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Autor Thema: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?  (Gelesen 164237 mal)

  • Beiträge: 117
  • Freistatt Bayern
Die deutschen LRAs sind allesamt Behörden, weil LRAs nach aussen als Behörden auftreten:

C-337/06 GEWA-Urteil 13.12.2007
http://www.vprt.de/sites/default/files/documents/o_document_20071214112044_urteil_2007_12_13_eugh_gezurteil_c_0337_2006_de_arr.pdf

https://www.vprt.de/system/files/documents/o_document_20071214112044_urteil_2007_12_13_eugh_gezurteil_c_0337_2006_de_arr.pdf

Edit ChrisLPZ: Link korrigiert (danke an User drboe)

Rn47
"Schließlich darf es, wie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu Recht bemerkthat, im Licht der oben erwähnten funktionellen Betrachtung zu keiner
unterschiedlichen Beurteilung danach führen, ob die Finanzmittel den öffentlichen Haushalt durchlaufen, der Staat also die Gebühr zunächst einzieht und die
Einnahmen hieraus dann den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Verfügungstellt, oder ob derStaat diesen Anstalten das Recht einräumt, die Gebühren
selbst einzuziehen."

Rn 48
"Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass eine Finanzierung durch den Staat" für den
Zweck der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Aufträge erfüllt."

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BVerfGE 89, 144 - Konkurs von Rundfunkanstalten, vom 5. Oktober 1993, Rn34
"b) Wegen der die Länder treffenden finanziellen Gewährleistungspflicht für ihre Rundfunkanstalten besteht auch kein
Bedürfnis, ein Konkursverfahren über das Vermögen der Rundfunkanstalten zuzulassen. Die Gewährleistungspflicht gebietet
es dem Land, die Zahlungsunfähigkeit der Rundfunkanstalt abzuwenden. Notfalls muß das Land für Verbindlichkeiten der
Rundfunkanstalt einstehen. (...). (...), bleibt dem Land die Möglichkeit, durch Gesetz die Rundfunkanstalt organisatorisch zu verändern"

Die LRA's sind also seit '93 mindestens hoheitlich finanziert und hoheitlich beaufsichtigt, haben hoheitliche Befugnisse, wie in Vollstreckungsangelegenheiten nach §80 AO, treten also als Behörden nach aussen auf, der Eugh sieht darin den "Staat",was anderes als Behörden sind es?

------------------------------

Die LRAs berufen sich auf Abwehrrechte im GG, hier Art 5:
BVerfGE 31, 314 - 2.Rundfunkentscheidung 27.07.'71.
Hier insbesondere Art 5, der soll eben die funktionsgerechte Ausstattung und Fortentwicklungs garantieren.

Es wird hierzulande eben jedoch so NICHT gesehen:
Als Behörden SOLLTEN LRAs sind NICHT grundrechtfähig sein:
Art 1 mit Art 19 GG sind Abwehrrechte des Bürgers und keine Abwehrrechte von Behörden.

Im Art 5 steht davon nichts drin, die Rechtsgrundlagen sind NUR und NUR durch das BVerfG geschaffen.

Ich habe da auch mal im "Parlamtarischen Rat" (1949) recherchiert:
Hierzu v. Mangoldt:
"Wenn Rundfunkgebühren erhoben werden, so liegt darin ein Beschränkung. ... Das muß wegfallen aufgrund der dieser allgemeinen Fassung [hier noch Art 6]."
(Quelle: Parlamentarischer Rat 1948 — 1949, Akten und Protokolle, Bd5/2 S.929)

(FAZ-Gastbeitrag - Eicher/SWR "Zeitgemäßer Auftrag im Internet für ARD & ZDF")
( https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24614 )

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Die Unternehmerische Tätigkeit als Behörde unterfällt eben wegen Behördeeigenschaft der Transparenzrichtlinie.
Behörden, die als Unternehmen tätig sind, müssen räumlich und in Ihrer Funktion getrennt sein.

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Transparenzrichtlinie:
Siehe Richtlinie 2005/81/EG der Kommission vom 28. November 2005 zur Änderung der Richtlinie
80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und
den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter
Unternehmen, ABl. L 312 vom 29.11.2005, Ziffern 47/48.

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Deshalb gibts ein weiters Gutachten von P.K. auf 115 Seiten:
http://www.ard.de/download/4340606/Transparenz_des_oeffentlich_rechtlichen_Rundfunks.pdf
(adÜ: Geschwurbele ohne Ende, nur eben KEINE Transparenz, dazu einschlägig Presse etc., die LRAs malen sich die Welt so, wie sie wollen.)

