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Autor Thema: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?  (Gelesen 33438 mal)

d

denyit

Ja. Das steht bereits hier im Thread. Praktisch hat es anscheinend nur Auswirkung auf die Klagefrist (siehe Richtermeinung oben).

DPX hat nun beantragt, dass der Beklagte gem. § 42 i.V.m. § 75 VwGO verpflichtet wird, einen gültigen Widerspruchsbescheid zu erlassen. Es ist allerdings unklar, ob man die LRA dazu tatsächlich verpflichten kann, da alternativ der Weg der Anfechtungsklage offensteht (drei Monate nach Widerspruch ohne Bescheid) und der Verwaltungsakt mit Ausfertigung des Beitragsbescheids bereits vorliegt.

Mal schauen was das Gericht entscheidet.


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d

denyit

Es ist gekommen wie vermutet:

Verwaltungsakt ist "nach außen" wirksam.
Verpflichtung zur "förmlichen" Zustellung geht nicht.
Die (bekannte) Konsequenz ist die Auswirkung auf die Klagefrist.

Die Argumentation im Urteil, dass die LRA ausreichend erkennbar ist, kann man sich vielleicht nochmal genauer angucken. Auf die Frage nach der Identifikation des im RBStV genannten "Beitragsservice" (mit den unter versch. Bezeichnungen tatsächlich auftretenden Beitragsservices) ist der Richter nicht eingegangen.

Zitat
Beglaubigte Abschrift

VERWALTUNGSGERICHT MINDEN

IM NAMEN DES VOLKES

U R T E I L

11 K 1638/17

In dem Verwaltungsrechtsstreit

des ***
Klägers,

gegen

den Westdeutschen Rundfunk Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts,

Appellhofplatz 1, 50667 Köln, Gz.: ***,

Beklagten,

wegen Erhebung von Rundfunkbeiträgen
hier: Erlass eines Widerspruchsbescheides

hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden
ohne mündliche Verhandlung am 14. Februar 2018
durch
den Richter am Verwaltungsgericht *** als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

T a t b e st a n d :

Der Kläger ist Inhaber einer Wohnung in ***. Der Beklagte nimmt ihn zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen in Anspruch.

Mit Bescheiden vom ***, *** und *** setzte der Beklagte gegen den Kläger Rundfunkbeiträge insgesamt für den Zeitraum vom *** bis zum *** zuzüglich jeweils eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 € fest.
Die Gesamtsumme der gegen den Kläger hierdurch festgesetzten Beträge beläuft sich auf 614,46 €.

Gegen die Festsetzungsbescheide legte der Kläger jeweils rechtzeitig mit Schreiben vom ***, *** und *** Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom ***, der am *** per einfachem Brief an den Kläger versendet worden ist, wies der Beklagte die Widersprüche zurück.

Der Kläger hat am *** Klage erhoben, mit der er der Sache nach den Erlass eines seiner Auffassung nach „gültigen“ Widerspruchsbescheides begehrt. Er ist der Ansicht, der Widerspruchsbescheid vom *** sei rechtlich nicht wirksam, da er zum einen nicht in der korrekten Art und Weise förmlich zugestellt worden sei und zum anderen nicht vom Beklagten, sondern vom „ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice“ erlassen worden sei. Der Beitragsservice sei keine juristische Person und nicht berechtigt, rechtlich wirksame Widerspruchsbescheide zu erlassen. Es sei ferner nicht zulässig, dass die handelnden Personen diesen mit dem Zusatz „im Auftrag“ unterschrieben hätten.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

„den Beklagten zu verpflichten, einen gültigen Widerspruchsbescheid zu erlassen.".

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Widerspruchsbescheid Bezug und vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass Zustellungsmängel die Wirksamkeit des Widerspruchsbescheides im Übrigen nicht berührten, sondern lediglich Auswirkungen auf den Ablauf der Klagefrist hätten.

