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Autor Thema: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?  (Gelesen 164225 mal)

Lev

  • Beiträge: 331
Ich bin über diese Aussage entsetzt, da ich mich und andere schützen möchte vor Fehlinformationen....

Es tut mir ja so Leid, dass ich einen solchen Zustand bei c. ausgelöst habe... Und alles wegen der Äußerung von mir, die einen Sachverhalt anspricht, der gegenwärtig keine gültige Rechtslage mehr ist.
Bitte Entschuldige!   :)

Zur Erinnerung: In der Sache vor der c. sich und alle anderen schützen möchte, geht es darum wie vor 2013 Rundfunkgebühren Vollstreckt wurden.

Mein guter c. ein Vorschlag zur Güte. Erkläre doch einfach wie deiner Auffassung nach vor 2013, im Rahmen des § 7 RGebStV, ein Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt wurde.
Natürlich damit der Wahrheitsgehalt wieder hergestellt ist und niemand mehr diesen Fehler machen kann.  ;)

Einen schönen Tag  ;D

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Zwangsvollstreckung“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
„Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?“.
Bitte spezielle Fragen als PM an das entsprechende Forumsmitglied zu stellen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.





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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Mai 2018, 10:52 von Markus KA«

  • Beiträge: 688
Hallo liebe Leute des gepflegten Schlagabtauschs,

nach allem, was ich bisher las, sind die ÖR Rundfunkanstalten keine Behörden, sie sind Anstalten des öffentlichen Rechts. Nichts in den Gesetzen weist darauf hin, dass die LRAs Behörden wären.

Indizien:

1. keine Behördenleiter und Dienstsiegel
2. keine Berufsbeamte als Personal
3. Für sie gilt nicht das VwVfG.
3. keine hoheitlichen Rechte: sie dürfen Festsetzungsbescheide über rückständige Beiträge erstellen. Damit bewegen sie sich innerhalb der Gruppe der Beitragsschuldner / -pflichtigen.
4. Sie dürfen keine Rundfunkbeiträge selbst erheben. Die Beiträge sind als Schickschuld zu entrichten. Diese Festlegung hat der Landesgesetzgeber getroffen und treibt das Geld für die LRA ein.
5. Für rückständige RBe ist die Eintreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gesetzlich vorgesehen. In diesem Fall übernehmen echte Behörden die Vollstreckung anstallt der LRAs.

Sie haben den öffentlichen Auftrag, Rundfunk zu veranstalten und die RB entgegenzunehmen und zu verteilen.

Viele Grüße
Mork vom Ork


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  • IP logged

s
  • Beiträge: 65
Soweit bin ich einverstanden, nur Punkt 4 und 5 sind mir unklar.


4. Sie dürfen keine Rundfunkbeiträge selbst erheben. Die Beiträge sind als Schickschuld zu entrichten. Diese Festlegung hat der Landesgesetzgeber getroffen und treibt das Geld für die LRA ein.

Wer treibt die Beiträge ein ?
Das ist hier nicht näher definiert.
Momentan ist es ja der BS ( selber nicht rechtsfähig ).

Zitat von: Mork vom Ork
5. Für rückständige RBe ist die Eintreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gesetzlich vorgesehen. In diesem Fall übernehmen echte Behörden die Vollstreckung anstallt der LRAs.

Wo kann man das nachlesen?
Wie kann eine nicht-Behörde eine Behörde mit der Vollstreckung beauftragen?
Müssten sie nicht den Weg über das Amtsgericht gehen ( wie andere Unternehmen auch )?

Gruß

Thomas
 

Edit "Markus KA":
Bitte, wie bereits oben darauf hingewiesen, das Thema „Zwangsvollstreckung“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
„Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?“.
Bitte spezielle Fragen als PM an das Forumsmitglied direkt stellen, die Suche-Funktion nutzen und gegebenenfalls einen Blick in den RBStV werfen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Mai 2018, 11:59 von Markus KA«

  • Beiträge: 688
Ich möchte das Thema nicht vertiefen, aber doch kurz antworten:

zu 4. :
Zitat
Wer treibt die Beiträge ein ?
Das ist hier nicht näher definiert.
Die rückständigen Beiträge werden von der zuständigen Vollstreckungsbehörde zwangsvollstreckt -> siehe § 10 Absatz 6 RBStV. Das entsprechende Landesgesetz gibt Aufschluss darüber, wer genau zuständig ist.