Dienstleistungen werden im EU-Recht behandelt wie Warenverkehr und unterliegen dem Wettbewerb, d.h. der Zwangsbeitrag ist eine unterlaubte "staatliche Beihilfe"
insbesondere die Telemedien als "Änderung im Kern" hätten durch das "Auswärtige Amt" der EU-Kommission notifiziert werden müssen!

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Aufgrund der staatliche Beihilfe sind Behörden von ihren unternehmerischen Tätigkeiten zu trennen.

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Hierzu federführend das Cambridge-Urteil, Eugh C-380/98 The Queen gegen H .M.Treasury, exparte :The University of Cambridge
(Da geht es um Studentenbeiträge, die seitens der Uni auch für industriefinanzierte Forschungsprojekte eingesetzt wurden, und daher wurde die Auftragsforschung durch staatliche Beihilen mitfininanziert und stellt eine Wettbewersverzerrung dar.)
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=45705&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

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EU-Kompromiß, Steinmeyer-Papier (aus dem !! Jahr 2007 !!, jetzt ist 2018, umgeset5zt haben die (Bundesregierung) NICHTS):

Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP
243/2004 und CP 195/2004) – Deutschland
Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in
Deutschland

Rn 241:
"Gemäß dem Gemeinschaftsrecht ist es den öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten nicht untersagt, kommerziellen Tätigkeiten nachzugehen,
sofern durch geeignete Maßnahmen sichergestellt wird, dass für diese Tätigkeiten
keine öffentlichen Mittel bereitgestellt werden. Dies ist jedoch durch die
derzeitigen Regelungen nicht der Fall."

Rn 265
"Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Transparenzrichtlinie „sind
Unternehmen, die verpflichtet sind, getrennte Bücher zu führen: Inhaber
besonderer oder ausschließlicher von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 86
Absatz 1 EG-Vertrag verliehener Rechte, die mit der Erbringung einer
Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel
86 Absatz 2 EG-Vertrag betraut sind, eineVergütung in unterschiedlicher Form
in Bezug auf diese Dienstleistung erhalten, und die andere Tätigkeiten ausüben“."

------------------------------

Rn 359
"Die Kommission nimmt die Zusagen der deutschen Behörden in Bezug auf eine
Konkretisierung des öffentlichen Auftragsfür Tätigkeiten im Bereich der neuen
Medien (d.h. digitale Zusatzkanäle und „Telemedien“) sowie eine Trennung
zwischen öffentlich-rechtlichen und rein kommerziellen Tätigkeiten zur Kenntnis"

Rn366
"Schließlich ist die Kommission der Auffassung, dass die Zusage einer
Klarstellung, dass den öffentlichen Rundfunkanstalten die Erfüllung des
öffentlichen Auftrags vorbehalten bleibt, während rein kommerzielle Tätigkeiten
von den gewerblichen Tochtergesellschaften ausgeübt werden, die notwendige
Trennung zwischen öffentlichem Auftrag und rein kommerziellen Tätigkeiten
gewährleistet."
http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/198395/198395_680516_260_2.pdf

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Der gesamte Gefängnisfunk ist eine zwangsalimentierte Pensionskasse mit angeschlossener Sendemöglichkeit.

  • Beiträge: 7.255
@HÖRby

Im Recht der Europäischen Union ist es egal, ob "Etwas" eine Behörde ist oder nicht; agiert dieses "Etwas" als Marktteilnehmer am europäischen Binnenmarkt, hat es nach jenen Marktregeln zu agieren, nach denen alle Marktteilnehmer im europäischen Binnenmarkt zu agieren haben.

@denyit
Worin besteht die Erschwernis, die benannten BGH-Entscheidungen am Onlineauftritt des BGH selbst aufzufinden und zu sichten? Zudem wurden beide Entscheidungen bereits im Forum abgehandelt.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

d

denyit

@denyit
Worin besteht die Erschwernis, die benannten BGH-Entscheidungen am Onlineauftritt des BGH selbst aufzufinden und zu sichten? Zudem wurden beide Entscheidungen bereits im Forum abgehandelt.
Da du zitierst und das Wort "Wettbewerbsunternehmen" nicht in meinen Versionen der Urteile vorkommt, wäre es doch schön, wenn du die Quelle präzisierst. Wenn es bereits im Forum diskutiert wird, dann setz' den Link. Das vereinfacht es dem Leser deiner Argumentation zu folgen, oder nicht?


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g
  • Beiträge: 368
Die deutschen LRAs sind allesamt Behörden, weil LRAs nach aussen als Behörden auftreten:
Mit den Behörden meine ich, dass eine Behörde gegenüber dem Bewohner von Sachsen (mir) als weisungsberechtigt auftritt. Ich habe mich an vorgegebene Regelungen zu halten und muss Abgaben leisten. Für die direkte Gegen-Leistung, Arbeit der Behörde muss ich nicht extra bezahlen. Die Behörde wird über von mir bereits erbrachte Steuern finanziert. Es wäre dann Doppelfinanzierung. (Strafmaßnahmen weggelassen.)

