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Autor Thema: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?  (Gelesen 164216 mal)

P
  • Beiträge: 3.997

Zitat
Die LRA hat ein Organ.
Ja, welches denn?


Nicht eines, sondern meist 3. Das steht zumeist im Staatsvertrag zur Gründung so fern per Staatsvertrag gegründet z.B. MDR. Bei anderen kann es im Gesetz zur Gründung stehen.
Am Beispiel MDR seien die Organe der Intendant, der Aufsichtsrat und der Verwaltungsrat.
Der Beitragsservice ist nicht als Organ vorhanden, ebenso nicht das was ursprünglich als GEZ bezeichnet wurde.


@

Art 5GG ... Rundfunkfreiheit

Die Gerichte übersehen, dass diese für den Bürger gelten.
Der Bürger hat die Rundfunkfreiheit.
Dem Bürger ist es frei gestellt wem er sich freiwillig unter ordnet oder eben nicht. Es gibt kein Unterordnungs Verhältnis, ein Gesetz, welches das einem Rundfunk Anbieter einräumt und damit die Rechte des Bürgers einschränken will müsste Art 5 ... einschränken mit allen Folgen Zitierung etc.. Aber das Grundrecht wird allgemein und als nicht einschränkbar gewährt.
Es steht somit immer die Rundfunkfreiheit von Person A als Träger in Disposition zum Träger B.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. März 2018, 23:13 von PersonX«

g
  • Beiträge: 860
Ja, danke, schon soweit klar.
Siehe:
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg168474.html#msg168474

Zitat
  Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da es sich bei den angegriffenen Bescheiden um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 SVwVfG handelt. Insbesondere ist der Beklagte eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 SVwVfG. Bei dem Beklagten handelt es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die durch ihre Organe handelt und aufgrund der ihr durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bzw. das hierzu ergangene Zustimmungsgesetz des Saarländischen Gesetzgebers zugewiesenen Kompetenzen befugt ist, rückständige Rundfunkbeiträge festzusetzen (vgl. § 10 Abs. 5 RBStV).


Somit vermute ich doch, dass der BS gemeint sein soll?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Juni 2018, 02:33 von Bürger«

c
  • Beiträge: 1.025
Nein, der Beitragsservice ist m. E. nicht Organ. Siehe eventuell diesen Beitrag (und dort folgende):

Der BS ist keine juristische Person.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24275.msg154623.html#msg154623


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. März 2018, 03:39 von cecil«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

  • Beiträge: 7.255
Die widersprechen sich auch noch selber?

Zitat
[...] ist nicht anwendbar, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 GG, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt.

[...]
Das durch Art. 3 Abs. 1 GG vorgegebene Ziel des gleichen Belastungserfolgs wird dauerhaft verfehlt, wenn die Steuer nur von denjenigen Steuerpflichtigen erhoben wird, die die hierfür erforderlichen Angaben freiwillig machen.

Die Steuerpflicht darf faktisch nicht von der Bereitschaft abhängen, sie zu erfüllen. Dies ist der Fall, wenn sich die Steuerpflichtigen der Zahlung ohne Entdeckungsrisiko entziehen können.
[...]

Auf der einen Seite heißt es, es sei eine nichtsteuerliche Abgabe, auf der anderen Seite wird die steuerliche Belastungsgleichheit benannt?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“

Die widersprechen sich auch noch selber?

Auf der einen Seite heißt es, es sei eine nichtsteuerliche Abgabe, auf der anderen Seite wird die steuerliche Belastungsgleichheit benannt?

Es ist sowieso erstaunlich, dass der „Steuerzahler“ hier vom VG des Saarlandes mit dem „Zwangsrundfunkbeitragzahler“ gleichgesetzt wird.

Das Urteil des VG des Saarlandes wurde übrigens NICHT VERÖFFENTLICHT!  ::) ??? :o

Guggst du hier:

Zitat
08 03 2017
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes

Verwaltungsgericht des Saarlandes

Der Pressesprecher

Sehr geehrte …,

bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 6. März 2017 darf ich Ihnen mitteilen, dass hinsichtlich des Urteils in dem Verfahren 6 K 2043/15 eine baldige Übermittlung an das Rechtsportal Juris beabsichtigt ist;

eine Veröffentlichung des Urteils in dem Verfahren 6 K 2061/15 ist von Seiten des Verwaltungsgerichts des Saarlandes nicht beabsichtigt.