Die Kammer hat das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 19.05.2017 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Das Gericht hat den Kläger mit Verfügungen vom 23.02.2017 und 07.06.2017 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, seine Klage in seinem wohlverstandenen Interesse als Anfechtungsklage gegen die Festsetzungsbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides zu verstehen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 22.06.2017 seine bisherige Rechtsauffassung bekräftigt und ausdrücklich beantragt, dass der Beklagte „verpflichtet wird einen gültigen Widerspruchsbescheid zu erlassen“.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.

Unabhängig von der Frage, ob § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 75 VwGO dem Kläger überhaupt ein subjektives Recht auf Erlass eines Widerspruchsbescheides vermitteln kann,

- vgl. dies generell ablehnend: BVerwG, Beschluss vom 30.08.1962 - III B 88.61 -, juris; BayVGH, Urteil vom 22.10.1975 - 181 IV 74 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 -, juris Rn. 27; jedenfalls ablehnend für den Fall, dass (wie vorliegend) kein behördlicher Ermessensspielraum besteht: BVerwG, Beschluss vom 28.04.1997 - 6 B 6.97 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.04.2017 - 4 L 226/16 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12.09.2000 - 22 A 5440/99 -, juris; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth, VwGO, 6. Aufl. 2014, @ 73 Rn. 1 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, 5 75 Rn. 1a -

oder der Kläger im Falle des Ausbleibens einer Widerspruchsentscheidung lediglich eine über § 75 VwGO zulässige Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben kann, ist die vorliegende Klage jedenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil dem Kläger ein in rechtlicher Hinsicht wirksamer Widerspruchsbescheid seitens des Beklagten bereits erteilt worden ist.

Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom *** stellt einen wirksamen Widerspruchsbescheid dar, der das nach §§ 68 ff. VwGO vor Erhebung einer Anfechtungsklage erforderliche Vorverfahren in rechtswirksamer Weise beendet hat.

Zwar ist der Widerspruchsbescheid nach § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und - daran fehlt es hier - zuzustellen. Der Widerspruchsbescheid wird allerdings - wie jeder andere Verwaltungsakt auch - schon mit jeder Form der Bekanntgabe rechtlich existent (sog. äußere Wirksamkeit).

Vgl. Kopp/Schenke, aaO, § 73 Rn. 22.

Eine Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom *** mit Bekanntgabewillen seitens des Beklagten, also mit dem Willen, sich des Bescheides bewusst in Richtung auf den Empfänger zu entäußern, um die in ihm vorgesehenen Rechtsfolgen zu erzielen, hat vorliegend stattgefunden. Die Versendung an den Kläger per einfachem Brief reichte hierfür aus.

Entgegen der Auffassung des Klägers spielt der bewusste Verzicht des Beklagten auf die förmliche Zustellung von Widerspruchsbescheiden daher für die Frage der rechtlichen Wirksamkeit derselben keine Rolle, solange die Bescheide den Empfänger - wie vorliegend - auch tatsächlich erreichen. Der bewusste Verzicht auf eine förmliche Zustellung hat allerdings - damit hat es dann aber auch sein Bewenden - Auswirkungen auf die Frage der Einhaltung der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kammer ist aus zahlreichen rundfunkbeitragsrechtlichen Verfahren bekannt, dass der Beklagte aus Gründen der einfacheren postalischen Handhabung von der förmlichen Zustellung von Widerspruchsbescheiden jedenfalls in den Fällen anwaltlich nicht vertretener natürlicher Personen generell absieht. Der Beklagte entäußert sich in diesen Fällen - wie auch im vorliegenden Fall - seiner Widerspruchsentscheidung zwar mit Bekanntgabewillen, aber gerade ohne Zustellungswillen. Die Heilung eines solchen Zustellungsmangels ist nicht möglich. Scheitert die förmliche Zustellung am mangelnden Zustellungswillen, wird der Ablauf der Klagefrist in § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht ausgelöst.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.1963 - V C 198.62 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 19.09.2016 - 8 K 1897/14 -, juris; VG Saarland, Urteil vom 23.12.2015 -- 6 K 43/15 -, juris; VG München, Urteil vom 26.09.2012 - M 6b K12.2311 -, juris; Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., a.a.0.‚ § 73 Rn. 31; Kopp/Schenke, a.a.0.‚ § 73 Rn. 22.

