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Autor Thema: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB  (Gelesen 31666 mal)

S
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Zitat
Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art. 267 AEUV mit den betreffenden Fragen zur Rundfunkbeitragspflicht befasst wurde [...], ist eine Aussetzung des Verfahrens nicht geboten.

Achja? Und die Begründung lautet genau wie?

Zitat
Ein Verstoß gegen insb. Primärrecht der europäischen Union liegt bereits nicht vor.

Achja? Und die Begründung lautet im Hinblick auf den Vortrag des Beklagten genau wie?

Zitat
Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass das deutsche Rundfunkbeitragsrecht nicht durch unionsrechtliche Vorgaben beeinflusst ist, sondern gegenüber dem Unionsrecht autonom ist (BVerwG, Urteil vom 25.1.2017 - 6 C 15/16). Dies deckt sich mit der einhelligen Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte sowie insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts. Nichts anderes kann im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick au die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags gelten.

Donnerwetter! Dann brauchen wir ja gar nicht mehr das BVerfG und den EUGH, wenn es das Bundesverwaltungsgericht und die einhellige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit schon hat! Hat der RBB seine Zuschauer eigentlich über diese eklatante Steuerverschwendung schon aufgeklärt?

Zitat
Einen Grund für die Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer kann der Beklagte nicht erkennen.

Iss klar! Wenn es schon am Wille fehlt überhaupt irgendetwas zu erkennen, was nicht ins Weltbild des Zwangssystems passt ...

Zitat
Der Beklagte hat mit Festsetzungsbescheid vom 2.10.17 die Rundfunkbeiträge für 1/15 bis 9/17 festgesetzt, um die Verjährung von Rundfunkbeitragsschulden zu vermeiden.

Iss ja interessant!

Zitat
Eine Vollstreckung wird der Beklagte bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens nicht betreiben. Im vorliegenden Einzelfall ist es versehentlich zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gekommen, [...]

Naja, kann ja dem neckischen Verein in Köln mal passieren. Schließlich genießt man dort noch Narrenfreiheit.

Zitat
[...] diese wurde allerdings gestoppt.

Wie gütig von der ehrenwerten Gesellschaft!


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P
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Das ist zunächst nur die Sichtweise des rbb in der Stellungnahme.
Noch nicht die Sichtweise des VG Berlin.
Insofern wird sicherlich eine Antwort in Richtung VG von Nöten sein. Nicht dass sie sich einfach der Sichtweise anschließen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. November 2017, 17:16 von DumbTV«

  • Beiträge: 375
  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
Mich würde interessieren, ob der Verfasser dieser Erwiderung selber an das glaubt was er schreibt?!
Totaler Realitätsverlust!

Zitat
"Wunschdenken"
Bedeutungsübersicht:
Annahme, dass sich etwas in einer bestimmten Weise verhält, was aber nicht der Realität entspricht, sondern nur dem Wunsch, dass es so sein möge

Zitat
Synonyme:
 Aberglaube (Substantiv), Aberglauben, Abglaube, Einfalt, Götzendienst, Häresie, Idolatrie, Irrglaube, Leichtgläubigkeit,

Wunschdenken
Begehren, Hirngespinst, Illusion, Sehnsucht, Traum (Substantiv), Utopie, Verlangen, Vorstellung, Wahn,


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Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

K
  • Beiträge: 2.239
Hier ist der "Nicht-Verstoß gegen insb. Primärrecht der europäischen Union usw." beschrieben:  >:D

KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.msg158761.html#msg158761

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Dezember 2018, 12:03 von DumbTV«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

S
  • Beiträge: 221
Zitat
Anordnung gemäß § 87 b VwGO

In der Verwaltungsstreitsache

[...]

wird der Kläger, unter Fristsetzung bis zum 20. Dezember 2018 gemäß § 87 b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - aufgefordert, alle Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt, soweit dies nicht bereits mit der Klagebegründung erfolgt ist, zu den Vorgängen relevante Tatsachen anzugeben und Beweismittel zu bezeichnen und zu den Vorgängen eventuell vorhandene Beweismittel (z. B. im Besitz des Klägers befindliche oder erreichbare Urkunden) vorzulegen.

