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Autor Thema: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?  (Gelesen 164220 mal)

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Die Frage, ob eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde sei, dürfte für diejenigen Personen, denen an der prinzipiellen rechtlichen Klärung des gegenwärtig praktizierten Unrechts gelegen ist, keineswegs irrelevant oder obsolet erscheinen. Diese Frage könnte sich vielmehr als eine zentrale Frage herausstellen, denn der Behördenstatus sollte doch Voraussetzung sein, um dem Staatsbürger gegenüber hoheitlich auftreten zu können.

Dass nun eine Rundfunkanstalt eine Behörde sein könnte, dürfte für eine vernunftbegabte Person nicht nachvollziehbar sein. Ungeachtet dessen maßen sich in diesem Lande die sogenannten "öffentlich-rechtlichen" Rundfunkanstalten mit ihren finanziellen Forderungen an, dem Bürger gegenüber hoheitlich zu handeln, Verwaltungsakte erlassen zu können und massenhaft Zwangsvollstreckungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren in Auftrag zu geben (und dies sogar einer Organisation wie dem 'Beitragsservice' zu übertragen, deren rechtlicher Status ein arkanes Unikum darstellt, jedenfalls als ungeklärt gelten kann). Die Frage, ob eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt überhaupt eine Behörde sei kann, ist daher für das Verständnis des gegenwärtig praktizierten Unrechts, für das Ausmaß an Rechtswidrigkeit, die mit der Regelung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sanktioniert wurde, durchaus eine zentrale Frage.

Und es ist des weiteren für die gegenwärtige 'Rechtsprechung' bezeichnend, dass sie diese Frage offenbar gar nicht richtig stellt und auf ihre Klärung drängt.

Das bedeutet nebenbei gesagt natürlich nicht, dass man die sogenannten Festsetzungsbescheide etc. einfach ignorieren sollte, aber das führt auf eine weitergehnde Problematik, wie man sich diesem Unrecht gegenüber verhalten sollte und das betrifft nicht eigentlich das vorliegende Thema.


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Als kleines Bonmot zur hier gestellten Frage mag im Übrigen eine Äußerung des hinlänglich bekannten Justiziars des SWR, Dr. Hermann Eicher, dienen, der als der eigentliche "ARD-Experte für Fragen rund um den neuen Rundfunkbeitrag" gelten darf. Als Reaktion auf einen Artikel auf Bild.de vom 29.8.2012 mit dem Titel: "So kassiert uns bald die GEZ ab" hat die ARD einen sogenannten Faktencheck aus der berufenen Feder des Dr. Eicher erstellt, in dem es unter anderem heißt:

Zitat
3. Zitat [BILD]: "Natürlich meldeten bisher nur die wenigsten ihren Fernseher aus Protest gegen schlechtes Programm ab. Doch entscheidend war immer: Es gab zumindest die Option, dies zu tun. Ein Grundprinzip in unserer freiheitlichen Grundordnung, welches von einer untergeordneten Behörde einfach so ausgehebelt wird."

[Eicher:] Hier wird der Eindruck erweckt, ARD und ZDF würden gegen demokratische Prinzipien und Gesetze verstoßen. [...]
Es kann also keine Rede davon sein, dass hier ein Grundprinzip unserer freiheitlichen Grundordnung von einer "untergeordneten Behörde einfach so ausgehebelt" werde. Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar.

Leider sind diese Worte nur auf dem als unerwünscht einzustufenden Link verfügbar:
http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html



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Karl Martell

Gebot der Staatsferne.

Das BVG hat 2014 (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 25. März 2014) zum 14. Mal über dieses Gebot beraten und dem ÖRR bescheinigt, daß eine ausreichende Staatsferne vorliegt.