Der Widerspruchsbescheid vom *** ist auch nicht deshalb nichtig und damit rechtlich unwirksam, weil er die ausstellende Behörde nicht erkennen lässt (§ 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG). Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich dem Widerspruchsbescheid mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, dass er von der beklagten Rundfunkanstalt und nicht vom „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ erlassen worden ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Beklagte in der Betreffzeile des Bescheides eindeutig genannt ist und diesen auch mit seiner Bezeichnung im Verfügungstext nach der Grußformel beendet. Hieran ändert auch die zusätzliche Nennung des „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ mit einer entsprechenden Kontaktadressen für Nachfragen nichts. Denn in § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ist ausdrücklich bestimmt, dass jede Landesrundfunkanstalt - und damit auch der Beklagte - die ihr zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt. Das bedeutet, dass trotz dieser Bündelung von verwaltender und unterstützender Zuarbeit in einer gemeinsamen Stelle jede einzelne Landesrundfunkanstalt zuständig und verantwortlich bleibt. Die gemeinsame Stelle - der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ - ist damit letztlich Teil des Beklagten.

Vgl. VGH Bayern, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VIl-12, Vf. 24-Vll-12 -, juris, dort Rn. 147; VG Freiburg, Urteil vom 24.06.2015 - 2 K 588/14 -, juris, dort Rn. 18; VG Minden, Urteile vom 11.06.2015 - 11 K 1696/14 -, vom 01.12.2015 - 11 K 2422/15 - und Gerichtsbescheid vom 22.09.2015 - 11 K 2564/14 -, jew. n.v.; OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2009 - 8 E 1377/08 -, juris (noch zur GEZ).

Der Widerspruchsbescheid genügt auch den Anforderungen nach § 37 Abs. 2 und Abs. 3 VwVfG. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG kann ein Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG muss ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Vorliegend enthält der Widerspruchsbescheid die Namenswiedergabe von zwei Beauftragten. Ein maschinenschriftlicher Aufdruck reicht für die Namenswiedergabe aus.

Vgl. Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 37 Rn. 13; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 37 Rn. 35, jew. m.w.N.

Der Zusatz „Im Auftrag“ macht dabei deutlich, dass es sich bei den Unterzeichnern nicht um den Behördenleiter oder seine Vertreter, sondern um nach der behördeninternen Organisation zeichnungsbefugte Mitarbeiter handelt. Dies reicht aus, um den Anforderungen des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG zu genügen. Dass die interne Zuständigkeitsregelung nach außen bekannt gemacht wird, ist nicht erforderlich.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.10.1988 - 16A437/88 -, juris; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 37 Rn. 34.

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 22.06.2017 ausdrücklich bekräftigt hat, dass seine Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtet bleiben soll, kann das Gericht nach 5 88 VwGO nicht über das ausdrücklich so formulierte, unzulässige Klagebegehren hinausgehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und Satz 2, 709 Satz 2 ZPO.


Rechtsmittelbelehrung:

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 32 40, 32389 Minden) schriftlich oder durch Ubertragung eines elektronischen Dokuments nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung des Gesetzes vom 10.10.2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803) beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 10.10.2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2745), und der ERW vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803) einzureichen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

***

Ferner ergeht folgender

B e s c h l u s s :

Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 614,46 € festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 32 40, 32389 Minden) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch Übertragung eines elektronischen Dokuments nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung des Gesetzes vom 10.10.2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor
Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

***



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Februar 2018, 03:43 von Bürger«

K
  • Beiträge: 2.239
Hallo,

nur kurz:
Person A hätte den Widerspruchsbescheid halt nicht erhalten dürfen  8)

Gruß
Kurt

PS:
...soll Leute geben die gerade in ähnlicher Situation sind; die werden sich jedoch (nochmals) hüten, die Existenz eines per einfachen Briefs zugegangenen Widerspruchsbescheids zu bestätigen  8) >:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Februar 2018, 03:27 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 658
  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Grüazi!