Beispiele: Finanzamt, Umweltamt, Ordnungsamt.

Frage:  Der MDR soll doch die LRA von Sachsen sein. In welcher Hinsicht ist der MDR mir gegenüber weisungsberechtigt? Der MDR will aber von mir für seine nicht empfangene Gegenleistung Rundfunk, Geld haben.


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@denyit

Du weißt, was ich meine, hattest Du doch bereits auch in einem der entsprechenden Themen selbst geschrieben.

Zitat
Rechtssache T-461/13 zum spanischen Rundfunk

Rn. 35
Zitat

    Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten [...]. Für die Frage, ob eine Tätigkeit wirtschaftlichen Charakter hat, kommt es weder darauf an, ob die ausübende Einrichtung privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Status hat, noch auf die Rentabilität der Tätigkeit [...].

EuG T-461/13 - Eine Behörde hat keine hoheitl. Befugnis, wenn... -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26548.0

Hier also zu den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes mit Gültigkeit für den Rundfunk.

Den Rest mit Quellenangabe findest Du in diesem Beitrag:

Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26731.msg167948.html#msg167948

Ob die LRA nun "Wettbewerbsunternehmen" genannt werden oder nicht, ist irrelevant; Behörden stehen untereinander nicht in Wettbewerb.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Mai 2021, 22:08 von Bürger«
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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

d

denyit

Selbstverständlich nehmen die LRA am Wettbewerb teil, dadurch werden sie aber nicht zum "Unternehmen".

https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmen


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Selbstverständlich nehmen die LRA am Wettbewerb teil, dadurch werden sie aber nicht zum "Unternehmen".

Das sehen die ÖR-Sender ausweislich der Selbstdarstellung bzw. der Webseiten selbst aber anders. Man beachte die URLs unten, in denen kaum zufällig das Wort "unternehmen" enthalten ist. Auch das LG Tübingen betrachtet die Sender als Unternehmen, einerseits, weil sie sich selbst so darstellen, andererseits weil es den Behördenleiter vermisst, die Besoldungsordnung usw. Wobei das LG noch feststellt, dass wohl keine Behörde etwas verkauft, die ÖR-Anstalten aber Werbezeiten vermarkten. Zudem kenne ich bisher keine Behörden, die etwas einkaufen - Filmmaterial, Sportrechte - um es dann den "Kunden" anzubieten bzw. zu verkaufen ("Rundfunkbeitrag"), oder solche, die "Tochtergesellschaften" unterhalten.

Zitat
Der Saarländische Rundfunk ist das führende Medienunternehmen in der SaarLorLux-Region.
Quelle: https://www.sr.de/sr/home/der_sr/job_karriere/stellenangebote/20180426_stellenangebot_fernsehjournalist100.html

M. Boettcher

https://www.br.de/unternehmen/index.html
https://www.hr.de/unternehmen/index.html
https://www.mdr.de/unternehmen/organisation/index.html
https://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/index.html
http://www.radiobremen.de/unternehmen/index.html
https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/
https://www.sr.de/sr/home/der_sr/unternehmen/index.html
https://www.swr.de/unternehmen/
https://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/index.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Mai 2018, 14:17 von DumbTV«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

Lev

  • Beiträge: 331
Der Schwerpunkt ist nicht der Wettbewerb!
In der Frage des Wettbewerbs liegt der Schwerpunkt bei der Neutralität von Behörden. D.h. im Sinne des Verwaltungsrechts bzw. dem beitreiben von ö.r. Geldforderungen, negiert das Wettbewerbsverhältnis die Neutralität einer Behörde. Wettbewerb Schaft Konkurrenz und konterkariert dadurch ein neutrales Auftreten, dass Voraussetzung wäre um beitreiben zu können.

Ergo: Der Wettbewerb, der natürlich stattfindet, spielt keine Rolle. Die Neutralität von Behörden aber schon.
Im Übrigen ist Wettbewerb nachweislich Voraussetzung, für den ö.r. Rundfunk und auch für alle Rundfunkanstalten.  (Duales Rundfunksystem)

Lev


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n
  • Beiträge: 1.452
Zitat
Der Schwerpunkt ist nicht der Wettbewerb!
Hmmm, es ist wohl beides:

In dem Urteil des BVerfG zu der Selbstitulierung der Sparkassen ging es aber darum, dass die Sparkassen einen (ungerechtfertigten) wirtschaftlichen Vorteil gegenüber den Mitbewerbern haben. Da ging es nicht um Neutralität


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

Lev

  • Beiträge: 331
@noGez99

Dazu hat sich L schon geäußert.
Verwaltungsvollstreckung nach VwVG NRW nicht bei Teilnahme am Wettbewerb?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23577.msg157777.html#msg157777

Lev


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Mai 2018, 17:11 von DumbTV«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Bis zur Entscheidung darüber, dass eine (öffentliche) Bank, wenn sie im Wettbewerb steht, nicht gegenüber Privatbanken einen Vorteil bei Vollstreckungen besitzen darf, ist man seitens der Bank und ihrer Vollstreckungshelfer auch davon ausgegangen, dass alles in Ordnung ist. Gestern noch auf hohen Rossen ...

