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Autor Thema: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?  (Gelesen 164148 mal)

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Der NDR, RBB und der SWR haben öffentlich bekannt gegeben, dass sie keine Behörden sind.


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Der NDR, RBB und der SWR haben öffentlich bekannt gegeben, dass sie keine Behörden sind.

Aber Argumentationen darüber lassen sie nicht gelten.

Folgendes liegt mir z.B. vor: Zwar setzt die Vollstreckung einen Verwaltungsakt voraus, welcher nach allgemeinen Grundsätzen nur von einer Behörde erlassen werden kann (vgl. §§ 35 Satz 1 VwVfG), dafür muss aber nur (ausdrücklich oder konkludent) erkennbar sein, dass die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handeln will; unerheblich ist, ob ihr diese Befugnisse tatsächlich zustehen. Unerheblich für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist insbesondere, ob er von einer unwirksam gegründeten Behörde erlassen wurde oder die Bestellung des den Verwaltungsakt erlassenden Organs unwirksam war (Müller in Huck/Müller, VwVfG, 2. Auf!. 2016, § 35 VwVfG, Rn. 31 m. w. N.) (Quelle aus privatem Urteil)

@ Pinguin  Bin in deiner Antwort #268 zur Rechtssache C-496/17 auf deinen Link   


Wird eine EU-Richtlinie angewendet/umgesetzt, ist die EU-Charta einzuhalten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29181.msg183010.html#msg183010

fündig geworden.  Besten Dank  :)







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Der NDR, RBB und der SWR haben öffentlich bekannt gegeben, dass sie keine Behörden sind.

Guten Abend,

gibt es hierzu eine Quellenangabe?

Insbesondere für den RBB würde mich das interessieren.

Vielen Dank

Thomas


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Frage: Ist damit der Schlussantrag vom 17.10.2018 gemeint? Denn in RN 53 lässt sich nicht der von dir zitierte Wortlaut wiederfinden:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=206867&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
Nein, freilich nicht. Der Fehler liegt auch bei mir, richtig heißt es: C-469/17, da ist also ein Zahlendreher drin.

Zitat
...und zum EuGH in der Rechtssache C-260/89 habe ich das vom 18. Juni 1991.gefunden: http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&jur=C,T,F&num=C-260/89&td=ALL   Korrek?
Ja, das ist die Entscheidung, die ich meine, mit der maßgeblichen Stelle ab Rn. 41 der PDF:

Zitat
Zu Artikel  10  der  Europäischen  Menschenrechtskonvention
Rn. 41
[...]daß  in  der  Gemeinschaft  keine  Maßnahmen  als  Rechtens  anerkannt  werden  können,  die  mit  der  Beachtung  der  so  anerkannten  und  gewährleisteten  Menschenrechte  unvereinbar  sind.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

S
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Klasse, hilft mir alles ausserordentlich  :)

Und die Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste wäre dann die, richtig?

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32010L0013&from=RO

@Scottel, vielleicht meint Leo die Aussagen vom Berliner Bürgermeister aus der Senatskanzlei?  ::)


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Und die Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste wäre dann die, richtig?
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32010L0013&from=RO
Das ist die PDF-Fassung, in die Änderungen evtl. nicht eingearbeitet sind.

Das

RICHTLINIE 2010/13/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 10.März 2010
zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)
(kodifizierte Fassung)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1440190481646&uri=CELEX:02010L0013-20100505

führt zur HTML-Fassung, in die Berichtigungen und Änderungen eingearbeitet werden, bzw. worden sind und deshalb, siehe Markierung in Rot, als kodifizierte Fassung bezeichnet wird.

Diese Richtlinie und deren Vorgänger sind namentlich in den Rundfunkverträgen erfasst, weshalb es das folgende Thema

Wird eine EU-Richtlinie angewendet/umgesetzt, ist die EU-Charta einzuhalten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29181.0.html

ebenfalls gibt; siehe die zitierte Rn. 44.

Edit:

Erwägungsgründe sind gemäß EuGH bindend; siehe separates Thema dafür:

Erwägungsgründe einer Richtlinie/Verordnung sind bindend -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26131.0.html

Wird deswegen geschrieben, weil:
Zitat
( 8 )
Es ist unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Handlungen unterbleiben, [...] die Entstehung beherrschender Stellungen begünstigen könnten, [...]welche zu Beschränkungen des Pluralismus und der Freiheit [...] der Information in ihrer Gesamtheit führen würden.

