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Autor Thema: Erinnerung nach §766 nach Zahlung 1. Rate  (Gelesen 1951 mal)

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Erinnerung nach §766 nach Zahlung 1. Rate
Autor: 13. April 2016, 22:55
Hallo

Trotz ausgiebiger Beschäftigung mit der Suchfunktion habe ich leider nichts konkretes finden können, was in folgendem, fiktiven Fall weiter hilft bzw. an Handlungen noch möglich ist:

chronologischer Ablauf:

-1 Haushalt bekommt 2 Bescheide an Person A und Person B
-beiden Bescheiden wird fristgerecht wiedersprochen
-Person A bekommt die Benachrichtigung, dass sein Konto storniert wurde, Person B bekommt die Benachrichtigung für den entsprechenden Haushalt in dem beide wohnen zu zahlen.
-Der nächste Bescheid kommt, dem fristgerecht widersprochen wird
-Ein zusammengefasster Widerspruchsbescheid für beide Bescheide kommt zwar, jedoch als einfache Post... also ohne dass die Behörde nachweisen könnte, dass der Widerspruchsbescheid eingegangen ist.
-Nach einigen weiteren Bescheiden und den entsprechenden Widersprüchen erteilt der BS ein Vollstreckungsersuchen für die beiden ersten Bescheide an den GV welches die üblichen Mängel aufweist: Uneindeutige Anschrift, fehlendes Aktenzeichen, kein Name, fehlende Unterschrift bzw. Dienstsiegel.
-Der GV benachrichtigt Person B über das Ersuchen und bestimmt einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
-Person A ruft an und versichert, dass die Abgabe der Vermögensauskunft nicht nötig ist, da weder Zahlungsunwille noch Zahlungsunfähigkeit bestehen und eine gütliche Einigung möglich ist.
-Da der GV keinen anderen Termin frei hat, bleibt der Termin für ein Gespräch der gleiche, wie für die Abg.d.Verm. 
-Person A erscheint in bevollmächtigter Vertretung für Person B zum Termin

-Person A weist auf das fehlerhafte Ersuchen hin, wird aber schnell abgewürgt. Der Hinweis, dass bei ernsthaften Zweifeln an der Rechtmäßigkeit Remonstrationspflicht besteht wird damit erwidert, dass es keine Zweifel gibt.
-Person A gibt sich nach einigem hin und her geschlagen und vereinbart eine Ratenzahlung über 12 Monate und bezahlt die erste Rate da der GV behauptet, dass ohne eine Einigung in seinem bzw Sinne des BS ein Haftbefehl erlassen werden müsste, da Person B zur Abg.d.Verm. nicht persönlich erschienen ist
-Der GV sagt, dass bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsersuchens Erinnerung nach §766 beim Amtsgericht eingelegt werden kann

Nun die Frage:

-Der erstellte Tilgungsplan musste nicht unterschrieben werden. Inwiefern hat dieser daher überhaupt bindende Wirkung?

- Stimmt es, dass auch nach Ablauf der Frist Erinnerung nach §766 eingelegt werden kann um die unrechtmäßigkeit des Ersuchens zu klären? Und wenn nicht, ist es dann nicht eine falsche Auskunft des GV?

-Was könnte B noch für Möglichkeiten ausschöpfen als nun einfach seine Raten abzustottern?

Bei Interesse und wenn nötig, reiche ich die entsprechenden Schriftstücke gerne als Scan nach.

Danke im Vorraus
Viele Grüße


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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