Lediglich Verfassungsrichter Paulus äußerte eine abweichend Meinung, deren letzter Absatz sich so liest:

"IV.    Das Zusammenwachsen der Medien im Internet-Zeitalter stellt den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und das Fernsehen insgesamt vor neue Herausforderungen (vgl. BVerfGE 119, 181 <214>; 121, 30 <51>). Um so wichtiger erscheint es, dass öffentlich-rechtlicher Rundfunk und Fernsehen ihre Vielfalt und politische Unabhängigkeit stärken, denn Vielfalt und Unabhängigkeit stellen Grundvoraussetzungen ihrer Existenzberechtigung dar. Das Urteil geht immerhin einen kleinen, meiner Auffassung nach allzu kleinen Schritt zu ihrer Absicherung. Dennoch, so steht zu befürchten, bleibt das Versprechen eines staatsfernen Rundfunks und Fernsehens auch nach der nunmehr 14. Rundfunkentscheidung des Bundesverfassungsgerichts unerfüllt.

  Paulus"

Die Frage, die sich mir stellt: Kann eine Organisation wie der ÖRR bei gebotener Staatsferne eine Behörde sein oder als Behörde auftreten?

Da ich jetzt zum 2. Mal einen von den Angestellten (oder Beamten?) des Beitragsservice unterschriebenen Widerspruchsbescheid, genauer eine Ablehnung meines Widerspruchs erhalten habe, bin ich nach wie vor der Ansicht, daß es sich bei der förmlichen Zustellung eines Widerspruchsbescheides um Amtsanmaßung durch den Beitragsservice handelt.
Die Staatsanwltschaft war anderer Meinung.
Daraufhin habe ich den von mir verfaßten Strafantrag ergänzt und noch einmal eingereicht. Die Antwort steht noch aus.

An den Moderator Bürger: Bitte diesen Beitrag nicht sofort löschen. Danke.

Karl Martell


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Zitat
[Eicher:] Hier wird der Eindruck erweckt, ARD und ZDF würden gegen demokratische Prinzipien und Gesetze verstoßen. [...]
Es kann also keine Rede davon sein, dass hier ein Grundprinzip unserer freiheitlichen Grundordnung von einer "untergeordneten Behörde einfach so ausgehebelt" werde. Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar.
Leider sind diese Worte nur auf dem als unerwünscht einzustufenden Link verfügbar:
http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html

Wer richtet eine diesbezügliche sachlich-fundierte Anfrage an den SWR-Justitiar Herrn Eicher?
Mit der Bitte um ausführliche Erläuterung seiner Rechtsauffassung
1) hinsichtlich der regelmäßig per RBStV zur Anwendung kommenden VERWALTUNGsvollstreckung, d.h. auch der VERWALTUNGsverfahrens- und VERWALTUNGsvollstreckungsgesetze
sowie
2) in Bezug auf die Erstellung von "Bescheiden" = "VERWALTUNGsakten"(?)
welches alles eigentlich einen "Behörden"-Status im Sinne o.g. Gesetze voraussetzt.


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@Karl Martell
Bereits ein sehr betagtes Urteil des BVerfG, welches hier im Forum auch schon behandelt worden ist, sagt in einer vom offiziellen Grundtenor abweichenden Meinung, daß der dt. ÖRR keine Beamten kennt und mit normalen Großkonzernen vergleichbar ist.

@TVfrei

Bitte differenziere zwischen "Behörde" und "Anstalt öffentlichen Rechts". Nur eine Behörde, also ein "Betrieb hoheitlicher Art", hat hoheitliche Befugnisse. Alle anderen "öffentlich-rechtlichen Betriebe bzw. Anstalten" haben keine hoheitliche Befugnis, da sie allesamt nach zivilrechtlichem Gewerberecht agieren und nur auf Anforderung durch den Bürger auf Basis eines mit dem Bürger geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages agieren.

Grundsätzlich dürfen öffentlich-rechtliche Unternehmen aus Steuermitteln gestützt werden, dienen diese Firmen doch grundsätzlich der öffentlichen Daseinsvorsorge, die, weit gefasst, alles umfassen darf, (nicht: "muß"), was zur Sicherung des öffentlichen Friedens beitragen kann.