"Theoretisch" auch schöne Grüße an denyit und an fiktive Person "der Kläger".

Es könnte sein, daß das Gericht hier nur über den Antrag "gültiger WSB" entschieden hat (der Kläger hatte seinen Antrag bekräftigt, als das Gericht dem entgegen auf Anfechtungsklage umstellen wollte). Das Gericht bezieht sich in seiner Begründung ausschließlich auf diesen Antrag.

Das Gericht bestätigt dem Kläger die Gültigkeit eines empfangenen WSB, aber auch, daß mit fehlender Zustellung die Frist für die Anfechtungsklage aus VwGO §§68-75 nicht so läuft, wie bei Zustellung.

Möglicherweise ist die Anfechtungsklage hypothetisch noch einreichbar -- die "normale" Frist zur Klageerhebung ist sicherlich abgelaufen, aber mangels Zustellungswillen der "Behörde" gilt die "normale" Frist ja nicht.

Disclaimer: wie immer, bei riesigen Nebenwirkungen erschlagen Sie Arzt und Apotheker, fragen Sie einen Anwalt, vielleicht sogar vorher... -- dies kann nur eine Meinung sein und keine Rechtsberatung darstellen8)

Hop Schwyz!
Michael


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Februar 2018, 17:53 von Bürger«
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

Lev

  • Beiträge: 331
Der ökonomische Ansatz von Kurt, reicht manchen anscheinend nicht aus.
Es führt aber eher zum Erfolg.

Lev


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d

denyit

Person A hätte den Widerspruchsbescheid halt nicht erhalten dürfen  8)
Ich war u.a. an den rechtlichen Auswirkung interessiert, die ein nicht zugestellter Widerspruchsbescheid hat (neben der Klagefrist). So eine  Klage ist günstiger als ein RA. ;-)

Möglicherweise ist die Anfechtungsklage hypothetisch noch einreichbar
Ist auf dem Postweg. Bin gespannt ob die angenommen wird.

Der ökonomische Ansatz von Kurt, reicht manchen anscheinend nicht aus.
Es führt aber eher zum Erfolg.
Zu welchen "Erfolg"? Den Widerspruchsbescheid ignorieren (weil nicht zugestellt) und hoffen dass sich der BS nie wieder meldet? Hat das schon Mal geklappt?


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Der ökonomische Ansatz von Kurt, reicht manchen anscheinend nicht aus.
Es führt aber eher zum Erfolg.
Zu welchen "Erfolg"? Den Widerspruchsbescheid ignorieren (weil nicht zugestellt) und hoffen dass sich der BS nie wieder meldet? Hat das schon Mal geklappt?

Vorsicht, hier beim bewussten Ignorieren zugegangener, aber nicht förmlich zugestellter Widerspruchsbescheiden "Erfolge" zu verheißen!

@alle - und der Wichtigkeit wegen hier auch als Vollzitat
Widerspruchsbescheid vom RBB bekommen, wie weiter?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23771.msg151344.html#msg151344
[...] falls dies ein "normaler Brief" war hat Person A keine Monatsfrist einzuhalten:
Widerspruchsbescheide müssen zugestellt werden, nur dann beginnt die Frist zu laufen!

Achtung! Bitte vor dem Schaden klug sein!
Diesen Hinweisen kann nicht uneingeschränkt zugestimmt werden!

Die langjährige Erfahrung lehrt:

a) Wird - vollkommen unabhängig von der Art der "Zustellung" - innerhalb des Monats nach Zugang Klage eingelegt, so stehen die Chancen gut, dass ARD-ZDF-GEZ das jeweilige Beitragskonto mit einer "technischen Sperre" versehen und - unabhängig davon, ob ein etwaig gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wurde - die Vollziehung stillschweigend aussetzen bis zum Ende des Verfahrens.

b) Wird - vollkommen unabhängig von der Art der "Zustellung" - innerhalb des Monats nach Zugang keine Klage eingelegt, so stehen die Chancen "gut", dass ARD-ZDF-GEZ danach binnen Wochen eine Mahnung senden und sich damit der Vorgang schon auf der Schiene der Vollstreckung befindet - und das ist wahrhaftig kein Zuckerschlecken, sondern ein Spießrutenlauf ohne Ende mit regelmäßig zweiwöchigen Fristsetzungen und äußerst ungewissem bzw. i.d.R. negativem Ausgang wie Eintrag ins Schuldnerverzeichnis und ggf. Pfändung.