Das Gericht kann Erklärungen oder Beweismittel, die erst nach Ablauf der Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, der Kläger die Verzögerung nicht genügend entschuldigt und über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist (§ 87 b Abs. 3 VwGO).

Verwaltungsgericht Berlin
27. Kammer
Berlin, 29. November 2018
Der Einzelrichter
[...]

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S
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Ist aus anderen Rundfunk-Lobby-Verfahren eine solche Anordnung gem. § 87 b VwGO bekannt?

Bedeutet dies nun, dass nach dieser Frist weiteres Klagevorbringen nach Gutdünken des Gerichts
und mit Verweis auf diese Anordnung ggf. nicht mehr gewürdigt wird?


Was wird hier vom Kläger erwartet?

Dass er sich auskäst? Das wäre wohl lachhaft Im Hinblick auf die - selbst nach klägerischer
Untätigkeitsrüge - noch immer über ein Jahr anhaltende Untätigkeit des Gerichts!?

Vielleicht aber soll der Kläger die Sinnhaftigkeit einer mündlichen Verhandlung hinterfragen,
wenn dort weiteres Klagevorbringen einfach abgeschmettert werden könnte?

Oder hat so eine Anordnung gem. § 87 b VwGO einen ganz anderen Sinn?

Stehe etwas auf dem fiktiven Schlauch ...... was könnte die Intention des Gerichts sein?


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  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Gute Frage...

Ist aus anderen Rundfunk-Lobby-Verfahren eine solche Anordnung gem. § 87 b VwGO bekannt?

Bedeutet dies nun, dass nach dieser Frist weiteres Klagevorbringen nach Gutdünken des Gerichts
und mit Verweis auf diese Anordnung ggf. nicht mehr gewürdigt wird?


Was wird hier vom Kläger erwartet?
...

...schwierig, sich ein Bild zu machen, was eigtl. bisher gelaufen oder auch nicht gelaufen war inkl. Klagebegründungen und sowas. Den ganzen "Fred" durchackern, um sich alles das nur grob zusammenreimen zu können ist schwierig bzw. kostet sehr viel Zeit.

Eine kurze chronologische Auflistung mit evtl. in dem Zusammenhang offiz. Stellungnahmen könnte einem helfen, sich das vorzustellen.


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

P
  • Beiträge: 3.997
Zitat
Bedeutet dies nun, dass nach dieser Frist weiteres Klagevorbringen nach Gutdünken des Gerichts
und mit Verweis auf diese Anordnung ggf. nicht mehr gewürdigt wird?
Ja, genau das bedeutet diese Frist.
Zitat
Was wird hier vom Kläger erwartet?
Erwartet wird nichts. Die Aussage lautet, der Kläger solle alle Beweismittel und Tatsachen offenlegen, welche er im Verfahren einbringen will. Wichtig erscheint, noch der Kläger soll angeben, durch was er sich "beschwert" fühlt. -> Das ist schwer, denn dazu muss der Kläger wissen was eine Beschwer ist, wie diese aussieht und ob diese überhaupt rechtlich richtig vorliegt. Es könnte ja auch sein, dass dem nicht so ist, deswegen soll er angeben durch was er sich beschwert fühlt. -> Der Kläger könnte sich ja auch nicht beschwert fühlen.
Zitat
Dass er sich auskäst?
Diesen Vorgang kann ein Gericht nicht erwarten.
Zitat
Oder hat so eine Anordnung gem. § 87 b VwGO einen ganz anderen Sinn?
So eine Anordnung hat nur einen Sinn, das Abschneiden des Verfahrens, sprich zu verhindern, dass noch mehr kommt, was dem Kläger vielleicht noch nicht bewusst ist.Der § 87 b VwGO könnte eine Verletzung eines Grundrechts beinhalten ohne das hinreichend an zu zeigen.
Warum das sein könnte, sollte hier gelesen werden ->
https://anwaltverein.de/files/anwaltverein.de/downloads/praxis/spezialisierung/Verwaltungsrecht.pdf
Siehe Punkt "III. Was ist bei Übernahme des Mandats zu beachten?"