zu 5. :
Zitat
Wie kann eine nicht-Behörde eine Behörde mit der Vollstreckung beauftragen?
Müssten sie nicht den Weg über das Amtsgericht gehen ( wie andere Unternehmen auch )?
Das würde man als Normalbürger denken. Es ist z. B. in Bremen so, dass die Vollstreckungsbehörde öffentliche Abgaben vollstrecken darf, für die gesetzlich das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zugelassen ist. Der RBStV § 10 Absatz 6 Satz 1 lässt das ausdrücklich zu. Deshalb ist kein Umweg über das Gericht notwendig. Wahrscheinlich ist es nicht einmal eine richtige Amtshilfe. Das genaue Verfahren ist mir unbekannt.



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  • IP logged

c
  • Beiträge: 1.025
Zu Thema und Begriff "Behörde" ist bereits früher im Forum sehr viel geschrieben und diskutiert worden. Ich meine, es empfiehlt sich, zu diesem Thema auch die Suchfunktion zu benutzen (und auch frühere Beiträge in diesem Thread zu lesen  ;) )

Einige Links vorab:

Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg151332.html#msg151332
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg154609.html#msg154609
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg154520.html#msg154520

Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg114765.html#msg114765   
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg135251.html#msg135251

Der BS ist keine juristische Person.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24275.msg154120.html#msg154120
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24275.msg154617.html#msg154617
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24275.msg154623.html#msg154623 ff.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24275.msg154638.html#msg154638 ...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Mai 2018, 16:10 von DumbTV«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

b
  • Beiträge: 764
Bereich WDR

Leitlinien zur Anwendung des Nordrhein-Westfalen-Designs
https://www.designtagebuch.de/cd-manuals/Leitlinien-NRW-Design.pdf
Zitat
Diese Leitlinien zur Anwendung des Nordrhein-Westfalen-Designs sind Bestandteil des Kabinettbeschlusses vom 27. März 2007 und gelten verbindlich für den Bereich der Landesregierung, ihre nachgeordneten Behörden, die Landesbetriebe, Gesellschaften und Initiativen. Das Design tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.

Anfrage über fragdenstaat.de bei Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 12.05.2018
https://fragdenstaat.de/anfrage/leitlinien-zum-nordrhein-westfalen-design-1/
Zitat
Da WDR vom Land NRW gegründet wurde, gehört WDR somit zum Landesbetrieb. Sind Leitlinien zum Nordrhein-Westfalen-Design für WDR verbindlich, wie für alle anderen?

Antwort vom 25.05.2018
Zitat
In der Sache selbst dürfte aber davon auszugehen sein, dass der WDR den Leitlinien nicht unterliegt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. August 2018, 22:37 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.367
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Aus gegebenem Anlass hier ein Querverweis auf die tangierende Diskussion unter
Behörde? Ausführ. v. Landesrecht/ Legitimationszusammenh./ Selbsttitulierg.?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28486.0.html


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  • IP logged
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

D
  • Beiträge: 137
  • 1 BvR 2099/17
Ich werde nicht die Zeit finden, die hier aufgekommenen 17 Seiten mit dem Inhalt der u.a. Regelung abzugleichen, aber ich unterstelle einfach mal, dass - so wie alle unsere Politiker - niemand an etwas kleines und unwichtiges wie die freiheitlich demokratische Grundordnung gedacht hat.

Darum, Ergänzend zum vorigen Hinweis auf die tangierende Diskussion, hier ein Zitat aus dortigem Thread, welches die Diskussion dort hoffentlich anregt. Es stammt aus einem Kommentar zum Grundgesetz zu Artikel 20, der sogenannten freiheitlich demokratischen Grundordnung:
Zitat von: Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 11. Auflage 2016: Artikel 20 Abs. 2, Rn. 8
Satz 1 formuliert das Grundprinzip der demokratischen Staatsform, die sog. Volkssouveränität, das Letztbestimmungsrecht des Volkes über den Staatswillen. Mit „alle Staatsgewalt“ ist die gesamte staatl. Herrschaftsmacht als höchste Gewalt im Staatsgebiet gemeint, dh alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter einschl. des behördeninternen Handelns, das die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben schafft (BVerfGE 93, 68); nicht aber nur vorbereitende und konsultative Tätigkeiten (BVerfGE 83, 73 f.).
Was damit kommentiert wird,  ist die im folgenden unterstrichene Einzelnorm in Artikel 20:
Zitat von: juris
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Antworten bitte in o.g. Thread
Behörde? Ausführ. v. Landesrecht/ Legitimationszusammenh./ Selbsttitulierg.?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28486.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28486.msg179381.html#msg179381