Die Idee bzw. der Auftrag einer öffentlichen Daseinsvorsorge wird allerdings dann verfehlt, wenn sich die Bürger selber mit der Art der Daseinsvorsorge nicht identifizieren können.

Etwas, was nachweislich nicht alle Bürger zwingend benötigen, kann nicht Teil einer öffentlichen Daseinsvorsorge sein.

Gemäß den grundgesetzlichen Bestimmungen darf jeder Bürger für sich frei definieren, was er für sich selber benötigt.

Will man den Rundfunk als eine von allen Bürgern zu tragenden finanziellen Last verstanden wissen, (wieso, weshalb auch immer), bedarf es der Zustimmung von 100% aller Bürger.

In diesem Sinne kann keine Anstalt öffentlichen Rechts eine Behörde sein, die in allen wesentlichen Bereichen dem freien Markt ausgesetzt ist und (!) privatrechtlich organisierte Mitbewerber im selben Marktsegment kennt.

-> Eine Behörde hat, zwingend, keine Wettbewerber.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

b
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Ich habe einen Beitrag zu Verbraucherzentrale NRW geschrieben.
Verbraucherzentralen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13415.msg116944.html#msg116944
[...] Beim Formular wird man hingewiesen: Man muss zwingend Verbraucher in NRW sein, sonst kriegt man keine kostenlose Beratung zum Rundfunkbeitrag. Aber der Rundfunkbeitrag als öffentliche Abgabe und Verbraucher passen nicht zusammen.[...]
Vielleicht hilft er der Diskussion?

Wenn eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt gegenüber dem Bürger als Behörde auftritt, dann muss sie auch nach Logik gegenüber der Verbraucherzentrale in dieser Rolle auftreten. Wenn  ein Beitragszahler Schwierigkeiten hat und zur Lösung seines Problems zu  Verbraucherzentrale geht, dann steht die Verbraucherzentrale zwischen dem Beitragszahler und der Rundfunkanstalt.

Meinungen?


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Da Verbraucherzentralen gegen Behörden Klagen können, wurden diese nun mundtot gemacht, indem man sie eingekauft hat. Seitdem wird die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags von den Verbraucherzentralen bestätigt. Hier ist dem Bürger durch diese Staatssender die Möglichkeit genommen worden, sich kostenlose, unabhängige Hilfe zu holen, wenn man sie nötig hat. Ein weiterer Beweis dafür, dass die Staatssender es nötig haben, mit unfairen Mitteln zu agieren, damit die breite Bevölkerungsschicht nichts bemerkt oder unternehmen kann. Es wird fast mehr Geld in die Verdrehung der Gesetze und deren Vertreter gesteckt als ins Programm.


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Als Reaktion auf einen Artikel auf Bild.de vom 29.8.2012 mit dem Titel: "So kassiert uns bald die GEZ ab" hat die ARD einen sogenannten Faktencheck aus der berufenen Feder des Dr. Eicher erstellt, in dem es unter anderem heißt:

Zitat
[Eicher:] Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar.
http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html


Die Ausrede wird sein. Der örR ist keine Behörde, NUR im Beitragseinzug darf er als Behörde auftreten. Und schon wird alles abgebügelt. So argumentieren im Übrigen auch die Gerichte. Allerdings ist dann der Beitragsservice als Teil des örR auch eine Behörde beim Beitragseinzug. So stehen immer zwei Behörden auf dem Verwaltungsakt. Dies zieht auch einen Rattenschwanz an Fragen mit sich.


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Ich würde gerne noch einmal darauf hinweisen, dass die Weitergabe und Beschränkung von Hoheitsrechten (die grundsätzlich erstmal nur der Staat inne hat) im GG Art. 24 geregelt ist...

