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Autor Thema: Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (16.04.2018, Volltext)  (Gelesen 5806 mal)

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Thread zur Version der Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" aus dem Jahr 2013 siehe
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.0.html

Ein fiktiver anonymer Mitstreiter überreichte GEZ-Boykott den Inhalt einer fiktiven Flaschenpost, die er diese Tage nördlich von Köln bei einem Spaziergang am Rheinufer gefunden hatte:

Verwaltungsvereinbarung „Rundfunkbeitragseinzug" (16.04.2018, Volltext)

Zitat von: OCR des Dokuments, Texterkennungsfehler nicht ausgeschlossen
Die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten
Bayerischer Rundfunk
Hessischer Rundfunk
Mitteldeutscher Rundfunk
Norddeutscher Rundfunk
Radio Bremen
Rundfunk Berlin-Brandenburg
Saarländischer Rundfunk
Südwestrundfunk
Westdeutscher Rundfunk
sowie die öffentlich-rechtliche Körperschaft Deutschlandradio
und das
Zweite Deutsche Fernsehen
- im Folgenden: die Rundfunkanstalten - schließen folgenden Verwaltungsvereinbarung:

Präambel

Die Novellierung der Verwaltungsvereinbarung 2013 beruhte auf der Umstellung von der Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag. Im Rahmen der in der Verwaltungs- vereinbarung 2013 vereinbarten Evaluation hat sich gezeigt, dass die beabsichtigten Ziele erreicht wurden. Gleichzeitig haben sich bezüglich der Struktur und der inhaltli- chen Ausrichtung, weitere Anpassungen ergeben. So wurde z.B. die Beitragskommu- nikation in den Zentralen Beitragsservice eingegliedert. Die Rundfunkanstalten halten am Grundgedanken fest, dass der Beitragseinzug so zentral wie möglich und so dezentral wie notig erfolgen und die Bearbeitung in der zentralen und den dezentra- len Einheiten möglichst einheitlich sein soll.


Erster Abschnitt
Allgemeines
§1
Gegenstand

Durch den Beitragsservice ARD. ZDF und Deutschlandradio erheben die Rundfunk- anstalten entsprechend den gesetzlichen Regelungen im eigenen Namen und für e i - gene Rechnung den Rundfunkbeitrag, den die Beitragsschuldner an die Landesrund- funkanstalten zu leisten haben. Diese Verwaltungsvereinbarung regelt Aufgaben und Organisation der Gemeinschaftseinrichtung Zentraler Beitragsservice ARD, ZDF, Deutschlandradio in Köln-BocklemUnd ( i m Folgenden kurz: „Zentraler Beitragsser- vice"). der Gemeinschaftseinrichtung Beitragsrecht sowie der dezentralen Einheiten bei den Landesrundfunkanstalten.

Zweiter Abschnitt
Gemeinschaftseinrichtung Zentraler Beitragsservice
§2
Aufgaben des Zentralen Beitragsservice

