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Autor Thema: OVG Sachsen-Anhalt: Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß  (Gelesen 4636 mal)

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bundesjustizportal.de, 03.03.2016


Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß

Mitteilung ovg.sachsen-anhalt.de

Zitat
(BJP) Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt nimmt den Beitrag in der Volksstimme vom 1. März 2016 zum Anlass, klarstellend darauf hinzuweisen, dass das Oberverwaltungsgericht bereits mehrfach, zuletzt mit Beschluss vom 20. Januar 2016 (Aktenzeichen 4 L 215/15) entschieden hat, dass Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) nicht bestehen.

Ebenso wie andere mit Fragen der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags befasste Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe und auch Landesverfassungsgerichte bzw. Verfassungsgerichtshöfe geht das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt davon aus, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht verfassungswidrig ist.

Lesen auf:
http://www.bundesjustizportal.de/sachsen-anhalt/17-sachsen-anhalt/rundfunkbeitrag-ist-verfassungsgemaess.html

Link zum erwähnten Artikel der Volksstimme vom 1. März 2016 :
20 Millionen Mahnungen und viele Klagen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17743.0.html


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„Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken." (E. Kästner)

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Sehr vorsichtig formuliert: "keine Bedenken"

Wie immer werden schwammige Formulierungen verwendet, wenn die Argumente fehlen. Ein einziger Paragraph zur Bekräftigung dieser Aussage hätte ja schon geholfen, aber so kann das auch weiter formuliert werden: "Wir haben keine Bedenken, weil wir nicht darüber denken wollen/dürfen/können".


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Das OVG entscheidet ja auch nicht über die Verfassungswidrigkeit. Nur weil der Präsident des OVG keine Bedenken hat, heisst das nicht, dass es BVerwG und BVerfG anders sehen. Irgendwie nehmen sich die Richter hier ganz schön was raus (was ärgere ich mich eigentlich, der liest das hier sowieso nicht).


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Der Rundfunk ist staatsfern und für die Demokratie unverzichtbar. Deshalb werden die Beiträge durch Zwangsvollstreckung erhoben. So war das noch nicht einmal im Dritten Reich. Damals zahlte man nicht für die Wohnung. Aber das war ja auch keine Demokratie.

http://1.bp.blogspot.com/-c8R1Ox9hNw8/UO7kU4pCAFI/AAAAAAAAVN0/S71ByTpMnq4/s640/XX1990.3116.jpg


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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Da fehlt doch etwas in dem Text.
Weshalb sind diese "Entscheidungen" alle gut und korrekt?
Was genau ist denn nun das Gute am Rundfunkbeitrag?

Anm: Diese Pressemitteilung ist im Original hier:
http://www.presse.sachsen-anhalt.de/index.php?cmd=get&id=876285&identifier=9cc4e92b7272b7d67e4f18135a580da1


Da muss Michael Benndorf
entweder einen
Auftrag zu dieser Pressemitteilung bekommen
haben

oder

diese erbärmliche Pressemitteilung soll nun als Warnung und Ankündigung an alle Klagenden fungieren,
dass das Ovg Sachs.-Anh. sämtliche Verfahren gegen den Rundfunkbeitrag in der 2. Instanz abweisen wird.
Möglicherweise wird damit auf einen Rückgang der Berufungsverfahren-Anzahl gehofft.

Da kann ich Michael Benndorf aber keine großen Hoffnungen geben!

Die meisten werden sicher weiter machen.

Markus


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e
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So, so, das OVG geht davon aus...

Wenn sich das OVG da mal nicht täuscht. Was ist denn das wieder für eine Aussage?
 Ich gehe davon aus, das ich dieses Jahr im Juli eine Gehaltserhöhung bekomme. Aber sicher bin ich nicht.

Wir sind noch lange nicht am Ende >:D, da können mal die Gerichte und Richter allesamt von ausgehen.. Nein, das ist sicher.

Auch wenn die Zahlschafe eingeschüchtert werden sollen. Wer zuletzt lacht, lacht am besten. Wir lassen uns doch von so einem unsachlichen und vor allem un-fachlichen Geschwurbel nicht bange machen, gell ;D


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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

K
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Zitat
26 Im Übrigen ist nach einhelliger Rechtsprechung in der Bundesrepublik der neu eingeführte Rundfunkbeitrag ein Beitrag im Rechtssinne und auch rechtlich nicht zu beanstanden.
Es ist bislang keine verwaltungsgerichtliche Entscheidung erster oder zweiter Instanz und auch keine verfassungsgerichtliche Entscheidung bekannt, in der die Rechtslage anders beurteilt wird; eine derartige Entscheidung trägt die Klägerin im Berufungszulassungsverfahren auch nicht vor.
Angesichts dieser eindeutigen und einheitlichen flächendeckenden Rechtsprechung in der Bundesrepublik ist fraglich, ob eine weitere Klärungsbedürftigkeit und damit ein Bedarf der Klärung durch das Oberverwaltungsgericht besteht.
Auf abweichende Literaturmeinungen kommt es dabei nicht an (so VGH Hessen, Beschl. v. 1. Oktober 2015 - 10 A 1181/15.Z -, zit. nach JURIS).
Quelle: http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal/t/buq/page/bssahprod.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE160003594&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true

ja - ne...iss klar...

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

 
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