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Autor Thema: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?  (Gelesen 33435 mal)

M
  • Beiträge: 207
  • Status: Klage am VG seit 5/2016
@Kurt
Danke für die Erläuterung.

@20MillionenEuroTäglich
Einschreiben mit Rückschein würde §4 VwZG erfüllen, wenn es zugestellt wird. Das ist hier ja offenbar nicht der Fall, da der Widerspruchsbescheid nach der Lagerfrist von der Post aus unzugestellt zurückgeht.

"Nach Ansicht des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.1997, Az. VIII ZR 22/97, Fundstelle: NJW 1998, 976) stellt die einfache Benachrichtigung von der Hinterlegung des Einschreibebriefes beim Postamt keinen wirksamen Zugang dar, weil die Erklärung noch nicht in den Machtbereich des Empfängers geraten ist."

Wäre es abweichend ein Einwurfeinschreiben gewesen, hätte der Widerspruchsbescheid zwar den Empfänger erreicht, aber es läge keine Zustellung gemäß VwZG vor. Macht also dann keinen Unterschied zu einem Versand als "normalen" Brief.

Hier gibt es nochmal eine Aufstellung verschiedener Zustellungsarten und der damit verbundenen Schwierigkeiten aus der Sicht eines Gläubigers: http://www.juraforum.de/forum/t/einschreiben-wird-vom-schuldner-nicht-abgeholt.315084/

Was wir hier gelernt haben: die Zusendung eines Widerspruchsbescheids (abweichend zB. von einem Festsetzungsbescheid) unterliegt einem Zustellungsverfahren. Dies ist im VwZG geregelt.


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d

denyit

Hallo,

das Thema ist, soweit ich es sehe, ja weiterhin aktuell, siehe u.a. unter
Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21941.0.html

In den zitierten Urteilen wurde zwar festgestellt, dass die Klagefrist nicht mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids zu laufen begann; die Anfechtungsklagen selbst (gegen den "Inhalt" des Widerspruchsbescheids) wurden aber abgewiesen.

Wenn man nun im Glauben darauf mit einer Klage abwartet, dann ist es blöd, wenn der BS trotzdem vollstreckt und man sich mit der Vollstreckung rumärgern muss (selbst wenn man im Nachhinein recht bekommt).

Also stelle ich die hypothetische Frage, wie man am besten die "fehlende formgerechte Zustellung" gerichtlich feststellt, ohne jedoch den Widerspruchsbescheid inhaltlich anzufechten, und ohne die Klagefrist (falls das Gericht der Argumentation des fehlenden Zustellungswillens nicht folgt) verstreichen zu lassen?

Was meint ihr?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. August 2017, 18:14 von Bürger«

K
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Untätigkeitsklage? Man wartet sehnsüchtig auf den Widerspruchsbescheid - aber der kommt und kommt nicht.  8)
Mit der Untätigkeitsklage klagt man dies an/ein. Darauf muss ja die Gegenseite reagieren - wie auch immer 8) >:D
Sie wird behaupten den Widerspruchsbescheid erstellt und abgeschickt zu haben!!?
Tja - Pech: beim Empfänger kam (noch) nichts an!?
Und so bringt man die in Erklärungsnotstand > Zustellungswille blabla...  :D ;)

siehe: Verwaltungsgerichtsordnung > § 75 VwGO > Untätigkeitsklage > https://dejure.org/gesetze/VwGO/75.html

bzw.: https://de.wikipedia.org/wiki/Unt%C3%A4tigkeitsklage

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Februar 2017, 14:58 von Uwe«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

d

denyit

Das klingt interessant. :-) Mit welchen Kosten wäre denn sowas voraussichtlich verbunden?

Leider löst die Untätigkeitsklage nicht das Problem der Einhaltung der Klagefrist -- falls das Gericht der Argumentation des fehlenden Zustellungswillens nicht folgt. Und ich bin ja ehrlich und gebe den Empfang des Schreibens mit dem "Widerspruchsbescheid" zu.


