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Autor Thema: Vollstreckung mt "korrektem" Gläubiger - Frankfurt am Main  (Gelesen 4385 mal)

B
  • Beiträge: 12
Guten Tag zusammen,

ich hatte einen faszinierenden Traum letzte Nacht.

Person A bekam, vor über einem Jahr, bereits schonmal 1-2 Ankündigungen der Zwangsvollstreckung, hatte diese aber jeweils abgelehnt, da als ersuchende Stelle lediglich "ARD ZDF Deutschlandradio" angegeben war, und da diese keine juristitschen Personen darstellen, auch kein Gläubiger sein können.
Danach hörte Person A lange nichtsmehr, ehe es weder mit den normalen "bezahlen Sie bitte die offenen Beträge" begann. Dabei fiel auf, dass alle, bis zu den abgelehnten Ankündigungen, angefallenen Beträge gelöscht wurden, und das Konto von Person A quasi wieder bei 0 startete.

Dooferweise hat Person A aber seitdem auf nichts reagiert, hatte es zwar vor, aber wie das so ist, wenn man etwas zur Seite legt um es "später" zu erledigen, ging es unter.

Nun kam Person A wieder eine ANkündigung zur Zwangsvollstreckung ins Haus, diesmal mit korrektem Gläubiger, nämlich der Rundfunkanstalt in Frankfurt am Main. Auf dem Briefumschlag war zudem handschriftlich vermerkt "DRINGEND RÜCKRUF" inkl. Telefonnummer des Sachbearbeiters der Stadt, welche hier als Vollstreckungsbehörde agiert. Für den besonderen Effekt, wurden im Schreiben die Passagen in denen steht, das man problemlos ohne anwesenheit von Person A, die Türen des Hauses öffnen könne (nach richterlichem Beschluss) in schöner fetter Schrift dargestellt.

Person A beabsichtig natürlich nicht, sich dort telefonisch zu melden.

Nun frage ich mich, wie dieser Traum weitergehen könnte.

Sollte Person A die offenen Beträge (160 Basis + Säumniszuschläge etc) zahlen und bei neuerlichen Bescheiden dann direkt Einspruch einlegen?

Sollte diese Person auf die Barzahlung bestehen?

Sollte Person A einfach erstmal garnicht reagieren?

Sieht Person A es richtig, das diese reine Ankündigung, eigentlich erstmal überhaupt keinen tatsächlichen Effekt hat?

vielen Dank liebe Traumdeuter.

F.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Februar 2016, 13:55 von Bürger«

b
  • Beiträge: 763
Ist Person A Beitragsschuldner? Hat Person A darüber irgend ein Bescheid? Von wem und wann wurde festgestellt, dass Person A Beitragsschuldner ist?

Weiter: auch wenn rechtsverbindlich festgestellt wurde, dass Person A Beitragsschuldner ist, dann kann Person A als Beitragsschuldner sich befreien lassen. Ohne rechtsverbindliche Feststellung als Beitragsschuldner kann Person A kein Befreiungs-Antrag stellen.

Außerdem: bis heute ist Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in einigen Teilen nicht veröffentlicht:
- es fehlt eine gesamte Liste der entsprechender Rechtsvorschriften mit Vorrechten (§ 2 (4) RBStV)
- alle Dokumente bezüglich "nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle" (§ 10 (7) RBStV und § 2 Beitragssatzung) wurden nicht veröffentlicht.


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K
  • Beiträge: 810
Fraglich ist zudem, ob in den Festsetzungsbescheiden Leistungsgebote enthalten waren. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, ist der Abgabenschulder von dem Abgabengläubiger nicht zur Leistung aufgefordert worden, mithin kann nicht vollstreckt werden. Ob ein Leistungsgebot in dem/den Festsetzungsbescheid/en enthalten war, muss immer im Einzelfall geprüft werden.


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B
  • Beiträge: 12
Ist Person A Beitragsschuldner? Hat Person A darüber irgend ein Bescheid? Von wem und wann wurde festgestellt, dass Person A Beitragsschuldner ist?

Person A kann sich nicht an irgendwelche Festsetzungsbescheide erinnern bzw hat er auch nie den Empfang eines solchen Schreibens unterschrieben. Der Schuldeneintreiber wird Person A aber vermutlich als Beitragsschuldner sehen.

Weiter: auch wenn rechtsverbindlich festgestellt wurde, dass Person A Beitragsschuldner ist, dann kann Person A als Beitragsschuldner sich befreien lassen. Ohne rechtsverbindliche Feststellung als Beitragsschuldner kann Person A kein Befreiungs-Antrag stellen.

Was wäre denn eine rechtsverbindliche Feststellung? Wäre ein Befreiungsantrag nicht ohnehin nur unter gewissen Gesichtspunkten, zb Arbeitslosigkeit, Behinderung etc möglich? Im angesprochenen Schreiben, sind drei Posten unter "Forderung (fremde Amtshilfeersuchen) aufgelistet, jeweils für verschiedene Zeiträume.


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b
  • Beiträge: 763
Der Mieter z.B. kann ein Mietvertrag vorzeigen, in dem er als Mieter genannt wird.

RBStV § 2 (1)
Zitat
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
Steht deutlich: Beitragsschuldner soll zahlen. Wenn Person A kein Dokument (ähnlich wie bei Mietern) vorweisen kann, dann ist Person A kein Beitragsschuldner.

§ 14 Übergangsbestimmungen
Zitat
(9) Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:
...
Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist. Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Beitragsschuldner wurde festgestellt? Dokument darüber.
- Wer (Name, Norname, ob dafür Vollmacht vorliegt) hat festgestellt?
- Wann wurde festgestellt?
- Wie wurde die Wohnung auf Einhaltung der Anforderungen überprüft und als Wohnung festgestellt?
- Wie wurde das Selbstbewohnen überprüft und festgestellt (nicht vermutet, sondern festgestellt)?

§ 10
Zitat
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
Verwaltungsvollstreckungsverfahren wird gegen Beitragsschuldner durchgeführt. Also auch in diesem Vorgang braucht man diesen Dokument.

Und so weiter.


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