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. August 2018, 13:43 von Bürger«
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32890.msg205930.html#msg205930
Die Gedanken sind frei - nicht mehr!
Konsumantenstadel als mathematische Gleichung: Rund - Funk = Staat - Quadrat  <=> Quadrat + Rund = Staat + Funk. Der Staatsfunk ist die Quadratur des Kreises.
Über die Sanktionsfreiheit von Verstößen gegen Artikel 1 GG: https://www.youtube.com/watch?v=_KEx7V0fUcw&t=6930s

T
  • Beiträge: 205
  • Höre kein Radio, gucke nicht fern.
[Hab nicht das gesamte Thema gelesen, man entschuldige, sollte ich wiederholen]

Auf Anfrage gab der Regierende Bürgermeister von Berlin durch seine Senatskanzlei (Referat für Film, Medienpolitik, Netzpolitik Jüdenstraße 1; 10178 Berlin) am 14.1.17 folgende Antwort per E-Mail:

Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21499.msg138520.html#msg138520
Zitat
Frage 7. Ist der RBB eine Behörde? Wo genau ist dies geregelt?
Der rbb ist eine Anstalt öffentlichen Rechts und damit eine Institution, deren Aufgaben ihr vornehmlich nach dem Rundfunkstaatsvertrag, dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie dem rbb-Staatsvertrag gesetzlich zugewiesen worden sind. Der rbb ist weder nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz noch im organisatorischen Sinne eine Behörde, sondern eine unabhängige und der Selbstverwaltung unterliegende, nur einer eingeschränkten subsidiären Rechtsaufsicht zugänglichen Anstalt des öffentlichen Rechts."


Und das Schreiben der Senatskanzlei des Regierenden Bürgermeisters vom 8.3.2017
Zitat
"§54 der berliner GGO I ist nicht auf den RBB anwendbar, da dieser Keine Behörde des Landes Berlin ist und damit nicht unter den §1 der GGO I definierten Anwendungsbereich fällt."
http://dig.ga/wirtschaft/buergermeister-von-berlin-rbb-ist-keine-behoerde-rundfunkanstalten-duerfen-keine-amtshilfe-ersuchen


Zitat
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfGBln)
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true

Wie auch schon an anderen Stellen im Forum diskutiert, stand im VwVfGBln bis ca. 2015 der seit 2002(?) nicht mehr existente SFB. Eine Änderung auf rbb wird ja wohl aus wohl überlegtem Grunde geschehen sein, oder nicht?


Der WDR selbst bestand im nachfolgend genannten Verfahren darauf, dass das VwVfG NRW nicht auf die LRA anwendbar sei:
Zitat
[Rn 14] "Im vorliegenden Falle scheide die Anwendung des § 80 VwVfG NRW jedoch aus, weil § 2 Abs. 1 VwVfG NRW ihn, den Beklagten, ausdrücklich aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausnehme. Auch eine analoge Anwendung dieser Bestimmung komme nicht in Betracht, weil es keine Regelungslücke, also eine den eigentlichen gesetzgeberischen Absichten zuwiderlaufende Unvollständigkeit des Gesetzes, gebe. Vielmehr zeige gerade § 2 Abs. 1 VwVfG NRW, dass die Anwendung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes den Intentionen des Gesetzgebers widerspräche."

Der WDR bezog sich hier in seiner Ausführung nicht lediglich auf diesen speziellen Fall, sondern, wie der Gesetzestext grundsätzlich auszulegen sei. Die oder der Richter stimmten dem ausdrücklich und ausführlich zu:
Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 2010 Az. 16 A 49/090
https://openjur.de/u/144853.html
Zitat
[Rn 31] "§ 80 VwVfG findet aber im Rahmen von Streitigkeiten über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht keine Anwendung. Denn nach § 2 Abs. 1 VwVfG NRW gilt das nordrheinwestfälische Landesverwaltungsverfahrensgesetz unter anderem nicht für die Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks Köln, also des Beklagten. Eine den eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW außer Acht lassende unmittelbare oder analoge Anwendung des § 80 VwVfG NRW kommt, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht in Betracht."