Wenn der ÖRR über Jahrzehnte ohne Wettbewerb war und fleissig vollsteckt hat, dann hat er sicher das Bewusstsein entwickelt, er dürfe das auch weiterhin tun, obwohl es seit den 1980er Jahren Wettbewerb und damit eine andere Situation gibt. PayTV-Sendern odrr HD-Anbietern kann es sehr wohl passieren, dass ein Kunde nicht zahlt. Zwar kann man ihn dann sperren, jedoch wird man ausstehende Beträge sicher einfordern. Die Stadtkassen und GV kennen es nun bezüglich der ÖR-Sender nicht anders, also greift man weiterhin zu, bei deutlich geringerem Aufwand als sie ein privater Sender hätte bzw. hat. Ich sehe keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Verhalten vor Gericht bestand haben würde. Insbesondere dann nicht, wenn man auf die Parallelität zu der Entscheidung bezüglich Banken und europäisches Recht verweist. Es müsste ggf. einmal ein Privatsender klagen. Einen geeigneten Fall könnte man konstruieren.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

Lev

  • Beiträge: 331
@drboe
Zitat
Wenn der ÖRR über Jahrzehnte ohne Wettbewerb war und fleissig vollsteckt hat, dann hat er sicher das Bewusstsein entwickelt, er dürfe das auch weiterhin tun,
Ganz so ist es nicht...    :)

Die Voraussetzung zum Beitreiben von ö.r. Geldforderungen ergibt sich heute durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Dieser wurde erst 2013 eingeführt.
Davor war die Grundlage der Gebührenerhebung der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV). Zu dieser Zeit mussten sich Landesrundfunkanstalten auch noch an die Vorgabe des LVwVfG halten, die folgendes verdeutlichten...

... "Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln."
Am Beispiel von NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=4844&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=403009


Der RBStV (§10 Abs. 5, 6 und 7) ermöglicht aber nun, sich über das LVwVfG zu stellen, bzw tätig zu werden.
Damals waren es außerdem Gebühren, heute sind es Abgaben. Ein weiterer Unterschied  :'(

Lev


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D
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  • Beiträge: 1.452
@alle
Bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kernthema dieses Threads bleiben, welches da lautet:
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?

Nebenthemen wie "Forderungseintreibung" und weitere bitte in einem der bereits dafür vorhandenen Threads oder ggf. einem entsprechend aufbereiteten neuen Thread diskutieren!

Bitte nicht von einer abschweifenden Nebenbemerkungen zu noch weiter abschweifenden Nebenbemerkungen und Zurechtweisungen hinreißen lassen.

Das Forum ist auf die Unterstützung (und Selbstdisziplin) aller seiner Mitglieder angewiesen.

Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

h
  • Beiträge: 45
Laut dem Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16 vom LG Tübingen sollte sich die Frage doch selbst beantworten?!?


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c
  • Beiträge: 1.025
... Davor war die Grundlage der Gebührenerhebung der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV). Zu dieser Zeit mussten sich Landesrundfunkanstalten auch noch an die Vorgabe des LVwVfG halten, die folgendes verdeutlichten...

... "Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln."
Am Beispiel von NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=4844&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=403009
...
Damals waren es außerdem Gebühren, heute sind es Abgaben. Ein weiterer Unterschied  :'(

Ich bin über diese Aussage entsetzt, da ich mich und andere schützen möchte vor Fehlinformationen. Eine solche ist völlig ärgerlich, da ich ernstgenommen werden möchte. Deshalb bitte ich user_Lev, künftig eigene Aussagen vor der Veröffentlichung auf den Sinn- und Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen und sie zu belegen. Und ich bitte deshalb andere Forumsteilnehmende, unbelegte Aussagen weiterhin kritisch zu rezipieren. 

Wenn ich mich nicht irre, ist die oben zitierte Aussage so gut wie völlig daneben. Beweis:

Zitat
§ 7 RGebStV
(6) Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt.
Quelle: http://www.internetratgeber-recht.de/Rundfunkgebuehren/rfg1.htm


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Mai 2018, 21:10 von cecil«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

 
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