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Ist die Rechtsbehelfsbelehrung rechtsfehlerhaft? Verw.-Gerichte zuständig?

Begonnen von cleverle2009, 14. Januar 2016, 16:38

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cleverle2009

In der Rechtsbehelfsbelehrung wird regelmäßig zur Klage vor dem Verwaltungsgericht aufgefordert. Ist dieses Gericht überhaupt zuständig?

Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist - so ist es in § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt - für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art eröffnet, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Gerichten zugewiesen sind. Eine Zuweisung zu anderen Gerichten ist etwa erfolgt für das Sozialrecht, für das weitestgehend die Sozialgerichte zuständig sind, und für das Steuerrecht, für das - mit Ausnahme der kommunalen Steuern - die Finanzgerichte zuständig sind.

Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit erstreckt sich also fast ausschließlich auf solche Streitigkeiten, die sich auf das Verhältnis des Bürgers zum Staat beziehen, soweit dieser gegenüber dem Bürger als Träger hoheitlicher Gewalt handelt. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, für die die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist, sind etwa Streitigkeiten aus dem kommunalen Abgabenrecht,  Asyl- und Ausländerrecht, Atomrecht, Baurecht, Beamtenrecht, Gewerbe und Gaststättenrecht, Hochschulrecht, Immissionsschutzrecht, Jugendhilferecht, Kommunalrecht, Luftverkehrsrecht, Polizeirecht, Schulrecht, Straßenrecht, Subventionsrecht, Versammlungsrecht und Wohngeldrecht.

http://www.vgstuttgart.de/pb/,Lde/1217928


Die Rechtsstreitigkeit berührt doch zumeist die Verfassungswidrigkeit.


LeckGEZ

Vielleicht ist sie das. Jedoch müsste das ein Gericht beurteilen. Die Klageschrift mit ausschließlich verfassungsrechtlichen Klagepunkten müsste in einer Rechtsberatung beim Verwaltungsgericht vorgelegt und um Beurteilung gebeten werden. Erst wenn das VG sagt, nicht zuständig, dann hast Du Dir nur ein Jahr Widerspruchsrecht erkämpft und kannst deine Klage am Amtsgericht einreichen. Dann aber die Instanzen hindurch klagen und keine Möglichkeit der Ruhendstellung, weil noch keiner vor Dir den Weg genommen hat.
Mit der richtig gut ausgearbeiteten Klage findest Du hier im Forum auch die nötige finanzielle Unterstützung. Daran sollte es nicht scheitern.

Alternativ wäre die rein Europa-rechtliche Klageschrift.  Da muss das erstinstanzliche Gericht den EuGH anrufen, wenn es Zweifel in der Auslegung der Rechtssache gibt. Somit kommst Du von der ersten Instanz direkt zum EuGH, der dann urteilt und an das lokale Gericht zurück gibt. Dieses ist an die Urteilsfindung des EuGH gebunden und muss anstatt nationale die europäische Auslegung in der Urteilsfindung anwenden.
LeckGEZ*

*Nickname ist von meinem ZufallsgeneratorTM über einen langen Zeitraum ermittelt worden und erhebt keine Ansprüche auf Sinn- oder Vollständigkeit. Wäre jedoch bereit, diesen auch für die Politik arbeiten lassen zu wollen. (Tantiemen bitte per PM. Bitte nix unterhalb Intendanten-Gage, Politiker-Nebenjob oder Filz-Beraterhonorar)

Roggi

Wie die Verwaltungsgerichte das Europarecht auslegen, wurde schon festgestellt: gegen uns. Ohne auf die Argumente einzugehen, wurde behauptet, der RF-Beitrag sei eine zulässige Altbeihilfe, damit war das Thema erledigt. In der ersten Instanz zumindest.

pinguin

Zitat von: Roggi am 15. Januar 2016, 00:01Wie die Verwaltungsgerichte das Europarecht auslegen,
Nationale Gerichte sind dazu nicht befugt; Europarecht darf nur der EuGH auslegen.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Roggi

Zitat von: pinguin am 15. Januar 2016, 00:15
Zitat von: Roggi am 15. Januar 2016, 00:01Wie die Verwaltungsgerichte das Europarecht auslegen,
Nationale Gerichte sind dazu nicht befugt; Europarecht darf nur der EuGH auslegen.
Dann sehen wir weiter, wenn das Berufungsgericht entschieden hat. Da es sicherlich auch zur Organisation der ehrenwerten Gesellschaft gehört, wird es noch ein Weilchen dauern, bis die ungerechtfertigte Abzocke der sich nicht wehrenden Bürger aufhört. Ich denke, das ist das Ziel dieser Mafiastruktur. Sie wollen so lange wie möglich abzocken.

lieven

Hallo Ihr Mitstreiter,
Sehr interessante Ansicht, sofort den Weg zum EU-Gericht einzuschlagen. Auch Roggi hat in seinem neuen Widerspruch die EU-Gesetzgebung einbezogen.
Meine fiktive Person A hatte ursprünglich in 2014 mehrmals Widerspruch eingelegt basierend auf Roggi's Fassung von damals. Nun auf einmal - out of the blue - hat A einen Widerspruchsbescheid erhalten.
Nach dem Lesen dieses Topics überlegt Person A, den Weg zum EU-Gericht einzuschlagen, falls das Verwaltungsgericht Trier sich nicht zuständig erklärt. Schließlich ist Person A EU-Bürger - aber das merkt Ihr bestimmt an ihren Fehlern.
Für Euren und Roggi's Feedback bin ich sehr dankbar.
Viele Grüße
Lieven
A refusal to accept responsibility for one´s own actions is the greatest self-indulgence of all [source not known]
Hilfstexte und Musterbriefe: http://volxweb.org/node/166/