(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen. 
Das ist für uns nur insofern interessant, dass die LRA keine zwischenstaatlichen Einrichtungen sind und dafür außerdem ein Bundesgesetz nötig wäre.

(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.
Das ist für uns interessant, da die LRA keine grenznachbarschaftliche Einrichtungen sind auf die durch die Länder Hoheitsrechte übertragbar wären. Es ist daher auch unerheblich ob eine Zustimmung des Bundes vorliegt. Auch stehen den Ländern Hoheitsrechte nur zu, insofern sie staatliche also Hoheitliche Aufgaben im Auftrage des Bundes wahrnehmen. (Kommunale Selbstverwaltung)

Egal was im "Staatsvertrag" oder in dem daraus resultierenden Landesgesetz zu diesem Punkt steht ist einfach nichtig, auch wenn es 100x hingeschrieben und 1000x behauptet wird.

Genau das aber ist eines unserer Hauptprobleme, die Rechtsprechung und die vollziehende Gewalt verweigern offenbar die Anwendung geltenden Rechts.

Das Land kann gemäß Art 28 GG Hoheitsrechte im Rahmen der Kommunalen Selbstverwaltung ausführen. Aber diese nicht an 3. Weitergeben.

Ein Verwaltungsakt ist ein staatlicher Hoheitsakt den ausschließlich Stellen erlassen können, die Hoheitsrechte inne haben. Alleine solche Stellen sind auch Behörden.
Weder die LRA noch der Beitragsservice haben Hoheitsrechte (siehe oben) und können daher weder wirksame Verwaltungsakte erlassen noch Amtshilfe bei Behörden verlangen. Das können nur Behörden selber. Auch schon darum nicht, weil dadurch die LRA oder BS plötzlich auf Hoheitsrechte zugriff erhalten, die ihnen nicht nur nicht zustehen, sondern explizit versagt sind.

Zum Thema Landesgesetze und Bundesgesetze kann ich nur noch einmal wiederholen, dass Bundesrecht über Landesrecht steht (Art 31 GG). Reglungen im Landesrecht und somit im "Staatsvertrag", die Bundesrecht entgegenstehen, sind regelmäßig unwirksam. Das gilt auch für Regelungen in Landesgesetzen, die dem GG entgegenstehen. Das gilt weiterhin ebenso für Verwaltungsgesetze.
In dem Zusammenhang würde ich auch mal raten, in die Landesverwaltungsgesetze zu schauen. Die LRA sind dort von der Anwendung ausgenommen. Allerdings ist mir schon bei 2 Ländern aufgefallen, dass dort falsche LRA genannt sind. so ist zB in Berlin der nicht mehr existente SFB statt der rbb genannt (§2 Abs 4)
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/137e/page/bsbeprod.psml;jsessionid=D490CD2DCA977C76786B2DFB38168122.jp10?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=16&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVfGBE1976rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#jlr-VwVfGBE1976V14P1-jlr-VwVfGBE1976V13P1

Interessant wäre nun, ob der RStV oder das Verwaltungsgesetz höher gestellt sind, denn dadurch ergäben sich in vielen Punkten plötzlich ganz andere Handlungsvorgaben.



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Nicht in Foren aufregen sondern sich an die Verursacher wenden. An die Parteien, Fraktionen, Politiker, Institutionen... Unbequeme Fragen stellen, Antworten verlangen. Webauftritte, Facebook, Kontaktformulare, Abgeordnetenwatch.. Die Fragen sollen für alle sichtbar sein. Niemand soll behaupten können, er hätte ja von nix gewusst.

I
  • Beiträge: 434
BVerfGE 31, 314 – vom 27. Juli 1971
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html
Zitat
Die Tätigkeit der Rundfunkanstalten vollzieht sich im öffentlich-rechtlichen Bereich. Die Rundfunkanstalten stehen in öffentlicher Verantwortung, nehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und erfüllen eine integrierende Funktion für das Staatsganze. Ihre Tätigkeit ist nicht gewerblicher oder beruflicher Art.

