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Autor Thema: Interessante Antwort auf einen Widerspruch - nächster Schritt?  (Gelesen 41494 mal)

a
  • Beiträge: 23
Hallo zusammen!

Persona A hat vor einigen Tagen eine Antwort auf den Widerspruch erhalten. Dabei kam die Antwort relativ schnell.

Beim Widerspruch wurden überwiegend, hier gesammelte Argumente (aus dem Muster-Widerruf), verwendet. Zudem wurde auf den Punkt eingegangen, dass die Berichterstattung nicht unabhängig erfolgt und dass somit gegen den Rundfunkstaatsvertrag verstoßen wird.

Als Antwort auf den Widerspruch gab es wie immer Textbausteine, die nur zum Teil auf den Widerspruch eingehen und eine Schlussbemerkung zum Punkt mit der Berichterstattung. Dabei wurde Person A eigentlich ganz klar bestätigt, dass die Berichterstattung nicht ganz unabhängig erfolgt. Das ist doch an Frechheit nicht mehr zu überbieten oder wie seht ihr das? Ja lieber Bürger, wir verstoßen gegen sämtliche Gesetze aber zahlen Sie trotzdem Mal.

Widerspruch und Antwortschreiben sind im Anhang.

Wie soll Person A nun weiter vorgehen? Widerspruchsbescheid einfordern und klagen? Person A wird sich so lange es geht gegen den Beitrag währen, da es nicht angehen kann, dass man für etwas zur Kasse gebeten wird, was weder dem Staat in Form einer Steuer noch der Person selbst zu Gute kommt.

Ich lese nun seit Monaten in diesem Forum aber so richtige Erfolgsgeschichten sieht man selten. Gib es bereits Fälle, in den eine Klage zum Erfolg geführt hat?
Wenn ich mir diesen Bericht durchlese, dann ist es in meinem Augen eine Frechheit, dass sich die Gerichte immer noch auf die Seite vom Rundfunkservice stellen und die Regierung die Augen verschließt:
http://info.[Seite/Begriff nicht erwünscht]/hintergruende/enthuellungen/markus-maehler/erste-verhaftungen-2-2-millionen-deutsche-streiken-gegen-zwangsgebuehren.html

Gruß
alex86

Anm.Mod. seppl: Die "GEZ-Antwort" wurde ausnahmsweise nachanonymisiert. Alle "unsichtbaren" Daten waren auslesbar, da nur eine Deckebene auf die Schrift aufgelegt wurde. Bitte selber darauf achten! Das .jpg-Format ist bei Unsicherheit besser geeignet.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Februar 2016, 10:05 von seppl«

v
  • Beiträge: 1.194
...
Ich lese nun seit Monaten in diesem Forum aber so richtige Erfolgsgeschichten sieht man selten. Gib es bereits Fälle, in den eine Klage zum Erfolg geführt hat?
...

Eine Erfolgsgeschichte sind z.B. die runden Tische: dort kann man sich mit gleichgesinnten Mitstreitern austauschen und dazu beitragen, noch mehr Menschen für den Boykott zu gewinnen.

Eine weitere Erfolgsgeschichte sehe ich in der zunehmend kritischen Berichterstattung zum Thema Rundfunkbeitrag in den Medien. Dazu hat sicherlich auch dieses Forum ein gutes Stück weit beigetragen.

Noch eine Erfolgsgeschichte sehe ich darin, dass wir es offenbar geschafft haben, DICH zum Zahlungsboykott zu motivieren.

Ergo: Mühsam ernährt sich das Eichhörnchen.

Eine in unserem Sinne positive Entscheidung bei Gerichten der unteren Instanzen wird hier sicherlich niemand ernsthaft erwarten. Jeder Richter, dem etwas an seiner Kariere liegt, wird sich hüten, nicht "systemkonform" zu entscheiden. Immerhin haben "wir" es schon bis zum Bundesverwaltungsgericht geschafft! Der Weg ist lang und mühsam, aber nicht aussichtslos.

Wenn wir es schaffen, eine größere Menge Meschen zum Zahlungsboykott zu motivieren, wird uns auch die Politik nicht mehr ignorieren können!

Nicht der schnelle Erfolg ist wichtig, sondern der gründliche!