Die Rundfunkanstalten betreiben den »Zentralen Beitragsservice ARD, ZDF, Deutsch- landradio' mit Sitz in Köln - Bocklemünd für die Abwicklung des Beitragseinzugs als gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum im Rahmen einer nicht rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft.
l. Durch den Zentralen Beitragsservice nehmen die Rundfunkanstalten folgende Einzelaufgaben wahr:
a ) Organisation und Durchführung aller Aufgaben im Massenverfahren ( z . B . Kun- denbetreuung, Markibearbeitung sowie Beschwerdemanagement)
b) Entgegennahme und Bearbeitung von An-, Um-. Änderungs- und Abmeldun- gen der Beitragsschuldner
c ) Verwaltung und Pflege des Bestandes der Beitragskonten
d) Organisation und Abwicklung des Zahlungsverkehrs, insbesondere die Annahme des Rundfunkbeitrags und Kontrolle des Beitragseingangs sowie Einleitung von  Maßnahmen zur Erlangung ruckständiger Beitragsfordeaingen (Inkasso und Vollstreckung). soweit diese Beitreibungsmaßnahmen nicht von den Landes- rundfunkanstalten einzeln oder durch einen externen Dienstleister durchgeführt werden.
e) Abrechnung der zugunsten der einzelnen Landesrundfunkanstalten eingehenden Rundfunkbeiträge mit den Rundfunkanstalten
f ) Erstattung von Rundfunkbeiträgen
g) Vereinbarungen mit Postdienstleistern, Geldinstituten usw. zur Regelung des Zahlungsverkehrs
h ) Bereitstellung aller erforderlichen Formblatter, Druckschnften und Daten für T ä - tigkeiten der einzelnen Anstalten im Zusammenhang mit dem Beitragseinzug
i) Durchführung der Beitragsbefreiungen und -ermäßigungen sowie Führung des entsprechenden Bestands
j) gemeinsame Planung der Beitragserträge für ARD, ZDF und Deutschlandradio in Abstimmung mit den Rundfunkanstalten
k) Konzeption und Durchführung eines Qualitätsmanagements fur alle Massenver- fahren in Abstimmung mit den Rundfunkanstalten
I) Konzeption und Implementierung aller zentralen Controlling- und Berichtssysteme
m) Planung und Bereitstellung aller IT-Verfahren und IT-Anwendungssysteme für den Beitragseinzug. Bereitstellung/Betrieb der technischen Voraussetzungen für den Internetauftritt „www.rundfunkbeitrag.de* sowie inhaltliche und redaktionelle Gestaltung des Formularwesens und aller Inhalte, die die innerbetneblichen B e - lange des Zentralen Beitragsservice betreffen
n) Unterstützung der Landesrundfunkanstalten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben des dezentralen Beitragseinzugs
o ) Verarbeitung von Daten, die auf der Grundlage rechtlicher Regelungen, A u s - kunfts- und Anzeigepflichten mitgeteilt oder übermittelt werden
p) Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungs- verfahren nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird.
2. Der Zentrale Beitragsservice nimmt die Organisation und Durchführung der Auf- gaben der Beitragskommunikation in Abstimmung mit dem ARD-Vorsitz/ der ARD-Pressestelle sowie den Pressestellen des ZDF und von Deutschlandradio wahr. Dazu gehören:
a ) Pressearbeit zu allen Fragen des Beitragseinzugs
b) Inhaltliche und redaktionelle Gestaltung des Internetauftntis www.rundfunkbeitrag.de
c) Unterstützung der Kommunikation von ARD, ZDF und Deutschlandradio zu grundsätzlichen Fragen des Beitragsrechts und des Beitragseinzugs, z.B. durch Formulierungsvorschläge
d) Gezielte Ansprache von Multiplikatoren und Betroffenenorganisationen. Ver- bänden und Gremien
e ) Beobachtung des Social Web

§3
Verwaltungsrat

1. Bei der Steuerung und Überwachung der Aufgabenerfüllung durch den Zentralen Beitragsservice arbeiten die Rundfunkanstalten in einem Verwaltungsrat zusam- men.
2. Jede Landesrundfunkanstalt sowie das Deutschlandradio entsenden je ein Mit- glied und das ZDF drei Mitglieder in den Verwaltungsrat. Vertretung ist bei Verhinderung eines Verwaltungsratsmitglieds zulässig; ebenso die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Verwaltungsratsmitglied. Die Mitglieder kom- men aus der Finanzkommission und der Junstischen Kommission.
3. Die Mitglieder des Verwaltungsrats bestimmen aus ihrem Kreis eine/n Vorsit- zende/n und drei stellvertretende Vorsitzende auf jeweils zwei Jahre.
4. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden zu Sitzungen durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden mit Zweiwochenfrist geladen. Die Geschäftsführung des Zentralen Beitragsservice nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.
5. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Rundfunkanstalten vertreten sind und alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über Entschei- dungen mit finanziellen Auswirkungen bedürfen einer Mehrheit von 3 / 4 der abgegebenen Stimmen: Entscheidungen mit finanziellen Auswirkungen von mehr
als 500.000 € bedürfen der Einstimmigkeit. Der Beschluss über die Berufung und Abberufung des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin aus wichtigem Grund bedarf der Einstimmigkeit. Die Feststellung des jährlichen Haushaltsplans bedarf der Einstimmigkeit. Beschlüsse können im Einzelfall auch im schriftlichen  Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Näheres kann die Geschäftsordnung regeln.
6. Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, die Geschäftsführung zu überwachen. Er hat dabei insbesondere folgende Einzelkompetenzen:
a) Beratung und Entscheidung von Grundsatzfragen zur Akzeptanz, Transpa- renz, Kundenfreundlichkeit und Wirtschaftlichkeit der operativen Abwicklung des Beitragseinzugs und der Beitragskommunikation.
b) Einrichtung von Fachgruppen und Wahl der Vorsitzenden der Fachgruppen ( vgl. § 4 Zrff. 2 ) und Bestätigung von deren Mitgliedern
c) Bestellung der Geschäftsführung auf jeweils fünf Jahre einschließlich Voll- machtsregelung sowie Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund
d) Prüfung und Feststellung des jährlichen Haushaltsplans sowie eines Stellen- planes einschließlich Festlegung von Höhe und Terminen der Abschlags- zahlungen von den Rundfunkanstalten
e ) Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses sowie Entlastung der G e - schäftsführung
f) Erlass der für den Betrieb des Zentralen Beitragsservice erforderlichen Ordnungen ( Geschäftsordnung. Finanzordnung, Revisionsordnung usw. )
g ) Beschlussfassung über Genehmigungsanträge der Geschäftsführung ( siehe § 5 Ziff. 3)
7. Ferner hat der Verwaltungsrat die Aufgabe, einheitliche Rahmenvorgaben für die Arbeit der dezentralen Einheiten des Beitragseinzugs unter Wahrung der g e - setzlichen Erhebungskompetenz der Landesrundfunkanstalten festzulegen.
8. Der Verwaltungsrat überwacht die Gemeinschaftseinrichtung Beitragsrecht gemäß § 9.


