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Autor Thema: Verwaltungsvollstreckung - Rechtsschutz bei fehlendem Bescheid/ Verwaltungsakt?  (Gelesen 7440 mal)

P
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Weil sich immer mehr Richter auf den Standpunkt begeben, dass betroffene Bürger Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten suchen müssen, sollten folgende Punkte überlegt werden.

§ 18 VwVG - Rechtsmittel
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/__18.html
Zitat von: § 18 VwVG - Rechtsmittel
(1) Gegen die Androhung eines Zwangsmittels sind die Rechtsmittel gegeben, die gegen den Verwaltungsakt zulässig sind, dessen Durchsetzung erzwungen werden soll. Ist die Androhung mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden, so erstreckt sich das Rechtsmittel zugleich auf den Verwaltungsakt, soweit er nicht bereits Gegenstand eines Rechtsmittel- oder gerichtlichen Verfahrens ist. Ist die Androhung nicht mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden und ist dieser unanfechtbar geworden, so kann die Androhung nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird.
(2) Wird ein Zwangsmittel ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet (§ 6 Abs. 2), so sind hiergegen die Rechtsmittel zulässig, die gegen Verwaltungsakte allgemein gegeben sind.

anwalt24.de
Verwaltungsvollstreckung - Rechtsschutz
http://www.anwalt24.de/rund-ums-recht/Verwaltungsvollstreckung_Rechtsschutz-d165650.html
Zitat von: anwalt24.de, Verwaltungsvollstreckung - Rechtsschutz
[...]
Der Rechtsschutz gegen die Verwaltungsvollstreckung ist nicht ausdrücklich geregelt.
[...]
Gemäß § 18 VwVG ist die Androhung als Verwaltungsakt einzustufen. Auch die Festsetzung ist ein Verwaltungsakt. Richtige Klageart ist demnach die Anfechtungsklage, vorausgesetzt, die Vollstreckungsmaßnahme hat sich noch nicht erledigt. Ist Erledigung eingetreten kommt nur noch die Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht.

Die Anwendung des Verwaltungszwangs ist ein Realakt und als solcher nur mit der allgemeinen Leistungsklage oder der Feststellungsklage angreifbar. Im Sofortvollzug stellt die Anwendung des Verwaltungszwangs jedoch ein Verwaltungsakt dar, da es an einer Androhung fehlt und auch die Festsetzung als Verwaltungsakt entfällt, sodass in der Anwendung eine konkludente Duldungsverfügung enthalten ist. Richtige Klageart ist also in diesen Fällen auch wiederum die Anfechtungsklage.

Der Widerspruch bzw. die Anfechtungsklage gegen Akte der Verwaltungsvollstreckung führt gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, S. 2 VwGO nicht automatisch zu einer aufschiebenden Wirkung. Es muss ein gesonderter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.


Bedeutet, Festsetzung ist nicht erfolgt, weil nicht bekanntgegeben, somit keine Anfechtungsklage möglich oder?
Aber die Androhung von Zwang soll als Verwaltungsakt gewertet werden. Wie muss die Androhung bekannt gegeben werden?
-->
Wahrscheinlich ist dann doch Leistungsklage zu erheben? Oder auf Grund der zweiten Aussage "Richtige Klageart ist also in diesen Fällen auch wiederum die Anfechtungsklage."  im unteren Zitat doch Anfechtungsklage?

Also kann auch ohne Bekanntgabe eines Bescheids Klage erhoben werden? siehe erstes Zitat Absatz 2, die Aussage ist gleiche Rechtsmittel.

Wenn das so ist, dann sollten alle Personen, welche in die Vollstreckung geraten sind das doch genau so machen.

Sie müssen oder sollten direkt eine Anfechtungsklage gegen einen nicht bekanntgegebenen Verwaltungsakt beim Verwaltungsgericht einreichen. Der Streitwert richtet sich dabei doch nach dem Betrag, also 105,- € Kosten bei einem Betrag unter 500,- €.


Oder Leistungsklage in Form des Unterlassungsanspruchs erheben, Verweis auf Rechtsanwalt Bölck - siehe u.a. unter
Stadt Aachen stellt Vollstreckung vorläufig ein ("Unterlassungsanspruch")
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13567.0

Auch wird es so wahrscheinlich möglich einen Antrag beim Gericht auf Aussetzung vom Vollzug nach § 80 zu stellen, weil es vorher gar nicht möglich war.