( 9 )
Diese Richtlinie lässt bestehende oder künftige Rechtsangleichungsmaßnahmen der Union unberührt, mit denen insbesondere zwingenden Erfordernissen zum Schutz der Verbraucher, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Wettbewerbs entsprochen werden soll.

( 10 )
[...] In Anbetracht der Bedeutung gleicher Wettbewerbsbedingungen und eines echten europäischen Marktes für audiovisuelle Mediendienste sollten die Grundsätze des Binnenmarkts wie der freie Wettbewerb und Gleichbehandlung respektiert werden[...]

( 16 ) Die vorliegende Richtlinie verbessert die Wahrung der Grundrechte und trägt den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ( 12 ), insbesondere in Artikel 11, anerkannten Grundrechten und Grundsätzen vollständig Rechnung. [...]

Art. 11 der Charta ist also absolut einhaltepflichtig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. November 2018, 21:15 von pinguin«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Quelle:
https://fragdenstaat.de/anfragen/?q=beh%C3%B6rde

Das einzig Verwertbare ist das hier:

„Gutachten zum Verhältnis von Rechnungshöfen und öffentlich-rechtlichem Rundfunk“
https://fragdenstaat.de/files/foi/36026/wd-rundfunk.pdf

Landesvertrag über Staatsvertrag SWR
https://www.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/1726-13.pdf

Ihre Kontrollpflicht des Rundfunks Berlin Brandenburg nach RStV
https://fragdenstaat.de/files/foi/54592/Loritz_Peter_26.09.2016_geschwaerzt.pdf

Behördenstatus des Rundfunk Berlin-Brandenburg
Zitat
Die Landesmedienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) ist weder der rbb, noch ist sie als Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für privaten Rundfunkveranstalter für den öffentlich-rechtlichen Sender rbb zuständig. Sie müssten Ihre Anfrage daher an den rbb selbst richten.

...offen

Der Rest ist oft nicht öffentlich, eingeschlafen oder aus anderen Gründen nicht beantwortet, wie Identitätsfragen des Antragstellers.


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- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

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Möchte ergänzen dass das Dokument unter

Landesvertrag über Staatsvertrag SWR
https://www.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/1726-13.pdf

Das dort die Gründung des SWR verzeichnet ist.
Die dringende Notwendigkeit der Gründung ist deutlich zu erkennen, weil die Versorgung der Auftrag ist.
Was wären wenn wir den SWR nicht hätten? Nicht auszudenken ! Danke !
Die Sicherstellung ist geglückt. Operation gelungen....Patient tot !


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Zum aktuellen Anlass, hier eine Formulierung, wie sie besser nicht sein kann ...

Zitat
(...) So ist „das Behördendenken in den Funkhäusern“ weit verbreitet, „obwohl in keinem Rundfunkgesetz … steht, daß die Leute in den … Anstalten wie Finanzbeamte bezahlt, behandelt, befördert und beschützt werden sollten.
Das hat sich dank der weitsichtigen Hinterlist der … Parteien eingebürgert, und nun sind die Journalisten von ihren Gönnern so abhängig wie höhere Beamte und leiden auch so gleichgültig“, so Ex-Chefredakteur E. Elitz (Stuttgart).
Und Ex-WDR-Abteilungsleiter Berger:
„Die in Jahrzehnten gewachsene Beamtenmentalität mache es den meisten ARD-Redaktionen unmöglich, auf den Wettbewerb mit Sinn und Verstand zu reagieren“. (...)
  >:D

Weiterlesen hier:
Quelle: Rundfunk-Agenda 2020 Dossier "Rundfunk-Agenda 2020" (von Hans-Jürgen Kupka)
Konzept für eine Strukturreform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=29746.0;attach=22565


Ein kurzer Exkurs ins GG!

Zitat
Art. 33 Abs. 4 GG legt fest, dass hoheitsrechtliche Befugnisse grundsätzlich nur von Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis ausgeübt werden dürfen – oder anders ausgedrückt:
Wer staatliche Macht ausübt, soll dies im Sonderstatus als Berufsbeamter tun, damit seine persönliche Unabhängigkeit und fachliche Qualifizierung garantiert sind.
Art. 33 Abs. 5 GG beinhaltet eine Berücksichtigungspflicht der „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" bei der Gestaltung des öffentlichen Dienstes.
Er ist so mit Ermächtigungsgrundlage des Gesetzgebers zur Regelung des Beamtenrechts.
;) Quelle: http://www.beamten-magazin.de/verfassungsrechtliche_grundlagen_berufsbeamtentum_beamten_magazin


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Januar 2019, 01:33 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

H
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M.E. kann dahingestellt bleiben, ob öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten Behörden sind.
Denn es kommt nicht auf die Rechtsform einer hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Gesellschaft an, auch private Gesellschaften dürfen hoheitliche Aufgaben übernehmen.

