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Autor Thema: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"  (Gelesen 30927 mal)

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Hier ein etwas längerer Exkurs zu einem von der Verwaltungsgerichtsbarkeit der BRD nicht veröffentlichtes Urteil aus 2017 … bezüglich dem „Behördenbegriff“ i. V. m. Verwaltungsverfahrensgesetz …

Zitat
(…) eine Veröffentlichung des Urteils in dem Verfahren X X XXX/X ist von Seiten des VG´s nicht beabsichtigt.
Hier nun ein Ausschnitt aus dem Urteil, um die mich eine fiktive Person angehalten hat zu veröffentlichen:
Zitat
(…) Maßgeblich kommt es daher darauf an, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten - hier dem Beklagten und dem Kläger als Beitragsschuldner öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, m.a.W. seine Grundlage im öffentlichen Recht hat. Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt besonderer, nicht für jedermann geltender, sondern ihn einseitig berechtigender Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte aufgrund der ihn als Anstalt öffentlichen Rechts einseitig berechtigenden Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) gehandelt hat, welche ihm eine öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis dahingehend einräumt, sich der Handlungsform eines Verwaltungsaktes zu bedienen. Dementsprechend weisen die streitgegenständlichen Bescheide - trotz ihrer „kundenfreundlichen“ Formulierungsanteile auch formal alle Kennzeichen eines Verwaltungsakts auf: Sie werden als Bescheide bezeichnet, enthalten eine Rechtsmittelbelehrung und setzen den rückständigen Betrag einseitig gegenüber dem Kläger als Beitragsschuldner fest.

Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 24, zitiert nach juris

Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide, wie bereits ausgeführt, öffentlich-rechtlich gehandelt und sich hierbei der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ im Sinne des § 1 Abs. 1 SVwVfG anzunehmen
. Nach § 1 Abs. 2 SVwVfG ist „Behörde“ jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dabei legt das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz keinen organisationsrechtlichen, auf die Bezeichnung der handelnden Stelle abstellenden Behördenbegriff zugrunde, sondern versteht den Behördenbegriff funktionell in dem Sinne, dass „Behörde“ alle mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtungen sind, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung nach außen übertragen sind.

Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; zur entsprechenden Vorschrift des Landes Baden-Württembergs VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 25, zitiert nach juris; für die bundesrechtliche Vorschrift des § 1 Abs. 4 VwVfG Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 1 Rn. 51 m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014,_§ 1 Rn. 230

Soweit für den Begriff der funktionellen Behörde eine gewisse organisatorische Selbständigkeit der handelnden Stelle verlangt wird, liegt diese beim Beklagten ersichtlich vor.

Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; zur entsprechenden Vorschrift des Landes Baden-Württembergs VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 25

Dem Rückgriff auf den Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 SVwVfG steht hier nicht im Wege, dass § 2 Abs. 1 SVwVfG die Anwendung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des beklagten Rundfunks ausschließt. Denn die Anwendung des Gesetzes würde bei den Rundfunkanstalten Schwierigkeiten bereiten, soweit die Anstalten über Ländergrenzen hinweg tätig werden müssten; außerdem ist das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt
. Beide Begründungselemente betreffen der Sache nach nicht die Frage der Behördeneigenschaft des Beklagten. Unabhängig davon lässt sich diese Frage mit Blick auf die Regelungen in § 1 Abs. 4 VwVfG (und in entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder) aufgrund der hierzu vorliegenden Literatur und Rechtsprechung inzwischen in Form eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes beantworten. In einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetzes aber trotz des für die Tätigkeit des Beklagten ausgesprochenen Ausschlusses in § 2 Abs. 1 SVwVfG möglich.

Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; zur entsprechenden Vorschrift des Landes Baden-Württembergs VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 26

Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die angefochtenen Festsetzungsbescheide des Beklagten vom xx. xx. 2015 und xx.xx.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom xx.xx.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz1 VwGO).