Edit "Bürger": Gesammelte Link-Auswahl zum Thema
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13736.0
BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23163.0
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0

OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18548.0
"ordnungsgemäße Absendevermerke" der Bescheide bei Bestreiten des Zugangs
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20320.0
Bescheide angeblich "korrekt adressiert & nicht als unzustellbar zurückgesandt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20955.0
Substantiierte Darlegungen bei Nichtzustellung von Bescheiden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18542.0
Aushebelung der Zugangsfiktion durch die AGB der Deutschen Post
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28563.0

BGH I ZB 64/14 > "Bescheide sind für die zwangsweise Beitreibung erforderlich"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21315.0
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15970.0
Nicht erhalt. Bescheide/ verjährte Gebühren/ Rechtsansicht VG Stgt, VGH Manh
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25689.0
Verwaltungsvollstreckung - Rechtsschutz bei fehlendem Bescheid/ Verwaltungsakt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=17623.0
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13609.0

LG Tübingen, Beschluss vom 29.08.2019 - 5 T 192/19 (Zustellungserfordernis)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32514.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Januar 2023, 18:41 von Bürger«

P
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Zitat
Sofortvollzug stellt die Anwendung des Verwaltungszwangs jedoch ein Verwaltungsakt dar, da es an einer Androhung fehlt und auch die Festsetzung als Verwaltungsakt entfällt, sodass in der Anwendung eine konkludente Duldungsverfügung enthalten ist.

-> Eine Vollstreckung ohne bekanntgegebenen Bescheid bedeutet:

Die Festsetzung ist entfallen.

Die Aussage oben im Zitat gibt keine Auskunft darüber ob die Festsetzung nicht benötigt wird oder ob es keiner Festsetzung bedarf.
Wie das genau zu bewerten ist muss aus diesem Grund geprüft werden.


Damit klar wird, was unter Sofortvollzug zu verstehen ist, sollte noch folgendes gelesen werden!

http://www.anwalt24.de/rund-ums-recht/Sofortvollzug-d165244.html#

Bitte auf der Seite im Link lesen, weil Zitat nicht vollständig.

Zitat
...
1. Allgemein

Der Sofortvollzug ist die Verwaltungsvollstreckung ohne vorausgehenden Verwaltungsakt.

Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Vollzugsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen Verwaltungszwang anwenden, ohne dass sie einen dem Zwang zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat oder das Zwangsmittel angedroht bzw. festgesetzt hat.
...

Der Sofortvollzug selbst ist kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt (schlichtes Verwaltungshandeln).

2. Voraussetzungen

a)     Die Voraussetzungen des (theoretischen) Grund-Verwaltungsaktes liegen vor.

b)     Durch den Sofortvollzug kann die Begehung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand darstellt, verhindert werden oder eine drohende Gefahr abgewendet werden.

c)     Die Behörde handelt innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse.

d)     Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt.

e)     Das gewählte Zwangsmittel wurde ordnungsgemäß vollstreckt.
...


Ob Sofortvollzug übherhaupt vorliegt sollte noch geprüft werden.

Die Frage ist auch ob falls Sofortvollzug vorliegt alle Voraussetzungen a bis e vorliegen müssen oder ob diese jeweils Einzeln gelten können.

Im Fall der Vollstreckung ohne Bescheid würde wenn eine Voraussetzung reicht dann a) vorliegen, wenn zuvor kein Bescheid bekanntgegeben wurde.


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https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=Sofortvollzug

Im Suchergebnis den Link zu

Zitat
und Sofortvollzug, § 6 VwVG. -. Im „gestrecktem Verfahren“ existiert ein Grund-VA. -. Teilweise ist der Erlass eines Grund-VA zeitlich jedoch nicht möglich, dann ...

aufschlussreiche PPT Folien mit Schema zur Vollstreckung im Format PDF

http://www.ash-berlin.eu/
also genauer das hier
http://www.ash-berlin.eu/hsl/docs/15653/Sozialverwaltung+Verwaltungsrecht+Verwaltungsvollstreckung+Vorschau+ohne+Faelle+7-6-10.pdf


und

http://www.juraforum.de/lexikon/sofortvollzug

Zitat
Der Begriff Sofortvollzug wird als Kurzbezeichnung im Verwaltungsrecht in folgenden unterschiedlichen Bedeutungen verwendet:

    Vollziehung eines Verwaltungsakts vor dessen Unanfechtbarkeit (eigentlich: „Sofortige Vollziehung“)
    Ergreifen von Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung ohne Verwaltungsakt (eigentlich: „Unmittelbare Ausführung“)

Aus Sicht eines betroffenen Bürgers gibt es keinen Verwaltungsakt, somit kann dieser nicht bekannte Verwaltungsakt auch nicht unanfechtbar geworden sein, deshalb ist es aus Sicht des Bürgers ein Sofortvollzug, wenn eine Vollstreckung plötzlich und so gesehen ohne Vorwarnung kommt.


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aktueller Querverweis:

Bundesverwaltungsgericht bestätigt die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum
Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen des Adressaten

BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23163.0.html


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Querverweis aus aktuellem Anlass ;)

Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
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