Der Rundfunk in Deutschland sei durch die zuständigen Landesgesetzgeber hoheitlich organisiert. Sobald ein Land als Staat im Rahmen seiner Zuständigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Aufgabe durch Gesetz zuweise, habe die juristische Person des öffentlichen Rechts kraft Zuweisung insoweit eine öffentliche Aufgabe zu erfüllen, das heiße, sie sei in Ausübung öffentlicher Gewalt tätig.

An diese Entscheidung der Landesgesetzgeber sei der Bund gebunden und könne auch nicht kraft seiner Umsatzsteuerkompetenz die hoheitliche Tätigkeit der Rundfunkanstalten im Wege einer Fiktion für den Bereich der Umsatzsteuer in eine gewerbliche oder berufliche umdeuten. Die Rundfunk- und Fernsehgebühren, die den Rundfunkanstalten durch Landesrecht zugewiesen würden, seien Mittel der Länder. Diese seien verpflichtet, den Rundfunk zu finanzieren. Der Versuch des Bundes, sich steuerliche Einnahmen aus einer Umsatzbesteuerung der den Rundfunkanstalten zufließenden Einnahmen zu erschließen, sei also im Grunde eine Besteuerung der Länder durch den Bund. Dieser Versuch und die Mißachtung der landesrechtlichen Organisation des Rundfunks durch den Bund stelle zugleich einen Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz dar, daß Bund und Länder wechselseitig zu bundesfreundlichem Verhalten verpflichtet seien.

Hier heißt es, die Länder haben die Pflicht, die Rundfunkanstalten zu finanzieren. Nicht dass sich der örR selbst die Kohle bei den Zwangsangemeldeten holt.


Interessantes Urteil, sollte man sich mal zu Gemüte führen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. März 2016, 16:17 von Bürger«

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
...nun war ja bis zu einem gewissen Zeitpunkt die "Deutsche Bundespost" für den Gebühreneinzug zuständig.

Die "Deutsche Bundespost" war dazumal noch offizielle "Behörde"
https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Bundespost#Geschichte
Zitat
Bis 1989 war die Deutsche Bundespost eine Behörde [...]
womit eine erst einmal plausibel erscheinende Trennung von
- ("staatsferner") "Rundfunk-Leistung" durch die Rundfunk-Anstalten einerseits und
- ("hoheitlichem") "Finanzierungseinzug" durch die Bundespost-Behörde andererseits
gegeben gewesen sein könnte.

1973 (Gründung der "GEZ") bzw.
1976 (Arbeitsaufnahme der "GEZ")
erfolgte jedoch die
Umstellung des "Finanzierungseinzugs" von der
- "Deutschen Bundespost" ("Behörde")
auf die
- "Gebühreneinzugszentrale" (interne "Gemeinschaftseinrichtung"/"Verwaltungsgemeinschaft")

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Geschichte
https://de.wikipedia.org/wiki/ARD_ZDF_Deutschlandradio_Beitragsservice#Geschichte
Zitat
Die GEZ als Gemeinschaftseinrichtung von ARD, ZDF und Deutschlandradio mit Sitz in Köln wurde 1973 gegründet und nahm am 1. Januar 1976 ihre Arbeit auf. Damit ging der seit 1923 zunächst in den Händen der Reichspost, später der Bundespost liegende Gebühreneinzug in den Aufgabenbereich des Rundfunks über. Grundlegend waren zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts von 1968, die klarstellten, dass die Regelung der Rundfunkgebühren Sache der Bundesländer und nicht der Post sei.