Merke:
Wenn die Vollstreckung einmal eingeleitet ist, wird diese von ARD-ZDF-GEZ nach bisheriger Erfahrung - i.d.R. mit Rückendeckung durch die örtlichen Vollstreckungsstellen und Vollstreckungsgerichte - emotions- und gnadenlos durchgezogen.


Ob das jeweils zuständige Verwaltungsgericht "Recht und Gesetz" folgt und die Klagefrist als nicht begonnen erachtet, wenn der Widerspruchsbescheid nicht förmlich zugestellt sondern nur mit normaler Briefpost zugesendet wird, steht ebenso in den Sternen.
Im dümmsten Fall schwächt man seine eigene Rechtsposition auf unnötige Art und Weise, wenn man nach Erhalt des Widerspruchsbescheides nicht innerhalb der angegebenen Frist die Rechtsmittel einlegt.

Wie oben durch "DumbTV" bereits geschildert, ist die fristgerechte Einreichung eines weitestgehend unbegründeten KlageANTRAGs kein Hexenwerk - siehe u.a. unter
Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424

Alles andere folgt dann "gemächlich" und mit deutlich stärkerer Rechtsposition.

Daher ACHTUNG!
Wer leichtsinnig und ohne jegliche Not die Überschreitung der Klagefrist und somit den Vollstreckungsvorgang bewusst riskiert, wird im Forum keine Unterstützung finden, da wir für solche unnötigen Hochrisiko-Spiele keinerlei Kapazitäten haben.


Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.

Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!


Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, bleibt dieser Thread geschlossen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.



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Lev

  • Beiträge: 331
@ Bürger,

einen Bescheid unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu bekommen, ist alternativ betrachtet besser, als ihn zu beklagen. Dies ist gängige Praxis.
Darüber hinaus bedeutet "nicht bekommen" was anderes als "ignorieren", erst recht wenn diese Ignoranz vom Kläger zum Hauptgegenstand der Auseinandersetzung gemacht wird.

Zitat
Das Gericht hat den Kläger mit Verfügungen vom 23.02.2017 und 07.06.2017 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, seine Klage in seinem wohlverstandenen Interesse als Anfechtungsklage gegen die Festsetzungsbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides zu verstehen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 22.06.2017 seine bisherige Rechtsauffassung bekräftigt und ausdrücklich beantragt, dass der Beklagte „verpflichtet wird einen gültigen Widerspruchsbescheid zu erlassen“.

Über das Wort Erfolg (von mir) kann man streiten. Es gibt sicher eine bessere Wortwahl. Aber das Kommentar von Kurt ...
Zitat
Person A hätte den Widerspruchsbescheid halt nicht erhalten dürfen  8)
... war angemessen. (Gerade weil es gängige Praxis ist!)

Lev


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d

denyit

einen Bescheid unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu bekommen, ist alternativ betrachtet besser, als ihn zu beklagen. Dies ist gängige Praxis.

Sorry, das ergibt keinen Sinn.

Zur Erinnerung: Es geht hier um  das "Strategische Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids".


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denyit,

das ergibt durchaus Sinn.

Lev hat es verstanden  ;)

Kann es leider hier nicht kundtun/erklären  8)

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Moderator
  • Beiträge: 3.158
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Hinweis:

Ganz gleich, ob ein Bescheid nicht zugestellt oder ignoriert wurde, man muss immer mit gewissen Konsequenzen (z.B. Zwangsvollstreckung) rechnen und wissen, wie man dagegen (leider arbeits- und zeitintensiv) vorgehen kann. Dies ist nur Personen zu empfehlen, die sich bereits einige Jahre intensiv mit dem Thema beschäftigt haben oder eine Person kennen, die sich damit auskennt (z.B. Runder Tisch).