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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

a
  • Beiträge: 23
Die Daten wurden kurzzeitig vom Mod. nachbearbeitet. Sollten aber jetzt wieder verfügbar sein :)

Vielen Dank für die Antwort volkuhl. In den Punkten hast du auf jeden Fall recht.

Gibt es derzeit noch weitere Alternativen für Person A außer zu klagen. Ich konnte zumindest keine bislang finden. Müsste man jetzt nur gucken ob man bereits jetzt einen Anwalt einschaltet :/

Gruß


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K
  • Beiträge: 810
Wie soll Person A nun weiter vorgehen? Widerspruchsbescheid einfordern und klagen?

Meiner Ansicht nach sollte Person A einfach abwarten. Ohne eine ausdrückliche Rücknahme des Widerspruchs durch den Widerspruchsführer erledigt sich dieser nicht. Die Damen und Herren Rundfunk-Verwaltungsjuristen versinken gerade in Arbeit. Deshalb verschicken sie solche Schreiben, die im Moment wohl auch viele andere erhalten.

Zitat
Entgegen Ihrer Auffassung lässt der Festsetzungsbescheid die zuständige Rundfunkanstalt sowohl im Briefkopf als auch in der Namensangabe nach der Grußformel deutlich als erlassende Behörde erkennen.

Die große Frage, die sich stellt: Hat die Behörde den Festsetzungsbescheid tatsächlich erlassen? Das soll sie doch erstmal nachweisen, denn schließlich muss aufgrund der Tatsache, dass das Schreiben auf dem Briefpapier des Beitragsservice abgedruckt worden ist, stark bezweifelt werden, ob es tatsächlich von der Behörde erlassen worden ist.

Zitat
Mit der Formulierung "umgehend" im Bescheid wird dabei deutlich gemacht, dass Ihnen für die Zahlung des festgesetzten Betrages nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht.

(1) Möglicherweise hat die Person A einen Festsetzungsbescheid ohne Leistungsgebot erhalten. Ohne Leistungsgebot ist die Forderung von öffentlichen Abgaben nämlich nicht vollstreckbar. (Der Vollstreckungsbeamte weiß dies jedoch nicht, weil er den Festsetzungsbescheid im Original nicht vorliegen hat. Er vertraut darauf, dass die behauptete Vollstreckbarkeit vorliegt.)

(2) Die Formulierung "umgehend" verwenden die Rundfunker, weil sie kein anständiges Leistungsgebot formulieren können. Ein Leistungsgebot hat nämlich unter anderem den Fälligkeitszeitpunkt zu bestimmen. Hierzu führt beispielsweise das Verwaltungsgericht Gießen in seinem Beschluss vom 10.07.2009 (Az. 8 L 1315/09.GI, Tz. 47) aus:

Zitat von: VG Gießen, Beschluss v. 10.07.2009, Az. 8 L 1315/09.GI, Tz. 47
„Leistungsgebot ist die Aufforderung der Behörde an den Vollstreckungsschuldner, die geschuldete Leistung innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen (vgl. Tipke/Kruse, AO, Stand 2009, Rdnr. 4 zu § 254). Damit muss das Leistungsgebot Angaben darüber enthalten, wann, wo und wie die Leis­tung zu bewirken ist (Tipke/Kruse, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 254; Pahlke/Koenig, AO, 2004, Rdnr. 8 zu § 254). Hierzu ist eine unmissverständliche ausdrückliche Aufforderung für die Leistung erforderlich (Tipke/Kruse, a.a.O.; Pahlke/Koenig, a.a.O.).“

Soweit die Rundfunker meinen, die Fälligkeit ergebe sich bereits aus dem Gesetz, so ist dem entgegenzuhalten, dass ein Gesetz eine abstrakt-generelle Regelung trifft. Eine abstrakt-generelle Regelung ist jedoch nicht in der Lage, jeden konkret-individuellen Einzelfall zu entscheiden. Deshalb ist eine behördliche Entscheidung im Einzelfall zu treffen, und zwar durch einen Verwaltungakt, denn ein Verwaltungsakt ist genau dies: eine behördliche Entscheidung im konkret-individuellen Einzelfall. Das (wahrscheinlich fehlende) Leistungsgebot erfüllt eben diesen Zweck.