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K
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nur kurz - meine Meinung(en):

1) die Untätigkeitsklage löst das Klagefristproblem (so sie zum richtigen Zeitpunkt entspr. vorgetragen wird  8) ) -> sie verschiebt es in die Zukunft: die LRA wird wohl darauf einen entspr. Widerspruchsbescheid zustellen
2) das Gericht hat m.E. nach gar keine andere Wahl als den fehlenden Zustellungswillens zu bestätigen - natürlich nur wenn Person X "nichts" erhalten hast
3) dann kann sich Person X dies sparen  ;)


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

d

denyit

Ja, wenn X aber das Schreiben erhalten hat und ehrlich ist, was dann? X hat übrigens nur noch ein paar Tage Zeit. :-(

Hat jemand eine Idee wie es mit einer negativen Feststellungsklage aussieht?

Mir ist klar, dass das den Widerspruchsbescheid lediglich verzögern kann. Ich hätte allerdings gerne den "Bonus", dass der Beitragsservice etwas "falsch" gemacht hat, und dies nicht in einer verlorenen Anfechtungsklage untergeht.

Imho sind die Chancen auf rechtlichen Weg etwas zu erreichen bestenfalls minimal. Was bleibt ist Wähler und Politiker für das "Problem" zu sensibilisieren, so dass sich auf legislativen Weg etwas ändert.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
DIE ZEIT IST REIF!
Jeder der jetzt einen Widerspruchsbescheid erhalten hat sollte die Möglichkeit nutzen und jetzt seine Klage einreichen!
Die Mitstreiterinnen und Mitstreiter, die schon seit über drei Monaten auf ihren Widerspruchsbescheid warten sollten diesen mit einer 2-Wochenfrist anmahnen und nach dieser Frist Untätigkeitklage einreichen.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

d

denyit

BTT. X hat folgende Klage w.g. fehlender Form des Widerspruchsbescheids vorbereitet, für diejenigen die es interessiert.

Begründung 1 ist nicht wirklich stichhaltig. Begründung 2 folgt VG Augsburg, Urteil vom 30.08.2013, Au 7 K 13.824.

Zitat
Verwaltungsgericht Minden
Königswall 8
32423 Minden

Klage
In Sachen xxx
— Kläger —
gegen den Westdeutscher Rundfunk Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln
— Beklagter —
beantragt der Kläger
1. die Zurückweisung des nicht-formgerechten Widerspruchsbescheids vom xx.xx.2017,
2. eine Fristverlängerung für das Einreichen einer Anfechtungsklage bis zur Entscheidung.

Sachverhalt
Der Beklagte hat Festsetzungbescheide mit Datum vom xx.xx.2015 (Eingang xx.xx.2015), xx.xx.2015 (Eingang xx.xx.2015) und xx.xx.2015 (Eingang xx.xx.2015) erlassen. Der  Kläger hat den Festsetzungsbescheiden mit Schreiben vom xx.xx.2015, xx.xx.2015 und xx.xx.2015, adressiert an den Beklagten, widersprochen.
Die Widersprüche des Klägers vom xx.xx.2015 und xx.xx.2015 wurden vom „ARD ZDF  Deutsch­land­radio Beitragsservice, 50556 Köln“ mit Schreiben vom xx.xx.2015 beantwortet und als „geklärt“ bezeichnet. (Anlage 1)
Alle drei Widersprüche des Klägers wurden vom „ARD, ZDF und Deutschlandradio Beitrags­service, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln“ (im Folgenden Beitragsservice) mit Schreiben vom xx.xx.2017 (Eingang xx.xx.2017) per Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. Der Beitragsservice stellte den Widerspruchsbescheid per Deutsche Post als einfachen Brief zu. (Anlage 2)