§4
Fachgruppen

1. Zur Beratung operativer Fragen und Vorbereitung von Entscheidungen werden die Fachgruppe „Finanzen/Organisation/IT" sowie die Fachgruppe „Kundenma- nagement" eingesetzt. Diese beraten den Verwaltungsrat und die Geschäftsfüh- rung und bereiten grundsätzliche Fragen zur Entscheidung im Verwaltungsrat vor. Dazu gehören auch Empfehlungen für Vorgaben bzw. Rahmenrichllinien für die operativen Ebenen, die dem Verwaltungsrat zuzuleiten sind. Erheben sich bis zur bzw. in der nächsten Sitzung des Verwaltungsrats gegen diese Emp- fehlungen keine Einwände, gelten sie als vom Verwaltungsrat beschlossen. Bei Eilbedürftigkeit führt der Vorsitzende des Verwaltungsrats eine Entscheidung im schriftlichen oder telefonischen Verfahren herbei. Nähere Einzelheiten zum Ver- fahren innerhalb der Fachgruppen regeln Geschäftsordnungen für die beiden Fachgruppen, die vom Verwaltungsrat zu verabschieden sind.
2. Jede Fachgruppe besteht einschließlich ihres/r Vorsitzenden aus höchstens 10 vom Verwaltungsrat bestätigten Mitgliedern sowie zwei Vertreter/n/innen des Zentralen Beitragsservice; in die Fachgruppe „Finanzen/Organisation/IT* kann das ZDF bis zu zwei Mitglieder und Deutschlandradio ein Mitglied entsenden. Inte- ressenkollisionen werden durch die Geschäftsordnung ausgeschlossen. Die Be- setzung erfolgt aufgabenspezifisch nach fachlichen Kriterien. Die Vorsitzenden der Fachgruppen werden aus der Mitte des Verwaltungsrats gewählt und sollen Direktoren /innen einer Rundfunkanstalt sein.

3. Die Fachgruppe Kundenmanagement ist insbesondere zuständig:
a ) Umsetzung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags auf der operativen Ebene
b) Tonalität der Kundenansprache; bei grundsätzlichen Fragen soll die Abtei- lung Beitragskommunikation einbezogen werden
c ) Strategie und konkrete Maßnahmen der Marktbearbeitung
d) Grundsätzliche Festlegungen des Brief- und Formularwesens, Beschwerde- management und Qualitätssicherung
e ) Erarbeitung von Richtlinien für das Kundenmanagement sowohl für den Zentralen Beitragsservice als auch für die dezentralen Einheiten der Landesrundfunkanstalten
4. Die Fachgruppe Finanzen/Organisation/IT bereitet die Entscheidungen des Ver- waltungsrats zu folgenden Themen vor:
- Finanzierung
- Zahlungsverkehr
Innere Verwaltung einschließlich Aufbau- und Ablauforganisation - Datenverarbeitung und Informationstechnik
Insbesondere votiert sie in:
a) allen Angelegenheiten gemäß § 2 c - h. soweit keine vorrangige Bera- tungsfunktion der Fachgruppe Kundenmanagement gemäß § 4 Ziff. 3 a - e gegeben ist
b) allen Angelegenheiten gemäß § 3 Ziff. 6 d - g und § 9 Ziff. 1 und 3
c) allen Angelegenheiten gemäß § 5 Ziff. 3 mit Ausnahme der Personalange- legenheiten nach den Buchstaben g und h
Die in den dezentralen Einheiten des Beitragseinzugs (Dntter Abschnitt Verwal- tungsvereinbarung) getroffenen Festlegungen, die Auswirkungen auf die b e - schriebenen Zuständigkeiten für den Zentralen Beitragsservice haben, sind von der Fachgruppe ebenfalls zu beraten.
Darüber hinaus erörtert die Fachgruppe mit der Geschäftsführung Fragen von grundsätzlicher und/oder erheblicher Bedeutung. Der Verwaltungsrat kann der Fachgruppe weitere Angelegenheiten oder Einzelfragen zur Bearbeitung und/oder Entscheidung übertragen.