[Rn 32] "Insbesondere kann § 2 Abs. 1 VwVfG, soweit darin auch der Beklagte genannt wird, nicht aus der Erwägung heraus unbeachtet gelassen werden, dass diese Vorschrift lediglich für den unter besonderen verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 GG gestellten Kernbereich der Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks, also für die Produktion und Ausstrahlung von Rundfunk und Fernsehprogrammen, nicht aber für die begleitende originäre Verwaltungstätigkeit wie etwa den Einzug der Rundfunk und Fernsehgebühren zum Tragen kommen solle."

[Rn 33] "Denn dem Gesetz kann kein Anhaltspunkt für eine solche Differenzierung nach den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen entnommen werden; vielmehr stellen die Tatbestände des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW anders als diejenigen des § 2 Abs. 2 VwVfG gerade nicht auf bestimmte Funktionen, sondern umfassend auf die dort genannten Funktionsträger ab. Außerdem vollzieht sich die grundrechtlich abgesicherte „eigentliche“ Rundfunktätigkeit des Beklagten jedenfalls typischerweise von vornherein nicht in verwaltungsverfahrensrechtlichen Formen, etwa dem Erlass von Verwaltungsakten. Die Aufnahme des Beklagten in den Ausschlusskatalog des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW kann daher nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber die Tätigkeiten des Westdeutschen Rundfunk umfassend von der Geltung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausnehmen wollte, auch und gerade bezogen auf dessen originäre Verwaltungstätigkeit."

Die LRA sind eine 4. Staatsgewalt, die sich die Welt machen, wie sie ihnen gefällt...


Edit "Bürger" - siehe und diskutiere die Ausnahme aus den VwVfG u.a. auch unter
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html
o.g. Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 2010 Az. 16 A 49/090 u.a. unter
3) Rechtsprechung zur Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten vom Landes-VwVfG
3.1) Entscheidungen, die die Ausnahme der jeweiligen Rundfunkanstalt vom Landes-VwVfG auf die "Verwaltungstätigkeit" des Beitragseinzugs bezogen sehen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.msg133447.html#msg133447
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. September 2018, 01:44 von Bürger«

K
  • Beiträge: 2.239
Anhängendes Dokument stammt von einem Mitstreiter aus einer facebook-Gruppe.

Darin wird kurz und knackig erklärt wie es läuft

Gruß
Kurt


Edit "Bürger" - Anmerkung:
Der Text liest sich wie aus der PR-/ Rechts-Abteilung von ARD-ZDF-GEZ... siehe u.a. auch unter
BS instruiert Gerichte und GV: BGH-Beschluss legitimiere Vollstreckungspraxis
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15958.0.html
Infoblätter für Gerichte (BY): Zwangsvollstreckung/Tübingen/Festsetzungsbesch.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13418.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. September 2018, 01:39 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

s
  • Beiträge: 236
hoheitlich - immer wieder diese Worthülse. Nicht in einem Länderzustimmungsgesetz zum RSTV wurde die jeweilige RFA mit dem hoheitlichen Recht beliehen. Schaut mal bei den Müllentsorgern oder Stadtreinigern - da steht das explizit drinnen im Gesetz. Konnte mein VWG auch nicht beantworten bzw. war denen schnuppe.

Beispiel:

Zitat
§ 4
Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger,
Ausschluss von der Entsorgung

(1) 1 Die Freie und Hansestadt Hamburg ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, soweit nicht das Stadtreinigungsgesetz vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80, 84) in der jeweils geltenden Fassung, der Stadtreinigung Hamburg Entsorgungspflichten zuweist. 2 Im Falle von Satz 1 zweiter Halbsatz ist die Stadtreinigung Hamburg öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger. Ihr stehen die damit verbundenen hoheitlichen Befugnisse zu.