Ungeachtet der sicherlich verkürzten und vermutlich auch nicht juristisch vollkommenen Widergabe der erwähnten und noch zu recherchierenden damaligen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, bleibt nach wie vor fraglich - und müsste aber wohl durch auf VERWALTUNGsrecht spezialisierte Rechtskundige auseinandergenommen werden - wie diese Art von "Mischform" von
- einerseits ("staatsferner") "Rundfunk-Leistung" und
- andererseits aber seit 1973 quasi "selbstverwaltetem Finanzierungseinzug" mittels "interner Verwaltungsgemeinschaft/ Gemeinschaftseinrichtung", welche wiederum selbst offenundig keine "Behörde" ist, jedoch den Rundfunkanstalten, d.h. einer (zumindest hinsichtlich ihrer VERWALTUNGstätigkeit des "Beitragseinzug") vermeintlichen "Behörde i.S.d. VERWALTUNGsverfahrensgesetze der Länder"
- intern direkt "unterstellt" bzw.
- selbstverwalteter(!) Teil dieser "Behörden i.S.d. VwVfG d. Länder" ist,
überhaupt rechtlich zulässig sein kann.

Die Auffassung, dass die Rundfunkanstalten
- keine "Behörden" seien oder sein dürften bzw.
- keine "hoheitlichen Rechte" haben oder haben dürften,
lässt sich jedenfalls offenkundig (noch?) nicht so ohne weiteres durchsetzen.

Ich verweise nochmals auf die Ausführungen in hiesigem Thread unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281
Die "Ausnahme" im VwVfG-NRW (wie auch in allen(?) anderen LANDes-VwVfG:
Zitat
§ 2 (Fn 14) Ausnahmen vom Anwendungsbereich
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307784

(1) Dieses Gesetz gilt NICHT für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des WESTDEUTSCHEN RUNDFUNKS Köln.
wird von den Gerichten regelmäßig dahingehend ausgelegt, dass sich diese Ausnahme NUR(!)
Zitat
[...] auf den KERNbereich der RUNDFUNKFREIHEIT bezieht, in dem Rundfunk in Unabhängigkeit und Staatsfeme gewährleistet ist, NICHT aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt - wie hier bei der Beitragserhebung - typische VERWALTUNGstätigkeit ausübt [...]
siehe u.a. unter
Klage VG Leipzig (Einzelrichter) 1 K 2372/14 in Verbindung mit 1 K 1242/15
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17714.msg116143.html#msg116143

So lange die Rundfunkanstalten im Bereich ihrer "VERWALTUNGstätigkeit" des Beitragseinzugs als "Behörden i.S.d. VERWALTUNGsverfahrensgesetze der Länder" eingestuft werden, müsste wohl genau diese Einstufung juristisch fundiert angefochten werden - d.h. auch hier wieder die zugrundeliegenden Gesetze als solches angegriffen werden.


Daher ACHTUNG:
Mit einer bloßen Erklärung der "Nichtigkeit" dieser Festlegungen kommt man (leider) nicht weit.
Insbesondere sollte diese Sichtweise nicht dazu verleiten, allen Schriftverkehr zu ignorieren, da dies unweigerlich zur Zwangsvollstreckung führt und nichts an der Problematik an sich ändert.

Stattdessen sollten genau diese Einwände bzgl. der fragwürdigen Rechtsgrundlagen bereits in den Widersprüchen und später in den Klagen gegen die originären FestsetzungsBESCHEIDe ausführlich geltend gemacht werden.


PS:
Unterstützung bei der Recherche kann u.a. aber auch diese ganz generell interessant zu lesende Chronik bieten ;)

Chronik der ARD
www.web.ard.de/ard-chronik

01.01.1953
Einzug von Fernsehgebühren beginnt
Die Bundespost beginnt mit dem Einzug von Fernsehrundfunk-Gebühren. Fernsehteilnehmer müssen zusätzlich zur bisherigen Rundfunkgebühr von 2,00 DM weitere 5,00 DM im Monat zahlen.
http://web.ard.de/ard-chronik/index/5554?year=1953&month=1