Maßgebend ist vielmehr, daß die dort arbeitenden Personen die Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 4 GG  erfüllen
BVerfG, Urteil vom 18.01.2012, 2 BvR 133/10 - dort Rn. 134 ff.
http://www.bverfg.de/e/rs20120118_2bvr013310.html

Denn der Staat handelt nicht durch juristische Personen, sondern durch natürliche Personen als Amtswalter.

Entsprechendes muss m.E. auch für die jeweiligen Regelungen der Landesverfassungen gelten (z.B. Art. 96 Abs. 3 LV Brandenburg).

Auch wenn sich die Rundfunkmitarbeiter/-innen wie Behördenmitarbeiter/-innen verhalten sollen, sind sie noch lange keine Beamten/-innen oder vereidigte Angestellte (Art. 96 Abs. 3 bbg LV).

Ein Kläger könnte daher auf die Idee kommen, alle von einer Rundfunkanstalt benannten Vertreter abzulehnen, sofern diese nicht Intendant/-in der Rundfunkanstalt (§ 67 Abs. 2 ltz. Satz VwGO) sind oder die Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 4 GG / den Regelungen der jeweiligen Landesverfassung erfüllen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. November 2021, 15:19 von Bürger«

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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
In diesem alten Thema wird - wie ja aus der Vergangenheit bekannt - von den Anstalten zusammen mit den Verwaltungsgerichten immer wieder gern »Bäumchen__Bäumchen_wechsle_Dich!« gespielt: Immer wenn es der Anstalt nützt - also Geld in die Kasse spült - waren / sind die Vorschriften des VwVfG für die Behörden / Nichtbehörden einschlägig, sollte es ihnen schaden, gilt plötzlich deren Ausschluss.

Ein spezieller Aspekt in diesem Zusammenhang war über die ganzen Jahre noch nicht thematisiert worden, nämlich die Vorschriften aus §§ 20 ff VwVfG NRW (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=4844&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=517630), die grob gesagt zwingend letztlich solche Behördenmitarbeiter von der Beteiligung an behördlichen Entscheidungen ausschließen, sofern diese selbst einen Nutzen (oder auch einen Nachteil) aus der Entscheidung ziehen & damit die »Besorgnis der Befangenheit« auslösen müßten. Aber wie verhält es sich denn, wenn eine ganze »Behörde« unmittelbar einen Vorteil aus ihrer Entscheidung / ihren Entscheidungen zieht? Nach geltender Gesetzeslage - die benannten §§ beziehen sich nämlich auf Einzelpersonen, nicht hingegen auf mehrere Personen oder gar ganze Apparate - scheint damit das Fällen einer kollektiven Bereicherung dienlicher behördlicher Entscheidungen vollkommen in Ordnung zu sein.

Könnte der Sachverhalt hier als Unterthema eine Heimstatt finden, nachzulesen unter dem kürzlich gefundenen link, um da nicht alles abschreiben zu müssen:

https://fragdenstaat.de/anfrage/frage-zur-rundfunkanstaltsseitigen-verweigerung-der-befreiung-vom-monatlichen-einkommen-zum-sozialleistungsbezug-nach-sgb-ii-bzw-sgb-xii-vergleichbar-bedurftiger-vom-rundfunkbeitrag-mit-bezug-auf-20-f-vwvfg-nrw/#nachricht-582642

?

Vgl. dazu beispielsweise auch: https://www.juracademy.de/allgemeines-verwaltungsrecht/verfahrensgrundsaetze.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. November 2021, 14:11 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

H
  • Beiträge: 74
Wenn man sich die Begründungen der Verwaltungsgerichte richtig durchliest, merkt man den Unterschied zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes.
Dort heißt es nämlich, die jeweilige Rundfunkanstalt wäre erhebungsberechtigt, weil sie eine Anstalt öffentlichen Rechts sei.

Nach dem zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (2 BvR 133/10) ist aber völlig irrelevant, welche Form die juristische Person hat.
Maßgebend ist vielmehr, daß die dort Beschäftigten die Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 4 GG
     (bzw. der Landesverfassung, noch nicht entschieden, aber beim LVerfG Brandenburg als zu klärende Rechtsfrage vorliegend - Az.: VfgBbg 44/21)
erfüllen, wenn hoheitliche Aufgaben wahrgenommen werden sollen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. November 2021, 13:35 von Bürger«

 
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