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Autor Thema: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?  (Gelesen 164200 mal)

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Das Verleihen von Behördeneigenschaft hinsichtlich Forderungen stellen, heißt Staatsnähe, da Behörden nunmal staatlich sind.
Natürlich sind die Rundfunkanstalten staatliche Einrichtungen, sie wurden per Gesetz "errichtet", arbeiten nach gesetzlichem Auftrag (Rundfunkstaatsverträge), ihr gesamter Betrieb ist durch staatliches Handeln definiert und reglementiert, Politiker und Staatskanzleien entscheiden über Umfang des "Auftrages", sie unterstehen der Rechtsaufsicht der Länder, sie leben von einer staatlich und politisch festgesetzten Abgabe, die voraussetzungslos von den Bürgern erhoben und von staatlichen Einrichtungen wie eine Steuer zwangsweise eingetrieben wird.

Der einzige Unterschied zu einer "richtigen" Behörde ist die Tatsache, dass sie intern machen dürfen was sie wollen, und keine (direkte) staatliche Kontrolle (Fachaufsicht und Weisungsgebundenheit) stattfindet. Deswegen können sie mit dem einmal eingenommen Geld wie Unternehmen hantieren, ihren Führungskräften und dem klebrigen Clausi sechsstellige Gehälter und Pensionen bezahlen, und auch sonst in jeder Hinsicht unternehmerisch und nach Eigeninteresse handeln. Das nennt sich publizistische Freiheit und dient der Solidarität und vielfältigen demokratischen Kommunikation. (Ironiemodus)

Der staatliche Rundfunk sucht sich aus beiden Welten nach Bedarf das jeweils Beste aus, je nachdem ob er es mit einem gemeinen Zahlschaf, oder z. B. dem Clausi oder der FIFA zu tun hat. Er steht in Deutschland außerhalb der sonst üblichen rechtsstaatlichen Ordnung, er ist ein "Staat im Staat". Das funktioniert so lange, wie es politisch erwünscht ist, die (staatlichen) Gerichte sich dazu verbiegen lassen, und die Bürger in ihrer Mehrheit das System freiwillig bezahlen.
Eine formal und rechtmäßig korrekte "Behördeneigenschaft" für hoheitliches Handeln gegenüber der Allgemeinheit (inkl. unbeteiligte Nichtnutzer) gibt es nicht und kann es nicht geben, eben wegen der fehlenden Fachaufsicht, demokratischen Kontrolle und weil solche "Zwitterwesen" aus Behörde und Unternehmen in der Rechtsordnung des Grundgesetzes aus gutem Grund nicht vorgesehen sind.


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g
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Eine Mischform ist an sich nicht zulässig, denn es muss klar sein, wie diese Institution zum Verbraucher steht.
Dass beim Rundfunk alles möglich ist, ist ja das Dilemma. Es sollte eine staatsferne Einrichtung sein.
In welchem Staat ist der Funk staatsfern ?
Bei einem Militärputsch werden als allererstes die Sender besetzt. Warum wohl? Weil die lebensnotwendig sind.

Unternehmen:  http://www.hr.de/unternehmen/index.html

Eine Behörde wird ausschließlich aus Steuern finanziert.

Da ist dann noch die Frage mit dem Dienstsiegel oder Staatswappen.
Der BS z.B. und die LRAs haben Markenzeichen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. März 2018, 22:18 von gerechte Lösung«

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Da ist dann noch die Frage mit dem Dienstsiegel oder Staatswappen.
Der BS z.B. und die LRAs haben Markenzeichen.

Aus der Satzung des BR, Art. 1:
Zitat
1. Die Anstalt führt die Bezeichnung "Bayerischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts".
2. Sie führt ein gleich lautendes Dienstsiegel.


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K
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[..]
Aus der Satzung des BR, Art. 1:
Zitat
1. Die Anstalt führt die Bezeichnung "Bayerischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts".
2. Sie führt ein gleich lautendes Dienstsiegel.

Was uns dann zu der Frage führt ob eine LRA lt. Dienstsiegelordnung überhaupt berechtigt ist ein Dienstsiegel zu führen bzw. sich per (eigener) Satzung ein Dienstsiegel "zu gönnen".