Darüber hinaus wird durch die Formulierung "umgehend" eben gerade nicht deutlich, bis wann welcher Betrag zu zahlen ist.

Es ist leider so, dass die Bevölkerung es bei den Rundfunkern mit großen Betonköpfen zu tun hat. Noch viel schlimmer ist aber, dass die Gerichte diesen Betonköpfen das Recht so zurecht biegen, wie sie es gerade haben wollen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Februar 2016, 16:26 von Knax«

a
  • Beiträge: 23
Knax, vielen Dank für die ausführliche Antwort!!!

Person A hat auch zunächst überlegt abzuwarten, da das Schreiben ja ohne Rechtsbehelfsbelehrung ist. Aber der letzte Satz in dem Antwortschreiben macht einen etwas stutzig, da man hier eine Frist von einem Monat gesetzt bekommt um auf das Schreiben zu reagieren. Könnte Person A hier nicht später Probleme bekommen, wenn man jetzt einfach abwartet und die Frist verstreichen lässt?

Vielen Dank & Gruß


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K
  • Beiträge: 2.239
@alex86:

Die Auslastung des Beschei*service kann Dir ziemlich egal sein: das ist deren Problem.

Schau' mal hier rein:
Antw. auf Widerspr.: "erhalten Sie hiermit Gelegenheit, diese neu zu begründen"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17514.msg115138.html#msg115138

Vielleicht ist solch eine (ähnliche) Antwort - mit Fristsetzung - für Dich denkbar?

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. März 2019, 21:55 von DumbTV«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

K
  • Beiträge: 810
Könnte Person A hier nicht später Probleme bekommen, wenn man jetzt einfach abwartet und die Frist verstreichen lässt?

Es geht um folgenden Satz:

Zitat
Erhalten wir innerhalb der nächsten vier Wochen keine Mitteilung, gehen wir davon aus, dass sich Ihr Widerspruch erledigt hat.

Person A werden keine Probleme erwachsen, wenn sie einfach abwartet und die "Frist" verstreichen lässt. Der Grund ist folgender: Der Widerspruchsführer hat einen Anspruch auf eine behördliche Entscheidung. Dieser Anspruch kann im Wege einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO auch eingeklagt werden. In § 75 VwGO heißt es:

Zitat von: § 75 VwGO
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Allerdings handelt es sich bei der Erhebung einer Untätigkeitsklage nur um eine mögliche Handlungsalternative. In aller Regel sollte keine Untätigkeitsklage erhoben werden.

Ein Widerspruch erledigt sich nur dann, wenn der Widerspruchsführer ihn ausdrücklich zurücknimmt. Solange der Widerspruchsführer seinen Widerspruch nicht ausdrücklich zurücknimmt, erledigt er sich nicht, auch nicht durch "Fristablauf". Die hier in Rede stehende Vorgehensweise des Beitragsservice ist durch kein Gesetz gedeckt. Im Gegenteil: Der Beitragsservice vermittelt bei Betroffenen, die sich rechtlich auf diesem Gebiet nicht auskennen, den Anschein, sie müssten eine Mitteilung machen, damit ihr Widerspruch nicht "wirkungslos" wird.


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  • Beiträge: 23
Vielen Dank an Knax und Kurt!!!

Eigentlich wollte Persona A wie in Kurts Beispiel auf das schreiben Antworten um halt weitere Maßnahmen wie z.B. Zwangsvollstreckung zu stoppen.

Knax meinst du die schicken von alleine irgendwann einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid? Oder wann sollte deiner Meinung nach Person A aktiv werden?

Vielen Dank nochmals für die Unterstützung!!!


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U
  • Beiträge: 235
  • Verfassungsbeschwerde eingereicht; RA Bölck
"Schlussbemerkung zum Punkt mit der Berichterstattung. Dabei wurde Person A eigentlich ganz klar bestätigt, dass die Berichterstattung nicht ganz unabhängig erfolgt. Das ist doch an Frechheit nicht mehr zu überbieten oder wie seht ihr das? Ja lieber Bürger, wir verstoßen gegen sämtliche Gesetze aber zahlen Sie trotzdem Mal."