Mit freundlichen Grüßen

gez.: C. S.

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
  ::) ??? :o




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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

g
  • Beiträge: 860
Die widersprechen sich auch noch selber?

Auf der einen Seite heißt es, es sei eine nichtsteuerliche Abgabe, auf der anderen Seite wird die steuerliche Belastungsgleichheit benannt?
Da steckt System dahinter.
Wenn die sich nicht widersprechen würden, dann müssten die dem Kläger ja rechtgeben. Das darf von oben her nicht sein. Also, was soll der arme Richter machen?
Die Begründungen sind nicht nachvollziehbar.


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Lev

  • Beiträge: 331
Die Aussage ist korrekt! Es wurde sich nicht widersprochen.
Ich bezweifel aber das die Steuer ein Teil des Fadens ist. (Thementreue).

Lev


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n
  • Beiträge: 390
Ich bin inzwischen auch etwas davon abgekommen, es als so wichtig an zu sehen, ob es sich um Behörden handelt... was natürlich etwas schlecht für meine eigene Argumentation ist, die ich großteils gegen den "Rundfunk" bzw. "Vollstreckungsorganen" an wandte...

... denn deren Argumentation lautet ja nun "....entsteht aufgrund Kraft des Gesetzes" .. ob dieses nun eine Behörde oder Körperschaft oder sogar eine Firma einzieht, ist lt. dieser Definition egal. Da es ja Gesetz sei - es müsse jeder zahlen.  >:D An wen - egal, Hauptsache es landet beim "Rundfunk"


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o
  • Beiträge: 1.564
Das Urteil des VG des Saarlandes wurde übrigens NICHT VERÖFFENTLICHT!  ::) ??? :o

Ist es überhaupt erlaubt, Urteile nicht zu veröffentlichen? (Von Anonymisierung etc. rede ich nicht.) Das läuft
doch auf Geheimjustiz hinaus.

Oder auf "polnische Verhältnisse": Unlängst entbrannte die Diskussion(?), ob die polnische Regierung
dem polnischen Verfassungsgericht verbieten kann, Urteile zu veröffentlichen.
(Hat übrigens hier in D zu besorgten Aussagen der örR geführt.  :o  Darf man auch hier von Heuchelei sprechen?)

Die USA "leisten" sich mit dem FISC nur ein geheimes Gericht, und selbst dieses Gericht
ist schon Gegenstand heftiger Diskussion nach dem Motto "Eine Geheimjustiz ist gar keine Justiz."


Hier ein Link zum Einstieg:
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-hzivilgerichte-muessen-urteile-anonymisiert-veroeffentlichen

Kann nicht auf Veröffentlichung von Urteilen geklagt werden?
Das könnte fallweise von Interesse sein.



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g
  • Beiträge: 860
Wahrscheinlich müssen wir hierbei zweierlei Recht betrachten?
Ich werfe das mal unter dem Aspekt der Fragestellung in dem Raum, weil ich da zu wenig Einblick habe.
Ich will da keinerlei Behauptung aufstellen, sondern nur meine Sichtweise darlegen.
Vermutlich wurde genau das entgegengesetzt interpretiert?

So, wie es mir bekannt ist, wird doch immer gesagt, dass der Nutzer für das Programmangebot zu zahlen hat.
Es gibt wohl einmal die Sendeanlagen, Elektronik, die staatlicher Natur sind. Was genau dazu gehört, ist mir nicht bekannt, aber höchstwahrscheinlich die elektronischen Anlagen und Frequenzen. Vllt. auch Gebäude und andere Ausrüstungen?
In den Anfängen war ja gar nicht soviel Geld vorhanden bei 100.000 Nutzer, um die Sendeanlagen davon zu bezahlen.

Ich denke, wir müssen eben splitten, wie beim DSL-Splitter. Telefon ist analog und DSL ist digital.

Das dürfte beim Rundfunk ähnlich sein?
Das eine, die Sendetechnik etc. hat rechtlich Behördencharakter und das Programm ist privatrechtlicher Natur, wäre meine Meinung?