Hierzu siehe:
Vollstreckungsersuchen <-> Dienstsiegel
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24023.msg162913.html#msg162913

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. März 2018, 03:45 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

g
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Was uns dann zu der Frage führt ob eine LRA lt. Dienstsiegelordnung überhaupt berechtigt ist ein Dienstsiegel zu führen ...
Aus der "Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern (AVWpG)" (http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAVWpG/true), § 3:
Zitat
Das kleine Staatswappen führen außerdem:
[...]
Die der Aufsicht bayerischer Staatsbehörden unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.


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Aus der "Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern (AVWpG)" (http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAVWpG/true), § 3:
Zitat
Das kleine Staatswappen führen außerdem:
[...]
Die der Aufsicht bayerischer Staatsbehörden unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.
[/quote]Da grätscht dann aber Bundesrecht dazwischen, EU-Recht auch; siehe BFH V R 32/97.

Beim "Rundfunkbeitrag" geht's ja immerhin um öffentliche Finanzen, so daß die Entscheidungen des BFH nicht unbeachtlich sind; es wird sicherlich auch eine mit Geltung für Bayern geben, aus der hervorgeht, daß Behörden im Wettbewerb keine hoheitlichen Befugnisse haben.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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@pinguin,
Zitat
Wenn die Anwendung eines Gesetzes dem Rundfunk Schwierigkeiten bereiten würde, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.
Zitat
Der Beklagte hat sich der Handlungsform "Verwaltungsakt" bedient, deswegen ist behördliches Handeln anzunehmen.
Haben mal höherrangige Gerichte soweit ich weiß in BaWü geurteilt, die AZ müsste ich raussuchen.

Was ich sagen will: Der Staatsfunk arbeitet außer Konkurrenz und macht mit Rückendeckung aus der Politik im wesentlichen was er will. Gesetzte, Bürgerrechte, die "bayerische Wappenverordnung", Behördeneigenschaften und erst Recht Gerichtsurteile sind nur dann zu beachten, wenn sie sich günstig auswirken, oder zumindest keine Schwierigkeiten machen. Das ist so, wie wenn der Schiri am Spielfeldrand jedesmal die Regeln nach eigenem Gusto neu auslegt, wenn die "falsche" Mannschaft ein Tor schießen könnte.

So ist jedenfalls bisher (einzige Ausnahme LG Tübingen) die Lage, ob sich das BVerfG und der EuGH dem anschließen bleibt abzuwarten.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@brverweigerer: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21566

Zitat
RN 24: Die Frage, ob der Beklagte „als Behörde“ gehandelt hat oder nicht, lässt sich im Ausgangspunkt nicht einfach nach einem abstrakt zugrunde gelegten Behördenbegriff beantworten. Für die rechtliche Einordnung kommt es zunächst einmal darauf an, ob der Beklagte im konkreten Fall - hier bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen - öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat. Der Umstand, dass die Tätigkeit des Beklagten als Rundfunkanstalt insgesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -, juris Rdnr. 37 und 38 m.w.N.) eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ darstellt, hat hierfür - nur, aber immerhin - indizielle Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 03.08.1989 - 3 C 52.87 -, juris Rdnr. 25ff; BGH, Urteil vom 05.02.1993 - V ZR 62/91 -, juris Rdnr. 10). Denn für die maßgebliche Abgrenzung ist hiermit noch nicht viel gewonnen, weil eine öffentliche Aufgabe auch in privatrechtlichen Handlungsformen erfüllt werden kann. Maßgeblich kommt es daher darauf an, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten - hier dem Beklagten und der Klägerin als Beitragsschuldnerin - öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, m.a.W. seine Grundlage im öffentlichen Recht hat. Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt besonderer, nicht für jedermann geltender, sondern ihn einseitig berechtigender Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (BVerwG, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10.07 -, BVerwGE 129, 9ff = juris Rdnr. 4 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte aufgrund der ihn als Anstalt öffentlichen Rechts einseitig berechtigenden Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) gehandelt hat, welche ihm eine öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis dahingehend einräumt, sich der Handlungsform eines Verwaltungsaktes zu bedienen. Dementsprechend weisen die streitgegenständlichen Bescheide - trotz ihrer „kundenfreundlichen“ Formulierungsanteile - auch formal alle Kennzeichen eines Verwaltungsakts auf: Sie werden als Bescheide bezeichnet, enthalten eine Rechtsmittelbelehrung und setzen den rückständigen Betrag einseitig gegenüber der Klägerin als Beitragsschuldnerin fest.