15.05.1973 bis 17.05.1973
Standort der GEZ festgelegt
Die Hauptversammlung entscheidet für die ARD, dass der Gebühreneinzug durch die Rundfunkanstalten ab 1.1.1976 über ein zentrales System erfolgen soll. Sie legt als Standort der künftigen Gebühreneinzugszentrale (GEZ) Köln-Bocklemünd fest, beruft eine vierköpfige vorläufige Geschäftsführung und beschließt weitere organisatorische Maßnahmen. Das ZDF tritt später diesen Beschlüssen bei.
http://web.ard.de/ard-chronik/index/4954?year=1973&month=5


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. April 2016, 02:45 von Bürger«
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P
  • Beiträge: 1.172
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Läßt sich denn nicht genau aus dieser Historie ersehen, daß der BS gerade nicht Teil der verschiedenen LRA sein kann? (Abgesehen von den unterschiedlichen Umsatzsteuernummern und daß der BS nicht rechtsfähig ist, die LRA jedoch schon?)

Solange der BS "Teil der LRA" ist, sind seine Tätigkeiten Tätigkeiten der LRA, d.h. alle Bescheide, die er erstellt, der jeweiligen LRA zuzurechnen. Damit handelt er nicht wie ein Verwaltungshelfer und auch nicht als Geschäftsbesorger durch Mandat (und schon gar nicht als Beliehener!).
Wenn aber der BS eindeutig "Teil der LRA" ist, wieso muß dann per Gesetz darauf hingewiesen werden, daß die LRA durch ihn ihre hoheitlichen Tätigkeiten bzgl. des Beitragseinzuges wahrnehmen? Wäre dies dann nicht selbstverständlich?
Und warum setzt der BS überall seinen Namen drauf, wenn er doch als Teil der LRA und in ihrem Namen handelt? Warum dann überhaupt auf sich hinweisen? Wieso den ganzen Schriftverkehr nicht einfach im Namen der LRA abwickeln und nach außen hin überhaupt nicht in Erscheinung treten?

Wenn aber der BS endlich nicht mehr als Teil der LRA fingiert wird, sondern nicht rechtsfähiges Inkassounternehmen erkannt wird, dann stellt sich die Frage, in welcher Form und auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage er im Namen der LRA hoheitliche Tätigkeiten (Verwaltungsakte) ausführt.
Reicht die Regelung von § 10 Abs. 7 RBStV
Zitat
Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst war. [...]
wirklich aus, um die genauen Aufgaben (und damit auch die hoheitlichen Tätigkeiten) umfassend und hinreichend darzustellen?

In der Begründung der Landtage (z.B. des Bayerischen Landtags, LT Drucks. 16/7001, S. 22) steht:
Zitat
Absatz 7 regelt die Art und Weise, in der die Landesrundfunkanstalten die ihnen nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten wahrnehmen. Satz 1 betrifft eine gemeinsame Verwaltungsstelle, bei der die Landesrundfunkanstalten die Aufgabenwahrnehmung wie bei der bisherigen Gebühreneinzugszentrale (GEZ) ganz oder teilweise bündeln. Zuständig und verantwortlich bleibt trotz dieser Bündelung jede einzelne Landesrundfunkanstalt. Sie nimmt ihre Aufgaben lediglich durch die genannte Stelle wahr, für die überdies besondere datenschutzrechtliche Anforderungen gelten (§ 11 Abs. 2). Satz 2 ergänzt, dass die Landesrundfunkanstalt darüber hinaus auch ermächtigt ist, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch eine Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln. Anders als in Satz 1 sind damit Personen oder Einrichtungen gemeint, die eine gegenüber der Landesrundfunkanstalt eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, wie etwa Inkassobüros oder selbstständige Beitragsbeauftragte. Eine solche Übertragung kommt allerdings lediglich im Hinblick auf einzelne Tätigkeiten in Betracht. Vorrangig sollen die Aufgaben von den Landesrundfunkanstalten selbst wahrgenommen werden. Im Hinblick auf das Ziel, eine hohe gesellschaftliche Akzeptanz für das neue Rundfunkbeitragsmodell zu erreichen, stellt Satz 3 klar, dass es den Landesrundfunkanstalten möglich ist, eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 auszuschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.
Vgl. dazu die Beitragssatzung des WDR, § 2:
Zitat
Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Absatz 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.
Wenn der BS eine Abteilung der LRA sein kann (Schrödingers Katze, zu welcher LRA gehört der BS?), dann stellt sich aber doch die Frage, warum er dann nirgendwo namentlich und eindeutig aufgeführt ist. Wieso wissen die LRA nicht, wie ihre gemeinsame Verwaltungsstelle heißt? Und wieso steht in der Satzung und im RBStV, daß die Aufgaben ganz oder teilweise durch den BS wahrgenommen würden? Denn immerhin werden die Aufgaben faktisch nur durch den BS wahrgenommen.
Und dann stellt sich natürlich auch die Frage, ob der BS als nichtrechtsfähiges Inkassounternehmen überhaupt hoheitliche Tätigkeiten ausüben darf, die als solche nicht eindeutig und ausdrücklich genannt sind und bei verständiger Würdigung auch nicht angenommen werden können, da jedermann davon ausgehen kann, daß nichtrechtsfähige Institutionen keine hoheitlichen Rechte ausüben dürfen.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