 




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Dezember 2018, 13:21 von PersonX«

S
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...schwierig, sich ein Bild zu machen, was eigtl. bisher gelaufen oder auch nicht gelaufen war [...]

Eine kurze chronologische Auflistung mit evtl. in dem Zusammenhang offiz. Stellungnahmen könnte einem helfen, sich das vorzustellen.

Gerne!

Hier der gesamte bisherige Verfahrensablauf, wie er dem Kläger vorliegt:

Zitat
27.08.2015 Klage
- Anlage 1
- Anlage 2
- Anlage 3
- Anlage 4
- Anlage 5
- Anlage 6
- Anlage 7
- Anlage 8
- Anlage 9
- Anlage 10
- Anlage 11
- Anlage 12
- Anlage 13
- Anlage 14
- Anlage 15
- Anlage 16

27.08.2015 Eingangsbestätigung vom VG
31.08.2015 Infragestellung der VG-Erwägung einer Übertragung auf den Einzelrichter
01.09.2015 Kosteneinziehungsstelle der Justiz
18.09.2015 Klageerwiderung
16.10.2015 Antwort auf die Klageerwiderung
12.10.2015 RBB-Schriftsatz vom 12. Okt 2015
19.10.2015 Antwort auf RBB-Schriftsatz
16.10.2015 VG-Schreiben vom 16. Okt 2015
19.10.2015 VG-Schreiben vom 19. Okt 2015
21.10.2015 RBB-Schriftsatz vom 21. Okt 2015 - zur Kenntnisnahme
22.10.2015 RBB-Schriftsatz vom 22. Okt 2015
04.11.2015 Verständnisfragen an das Gericht
06.11.2015 Antwort vom Gericht
12.11.2015 Bitte um Fristsetzung für das Einreichen weiterer Klagegründe
12.11.2015 Antwort auf VG-Schreiben vom 16. Okt 2015
12.11.2015 Fristsetzung für das Einreichen weiterer Klagegründe
29.01.2015 Weitere Klagegründe
26.02.2016 Weiterer Klagegrund
01.03.2016 Bitte um Fristverlängerung
17.03.2016 RBB-Schriftsatz vom 17. März 2016 + Beschluss Einzelrichterübertragung
24.03.2016 Bitte um Fristsetzung
24.03.2016 Fristbestätigung
20.04.2016 Stellungnahme, weitere Klagegründe und Bitte um Aussetzung des Verfahrens
31.05.2016 Bitte um Fristverlängerung
09.06.2016 Bitte um Fristverlängerung
27.06.2016 RBB-Schriftsatz vom 27. Juni 2016
04.07.2016 Antwort auf RBB-Schriftsatz vom 27. Juni 2016
18.07.2016 Der "Rundfunkbeitrags"-Einzug läuft auf Hochtouren + Antrag nach IFG
20.07.2016 Antwort vom Verwaltungsgericht vom 20. Juli 2016
22.07.2016 RBB-Schriftsatz vom 22. Juli 2016 inkl. "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug"
22.07.2016 Weiterer RBB-Schriftsatz vom 22. Juli 2016
01.08.2016 Vertiefung einiger Klagepunkte
17.08.2016 RBB-Schriftsatz vom 17. August 2016
29.08.2016 Klägerischer Schriftsatz vom 29. August 2016
30.08.2016 RBB-Schriftsatz vom 30. August 2016
05.09.2016 Fragen zum richterlichen Hinweis
25.08.2016 RBB-Schriftsatz (angeblich) vom 25. August 2016 inkl. "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug"
06.09.2016 Antworten zum richterlichen Hinweis
15.09.2016 Anforderung von Materialien
23.09.2016 Bitte um Fristverlängerung
11.10.2016 RBB-Schriftsatz vom 11. Oktober 2016
31.10.2016 Klägerischer Schriftsatz vom 31. Oktober 2016
21.11.2016 Klägerischer Schriftsatz vom 21. November 2016
05.12.2016 RBB-Schriftsatz vom 05. Dezember 2016
25.01.2017 Bitte um Fristsetzung für eine Vortragserweiterung
08.03.2017 Erweiterung meines Vortrags
04.05.2017 Fragen an das Gericht zum Beschluss der Einzelrichterübertragung
05.05.2017 Antworten vom Gericht zum Beschluss der Einzelrichterübertragung
16.10.2017 Verzögerungsrüge
17.10.2017 Richterliche Bitte um Klarstellung
23.10.2017 Antwort auf richterlicher Bitte um Klarstellung
23.10.2017 RBB-Schriftsatz vom 23. Oktober 2017
07.11.2017 RBB-Schriftsatz vom 7. November 2017
29.11.2018 Anordnung gem. § 87 b VwGO vom 29. November 2018