Zitat
RN 25: Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide wie ausgeführt öffentlich-rechtlich gehandelt und sich hierbei der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ i.S.d. § 1 Abs. 1 LVwVfG anzunehmen. Nach § 1 Abs. 2 LVwVfG ist „Behörde“ i.S. des LVwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dabei legt das LVwVfG keinen organisationsrechtlichen, auf die Bezeichnung der handelnden Stelle abstellenden Behördenbegriff zugrunde, sondern versteht den Behördenbegriff funktionell in dem Sinne, dass „Behörde“ alle mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtungen sind, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung nach außen übertragen sind (so für § 1 Abs. 4 VwVfG Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 1 Rdnr. 51 m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 1 Rdnr. 230). Auch der Landesgesetzgeber ist bei der Einführung des LVwVfG von diesem Verständnis ausgegangen. In der Begründung zum LVwVfG heißt es in diesem Zusammenhang zu § 1 Abs. 2: „Mit der Definition des Gesetzes sollen nicht nur Organisationseinheiten der Verwaltung im organisatorischen Sinne erfasst werden, sondern auch solche natürlichen und juristischen Personen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, auch die sogenannten Beliehenen“ (LT-Drs. 7/820 S. 68). Soweit für den Begriff der funktionellen Behörde eine gewisse organisatorische Selbständigkeit der handelnden Stelle verlangt wird (Kopp/Ramsauer a.a.O. Rdnr. 53 und Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. Rdnr. 238), liegt diese beim Beklagten ersichtlich vor.


Auf Freunde, lasst uns formale "Verwaltungsakte" erstellen, mit denen wir solchen Formulierungen Paroli bieten können. Jeder Rundfunkbeitragsverweigerer agiert künftig als Behörde! Wir klagen nicht, wir stellen Bescheide aus. Oma Lotti bekommt aus dem Urlaub einen Verwaltungsakt als Gruß, Geburtstagswünsche werden als Leistungsbescheid versendet, bei Nicht-Erfüllung der Leistungsverpflichtung an Weihnachten wird spätestens an Silvester brutalst-möglich vollstreckt.  8)

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

n
  • Beiträge: 1.452
Ich schlag vor, dass wir uns gegenseitig Freistellungsbescheide austellen.

Vielleicht in Form einer Webseite, die den Freistellungsbescheid ausdruckt?
Dienstsiegel und Unterschrift sind bei automatischer elektronischer Erstellung ja nicht notwendig.

Finanziert wird das ganze durch automatisierte Vollstreckungsersuchen an Intendanten und Senderjuristen. Richter vom VG, OVG BVerfG usw. werden auch belangt.

Sorry off toppic,

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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

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Zum obig zitierten Urteil des VGH BW vom 4.11.2016, 2 S 548/16 von user drboe:
RN 25: Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide wie ausgeführt öffentlich-rechtlich gehandelt und sich hierbei der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ i.S.d. § 1 Abs. 1 LVwVfG anzunehmen. Nach § 1 Abs. 2 LVwVfG ist „Behörde“ i.S. des LVwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. [...]

Steht diese gerichtliche Aussage nicht im unauflösbaren Widerspruch zu § 2 (1) des LVwVfG BW [1], in dem es heisst:
Zitat
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks.

Darf der VGH hier eine "Verwaltungstätigkeit einer Behörde" nach LVwVfG BW (i.S.d. § 1 Abs. 1 LVwVfG BW) überhaupt auch nur annehmen oder zugrunde legen, wenn der SWR explizit von diesem Recht ausgenommen ist - demnach für den SWR gar keine Definitionen und Annahmen aus dem LVwVfG BW über ihn, den SWR, abgeleitet werden können?