Die streitigen Bescheide entsprechen entgegen der Auffassung des Klägers den an sie zu stellenden formellen Anforderungen. Eine wirksame Bekanntgabe der angegriffenen Bescheide gemäß § 43 Abs. 1 SVwVfG liegt vor. Was die formlos übersandten Festsetzungsbescheide vom xx.xx.2015 und xx.xx.2015 betrifft, hat der Kläger diese Bescheide, die er der Klageschrift in Ablichtung beigefügt und jeweils mit einem Eingangsdatum versehen hat, in jedem Fall tatsächlich erhalten, so dass von einer wirksamen Bekanntgabe auszugehen ist.

Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.08.2014 - 1 B 298/14

Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Landgerichts Tübingen vom 16.09.2016 - 5 T 232/16 -, der zufolge die Übergabe von Bescheiden der Rundfunkanstalt an die Post die Zugangsfiktion nicht begründe, weil die Postübergaberegelung (§ 41 VwVfG) nach dem Rundfunkbei-tragsrecht des Landes Baden-Württemberg nicht anwendbar sei, führt schon deshalb nicht weiter, weil es fallbezogen nicht auf die Zugangsfiktion ankommt. Soweit der Widerspruchsbescheid vom xx.xx.2016 entgegen § 73 Abs. 3 VwGO nicht förmlich zugestellt worden ist, ist zu sehen, dass der Kläger auch den - der Klageschrift in Kopie beigefügten - Widerspruchsbescheid tatsächlich erhalten hat, so dass die Verletzung von Zustellungsvorschriften gemäß § 1 SVWZG i.V.m. § 8 VWZG geheilt ist.

Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2016 -1 D 337/16 -

Auch sind die Bescheide nicht etwa deshalb formell rechtswidrig, weil sie von dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als unzuständiger Stelle erlassen worden wären. Zwar werden gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - rückständige Rundfunkbeiträge grundsätzlich durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Bei dem Beitragsservice handelt es sich indes ebenso wie bei der GEZ als seiner Vorgängerin um eine Verwaltungsstelle, die im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt tätig wird. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV, wonach jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt. Dies gilt gemäß §2 der Satzung des Saarländischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 17.09.2012 - Rundfunkbeitragssatzung; Amtsblatt des Saarlandes vom 28.02.2013, Teil ll, S. 238, und vom 28.03.2013, Teil ll, S. 336 - auch für den Beklagten. Der Beitragsservice ist damit rechtlich Bestandteil des Beklagten, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz der jeweiligen Rundfunkanstalt örtlich ausgelagert wurde.

St. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteile der Kammer vom 25.01.2016 - 6 K 945/15 -, vom 05.01.2015 - 6 K 246/14 - und vom 28.01.2015 - 6 K 1280/14 ~; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.03.2014 - 3 D 7/14 -, und VG Berlin, Beschluss vom 22.05.2013 ~ 27 L 64/13 - m.w.N., jeweils zitiert nach juris

Eine - wie vom Kläger angeregt- weitere Beweiserhebung war im gegebenen Zusammenhang mangels Erheblichkeit nicht veranlasst. Vor diesem Hintergrund sind auch die Einwände des Klägers, dass u.a. der Beitragsservice des Beklagten zum Stichtag des automatisierten Datenabgleichs noch nicht existiert habe bzw. nach § 14 Abs. 9 RBStV die Übermittlung der dort aufgelisteten Daten nur an die zuständige Landesrundfunkanstalt erfolgen dürfe, irrelevant.


Die Festsetzungsbescheide vom xx.xx.2015 und xx.xx.2015 und der Widerspruchsbescheid vom xx.xx.2015 lassen den Beitragsgläubiger noch ausreichend erkennen und genügen entgegen der Ansicht des Klägers insoweit den Anforderungen an die gebotene hinreichende inhaltliche Bestimmtheit von Verwaltungsakten. Insofern ist allerdings zunächst davon auszugehen, dass das Gebot der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit von Verwaltungsakten auch für die Verwaltungstätigkeit des beklagten Rundfunks zugrunde zu legen ist, obwohl das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz nach dessen § 2 Abs. 1 insoweit nicht gilt; unbeschadet dessen kann die Vorschrift aber jedenfalls nach ihrem Rechtsgedanken herangezogen werden.
St. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteil vom 28.01.2015, a.a.O. (…)

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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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...zumal: dem WDR stehen nicht die kompletten 17,50 € zu  >:D 8)
Zitat
erhalten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Anteil von 72,0454 vom Hundert
12,607945 Euro, die aber noch durch die Anzahl aller LRA geteilt werden muß.

