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Autor Thema: Die Klage vor Ort und den Wald vor lauter Bäumen nicht...  (Gelesen 2566 mal)

Lev

  • Beiträge: 331
Glaubt hier jemand das der Tübinger Beschluss ein Novum ist!
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332

L würde gerne die Frage stellen ...

Was ist so anders am Tübinger-Beschluss?
Wenn man mal für den Moment die Argumente im Beschluss beiseite lässt, was ist dann anders an der Beschwerde des Schuldners?



Wichtig !!!
In diesem Thema geht es um die Klage bzw. Beschwerde vor Ort!
Es geht nicht um den letzten Rechtszug, also die Verfassungsbeschwerde oder einer Verfassungsklage.


Danke!

Für die richtige Antwort gibt ne lenkbare Brotsuppe und wer möchte dem erklärt L dann, wie das in anderen Bundesländer auch möglich ist.


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Lev

  • Beiträge: 331
Vielleicht war es ja zu kryptisch. Dann mal auf den Punkt.

In dem Thema geht es nicht um den Tübinger Beschluss, sondern um die Frage:

"Warum sind die Argumente im Tübinger Beschluss keine Vorlage für die Verwaltungsgerichte und wie kann ich das ändern?"

Die Argumente des Tübinger Beschluss sind in aller Munde und darüber hinaus, war dieses Urteil auch noch recht erfolgreich. Also was hat der Beschwerdeführer in dem Tübinger Beschluss anders gemacht?

Ganz einfach, der Beschwerdeführer ging nicht vor das Verwaltungsgericht!
Zitat
Der Link: Tenor der Beschwerde:  Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts...
...
Warum ging der Beschwerdeführer nicht vor das VG und vor allem wie hat er das gemacht?

Das Warum:
I.d.R. kennen die meisten erst mal keine andere Möglichkeit, als vor dem Verwaltungsgericht zu klagen. Das man auch woanders klagen kann ist für die meisten hier neu.
Und wenn sie erst mal vor dem VG sind, dann stehen die Chancen sehr schlecht, dass sich damit auch durchgesetzt wird (mit dem Verwaltungsrecht). Es sei denn, sie sind auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts ein kleines Genie, oder wissen zumindest so viel wie der Richter.  Die Erfahrungen zeigen unter dem Strich, dass gut 90% der Klagen verloren gehen.
Damit wäre das Warum hat er es gemacht?“ normalerweise schon beantwortet, der wichtigste Grund fehlt aber noch.

Der wichtigste Grund ist, dass der Gang an die ordentliche Gerichtsbarkeit (Amtsgericht) auch ermöglicht bürgerliches Anliegen wahrzunehmen (BGB bzw. Vertragsrecht, Sachenrecht oder Eigentum).  D.h. ihre Argumente diesbezüglich werden nur am Amtsgericht verhandelt.
Das Verwaltungsgericht ist dafür nicht zuständig. Das VG ist nur zuständig für Verwaltungsrecht.
Um es nochmal leichter darzustellen: „Wer einen Mercedes kaufen will, sollte nicht ins Autohaus von Opel gehen, auch wenn beides Autohäuser sind!“
Ergo, konnte der Beschwerdeführer zahlreiche Sachverhalte einbringen die dann auch verhandelt wurden, was am Verwaltungsgericht nicht der Fall ist. Dort wurden sie nur gehört!

Zwei Sätze die L für wichtig hält, wenn jemand gewillt ist eine ordentliche Klage vorzubereiten.

1. "Überall wo “Vw“ drauf steht, ist auch “Vw“ drin!" Und damit ist nicht die Automarke gemeint.

2. "Der RBStV stellt sich nicht über das bürgerliche Recht, wie viele glauben. Allerdings meidet er deren Gerichte und durch diese Meidung stellt man das Verwalten von Menschen, über die Rechte von Menschen."