§5
Geschäftsführung des Zentralen Beitragsservice

1. Die Geschäftsführung besteht aus einem Geschäftsführer/einer Geschäftsführerin.
2. Die Geschäftsführung hat die Aufgabe, für den gemeinsamen Beitragsservice die Geschäfte der zentralen Einheit in Köln nach Maßgabe dieser Verwaltungs- vereinbarung und der nach § 3 Ziff. 6 g erlassenen Ordnungen und den Be- schlüssen des Verwaltungsrates zu führen.
3. Die Geschäftsführung bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats in allen grundsatzlichen Angelegenheiten, insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
a ) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken
b) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen
c ) Übernahme von Wechselverpfiichtungen und Bürgschaften
d) Aufnahme und Gewährung von Darlehen und Krediten
e ) Einräumung von Pfandrechten
f) Rechtsgeschäfte, die zu einer Gesamtleistung im Wert von mehr als 150.000.- e (brutto) verpflichten
g) Anstellungsverträge mit leitenden Angestellten (Geschäftsbereichsleiter und Abteilungsleiter )
h ) Erteilung von Vollmachten an leitende Angestellte
i) Einleitung von Rechtsstreiligkeiten mit einem Gegenstandswert von mehr als 50.000,- € (brutto)

§6
Finanzwirtschaft

1. Die Finanzwirtschaft ist an die Ansätze der Haushaltspläne gebunden. Sie ist den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit verpflichtet.
2 Die Geschäftsführung des Zentralen Beitragsservices hat dem Verwaltungsrat jeweils bis zum l. August eines jeden Jahres einen Entwurf eines Haushalts- planes für das Folgejahr vorzulegen. Die Fachgruppe Finanzen/Organisation/IT berät diesen und legt dem Verwaltungsrat rechtzeitig eine Stellungnahme mit einem Beschlussvorschlag vor. Näheres regelt die Finanzordnung.
3. Der Verwaltungsrat stellt bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres nach P r ü - fung den Haushaltsplan (einschließlich der Festlegung der Höhe und der Zah- lungstermine für Abschlagzahlungen auf Beiträge sowie einschließlich eines Stellenplanes ) für das nächstfolgende Haushaltsjahr fest.
4. Wenn ein Haushaltsplan nicht rechtzeitig festgestellt ist, sind die Abschlagzah- lungen von den Rundfunkanstalten in Höhe der für den letzten Monat des v o - rangegangenen Jahres geltenden Sätze zu zahlen. Außerdem ist für diesen Fall die Geschäftsführung bis zur Genehmigung eines Haushaltsplanes ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind.
a) um den Betrieb der zentralen Einheit in seinem bisherigen Umfang zu er- halten
b) um die vom Verwaltungsrat beschlossenen Maßnahmen durchzuführen
c) um Bauten. Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, sofern durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt sind
d) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen der Rundfunkanstalten im Z u - sammenhang mit dem zentralen Beitragseinzug zu erfüllen
5. Der von der Geschäftsführung aufgestellte Jahresabschluss wird durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft Bis zum 31. Mai eines jeden Jahres hat die Ge- schäftsführung den Jahresabschluss für das Vorjahr zusammen mit dem P r ü - fungsbericht dem Verwaltungsrat zuzuleiten. Der Verwaltungsrat stellt nach Prü- fung den Jahresabschluss (einschließlich Festlegung der endgültigen Beiträge sowie der Ausgleichszahlungen) fest.
6. Die Kosten des Zentralen Beitragsservice in Köln werden von den Rundfunkan- stalten getragen. Maßstab für die Umlage auf die Rundfunkanstalten sind die Summen der den einzelnen Rundfunkanstalten im betreffenden Haushaltsjahr zufließenden Rundfunkbeiträge oder Beitragsanteile.
7. Die Rundfunkanstalten haben auf ihre Umlagebeitrage Abschlagszahlungen g e - mäß dem Haushaltsplan auf ein Konto des Zentralen Beitragsservice in Köln zu leisten. Durch Beschluss des Verwaltungsrates mit Dreiviertelmehrheit kann die Höhe der Abschlagzahlungen auch im laufenden Haushaltsjahr ex nunc a b - geändert werden. Nach Feststellung des Jahresabschlusses sind Ausgleichszah- lungen binnen drei Wochen zu leisten.
8. Für Verbindlichkeiten haftet jede Rundfunkanstalt in dem in Ziffer 6 genannten Verhältnis; zu entsprechenden Bruchteilen ist jede Rundfunkanstalt an den Gegenständen des Gemeinschaftsvermögens des Zentralen Beitragsservice beteiligt.