Begründung
1 Der Beitragsservice ist nicht berechtigt einen Widerspruchsbescheid zu erlassen.
a Eine Einordnung des Beitragsservice in das organisationsrechtliche Rechtsformengefüge  erweist sich als schwierig: Einerseits ist der Beitrags­service keine juristische Person, weil ihm kein Gesetz die Rechtsfähigkeit verleiht. Andererseits spiegelt der Aufbau des Beitragsservice den charakteristischen inneren Aufbau kommunaler Zweckverbände wider, die ihrerseits aber auf­grund entsprechender gesetzlicher Grundlagen juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.
b Der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ ist gemäß Selbstdarstellung (Impressum auf www.rundfunkbeitrag.de) eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunk­anstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammen­geschlossenen Landesrund­funkan­stalten, des ZDF und des Deutsch­land­radio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitrags­staatsvertrag.
c Laut § 10 Abs.7 Satz 1 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungs­gemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.
d Laut der Verwaltungsvereinbarung „Beitragseinzug“ § 1 vom 14.11.2013 erheben die Rundfunk­anstalten durch den „Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio“ entsprechend den gesetz­lichen Regelungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung den Rundfunkbeitrag, den die Beitragsschuldner an die Landesrundfunkanstalten zu leisten haben. Der Beitragsservice besteht aus der Gemeinschaft­seinrichtung Zentraler Beitragsservice in Köln-Bocklemünd, einer Gemein­schafts­einrichtung Beitrags­kommunikation/Marketing, einer Gemeinschaftseinrichtung Beitrags­recht sowie den de­zen­tralen Einheiten bei den Landesrundfunkanstalten. In § 2 wird ausgeführt: Die Rundfunkanstalten betreiben den „Zentralen Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio" mit Sitz in Köln-Bocklemünd für die Abwicklung des Beitragseinzugs als gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum im Rahmen einer nicht-rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft.
e Ein Widerspruchsbescheid als Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) wird durch eine Behörde (§ 1 Abs.4 VwVfG) erlassen. Bei dem Beitragsservice handelt es sich aber offensichtlich um keine Behörde. Folglich kann der der Beitragsservice auch keinen Widerspruch per Wider­spruchs­bescheid zurückweisen.
f Die Landesrundfunkanstalt kann bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als nichtrechtsfähige Verwaltungsstelle einschalten. Für die Durchführung dieser Aufgabe bleibt die Rundfunkanstalt aber selbst zuständig und verantwortlich. (VGH Baden-Württemberg Urteil vom 4.11.2016, 2 S 548/16)
g Der Widerspruchsbescheid wurde durch den Beitragsservice und nicht durch den Beklagten erlassen. Zwar heißt es wörtlich: „Widerspruchsbescheid des Westdeutschen Rundfunks Köln“; dominiert wird das Schreiben jedoch durch prominente Darstellung von Logo, Anschrift, Abteilung und Kontaktdaten des Beitrags­service. Selbst die Schlussformel: „Mit freundlichen Grüßen West­deutscher Rundfunk Köln“ wird durch Unterzeichnung der im Briefkopf bezeichneten Mitarbeiterin des Beitragsservice konterkariert. Ein Vertreter des Beklagten ist nicht genannt. Dass der Beitrags­service als ausstellende Stelle des Wider­spruchsbescheids agiert wird durch sein Antwort­schreiben vom xx.xx.2015 auf die Widersprüche des Klägers vom xx.xx.2015 und xx.xx.2015 auf die ersten beiden Festsetzungsbescheide unterstrichen.
h Der Beitragsservice hat den Bescheid nicht im Namen des Beklagten verfasst. Zwar soll gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV jede Landesrundfunkanstalt Tätigkeiten übertragen können, allerdings fehlt im konkreten Fall die Bezeichnung des Beitragsservices. Der „ARD, ZDF und Deutschland­radio Beitrags­service, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln“ wird auch nicht in der Verwaltungs­vereinbarung „Beitragseinzug“ genannt.

2 Der Widerspruchsbescheid wurde nicht zugestellt. (vgl. VG München, Urteil vom 10.04.2012, M 6b K 11.1831; VG Augsburg, Urteil vom 30.08.2013, Au 7 K 13.824; vgl. Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 8 VwZG, Rz. 3)
a Ein verwaltungsrechtlicher Widerspruchsbescheid ist gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO zuzu­stel­len. Zugestellt wird nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG).
b Vorliegend erfolgte jedoch keine formgerechte Zustellung nach den §§ 2 ff. VwZG. Ausnahmen sind auch in sog. Massenverwaltungsverfahren wie der Rundfunkbeitragserhebung gesetzlich nicht vorgesehen. Ein bewusstes Absehen des Beklagten von der ihm obliegenden Zustellungspflicht wäre mit seiner Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren.
c Auch mit dem tatsächlichen Erhalt des Widerspruchsbescheids ist eine Heilung von Zustellungsmängeln gemäß § 8 VwZG nicht eingetreten: Eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 8 VwZG erfolgt nur dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder die Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgt ist. Beides ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es bereits an einem Zustellungswillen mangelt. Eine Zustellung, gleich welcher Art, ist nicht verfügt worden und war daher auch nicht beabsichtigt.