Und was wäre, wenn "der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide wie ausgeführt nicht öffentlich-rechtlich gehandelt und sich hierbei nicht der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient" hätte? Wäre dann klarer, dass es sich gar nicht um eine "Behörde" handeln kann?

(...das ist eine Frage, die mich schon sehr viel länger beschäftigt.)

[1] Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
(Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG) in der Fassung vom 12. April 2005
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/aj3/page/bsbawueprod.psml;?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=861&numberofresults=1004&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVfGBW2005rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@drone: Richter legen das Recht aus, subjektiv und objektiv, ordnen es ein, interpretieren es, vermuten und erklären den Willen des Gesetzgebers, stellen Analogien fest oder behaupten solche, betrachten den Einzelfall oder schließen vom Allgemeinen aus. Sie wägen ab, prüfen den Wortlaut einer Norm, ordnen den Text historisch ein, fragen nach Sinn und Zweck eines Gesetzes, orientieren sich an Richtlinien und konstruieren Zusammenhänge. Und du fragst nach Kinkerlitzchen wie einer Ausschlussklausel?  8)

M. Boettcher



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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

Lev

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Liebe Leute,
was ist den daran nicht zu verstehen.

Der RBStV ist von den Länderparlamenten ein anerkannter Vertrag, der die LRA vor Ort legitimiert, Aufgaben mit den dafür verbundenen Rechten und Pflichten (§10 Abs. 5, 6, u. 7) wahrzunehmen.
In einfachen Worten, die LRA sind "Handlungsbefugt".

- Dagegen konnte man damals argumentieren: "Das laut VwVfG die LRA in beinahe allen Landesgesetzen eben nicht befugt sind!"

- Gegen dieses Argument haben seit dem ALLE Gerichte folgendes erklärt: "Der RBStV ermächtigt die LRA, Verwaltungsvollstreckungsverfahren wahrzunehmen" und sie deswegen in den Stand von Behörden zu stellen. Denn laut Anwendungsbereich der Landesgesetze vor Ort (VwVfG), ist eine Behörde...

[Zitat:] " Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt."
Klappe zu Affe Tot!    :'(

Mit dem Grundgesetz hat das nicht zu tun. Mit der EU auch nicht. Und selbst die NATO könnte daran nur mithilfe von reichlich "Kollateralschaden" was ändern.  Mit anderen Worten: Alles andere sind alternative Fakten  :laugh:

Wat der Beitragsservice ist, kann man in einen anderen Faden besprechen. Aber es ist sicher, für die die es einfach geklärt haben wollen...
...Der Beitragsservice ist keine Behörde, sondern handelt i. A. 

Lev

P.S. Es ist leichter, einen Atomkern zu spalten als ein Vorurteil.  Einstein

 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. März 2018, 14:42 von Lev«

m
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[Zitat:] " Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt."
Lev wie wäre es wenn du die entsprechenden VwVfG mal weiter ließt. Das würde helfen und nicht einfach selektiv den §1 lesen und dem Gericht glauben.

Einfach mal den §2 weiter lesen in den entsprechenden Landesgesetzen.
Die "Macher" der Gesetze haben sich wohl schon etwas dabei gedacht in dem §2 zu schreiben:

Zitat
§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Saarländischen Rundfunks.
Hier am Beispiel des Saarländischen VwVfG.
Ähnliches steht in fast allen VwVfG.
Quelle: http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/VwVfG_SL.htm#VwVfG_SL_rahmen

Die Gerichte ignorieren diesen §2 einfach genauso wie du. Sorry.



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Lev

  • Beiträge: 331
@ mistersh
genau das meint L. 

L Fragt sich gerade ob dat Reflexe sind?

Zitat
- Dagegen konnte man damals argumentieren: "Das laut VwVfG die LRA in beinahe allen Landesgesetzen eben nicht befugt sind!"

- Gegen dieses Argument haben seit dem ALLE Gerichte folgendes erklärt: "Der RBStV ermächtigt die LRA, Verwaltungsvollstreckungsverfahren wahrzunehmen" und sie deswegen in den Stand von Behörden zu stellen. Denn laut Anwendungsbereich der Landesgesetze vor Ort (VwVfG), ist eine Behörde...

Denk noch mal nach...  8)           welch ein Teufelskreis. :)

Lev


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