Dritter Abschnitt
Dezentrale Einheiten bei den Landesrundfunkanstalten

§7
Aufgaben der dezentralen Einheiten bei den Landesrundfunkanstalten

1. Für dezentrale Aufgaben des Beitragseinzugs unterhalten die Landesrundfunkan- stalten die erforderlichen Organisationseinheiten. Eine Kooperation zwischen ein- zelnen Landesrundfunkanstalten sowie die Übernahme von Aufgaben des d e - zentralen Beitragseinzugs einer Landesrundfunkanstalt durch eine oder mehrere andere ist zulassig: das Nähere vereinbaren die beteiligten Rundfunkanstalten miteinander.
2. Zu den dezentral zu erfüllenden Aufgaben des Beitragseinzugs gehören insbe- sondere:
a) Durchführung vereinfachter Meldeverfahren für große Unternehmen(z.B. Fili- albetriebe, KfZ Leasingunternehmen, etc. )
b) Informationsveranstaltungen mit Regionalbezug ( z . B . für IHK, Kommunale Verbände. Kommunalkassen, sonstige Stellen, etc. )
c) Durchführung der Verwaltungsstreitverfahren
d) Beschwerdemanagement mit Regionalbezug Staatskanzlei, Intendanz, etc. )
e) Sonderprojekte, die nicht das Massenverfahren betreffen
3. Vorbehaltlich einer Vereinbarung gemäß Ziff. 1 tragen die Landesrundfunkanstal- ten die Kosten des dezentralen Beitragseinzugs selbst. Es gelten jedoch die Regelungen zur Verrechnung der Anstaltskosten des Beitragseinzugs (bislang  Gebuhreneinzugs) bzgl. der Kostenbeteiligung von ZDF, ARTE, dem Deutsch- landradio und den Landesmedienanstalten in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Kosten des Beitragseinzugs sind in der Anlage zu dieser Verwaltungsver- einbarung näher definiert.
4. Die dezentralen Organisationseinheiten des Beitragseinzugs sind im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Beitragsrechts an die Vorgaben und Richtli- nien des Verwaltungsrats ( § 3 Ziff. 7 ) . der Gemeinschaftseinnchtung Bei - iragsrecht ( § 8 Ziff. 2 ) und der Fachgruppen ( § 4 ) unter Wahrung der gesetzlichen Erhebungskompetenz der Landesrundfunkanstalten gebunden. Die Mitglieder der Fachgruppen informieren ihre jeweiligen dezentralen Organisati- onseinheiten über die Vorgaben und Richtlinien der Fachgruppen.

Vierter Abschnitt
§8 Gemeinschaftseinrichtung Beitragsrecht

1. Beitragsrechtliche Grundsatzfragen werden federführend in der Gemeinschaftsein- richtung Beitragsrecht bei dem Südwestrundfunk bearbeitet. Ihr/e Leiter/in wird einvernehmlich von den Intendantinnen und Intendanten der Rundfunkanstalten berufen.
2. Die Gemeinschaftseinrichtung Beitragsrecht hat insbesondere folgende A uf- gaben:
a) Klärung von Rechtsfragen zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. die vom Zent- ralen Beitragsservice oder von der Fachgruppe Kundenmanagement sowie den dezentralen Einheiten in den Landesrundfunkanstalten eingebracht wer- den
b) Information der Fachgruppe Kundenmanagement und der Geschäftsführung des Zentralen Beitragsservice über die Beratungsergebnisse zwecks operati- ver Umsetzung der Ergebnisse fUr den zentralen und dezentralen Beitrags- service
c) Empfehlungen für beitragsrechtliche Genchtsverfahren für ARD, ZDF und Deutschlandradio
d ) Pflege einer Urteilsdatenbank. Weitergabe relevanter Gerichtsentscheidungen an Juris und ggf. Kommentierung
e) Kommunikation der Gerichtsentscheidungen an die Fachgruppe Kundenma- nagement und an die Geschäftsführung des Zentralen Beitragsservice, s o - weit diese für die Umsetzung der operativen Aufgaben von Bedeutung sind.
f) Information des Zentralen Beitragsservice über presserelevante Gerichtsent- scheidungen, sowie rechtliche Beratung des Zentralen Beitragsservice bei der Beitragskommunikation (vgl. § 2 Abs. 2 c)
g ) Festlegung von Richtlinien für die dezentralen Einheiten Beitragsservice in den Landesrundfunkanstalten
h) Äußerungsrechtliche Prüfung von Aussagen im Zusammenhang mit dem Beitragseinzug
i ) Sonderaufgaben zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ( z. B. Evaluation etc. )
3. Die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen und Festlegung von Richtlinien, insbe- sondere bei der Auslegung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. werden in der AG Beitragsrecht als Steuerungsgruppe der Gemeinschaftseinrichtung Beitrags- recht getroffen. In die AG Beitragsrecht kann jede Rundfunkanstalt und ohne Stimmrecht der zentrale Beitragsservice eine/n Mitarbeiter/in entsenden. Der/die Leiter/in der Gemeinschaftseinrichtung zieht bei grundsätzlichen Fach- fragen die Fachkommissionen von A RD. ZDF und Deutschlandradio beratend hinzu.