  • Beiträge: 7.255
Bereits im 1971er BVerfG-Urteil steht unter Rz. 65 Interessantes, das im Forum bereits ausgeführt worden ist.

Darüberhinaus sei wiederholt geschrieben, daß das Bundesrecht Mischformen untersagt; entweder ganz Behörde oder gar nicht.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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[...] Wenn der BS eine Abteilung der LRA sein kann (Schrödingers Katze, zu welcher LRA gehört der BS?), dann stellt sich aber doch die Frage, warum er dann nirgendwo namentlich und eindeutig aufgeführt ist. Wieso wissen die LRA nicht, wie ihre gemeinsame Verwaltungsstelle heißt? Und wieso steht in der Satzung und im RBStV, daß die Aufgaben ganz oder teilweise durch den BS wahrgenommen würden? Denn immerhin werden die Aufgaben faktisch nur durch den BS wahrgenommen.
Und dann stellt sich natürlich auch die Frage, ob der BS als nichtrechtsfähiges Inkassounternehmen überhaupt hoheitliche Tätigkeiten ausüben darf, die als solche nicht eindeutig und ausdrücklich genannt sind und bei verständiger Würdigung auch nicht angenommen werden können, da jedermann davon ausgehen kann, daß nichtrechtsfähige Institutionen keine hoheitlichen Rechte ausüben dürfen.

Zur Auffrischung hier nochmals die Links zu tangierenden Einzel-Themen, damit wir uns hier nicht zu sehr von der "Rundfunkanstalt" entfernen und zu sehr dem separat behandelten "Beitragsservice" zuwenden... ;)

Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281

Beitragsservice ist keine Behörde
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5506.msg116363.html#msg116363

sowie auch
Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16037.msg116518.html#msg116518

Wer oder was ist der Beitragsservice und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17801.0.html

und schließlich
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.0.html


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P
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Bereits im 1971er BVerfG-Urteil steht unter Rz. 65 Interessantes, das im Forum bereits ausgeführt worden ist.

Darüberhinaus sei wiederholt geschrieben, daß das Bundesrecht Mischformen untersagt; entweder ganz Behörde oder gar nicht.

Zu Pinguins Hinweis:
Es handelt sich um die 2. Rundfunkentscheidung des BVerfG:
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html#Rn065
Zitat
Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann - BVerfGE 31, 314 (341)BVerfGE 31, 314 (342)unbeschadet dessen, daß sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiellrechtlichen Punkten durchschlägt (Kompetenz zum Erlaß einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.]) - nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. März 2016, 18:49 von Bürger«
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

 
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