Ort, Datum, Unterschrift

Anlagen:
1. Kopie des Schreibens vom xx.xx.2015
2. Kopie des Schreibens vom xx.xx.2017


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K
  • Beiträge: 2.239
bei g) fehlt

Beweis: Briefumschlag des Widerspruchsbescheid

daraus ist ersichtlich dass der Widerspruchsbescheid - ebenso wie die anderen Schreiben - nicht von der LRA abc in nnnn  xyz sondern vom Betrüberservice, 50556 Köln kuvertiert und als normaler Brief verschickt wurde.

weiterer Beweis: ein Briefumschlag von der LRA abc in nnnn  xyz
********************

oder so ähnlich

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

d

denyit

Ja, macht X. Danke für den Hinweis!


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d

denyit

Antwort vom VG kam postwendend:

Zitat
Das Gericht sieht Ihr Schreiben bereits als Anfechtungsklage gegen die Festsetzungsbescheide des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom xx.xx.2017 an.

Da bin ich ja gespannt wie die (unterstellte) nicht-formale Zustellung des Widerspruchsbescheids als Anfechtungsklage gegen die Festsetzungsbescheide ausgelegt werden soll. ;-)

Zitat
[Seite 1]

Sehr geehrte/r xxx,

in der Verwaltungsrechtssache 11 K 1638/17

xxx
gegen
Westdeutscher Rundfunk Köln

ist die Klageschrift vom 22.02.2017 am 23.02.2017 eingegangen.

Das Gericht sieht Ihr Schreiben vom 22.02.2017 bereits als Anfechtungsklage gegen die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom xx.xx.2015, xx.xx.2015 und xx.xx.2015 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom xx.xx.2017 an. Der gesonderten Erhebung einer Anfechtungsklage bedarf es nicht.

Ihren Schriftsätzen, die Sie bei Gericht einreichen, sollen Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen nur für die nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten beigefügt werden. An anwaltlich vertretene Beteiligte und Behörden leitet das Gericht Schriftsätze und Anlagen durch Telekopie oder elektronisch weiter. Lediglich solchen Unterlagen in Papierform, die entweder besonders umfangreich sind oder sich nicht ohne Qualitätsverlust per Telekopie übermitteln lassen, soll auch künftig die für alle übrigen Beteiligten erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.

Es ist der in der Anlage beigefügte vorläufige Streitwertbeschluss ergangen.

[Seite 2]

Sie werden darauf hingewiesen, dass die Kammer den Rechtsstreit in der Regel einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen soll, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (5 6 Abs. 1 VwGO). Dies kann auch ohne Zustimmung bzw. gegen den Willen der Beteiligten erfolgen. Es wird gebeten mitzuteilen, ob einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter zugestimmt wird (@ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).

Sie werden darauf hingewiesen, dass personenbezogene Daten gespeichert werden, soweit sie zur EDV-mäßigen Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens erforderlich sind.

Mit freundlichen Grüßen

Die Vorsitzende der 11. Kammer

i.V.

xxx

Richter am Verwaltungsgericht

[Seite 3]

VERWALTUNGSGERICHT MINDEN

Beschluss

***

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

xxx

gegen

den Westdeutschen Rundfunk Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts,
Appellhofplatz 1, 50667 Köln, Gz.:xxx xxx xxx,
Beklagten,

wegen Rundfunk- und Fernsehgebührenrechts

hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden am 23, Februar 2017 durch den Richter am Verwaltungsgericht xxx als Berichterstatter beschlossen:

Der Streitwert wird vorläufig auf xxx,xx € festgesetzt (@ 52 Abs. 3 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (@ 63 Abs. 1 Satz 2 GKG).

xxx


***Edit "Bürger":
Aktenzeichen anonymisiert, da nicht nachprüfbar, ob öffentlich.
Bitte die Forum-Regeln zur Anonymisierung konsequent und gewissenhaft beachten.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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g

gvw

  • Beiträge: 70
Mein Bekannter hat ebenfalls eine Klage ans VG Aachen geschrieben... Sein Schreiben sah in etwa so aus...

