Die deutschen LRAs sind allesamt Behörden, weil LRAs nach aussen als Behörden auftreten:C-337/06 GEWA-Urteil 13.12.2007
http://www.vprt.de/sites/default/files/documents/o_document_20071214112044_urteil_2007_12_13_eugh_gezurteil_c_0337_2006_de_arr.pdfhttps://www.vprt.de/system/files/documents/o_document_20071214112044_urteil_2007_12_13_eugh_gezurteil_c_0337_2006_de_arr.pdfEdit ChrisLPZ: Link korrigiert (danke an User drboe)Rn47
"Schließlich darf es, wie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu Recht bemerkthat, im Licht der oben erwähnten funktionellen Betrachtung zu keiner
unterschiedlichen Beurteilung danach führen, ob die Finanzmittel den öffentlichen Haushalt durchlaufen, der Staat also die Gebühr zunächst einzieht und die
Einnahmen hieraus dann den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Verfügungstellt, oder ob derStaat diesen Anstalten das Recht einräumt, die Gebühren
selbst einzuziehen."
Rn 48
"Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass eine Finanzierung durch den Staat" für den
Zweck der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Aufträge erfüllt."
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BVerfGE 89, 144 - Konkurs von Rundfunkanstalten, vom 5. Oktober 1993, Rn34
"b) Wegen der die Länder treffenden finanziellen Gewährleistungspflicht für ihre Rundfunkanstalten besteht auch kein
Bedürfnis, ein Konkursverfahren über das Vermögen der Rundfunkanstalten zuzulassen. Die Gewährleistungspflicht gebietet
es dem Land, die Zahlungsunfähigkeit der Rundfunkanstalt abzuwenden. Notfalls muß das Land für Verbindlichkeiten der
Rundfunkanstalt einstehen. (...). (...), bleibt dem Land die Möglichkeit, durch Gesetz die Rundfunkanstalt organisatorisch zu verändern"
Die LRA's sind also seit '93 mindestens hoheitlich finanziert und hoheitlich beaufsichtigt, haben hoheitliche Befugnisse, wie in Vollstreckungsangelegenheiten nach §80 AO, treten also als Behörden nach aussen auf, der Eugh sieht darin den "Staat",was anderes als Behörden sind es?
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Die LRAs berufen sich auf Abwehrrechte im GG, hier Art 5:
BVerfGE 31, 314 - 2.Rundfunkentscheidung 27.07.'71.
Hier insbesondere Art 5, der soll eben die funktionsgerechte Ausstattung und Fortentwicklungs garantieren.
Es wird hierzulande eben jedoch so NICHT gesehen:
Als Behörden SOLLTEN LRAs sind NICHT grundrechtfähig sein:
Art 1 mit Art 19 GG sind Abwehrrechte des Bürgers und keine Abwehrrechte von Behörden.
Im Art 5 steht davon nichts drin, die Rechtsgrundlagen sind NUR und NUR durch das BVerfG geschaffen.
Ich habe da auch mal im "Parlamtarischen Rat" (1949) recherchiert:
Hierzu v. Mangoldt:
"Wenn Rundfunkgebühren erhoben werden, so liegt darin ein Beschränkung. ... Das muß wegfallen aufgrund der dieser allgemeinen Fassung [hier noch Art 6]."
(Quelle: Parlamentarischer Rat 1948 — 1949, Akten und Protokolle, Bd5/2 S.929)
(FAZ-Gastbeitrag - Eicher/SWR "Zeitgemäßer Auftrag im Internet für ARD & ZDF")
(
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24614 )
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Die Unternehmerische Tätigkeit als Behörde unterfällt eben wegen Behördeeigenschaft der Transparenzrichtlinie.
Behörden, die als Unternehmen tätig sind, müssen räumlich und in Ihrer Funktion getrennt sein.
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Transparenzrichtlinie:
Siehe Richtlinie 2005/81/EG der Kommission vom 28. November 2005 zur Änderung der Richtlinie
80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und
den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter
Unternehmen, ABl. L 312 vom 29.11.2005, Ziffern 47/48.
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Deshalb gibts ein weiters Gutachten von P.K. auf 115 Seiten:
http://www.ard.de/download/4340606/Transparenz_des_oeffentlich_rechtlichen_Rundfunks.pdf(adÜ: Geschwurbele ohne Ende, nur eben KEINE Transparenz, dazu einschlägig Presse etc., die LRAs malen sich die Welt so, wie sie wollen.)
Dienstleistungen werden im EU-Recht behandelt wie Warenverkehr und unterliegen dem Wettbewerb, d.h. der Zwangsbeitrag ist eine unterlaubte "staatliche Beihilfe"
insbesondere die Telemedien als "Änderung im Kern" hätten durch das "Auswärtige Amt" der EU-Kommission notifiziert werden müssen!
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Aufgrund der staatliche Beihilfe sind Behörden von ihren unternehmerischen Tätigkeiten zu trennen.
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Hierzu federführend das Cambridge-Urteil, Eugh C-380/98 The Queen gegen H .M.Treasury, exparte :The University of Cambridge
(Da geht es um Studentenbeiträge, die seitens der Uni auch für industriefinanzierte Forschungsprojekte eingesetzt wurden, und daher wurde die Auftragsforschung durch staatliche Beihilen mitfininanziert und stellt eine Wettbewersverzerrung dar.)
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=45705&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1------------------------------
EU-Kompromiß, Steinmeyer-Papier (aus dem !! Jahr 2007 !!, jetzt ist 2018, umgeset5zt haben die (Bundesregierung) NICHTS):
Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP
243/2004 und CP 195/2004) – Deutschland
Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in
Deutschland
Rn 241:
"Gemäß dem Gemeinschaftsrecht ist es den öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten nicht untersagt, kommerziellen Tätigkeiten nachzugehen,
sofern durch geeignete Maßnahmen sichergestellt wird, dass für diese Tätigkeiten
keine öffentlichen Mittel bereitgestellt werden. Dies ist jedoch durch die
derzeitigen Regelungen nicht der Fall."
Rn 265
"Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Transparenzrichtlinie „sind
Unternehmen, die verpflichtet sind, getrennte Bücher zu führen: Inhaber
besonderer oder ausschließlicher von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 86
Absatz 1 EG-Vertrag verliehener Rechte, die mit der Erbringung einer
Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel
86 Absatz 2 EG-Vertrag betraut sind, eineVergütung in unterschiedlicher Form
in Bezug auf diese Dienstleistung erhalten, und die andere Tätigkeiten ausüben“."
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Rn 359
"Die Kommission nimmt die Zusagen der deutschen Behörden in Bezug auf eine
Konkretisierung des öffentlichen Auftragsfür Tätigkeiten im Bereich der neuen
Medien (d.h. digitale Zusatzkanäle und „Telemedien“) sowie eine Trennung
zwischen öffentlich-rechtlichen und rein kommerziellen Tätigkeiten zur Kenntnis"
Rn366
"Schließlich ist die Kommission der Auffassung, dass die Zusage einer
Klarstellung, dass den öffentlichen Rundfunkanstalten die Erfüllung des
öffentlichen Auftrags vorbehalten bleibt, während rein kommerzielle Tätigkeiten
von den gewerblichen Tochtergesellschaften ausgeübt werden, die notwendige
Trennung zwischen öffentlichem Auftrag und rein kommerziellen Tätigkeiten
gewährleistet."
http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/198395/198395_680516_260_2.pdf------------------------------