Daraus würde ich jetzt schlussfolgern, dass die Rundfunkanstalten hinsichtlich Frequenzen, Sendeanlagen und allem, was dazu gehört, berechtigt sind, als Behörde zu handeln.
D.h. für mich, mehrere Anstalten haben das Recht, sich zusammenzuschließen und dürfen gemeinsame Anlagen  errichten und betreiben?

Was aber das Programmangebot umfasst und das Verhältnis zum Nutzer, ist der Nutzungsvertrag, den der Nutzer früher mit seiner Anmeldung als Nutzer getan hat, da er ein nutzungsbereites Gerät im Wohnzimmer zu stehen hatte, welches ihm die Nutzung ermöglichte.

Erst durch ein Gerät wird der Bürger zum Nutzer/ Kunde und nicht durch die Wohnung. Man unterstellt jedoch dem Nichtnutzer seit 2013, dass er ein empfangsbereites Gerat bereithält.


M.E. ist rechtlich gesehen die Rundfunkanstalt sendetechnisch als Behörde zu betrachten und programmtechnisch als Unternehmen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. März 2018, 19:13 von gerechte Lösung«

K
  • Beiträge: 2.239
Öffentlich-rechtliche sowie private Rundfunkanstalten sehe ich sendetechnisch als Unternehmen - publizistisch tätig und im Wettbewerb stehend - an.

Beim früheren Gebühren - heute Beitragseinzug - also hoheitliche Handlung vornehmend - treten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Behörden auf.

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

g
  • Beiträge: 860
Mit sendetechnisch meine ich die Sendeanlagen, Sendetechnik.

Was ist publizistisch? M.E., das Programm und das Herantreten an den Bürger, Veröffentlichung. Wettbewerb hinsichtlich des Programmangebotes, der Veröffentlichung.


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  • Beiträge: 7.255
Sorry, die Technik ist Bundessache, wegen der Einheitlichkeit im Bunde.

Den Ländern obliegt "nur" die Veranstaltung von Rundfunk.

@Kurt

Zitat
Öffentlich-rechtliche sowie private Rundfunkanstalten sehe ich sendetechnisch als Unternehmen - publizistisch tätig und im Wettbewerb stehend - an.
Siehe BGH KZR 31/14

Zitat
Beim früheren Gebühren - heute Beitragseinzug - also hoheitliche Handlung vornehmend - treten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Behörden auf.
Funzt regional zumindest nicht, weil BFH V R 32/97 hier eine andere Aussage trifft

Und, wenn es Behörden wären, hätten sie GG, EMRK und Co. ganz konsequent einzuhalten, gell? Und wären zudem dem BVerfG unterworfen, weil ihm alle Behörden unterworfen sind; BVerfGG §31.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 226
Ist es überhaupt erlaubt, Urteile nicht zu veröffentlichen?
Kann nicht auf Veröffentlichung von Urteilen geklagt werden?

Die Gerichte veröffentlichen nicht alle Urteile "von Amts wegen", das müssen sie soweit ich weiß auch nicht. Die Veröffentlichung scheint eher eine "soll" Regelung zu sein, die nur bei einem Bruchteil der Entscheidungen freiwillig umgesetzt wird. Urteile können aber angefordert werden, dazu reicht meines Wissens eine formlose Anfrage beim jeweiligen Gericht.

Ich halte diese Praxis für wenig rechtsstaatlich, da sie eine Hemmschwelle setzt und die Information über die aktuelle Rechtsprechung behindert, aber eine Klage gegen die Nichtveröffentlichung dürfte nicht erforderlich sein.


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g
  • Beiträge: 860
Was ist so richtig : öffentlich rechtlich?

Zum einen darf es nicht durch einzelne Unternehmen beeinflusst werden, zum andern nicht durch den Staat.
Es soll der breiten Masse zur Verfügung stehen.

Das Verleihen von Behördeneigenschaft hinsichtlich Forderungen stellen, heißt Staatsnähe, da Behörden nunmal staatlich sind.

Beim MDR habe ich geschaut. Da steht: Anstalt des öffentlichen Rechts,, Unternehmen


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