§9
Einbindung und Verfahren der Gemeinschaftseinrichtung Beitragsrecht

1. Die Gemeinschaftseinrichtung Beitragsrecht berichtet an den Verwaltungsrat und untersteht dessen Aufsicht. Sie erstattet diesem einmal jährlich zusammen mit dem Wirtschaftsplan einen Bericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr g e t ä - tigten Aufgaben und Entscheidungen sowie die Planungen fur das folgende K a - lenderjahr.
2. Die AG Beitragsrecht ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Rundfunkanstal- ten vertreten sind: die Übertragung des Stimmrechts auf den Vertreter einer anderen Rundfunkanstalt ist zulässig. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3. Der/die Leiter/in der Gemeinschaftseinrichtung entwirft bis zum I. August eines Kalenderjahres einen Wlrtschaflsplan, in dem auch die Personalausstattung und die Finanzierung für die Gemeinschaftseinrichtung festgelegt werden. Der Wirt- schaftsplan wird von der Fachgruppe FOIT überprüft und sodann dem V e r w a l - tungsrat zur Entscheidung vorgelegt. Nach dessen Beschlussfassung stehen die Etatmittel der Gemeinschaftseinrichtung zur Verfügung. Die Kosten werden von den Rundfunkanstalten gemeinsam nach dem Beitragsschlüssel getragen.

Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 10
Inkrafttreten/Kündigung

1. Diese Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug ersetzt die bisherige Verwaltungs- vereinbarung vom 14.11.2013. Sie tritt mit Wirkung vom 01.01.2018 in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.
2. Die Verwaltungsvereinbarung kann von jeder Rundfunkanstalt durch eingeschriebenen Brief an alle anderen Rundfunkanstalten unter Einhaltung einer Frist von einem Kalenderjahr zum Jahresende gekündigt werden, erstmals zum 31.12.2019. Im Falle einer Kündigung ist jede Rundfunkanstalt zur Anschluss- kündigung binnen vier Wochen nach Eingang der Kündigung berechtigt.
3. Über die Frage des Fortbestands des Zentralen Beitragsservice und der Gemeinschaftsetnnchtung Beitragsrecht werden die verbleibenden Rundfunkanstalten im Falle einer Kündigung unverzüglich befinden.

--- Unterschriften der Intendantinnen und Intendanten ---

Anlage zur Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug
"Kosten des Beitragseinzuges" (s. pdf im Anhang)


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§2
Aufgaben des Zentralen Beitragsservice

Die Rundfunkanstalten betreiben den »Zentralen Beitragsservice ARD, ZDF, Deutsch- landradio' mit Sitz in Köln - Bocklemünd für die Abwicklung des Beitragseinzugs als gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum im Rahmen einer nicht rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft.
l. Durch den Zentralen Beitragsservice nehmen die Rundfunkanstalten folgende Einzelaufgaben wahr:

d) Organisation und Abwicklung des Zahlungsverkehrs, insbesondere die Annahme des Rundfunkbeitrags und Kontrolle des Beitragseingangs sowie Einleitung von  Maßnahmen zur Erlangung ruckständiger Beitragsfordeaingen (Inkasso und Vollstreckung). soweit diese Beitreibungsmaßnahmen nicht von den Landes- rundfunkanstalten einzeln oder durch einen externen Dienstleister durchgeführt werden.
p) Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird.
Hallo,

es tut mir leid, aber die fettgedruckten Stellen machen mir Angst:
Zunächsteinmal ist der BS nicht rechtsfähig !!! Wie kann jemand der nicht rechtsfähig ist, Bescheide erlassen, und Vollstreckungen durchführen ?

Wenn jemand nicht rechtsfähig ist, hat er sich aus dem Rechtsverkehr herauszuhalten.

Wie kann es sein, dass einem solchen Konstrukt eine solche Position verliehen werden soll, und niemand macht sich mal Gedanken darüber ? Wer haftet nämlich (wie ja schon passiert), wenn falsche Vollstreckungen eingeleitet werden ?
(Und der Hinweis, dass in Falle von Fehlern die LRA zu belangen sei, ist rechtlich falsch: Es haftet immer derjenige, der die Fehler begangen hat.......

Jemand dem eine nicht Rechtsfähigkeit bestätigt wird, hat sich aus dem Geschäfts- und Rechtsleben herauszuhalten, und lässt diese normalerweise über seinen gesetzlichen Vormund oder Betreuer erledigen.

Wieso möchte der ÖR hier eine Bestie schaffen, die genau das alles nicht erfüllen muss ?