Alle Schriftstücke von Kläger, Gericht und Beklagten sind chronologisch so sortiert, wie sie beim Kläger ein- bzw. vom Kläger ausgingen.


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  • This is the way!
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.
Das fiktive "feindliche" VG Berlin, namentlich der "feindliche" Einzelrichter H., der "feindlichen" 27. Kammer, reagiert vermutlich auf die Verzögerungsrüge:

https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2663305/

Das nun der "feindliche" Einzelrichter den Kläger auf § 87 b Abs. 2 VwGO hinweist, kann hier zu Missverständnissen führen. Für den Kläger gilt Abs. 1. In Abs. 1 wird auf Abs. 2 verwiesen (Satz 2).

Hierzu mal der wortgleiche § 79 b FGO, Link.

https://dejure.org/gesetze/FGO/79b.html

und ein Beschluss des BFH, vom 9.7.2018, VI B 113/17, Link:

http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=37705

Fraglich ist jetzt z.B. ob die in der Gerichtsakte befindliche Anordnung vom "feindlichen" Einzelrichter unterzeichnet ist (BFHE Rz. 5 - 8      ).

Zur "Wirkung" von Absatz 2 für den Kläger (Abs. 1) führt der BFH aus:

Zitat
11

aa) Die Fristsetzung konnte inhaltlich indessen allenfalls auf § 79b Abs. 1 FGO gestützt werden, nicht jedoch auch auf § 79b Abs. 2 FGO.

12
Soll einem Beteiligten nach § 79b Abs. 2 FGO aufgegeben werden, zu bestimmten Vorgängen entweder Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen oder aber Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen, muss der Vorsitzende oder der Berichterstatter zum einen die bestimmten Vorgänge und zum anderen die Tatsachen und Beweismittel oder die vorzulegenden Sachen in der Verfügung über die Fristsetzung möglichst genau bezeichnen, um es dem Beteiligten zu ermöglichen, die Anordnung ohne weiteres zu befolgen und so eine Präklusion zu vermeiden (s. BFH-Urteil vom 25. April 1995 IX R 6/94, BFHE 177, 233, BStBl II 1995, 545, unter 2.b, m.w.N.). Es ist insoweit Aufgabe des Richters, aufgrund des bisherigen Vorbringens der Beteiligten und seiner Einschätzung der Rechtslage die seiner Ansicht nach noch aufklärungs- und/oder beweisbedürftigen Punkte zu ermitteln und in der Aufklärungsverfügung gemäß § 79b Abs. 2 FGO genau anzugeben (BFH-Urteil vom 23. April 2003 IX R 22/00, BFH/NV 2003, 1198).