Zitat
Klage

In Sachen Rundfunkbeitrag

Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

— Kläger —

gegen

Westdeutscher Rundfunk Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln

— Beklagter —

beantragt der Kläger

1. die Zurückweisung des nicht-formgerechten Widerspruchsbescheids vom 01.02.2017 (Eingang 04.02.2017),
2. eine Fristverlängerung für das Einreichen der Anfechtungsklage bis zur Entscheidung unter dem Vorbehalt einer ausführlichen Begründung in einem gesonderten Schriftsatz
3. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
4. die Aussetzung der Vollziehung nach §80 Abs. 5 VwGO, bis über die Klage
gerichtlich entschieden wurde.

Sachverhalt

Der Beklagte hat Beitragsbescheide mit Datum vom
01.12.2013 (Eingang 04.12.2015), 03.01.2014 (Eingang 11.01.2014),
02.05.2014 (Eingang 13.05.2015), 01.08.2014 (Eingang 14.08.2014),
Festsetzungsbescheide mit Datum vom 01.11.2014 (Eingang 13.11.2014), 02.07.2015 (Eingang 11.07.2015), 01.08.2015 (Eingang 12.08.2015), und  02.10.2015 (Eingang 14.10.2015) erlassen
.
Der Kläger hat den Beitrags.-und Festsetzungsbescheiden mit Schreiben vom 16.12.2013, 23.01.2014, 30.05.2014, 05.09.2014, 06.12.2014, 06.08.2015, 07.09.2015 und 09.11.2015 adressiert an den Beklagten, widersprochen.

Alle acht Widersprüche des Klägers wurden vom „ARD, ZDF und Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln“ (im Folgenden Beitragsservice) mit Schreiben vom 01.02.2017 (Eingang 04.02.2017) per Widerspruchsbescheid zurückgewiesen.
Der Beitragsservice stellte den Widerspruchsbescheid per Deutsche Post als einfa-chen Brief zu. (Anlage 2)

Begründung
1 Der Beitragsservice ist nicht berechtigt einen Widerspruchsbescheid zu erlassen.
a Eine Einordnung des Beitragsservice in das organisationsrechtliche Rechtsfor-mengefüge erweist sich als schwierig: Einerseits ist der Beitragsservice keine juristi-sche Person, weil ihm kein Gesetz die Rechtsfähigkeit verleiht. Andererseits spiegelt der Aufbau des Beitragsservice den charakteristischen inneren Aufbau kommunaler Zweckverbände wider, die ihrerseits aber aufgrund entsprechender gesetzlicher Grundlagen juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.
b Der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ ist gemäß Selbstdarstellung (Impressum auf www.rundfunkbeitrag.de) eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfä-hige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusam-men¬geschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitrags-staatsvertrag.
c Laut §10 Abs.7 Satz 1 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffent-lich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.
d Laut der Verwaltungsvereinbarung „Beitragseinzug“ § 1 vom 14.11.2013 erheben die Rundfunkanstalten durch den „Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio“ entsprechend den gesetzlichen Regelungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung den Rundfunkbeitrag, den die Beitragsschuldner an die Landesrundfunkanstalten zu leisten haben. Der Beitragsservice besteht aus der Gemeinschaft¬seinrichtung Zentraler Beitragsservice in Köln-Bocklemünd, einer Gemeinschafts¬einrichtung Beitragskommunikation/Marketing, einer Gemeinschaftseinrichtung Beitragsrecht sowie den dezentralen Einheiten bei den Landesrundfunkanstalten. In § 2 wird ausgeführt: Die Rundfunkanstalten betreiben den „Zentralen Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio" mit Sitz in Köln-Bocklemünd für die Abwicklung des Beitragseinzugs als gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum im Rahmen einer nicht-rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft.
e Ein Widerspruchsbescheid als Verwaltungsakt (§35 VwVfG) wird durch eine Be-hörde (§1 Abs.4 VwVfG) erlassen. Bei dem Beitragsservice handelt es sich aber of-fensichtlich um keine Behörde. Folglich kann der der Beitragsservice auch keinen Widerspruch per Widerspruchsbescheid zurückweisen.

f Die Landesrundfunkanstalt kann bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbei-träge den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als nichtrechtsfähi-ge Verwaltungsstelle einschalten. Für die Durchführung dieser Aufgabe bleibt die Rundfunkanstalt aber selbst zuständig und verantwortlich. (VGH Baden-Württemberg Urteil vom 4.11.2016, 2 S 548/16)

g Die Beitrags.-und Festsetzungsbescheide und der Widerspruchsbescheid wurden durch den Beitragsservice und nicht durch den Beklagten erlassen.