Für den Boykott-"Neuling" und beschäftigten Bürger ist als Einstieg in die Boykott-"Karriere", bis heute, die "klassische Methode" entsprechend den Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide zu empfehlen.




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. März 2018, 09:18 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

Lev

  • Beiträge: 331
@denyit
einen Bescheid unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu bekommen, ist alternativ betrachtet besser, als ihn zu beklagen. Dies ist gängige Praxis.

Sorry, das ergibt keinen Sinn.

Zur Erinnerung: Es geht hier um  das "Strategische Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids".

Ohh doch, es ergibt Sinn :) 
... wenn das Zustellen bedeutender ist!  Das formell rechtliche (förmliche) soll zwar sicherstellen das zugestellt wurde, es dient aber auch dem Gericht dabei, herauszufinden ob sich bemüht wurde den Betroffenen in Kenntnis zu setzen (also Bescheid zu geben).  Und genau darum geht es: Hat Person A Kenntnis über den Bescheid oder nicht? 

Lev


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. März 2018, 01:28 von Bürger«

d

denyit

einen Bescheid unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu bekommen, ist alternativ betrachtet besser, als ihn zu beklagen. Dies ist gängige Praxis.

In dem Thread hier ging es inhaltlich darum, was man machen kann, wenn man einen Widerspruchsbescheid bereits erhalten hat.

Die Option, das Schreiben nicht erhalten zu haben, gibt es dann nicht. Die implizit suggerierte Verleugnung des Erhalts (bspw. in einer späteren Aussage) wäre eine bewusste Lüge.

Mir ist auch nicht klar welcher Teil "gängige Praxis" ist.

Kurzum: Ich verstehe den Sinn nicht.

Interessant sind Fälle, bei denen der Widerspruchsbescheid tatsächlich nicht eingeht. Sollte die LRA vollstrecken, gibt der fehlende Zustellungswillen dem Widerspruchsführer also möglicherweise Mittel in die Hand, gegen die Vollstreckungs vorzugehen. Ich nehme an, dass es dazu bereits eine Diskussion im Forum gibt? Dann setze doch hier im Thread einen entsprechenden Link.


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Lev

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Mein guter denyit,
wenn du lieber das formelle Recht einklagst (VwGO), dann wünsch ich dir damit in Zukunft viel Erfolg.
Grundsätzlich schreibe ich hier um zu helfen, wenn dir das keine Hilfe war, dann möchte ich mich dafür entschuldigen.

Zu...
Zitat
Die Option, das Schreiben nicht erhalten zu haben, gibt es dann nicht. Die implizit suggerierte Verleugnung des Erhalts (bspw. in einer späteren Aussage) wäre eine bewusste Lüge.
... betrachte es als Analyse!
Denn was der Konjunktiv ist, werde ich dir ganz sicher nicht erklären.

Lev


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. März 2018, 02:56 von Bürger«

d

denyit

Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG muss ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Vorliegend enthält der Widerspruchsbescheid die Namenswiedergabe von zwei Beauftragten. Ein maschinenschriftlicher Aufdruck reicht für die Namenswiedergabe aus.

Vgl. Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 37 Rn. 13; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 37 Rn. 35, jew. m.w.N.

Der Zusatz „Im Auftrag“ macht dabei deutlich, dass es sich bei den Unterzeichnern nicht um den Behördenleiter oder seine Vertreter, sondern um nach der behördeninternen Organisation zeichnungsbefugte Mitarbeiter handelt. Dies reicht aus, um den Anforderungen des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG zu genügen. Dass die interne Zuständigkeitsregelung nach außen bekannt gemacht wird, ist nicht erforderlich.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.10.1988 - 16A437/88 -, juris; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 37 Rn. 34.

Ich kann die fett dargestellten Quellen nicht Online finden. Hat jemand von euch vielleicht Zugriff darauf?

Das wäre möglicherweise auch im Zusammenhang mit
Auskunftsbegehr ü. Kreis d. Bevollmächtigten d. LRA & Umfang d. Vollmachten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26720.0.html
interessant.


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