Ich habe das Schreiben jetzt dreimal gelesen.
Woraus folgerst du das?


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Der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerverschwendung?

Beide schaden der Allgemeinheit, aber nur die Steuerhinterziehung ist eine Straftat!

K
  • Beiträge: 810
Eigentlich wollte Persona A wie in Kurts Beispiel auf das schreiben Antworten um halt weitere Maßnahmen wie z.B. Zwangsvollstreckung zu stoppen.

Sofern die fiktive Person A einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hat, muss zunächst über diesen Antrag entschieden werden, bevor vollstreckt werden kann.

Sofern kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wurde, aber der Festsetzungsbescheid dieser fiktiven Person A kein Leistungsgebot enthielt, kann nicht vollstreckt werden, weil durch das Leistungsgebot öffentliche Abgaben angefordert werden. Das Anfordern öffentlicher Abgaben ist vollstreckbar. Die Festsetzung als solche (also allein für sich genommen) ist nicht vollstreckbar, weil es sich dabei weder um eine vollstreckbare Handlung, Duldung oder Unterlassung handelt.

Ob in einem Festsetzungbescheid ein Leistungsgebot enthalten ist, ist immer im Einzelfall zu prüfen, zumal es unterschiedliche Bescheidversionen gibt.

Sollte sich dennoch in der Zwischenzeit ein Vollstreckungsbeamter melden, so sollte man ihm den Festsetzungsbescheid zeigen und darauf hinweisen, dass dieser kein Leistungsgebot enthält und daher nicht vollstreckbar ist. Dem Vollstreckungsbeamten liegt der Festsetzungsbescheid nämlich nicht im Original vor. Er vertraut darauf, dass die vom Beitragsservice behauptete Vollstreckbarkeit vorliegt und vollstreckt daher "blind", sofern man ihn nicht darauf hinweist, dass kein Leistungsgebot vorliegt. Sofern er sich durch den Hinweis auf das fehlende Leistungsgebot nicht vom Vollstrecken abhalten lassen will, droht man ihm an, einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geltend zu machen.

Knax meinst du die schicken von alleine irgendwann einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid? Oder wann sollte deiner Meinung nach Person A aktiv werden?

Wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk Geld haben möchte, wird er einen Widerspruchsbescheid schicken. Man muss sich dabei jedoch in Geduld üben, denn die Damen und Herren Verwaltungsjuristen erhalten derzeit sehr viele "Anfragen". In diesem Fall sollte jeder Widerspruchsführer darauf achten, dass der Widerspruchsbescheid zugestellt wurde, denn die Zustellung ist gesetzlich in § 73 VwGO vorgeschrieben. In § 73 Absatz 3 Sätze 1 und 2 VwGO heißt es:

Zitat
Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.

Bei der Zustellung handelt es sich um die förmliche Bekanntgabe. Wurde der Widerspruchsbescheid nicht zugestellt, so ist er noch nicht einmal bekannt gegeben worden.


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"Schlussbemerkung zum Punkt mit der Berichterstattung. Dabei wurde Person A eigentlich ganz klar bestätigt, dass die Berichterstattung nicht ganz unabhängig erfolgt. Das ist doch an Frechheit nicht mehr zu überbieten oder wie seht ihr das? Ja lieber Bürger, wir verstoßen gegen sämtliche Gesetze aber zahlen Sie trotzdem Mal."

Ich habe das Schreiben jetzt dreimal gelesen.
Woraus folgerst du das?

Siehe Seite zwei:

Zitat
Anschließend möchten wir noch auf Ihre Kritik zum Programm eingehen.....Jedoch müssen die Landesrundfunkanstalten einen gesetzlichen Programmauftrag erfüllen,......

Heißt für mich nichts anderes als, dass das Programm von der Regierung vorgegeben bzw. beeinflusst wird. Somit kann hier keine Rede von unabhängiger Berichterstattung sein. Oder versteht Person A hier etwas falsch?



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Siehe Seite zwei:

Zitat
Anschließend möchten wir noch auf Ihre Kritik zum Programm eingehen.....Jedoch müssen die Landesrundfunkanstalten einen gesetzlichen Programmauftrag erfüllen,......

