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Autor Thema: Zahlungsaufforderung ohne Vollstreckungsauftrag  (Gelesen 2979 mal)

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Hallo zusammen. Ich habe versucht mich in diesem schönen Forum schlauzulesen, allerdings komme ich nicht mehr weiter.

Alles rein hypothetisch und erfunden.

Person A lebte mit Person B zusammen in einer Wohnung, die auf Person B angemeldet war. Da Person B von den Gebühren befreit war, musste Person A bisher ebenfalls nichts zahlen. Person A hat einfach online die Beitragsnummer von Person B eingereicht - und damit war der Fall erledigt.

Seit Mitte 2014 lebt Person A mit Person B in einer "neuen Wohnung", die nun jedoch auf Person A angemeldet ist. Als der erste Festsetzungsbescheid kam, versuchte Person A, erneut auf die Befreiung der Person B hinzuweisen - ohne Erfolg:

Nun hat Person A immer wieder Post erhalten (Festsetzungsbescheid, Festsetzungsbescheid, Mahnung, Festsetzungsbescheid, Mahnung, Festsetzungsbescheid). Diese Post wurde abgeheftet, jedoch wurde nichts weiteres unternommen.

Jetzt hat Person A erneut einen Brief erhalten:


Der Brief befand sich übrigens in einem regulären Briefumschlag (unbedruckt, kein gelber, kein Einschreiben o.ä.). Auf der Rückseite des Briefes sind einige Kosten vermerkt - unter anderem "Vollstreckungskosten". Es existiert aber kein Vollstreckungsauftrag oder ähnliches.

Person B hat Person A vorgeschlagen, sich bei dem Vollstreckungsbeamten zu melden und einen gültigen Vollstreckungsbescheid anzufordern. Ist dies so korrekt ? Was wäre der nächste Schritt ?
Person A hat die ganzen Briefe nicht per Einschreiben bekommen - hat jedoch auf einen davon reagiert (bzgl. der Anmeldung auf Person B).

Ich bedanke mich im voraus.


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. März 2016, 20:20 von René«

  • Beiträge: 3.234
Wenn nie reagiert wurde, sind die Bescheide rechtskräftig geworden, nun läuft die Zwangsvollstreckung. Dagegen kann man sich nur wehren, wenn beim Amtsgericht Erinnerung eingelegt wird.

Hier werden dazu einige Möglichkeiten aufgezeigt:
Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,77.0.html


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Wenn nie reagiert wurde, sind die Bescheide rechtskräftig geworden, nun läuft die Zwangsvollstreckung. Dagegen kann man sich nur wehren, wenn beim Amtsgericht Erinnerung eingelegt wird.

Hier werden dazu einige Möglichkeiten aufgezeigt:
Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,77.0.html

Hallo,
danke für deine Hilfe Roggi.

Folgendes Szenario:
Person A hat die verlangten Gebühren ("Rundfunkbeitrag 04.14 - 09.15") überwiesen (im Betreff "unter vorbehalt"), um einen Vollstreckungsversuch vor Ort bzw. der erzwungene Öffnung der Wohnung vor Ort zu vermeiden, da Person A an dem Zeitpunkt nicht zu Hause sein kann. Zudem müsste Person A auch einsehen, da er sich um die ganze Angelegenheit erst viel zu spät gekümmert hat.

Meine Frage wäre: Da der Zeitraum nur bis einschließlich September 2015 galt, wäre für Person A ja quasi immernoch ein weiterer Betrag offen. Wie könnte Person A nun weiter verfahren ? Person A hat sich übrigens gegenüber anderen auch nicht weiter zu diesem Thema geäußert - im Raum steht immernoch, ob die Schreiben der Rundfunkanstalt wirklich angekommen sind, da sie ohne Einschreiben verschickt wurden.

Vielen Dank im Voraus.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. März 2016, 21:48 von Bürger«

 
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