@marga
Da Gerichtsverhandlungen öffentlich sind, steht der anonymisierten Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung nichts entgegen.


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@marga
Da Gerichtsverhandlungen öffentlich sind, steht der anonymisierten Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung nichts entgegen.

@pinguin
Vielen Dank für den Hinweis.
Ja die mündliche Gerichtsverhandlung war öffentlich nach Aussage der fiktiven Person. Das VG hat auf Nachfrage der fiktiven Person schriftlich mitgeteilt, dass das „URTEIL“ dieser Verhandlung nicht veröffentlicht wird.

Ich frage mich warum? Wer hat auf dieses Verhalten des VG´s eine Begründung parat?
+++
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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

g
  • Beiträge: 860
Hier nun ein Ausschnitt aus dem Urteil, um die mich eine fiktive Person angehalten hat zu veröffentlichen:
Zitat

Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide, wie bereits ausgeführt, öffentlich-rechtlich gehandelt und sich hierbei der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ im Sinne des § 1 Abs. 1 SVwVfG anzunehmen
.

 Nach § 1 Abs. 2 SVwVfG ist „Behörde“ jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dabei legt das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz keinen organisationsrechtlichen, auf die Bezeichnung der handelnden Stelle abstellenden Behördenbegriff zugrunde, sondern versteht den Behördenbegriff funktionell in dem Sinne, dass „Behörde“ alle mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtungen sind, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung nach außen übertragen sind. 

Man windet sich und windet sich.
Es ist ein einziges Rumgeeiere --- voll unter Niveau.
Für mich nichts handfestes oder greifbares.
Entweder steht etwas fest oder es steht nicht fest. Anzunehmen bedeutet für mich, es könnte vllt. so sein? Anzunehmen heißt, kann, kann aber auch nicht. Es ist schwammig, wie so alles in Sachen GEZ. Und derart Dinge von Gerichten einer Bananenrepublik.
Es wird mit allen Mitteln versucht, diese GEZ-Veralberung zu umschreiben und den Bürgern schmackhaft zu machen. D.h., diese GEZ-Veralberung muss so formuliert werden, dass man glauben könnte, es müsste so sein.
Behörden werden i.d.R. aus steuerlichen Mitteln finanziert.
Das unterscheidet eine Behörde von einer Anstalt.


Welche "öffentliche Verwaltung" nimmt die LRA denn wahr?
Mir ist nichts dahingehend bekannt. Welcher verwalterischen Tätigkeit gegenüber dem Bürger geht die LRA denn nach? Keiner.
https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltung
Zitat
Die Verwaltung ist eine weisungsgebundene Organisation mit dem Auftrag des Verwaltens (Administration). Den institutionellen Rahmen einer Verwaltung bildet in der Regel eine Behörde.
Inwiefern ist dem Nichtnutzer gegenüber eine LRA weisungsgebunden? Es existiert zwischen LRA und dem Nichtbenutzer keinerlei Verhältnis, da eine Anstalt, sprich Rundfunkanstalt und nicht Rundfunkbehörde, zwingend Benutzer zu haben hat. Die Benutzung ist zwingende Voraussetzung.

Welche Weisungen darf die LRA dem Nutzer geben?
Maximal, dass der die GEZ-Gebühr rechtzeitig zu bezahlen hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juni 2017, 23:56 von Bürger«

P
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Wenn es um den Verwaltungsauftrag geht sollte in das Gründungsdokument geschaut werden. Beim MDR zum Beispiel ist als "Aufgabe" bezeichnet, "Angebote im Sendebereich zu veranstalten".
Ob das die Verwaltungsaufgabe ist, kann nicht beurteilt werden. Es sollte wohl verglichen werden mit Beschreibungen der jeweiligen Aufgaben, welche Ämtern gegeben werden bei Erschaffung selbiger.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juni 2017, 23:57 von Bürger«

n
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Die haben ja nur beim VGH Mannheim abgeschreiben - oder hatten den gleichen Ghostwriter,

Tübingen hat das schon zerlegt - lesenswert!
Ist eine schöne Klatsche für die Mannheimer Richter

LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21363.0.html

zB.:
Zitat
3   Bisher galt der Grundsatz, dass eine Behörde Verwaltungsakte erlässt, d.h. die Behördeneigenschaft der Ausgangspunkt ist. Nunmehr wird umgekehrt ausgeführt: „Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide wie ausgeführt ... sich ... der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ i.H.v. § 1 Abs. 1 LVwVfG anzunehmen. Die Umkehr der Schlussfolgerung überzeugt nicht.