Und nun dass Wie:
Es gibt ein kleines Fenster in der Beitreibung (Vollstreckung), an der die Behörde die Zwangsvollstreckung vorbereitet. Dafür braucht es die Zustimmung des Amtsgerichts.
Das AG setzt an dieser Stelle eine Frist, damit dem Schuldner die Möglichkeit gegeben wurde, gegen die Zwangsmaßnahmen Einspruch erheben zu können (Klage).
Diese Stelle ist kurz vor der Ladung zum Offenbarungseid (Finger heben), bzw. während dessen. Es besteht dann i. d. R. die Möglichkeit Rechtsmittel zu beantragen und/oder den GV zu fragen, welches nun das zuständige Gericht ist.

Die Darstellung unten soll eine Hilfe sein, dass oben beschriebene besser zu verstehen. Es zeigt die grobe Struktur einer Beitreibung und verdeutlicht den Weg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit (Amtsgericht).

Ergo: In dem Thema geht es darum, dass es manchmal Sinnvoller ist, vor dem Amtsgericht zu klagen, weil es unter Umständen die bessere Gerichtsbarkeit ist. Außerdem wird erläutert, wie man den Weg dort hin findet.
 
Dies ist keine Rechtsberatung, selbst wenn es für manche den Anschein erweckt !!!


P.S.
...den Wald vor lauter Bäumen nicht sehen.
Sinnbildlich stand:  „Der Wald für die Gerichte und die Bäume für die Gesetze!“


Vielleicht können die Moderatoren ein paar meiner Rechtschreibfehler herausnehmen, dass wäre sehr nett. Danke!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Oktober 2017, 01:57 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.189
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Es wird hier wohl die materiell rechtliche Einwendung gegen einen Vollstreckungstitel im Erkenntnisverfahren mittels Vollstreckungsabwehrklage vor dem Prozessgericht nach § 767 ZPO diskutiert.

Derartige Erfahrungsberichte sind im Forum meiner Meinung nach nur wenige vorhanden.
Mehr Erfahrungsberichte zum Thema Vollstreckungsabwehrklage könnten interessant sein.


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  • IP logged
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

L
  • Beiträge: 12
das wäre dann ein anderer Weg als der folgend skizzierte?

GV versucht zu vollstrecken
Antwort: Erinnerung einlegen beim Amtsgericht, weil ÖRR keine Behörde ist und somit keine Titel selbst ausstellen kann.
Nach einigen Wochen erhält man einen Beschluss vom Amtsgericht, da könnte so was drinnenstehen:
Die Gäubigerin begehrt mit Ersuchen vom xxx die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge in Höhe von x.
Die eingelegte Erinnerung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, § 766 ZPO.
Eine rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsakts findet im Rahmen der Erinnerung nicht statt (vgl. hierzu Zöller, ZPO, 31.Auflage, § 766 Rd.Nr. 7), da Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme das schriftliche Vollstreckungsersuchen ist.
Entgegen der Ansicht des Schuldners ist die Gläubigerin als öffentliche Stelle im Sinne des §1 LVwVG anzusehen. Insoweit war die Gläubigerin auch berechtigt um Beitreibung der Vollstreckung nach §15a LVwVG BW zu ersuchen.
Die Erinnerung ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden, Notfrist von 2 Wochen, beim Amts— oder Landgericht.


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Lev

  • Beiträge: 331
Zitat
Mehr Erfahrungsberichte zum Thema Vollstreckungsabwehrklage könnten interessant sein.
Die beste Erfahrung ist der Tübinger Beschluss. Denn der wurde am Amtsgericht verhandelt und nicht wie die meisten klagen vor dem Verwaltungsgericht.

Die ordentliche Gerichtsbarkeit (Amtsgericht) räumt mehr Möglichkeiten ein. Das wollte ich hier einbringen.


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  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Anmerkung um möglicherweise Verwechslungen vorzubeugen:

Es ist das Landgericht Tübingen.

Außer beim Landgericht Tübingen wurden Beschwerden zum Rundfunkbeitrag (Zwangsvollstreckung) von Landgerichten bisher wohl mehrheitlich abgelehnt.

Die Themen Erinnerung beim Amtsgericht und Beschwerde beim Landgericht wurden bereits vielfach im Forum beschrieben.

Zur Klage beim Amtsgericht, hier Vollstreckungsabwehrklage, wären Erfahrungsberichte möglicherweise interessant.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Oktober 2017, 14:48 von Markus KA«
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