Quelle: http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?doc.id=jlr-AbfWGHA2005V1P4&st=lr&doctyp=BSBayern&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. September 2018, 03:42 von Bürger«
Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
Ja, da ist kurz und knackig beschrieben, wie die Stadtverwaltungen es sehen sollen.
Die LRAen sind aber von den VwVfGen ausgenommen

z.B.
Zitat
§ 2 HmbVwVfG – Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. Es gilt auch nicht für die Tätigkeit des Norddeutschen Rundfunks.

Das ist eindeutig.

Noch eindeutiger wird es in § 1 (3) HmbVwVfG, in dem u.A. Teilausnahmen von Tätigkeitsbereichen nach §1 (1)Thema sind:

Beispiel:
Zitat
(3) Für die Tätigkeit
1.    der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt;

Die NDR-Verwaltungstätigkeit ist dort nicht erwähnt.

Was die Stadtverwaltung hier verteidigt, ist die schräge Ansicht, die im Beckschen Kommentar zum Rundfunkrecht von Frau Tucholke (Parteienvortrag, da beim Beitragsservice angestellt) vertreten wird. Sie konstruiert es völlig aus der Luft gegriffen so hin, dass der Verwaltungsbereich eben doch vom VwVfG betroffen ist, und zwar weil
1) Mit der Ausnahme vom VwVfG nur die Kerntätigkeit der LRA, die Erstellung von Inhalten gemeint sei (wo soll das reininterpretierbar sein?), die Verwaltungstätigkeit sei irgendwie von der LRA abgekoppelt
und
2) Die Koppelung an das VwVfG garantieren soll, dass die LRA rechtsstaatliche Grundsätze einhält.  :laugh: :laugh:


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. September 2018, 03:43 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

P
  • Beiträge: 3.997
Ist klar dass das nicht "schriftlich" zugewiesen wurde. ;-)

Das geht ja auch nicht, durch die "gewollte" Trennung vom Staat. Der Staat hat keinen Rundfunk zu machen, sondern hat maximal den Rahmen vorzugeben und womöglich die Infrastruktur zu stellen.

Die Selbstverwaltung resultiert "zudem" nicht wie bei anderen -welche hoheitlich tätig werden- durch die Einordnung in den Verwaltungsaufbau auf der Ebene der mittelbaren -staatlichen- Verwaltung, sondern durch die zugeschriebene Freiheit bei der Berufung auf Art 5 GG.

Der Zugang zur -gestellten- Infrastruktur ist dann unter den jeweiligen Rahmenbedingungen allen Anbietern, welche Zugang begehren, gleichermaßen zu gewähren. -> Aktuell hat der Staat zusätzlich zur Infrastruktur auch noch "einige" Anbieter -SWR,MDR,WDR,BR ... - erschaffen, darf auf diese jedoch kein Einfluss haben und muss sie aber nach seinen eigenen auferlegten Regeln finanzieren. Dieser Finanzierung entledigt sich der Staat durch die Ausgestaltung einer Schickschuld. Somit unmittelbar auf die Bürger, aktuell auf jene welche in Wohnungen leben.
Ganz richtig ist das so jedoch nicht, denn es fehlt eine staatliche Stelle, welche das Geld - auch für die Infrastruktur- entsprechend einsammelt. Diese will der Staat jedoch mit Verweis auf die Trennung von Rundfunk und Staat nicht einrichten, obwohl nur eine Trennung gefordert ist beim Programm. Der Staat darf keinen Einfluss auf das Programm haben. -> Die Anbieter sind im Programm frei wegen GG Art. 5.
Das Grundgesetz gibt keinen Rahmen vor wie das Ganze überhaupt zu organisieren ist.
Was ein Anbieter damit darf und was nicht hängt nicht nur von der Rechtsform ab.


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  • Beiträge: 7.255
Im Beispiel von User Kurt wird aber gegen Bundesrecht verstoßen, das eine Mischform von Betrieben hoheitlicher Art mit Betrieben gewerblicher Art untersagt; siehe das hier im Forum schon diskutierte bundesrechtliche Körperschaftsteuergesetz.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

M
  • Beiträge: 508
Der Staat hat keinen Rundfunk zu machen
:o
Wieso?? (Deutsche Welle und so...)

Und (Rn 97):
Zitat
Dem Rundfunkbeitrag steht eine äquivalente staatliche Leistung gegenüber
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html


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