Grüße
Adonis


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l. Durch den Zentralen Beitragsservice nehmen die Rundfunkanstalten folgende Einzelaufgaben wahr:

d) Organisation und Abwicklung des Zahlungsverkehrs, insbesondere die Annahme des Rundfunkbeitrags und Kontrolle des Beitragseingangs sowie Einleitung von  Maßnahmen zur Erlangung ruckständiger Beitragsfordeaingen (Inkasso und Vollstreckung). soweit diese Beitreibungsmaßnahmen nicht von den Landes- rundfunkanstalten einzeln oder durch einen externen Dienstleister durchgeführt werden.
p) Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird.
Hallo,

es tut mir leid, aber die fettgedruckten Stellen machen mir Angst:
Zunächsteinmal ist der BS nicht rechtsfähig !!! Wie kann jemand der nicht rechtsfähig ist, Bescheide erlassen, und Vollstreckungen durchführen ?

Wenn jemand nicht rechtsfähig ist, hat er sich aus dem Rechtsverkehr herauszuhalten.

Wie kann es sein, dass einem solchen Konstrukt eine solche Position verliehen werden soll, und niemand macht sich mal Gedanken darüber ? Wer haftet nämlich (wie ja schon passiert), wenn falsche Vollstreckungen eingeleitet werden ?
(Und der Hinweis, dass in Falle von Fehlern die LRA zu belangen sei, ist rechtlich falsch: Es haftet immer derjenige, der die Fehler begangen hat.......

Jemand dem eine nicht Rechtsfähigkeit bestätigt wird, hat sich aus dem Geschäfts- und Rechtsleben herauszuhalten, und lässt diese normalerweise über seinen gesetzlichen Vormund oder Betreuer erledigen.

Wieso möchte der ÖR hier eine Bestie schaffen, die genau das alles nicht erfüllen muss ?

Grüße
Adonis

Hallo Adonis, der 'Zentrale Beitragsservice' ist ein 'Schreib- bzw. Tippse-Büro' ohne jegliche Rechtsfähigkeit. Ein Scheibbüro führt nur aus, was ihnen eine 'rechtsfähige' Einrichtung vorgibt. Der BS (Beitragsservice) versendet nur in seinem Namen 'Zahlungsaufforderungen' oder 'Zahlungserinnerungen' oder sonstige Briefe ohne Rechtsanspruch und ohne Rechtsbehelfsbelehrung! Wenn vom BS Mahnungen, Festsetzungsbescheide, Widerspruchsbescheide, Vollstreckungen versendet werden, dann dürfen die nur mit dem Briefkopf der jeweiligen Rundfunkanstalt verschickt werden - also im Namen der Rundfunkanstalt, die ja eine Behörde ist und die wiederum rechtsfähig ist und wiederum auch haftet!
Für Zahlungsaufforderungen- und Zahlungserinnerungsschreiben oder sonstige Briefe ohne Rechtsanspruch benötigt man keine Haftung.

Ich hoffe zur Aufklärung beigetragen zu haben.
Gruß
ReinSprung


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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will. (Jean-Jacques Rousseau, 1712 - 1778)

Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei – mögen sie noch so zahlreich sein – ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit des Andersdenkenden. (Rosa Luxemburg, 1871 - 1919)

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Die Rundfunkanstalten betreiben den »Zentralen Beitragsservice ARD, ZDF, Deutsch- landradio' mit Sitz in Köln - Bocklemünd für die Abwicklung des Beitragseinzugs als gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum im Rahmen einer nicht rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft.
l. Durch den Zentralen Beitragsservice nehmen die Rundfunkanstalten folgende Einzelaufgaben wahr:

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Hallo,

es tut mir leid, aber die fettgedruckten Stellen machen mir Angst:
Zunächsteinmal ist der BS nicht rechtsfähig !!! Wie kann jemand der nicht rechtsfähig ist, Bescheide erlassen, und Vollstreckungen durchführen ?

Wenn jemand nicht rechtsfähig ist, hat er sich aus dem Rechtsverkehr herauszuhalten.

Wie kann es sein, dass einem solchen Konstrukt eine solche Position verliehen werden soll, und niemand macht sich mal Gedanken darüber ? Wer haftet nämlich (wie ja schon passiert), wenn falsche Vollstreckungen eingeleitet werden ?
(Und der Hinweis, dass in Falle von Fehlern die LRA zu belangen sei, ist rechtlich falsch: Es haftet immer derjenige, der die Fehler begangen hat.......

Jemand dem eine nicht Rechtsfähigkeit bestätigt wird, hat sich aus dem Geschäfts- und Rechtsleben herauszuhalten, und lässt diese normalerweise über seinen gesetzlichen Vormund oder Betreuer erledigen.

Wieso möchte der ÖR hier eine Bestie schaffen, die genau das alles nicht erfüllen muss ?

Grüße
Adonis
Ich hoffe zur Aufklärung beigetragen zu haben.
Gruß
ReinSprung
Hast Du überhaupt nicht !!