OT:
In der Informatik wird das "Duck Typing" genannt. Es gibt Programmiersprachen, da muss man eine Variable deklarieren mit ihrem Typ (Ganzzahl, reelle Zahl, Zeichenkette usw.). Das ist lästig, daher gibt es auch Programmiersprachen, die versuchen zu erraten, welches der richtige Typ sein mag: es schnattert, watschelt und schwimmt, also muss es eine Ente sein -> "Duck Typing". Das führt manchmal zu sehr seltsamen Fehlern im Programm wenn halt falsch geraten wird.
https://de.wikipedia.org/wiki/Duck-Typing


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juni 2017, 23:59 von Bürger«
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  • Beiträge: 7.255
@marga
Zitat
Das VG hat auf Nachfrage der fiktiven Person schriftlich mitgeteilt, dass das „URTEIL“ dieser Verhandlung nicht veröffentlicht wird. [...] Ich frage mich warum?
Soweit meine Kenntnis noch richtig ist, hat es im niederen Recht noch keine Pflicht zur Publikation gerichtlicher Entscheidungen; diese Pflicht der Publikation greift erst ab der Ebene eines Landesgerichtes, wie es bspw. ein OLG ist. Die Urteile von Amtsgerichten sind üblicherweise ja auch nicht veröffentlicht.

Zu differenzieren ist also zwischen der Pflicht des Gerichtes zu einer datenschutzgerechten Veröffentlichung seiner Entscheidungen und dem entsprechenden Dürfen.


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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

b
  • Beiträge: 764
Eines steht fest: Verwaltungsgericht Aachen hat 2016 festgestellt (19.09.2016, Aktenzeichen: 8 K 1897/14), dass Rundfunkbeitragsbetroffene sich nicht auf das VwVfG NRW beim Durchsetzen eigener Rechte beziehen können, da VwVfG NRW nicht für WDR gilt - siehe weiter oben in hiesigem Thread unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13800.msg138657.html#msg138657

Andererseits zeigt von marga zitiertes Urteil Folgendes:
> WDR hat Behördenrechte nach VwVfG NRW.
siehe ebenfalls weiter oben in hiesigem Thread
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13800.msg149836.html#msg149836

Somit ist die Situation:
WDR greift mit Hilfe des VwVfG NRW,
der Betroffene kann sich aber nicht mit Hilfe des VwVfG NRW dagegen wehren.


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n
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Der Song für den ÖR:

2 x 3 macht 4
Widdewiddewitt und Drei macht Neune !!
Ich mach' mir die Welt
Widdewidde wie sie mir gefällt ....


Mit 8 Milliarden und der Politik im Rücken kann man halt was reissen.

Pippi Langstrumpf | Intro song
[Video ~2:30min, veröffentlicht 08.01.2011]
https://youtu.be/vS4DNnp8ZhM


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Zu differenzieren ist also zwischen der Pflicht des Gerichtes zu einer datenschutzgerechten Veröffentlichung seiner Entscheidungen und dem entsprechenden Dürfen.
@pinguin
Es existiert eine Rechtsprechungsübersicht / Rechtssprechungsdatenbank.

Guggst du hier: Quelle VG Saarlouis: Rechtsprechungsübersicht
https://dejure.org/dienste/rechtsprechung?gericht=VG%20Saarlouis
Und hier:
https://dejure.org/verzahnung
Zitat
(...) Besonders rechercherelevant ist die Möglichkeit, bei jeder Entscheidung zu sehen, ob und wie sie von anderen Entscheidungen in Bezug genommen worden ist. (...)
Es muss einen besonderen Grund geben, warum ein Urteil des VG´s in dieser Rechtsprechungsübersicht / Rechtsprechungsdatenbank nicht eingestellt wird.
+++
 :-\


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