Heißt für mich nichts anderes als, dass das Programm von der Regierung vorgegeben bzw. beeinflusst wird. Somit kann hier keine Rede von unabhängiger Berichterstattung sein. Oder versteht Person A hier etwas falsch?
Der Auftrag ergibt sich daraus, dass örR laut Rundfunkstaatsvertrag senden darf, was immer er will. Kein Staat soll sich einmischen. Tut er auch nicht. Dafür gibt es besonders angenehme Gesetze für den örR, der wiederum besonders angenehm über die Regierung berichtet. Dazu gehört auch, nichts über schlechte Regierungsarbeit zu berichten. Wenn z.B. rechtzeitig über Merkels Flüchtlingspolitik berichtet worden wäre, hätte es eine Debatte darüber geben können. So kam Merkels Entscheidung einer Diktatur gleich daher. Alles was danach an schlechten Nachrichten folgte, wurde nach Möglichkeit vom örR ebenfalls verschwiegen, so lange es ging. Solche Programmentscheidungen liegen selbstverständlich in der redaktionellen Verantwortung der unabhängigen Intendanten. Man kann sich vorstellen, dass sie immer wieder so entscheiden würden. Dafür wurde das Wort Lügenpresse kreiert.
Dieser Punkt kann also nicht für Widerspruch und Klage verwendet werden, es sei denn, man hätte Aktenberge an Nachweisen für Programmbeeinflussung durch die Regierung.


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Knax, vielen Dank für die, wie immer ausführliche, Antwort. Über deine Antworten freue ich mich immer besonders. Da muss man paar Mal lesen um durchzusteigen, aber dann versteht man das auch  :)

Sofern die fiktive Person A einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hat, muss zunächst über diesen Antrag entschieden werden, bevor vollstreckt werden kann.
Ja, Person A hat einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Widerspruchsschreiben gestellt. Ich gehe davon aus, dass die Entscheidung gerichtlich getroffen werden muss, wofür Person A einen Widerspruchsbescheid benötigt um dagegen überhaupt klagen zu können.

Zitat
Ob in einem Festsetzungbescheid ein Leistungsgebot enthalten ist, ist immer im Einzelfall zu prüfen, zumal es unterschiedliche Bescheidversionen gibt.
Ist nicht enthalten. Festsetzungsbescheid sieht genau so aus wie hier in deinem ersten Beitrag:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14210.0.html

Zitat
Bei der Zustellung handelt es sich um die förmliche Bekanntgabe. Wurde der Widerspruchsbescheid nicht zugestellt, so ist er noch nicht einmal bekannt gegeben worden.
Das heißt dann abwarten und Tee trinken bis ein Brief (förmliche Zustellung) kommt? Siehst du generell irgendwelche Nachteile, wenn man trotzdem auf das Schreiben von der Bande antwortet? Eine Antwort ähnlich wie hier unter Punkt 4 vorgeschlagen wird, rein vorsorglich:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

Vielen Dank & Gruß


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Dieser Punkt kann also nicht für Widerspruch und Klage verwendet werden, es sei denn, man hätte Aktenberge an Nachweisen für Programmbeeinflussung durch die Regierung.

Vielen Dank für dein Rückmeldung Roggi. Dann hab ich das wohl falsch interpretiert. Wobei ich dann nicht verstehe was unter einem zu erfüllenden gesetzlichen Programmauftrag zu verstehen ist, wenn diese doch unabhängig und frei berichten sollen. Und das wird als Antwort auf den Einwand mit der gefälschten Berichterstattung gegeben. Schon etwas verwirrend


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Hier nochmal der 15. Rundfunkstaatsvertrag:
http://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/Download/Rechtsgrundlagen/Gesetze_aktuell/15_RStV_01-01-2013.pdf
Besonders §11 ist wichtig, da wird der Auftrag definiert.

Die Staatsferne ergibt sich dadurch, dass nur ein Drittel der Mitglieder der Gremien mit Politikern besetzt sein dürfen laut ZDF-Urteil:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg14-026.html

Obwohl die gebotene Staatsferne in den Jahren 2013 bis 2015 nicht gegeben war und deshalb der Staatsvertrag "in Teilen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist", urteilen die unteren Gerichte, dass dennoch der Rundfunkbeitrag bezahlt werden muss.


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