Denn wenn der BS nur als "Schreibbüro" aggieren würde, so wie von Dir postuliert, würde in der Vereinbarung nicht stehen:

p) Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird.

Kurzum: der BS soll Bescheide erlassen !!

Grüße
Adonis


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Hast Du überhaupt nicht !!

Denn wenn der BS nur als "Schreibbüro" aggieren würde, so wie von Dir postuliert, würde in der Vereinbarung nicht stehen:

p) Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird.

Kurzum: der BS soll Bescheide erlassen !!

Grüße
Adonis
[/quote]

Aber Adonis, das darf der BS doch, er darf vieles Erlassen und Schreiben und Erlassen und Schreiben ... entscheidend ist doch, mit welchem Briefkopf - also wer als Verantwortlicher 'be- bzw. genannt' ist - die Briefe versendet werden! Der BS macht es im Namen der Landesrundfunkanstalten, die müssen bei 'Erlassen' und 'Bescheiden' als Absender auf dem Briefkopf stehen, sonst haben die Schreiben keine Rechtsfähigkeit!
Wenn Du Chef einer Einzelfirma bis und ein externes Schreibbüro beauftragst, Rechnungen in deinem Namen zu erstellen, dann verwendet das Schreibbüro nicht ihren Briefbogen (Briefkopf), sondern den von deiner Firma. Das Schreibbüro arbeitet nach deinen Weisungen - und Du bleibst auch verantwortlich für den Rechnungsinhalt, denn die Angaben kommen von Dir! Und so macht es das Schreibbüro Beitragsservice auch. Es arbeitet auf Weisungen der Landesrundfunkanstalten und dafür gibt es diese Verwaltungsvereinbarung 'Rundfunkbeitragseinzug'.
Gruß
ReinSprung


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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will. (Jean-Jacques Rousseau, 1712 - 1778)

Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei – mögen sie noch so zahlreich sein – ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit des Andersdenkenden. (Rosa Luxemburg, 1871 - 1919)

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...)
Jemand dem eine nicht Rechtsfähigkeit bestätigt wird, hat sich aus dem Geschäfts- und Rechtsleben herauszuhalten, und lässt diese normalerweise über seinen gesetzlichen Vormund oder Betreuer erledigen.
(...)

Ja, ganz genau, das macht der ZBS auch!

Zitat
... man(n) Frau könnte auch meinen, dass alles, aber auch wirkliches alles, was außergerichtlich mit Rundfunk zu tun hat, vom BS gemanagt wird.

Sobald das VG angerufen wird, ist die LRA verantwortlich für das „TUN und HANDELN“ des BS.
Quelle: Wurde die Errichtung der GEZ bzw. des Beitragsservice korrekt durchgeführt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15116.msg114751.html#msg114751

Das "Rechtsleben" fängt erst an beim Zwangsrundfunkbeitragseinzug, wenn die Verwaltungsgerichtsbarkeit angerufen wird. Alles was vorher durch den ZBS geschieht, interessiert die Verwaltungsgerichtsbarkeit überhaupt nicht.  :o


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

m
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wobei doch die Rundfunkanstalten vom  VwVfG ausgeschlossen sind?

Desweiteren ähnlicher Fall
Private GmbH darf keine behördlichen Bescheide erlassen     Mit Urteil vom heutigen Tage (Az.: 4 A 567/11) hat das Sächsische Oberverwal-tungsgericht entschieden, dass eine private GmbH ohne besondere gesetzliche Ermächtigung nicht befugt ist, behördliche Bescheide zu erlassen.

https://www.justiz.sachsen.de/ovg/download/PM3.12.13.pdf


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@mullhorst

In Deinem Fall geht es um die Stadtentwässwerung Dresden GmBH, (in der PDF namentlich benannt), einem Eigenbetrieb der Stadt Dresden.

Aus dieser von Dir verlinkten Pressemitteilung:

Zitat
Eine Behörde verstoße gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft, wenn sie eine juristische Person des Privatrechts mit dem inhaltlichen Erlass von Festsetzungsbescheiden beauftrage.
Und nun wissen wir aber, daß selbst die LRA keine Behörden sind, sondern gemäß BGH KZR 31/14 Unternehmen im Sinne des Kartellrechts, und der BS wiederum kein Konstrukt der Länder ist.


Edit "Bürger" @alle:
Zur Vermeidung sich ewig wiederholender und vom eigentlichen Kern-Thema abschweifender allgemeiner Diskussionen über Rechtsform des "Beitragsservice", dessen Befugnisse und nicht dazugehöriger Vergleichsbeispiele bleibt dieser Thread vorerst geschlossen. Bereinigung bleibt vorbehalten.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. August 2019, 12:49 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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