Zwar heißt es wörtlich: Beitrag- und Festsetzung.- bzw. „Widerspruchsbescheid des Westdeutschen Rundfunks Köln“; dominiert wird das Schreiben jedoch durch prominente Darstellung von Logo, Anschrift, Abteilung und Kontaktdaten des Beitragsservice. Selbst die Schlussformel: „Mit freundlichen Grüßen Westdeutscher Rundfunk Köln“ wird durch Unterzeichnung der im Briefkopf bezeichneten Mitarbeiterin des Beitragsservice konterkariert. Ein Vertreter des Beklagten ist nicht genannt.

Beweis: Kopie Briefumschlag des Widerspruchsbescheid

Daraus ist ersichtlich dass der Widerspruchsbescheid ebenso wie die anderen Schreiben - nicht von der LRA Westdeutscher Rundfunk Köln, Apellhofplatz1, 50667 Köln sondern vom Betragsservice, 50556 Köln kuvertiert und als normaler Brief verschickt wurde.
h Der Beitragsservice hat den Bescheid nicht im Namen des Beklagten verfasst. Zwar soll gemäß §10 Abs.7 Satz 1 RBStV jede Landesrundfunkanstalt Tätigkeiten übertragen können, allerdings fehlt im konkreten Fall die Bezeichnung des Beitragsservices. Der „ARD, ZDF und Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln“ wird auch nicht in der Verwaltungsvereinbarung „Beitragseinzug“ genannt.
2 Der Widerspruchsbescheid wurde nicht zugestellt. (vgl. VG München, Urteil vom 10.04.2012, M 6b K 11.1831; VG Augsburg, Urteil vom 30.08.2013, Au 7 K 13.824; vgl. Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 8 VwZG, Rz. 3)
a Ein verwaltungsrechtlicher Widerspruchsbescheid ist gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO zuzu¬stel¬len. Zugestellt wird nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG).
b Vorliegend erfolgte jedoch keine formgerechte Zustellung nach den §§ 2 ff. VwZG. Ausnahmen sind auch in sog. Massenverwaltungsverfahren wie der Rundfunkbeitragserhebung gesetzlich nicht vorgesehen. Ein bewusstes Absehen des Beklagten von der ihm obliegenden Zustellungspflicht wäre mit seiner Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren.
c Auch mit dem tatsächlichen Erhalt des Widerspruchsbescheids ist eine Heilung von Zustellungsmängeln gemäß § 8 VwZG nicht eingetreten: Eine Heilung von Zu-stellungsmängeln nach § 8 VwZG erfolgt nur dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder die Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgt ist. Beides ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es bereits an einem Zustellungswillen mangelt. Eine Zustellung, gleich welcher Art, ist nicht verfügt worden und war daher auch nicht beabsichtigt.
Diese Klage wurde ohne juristischen Beistand formuliert. Sich daraus ergebende Formfehler bitte ich zu entschuldigen, bzw. bitte um entsprechenden Hinweis, wo eine Korrektur erforderlich ist.
Die Klageerhebung erfolgt zunächst fristwahrend. Eine ausführliche
Klagebegründung mit Tatsachen- und Rechtsvortrag behalte ich mir
ausdrücklich vor.
Für eine ausführliche Klagebegründung bitte ich das Gericht um Gewährung einer
angemessene Frist von mindestens 8-10 Wochen, da ich in Vollzeit berufstätig bin. Ich bitte um kurzen Hinweis, bis zu welchem Termin dem Gericht die ausführliche
Klagebegründung vorliegen muss.
Aufgrund der Komplexität der zu entscheidenden Rechtsfragen bitte ich um eine
Entscheidung durch die gesamte Kammer.



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g

gvw

  • Beiträge: 70
Die Antwort kam mit 2 Aktenzeichen die in etwa so ausgesehen haben...

x K xxxx / 17
x L xxx / 17

(x = Zahlen )

Muss der Bekannte hier noch etwas beachten ?
Kopien der Widersprüche und Beitragsbescheide werden die Tage geschickt !


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g

gvw

  • Beiträge: 70
Seite 2...

Unterschrift...fehlanzeige  :(


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g

gvw

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Keiner eine Idee was der bekannte machen könnte?

Also zu erstmal Kopien der bescheide schicken..


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