13
Der Berichterstatter hat in seiner Verfügung vom 4. Januar 2017 aber keine näheren Angaben zu den Beweismitteln, Urkunden und sonstigen Dokumenten gemacht, die der Kläger nach der Verfügung dem Gericht hätte übermitteln sollen. Deshalb war die Verfügung des Berichterstatters vom 4. Januar 2017 auch aus diesem Grund nicht geeignet, gegenüber dem Kläger wirksam eine Frist nach § 79b Abs. 2 FGO zu setzen.
   

Offensichtlich scheint hier seitens des "feindlichen" Einzelrichters wohl eine "willkürliche" Würdigung des klägerseitigen, bisherigen Sachvortrages vorzuliegen.
Der Kläger rügt ja, rein fiktiv natürlich, auch das verzögernde Verhalten der Beklagten, die ja auch zur Sachaufklärung gar niX beiträgt.
Das nimmt nun der "feindliche" Einzelrichter zum Anlass einzig eine "Verfahrensbeschleunigung" beim Kläger herbeiführen zu wollen.
Damit zeigt der "feindliche" Einzelrichter H. allerdings auch auf, dass er sich mit dem Klagevortrag gar nicht befasst hat! Offensichtlich wünscht er nun "eine Art Zusammenfassung" vom Kläger.

Rein fiktiv könnte dies nun den fiktiven "GEZ-Boykott-Vorgang" "wie Sie wünschen Herr feindlicher Einzelrichter H." "auslösen", der mit einem fiktiven Ablehnungsgesuch + Richterbeschwerde kombiniert werden könnte, da der "feindliche" Einzelrichter wohl seit geraumer Zeit dem Verfahren nicht mehr mit der gebotenen Aufmerksamkeit folgt und er auch einseitige, parteiische und damit willkürliche Anordnungen trifft.
Auch scheint der "feindliche" Einzelrichter wohl die aktuelle Rechtsentwicklung "nicht ganz" zu verfolgen.

Eine "erschütternde rechtliche Backpfeife" wäre wohl auch die Nachfrage, rein fiktiv natürlich, wie er (Einzelrichter H.) denn zu der Erkenntnis gelangte der Kläger wäre im Besitz der Urkundenbeweise.
Dabei wäre dann auch auf § 20 a Abs. 1 Nr. 5 FVG (§ 20a Druckdienstleistungen für Bundesfinanzbehörden; im Vergleich zur RundfunkbeitraXsatzung rbb) hinzuweisen:

Zitat
5.
der Auftragsverarbeiter im Rahmen der Artikel 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 ein vom Bundesministerium der Finanzen freizugebendes IT-Sicherheitskonzept nach dem Standard des aktuellen IT-Grundschutzkatalogs des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik erstellt hat,

Unzweifelhaft kann es ja nun nicht Aufgabe des Klägers sein, BSI Zertifikate des privaten Druckdienstleisters der Beklagten "beizubringen".

Dem Kläger ist es ja auch schlecht möglich das "Zertifizierungsverfahren" eines "privaten Druckdienstleisters" oder des BeitraXservus "fachlich zu begleiten".

Hierzu mal ISO 27001 Zertifizierung auf Basis von IT-Grundschutz; Link:

https://www.bsi.bund.de/DE/.../Zertifizierung27001/GS_Zertifizierung_node.html

Natürlich kann der Kläger als Beweis anführen, dass ditt ITDZ Berlin unter
Zitat
Zertifikatsnummer:
BSI-IGZ-0332-2018
gültig bis:
05. Juli 2021

Gegenstand der Zertifizierung ist neben dem ISMS ebenfalls der sichere Betrieb der IKT-Basis-Dienste und der Standard Arbeitsplätze der Berliner Verwaltung. Zu den Basis-Diensten zählen auch die LANs, die Netzwerktechnik zur verschlüsselten Kommunikation insbesondere über das Berliner Landesnetz, die Anbindung an Fremdnetze sowie die private Cloud-Infrastruktur, die Rechenzentren und Dienstgebäude des ITDZ Berlin. Das interne Fachverfahren LKG mit den notwendigen IT-Komponenten dient als Beispiel für eine Anwendung mit hohem Schutzbedarf.
ein gültiges Zertifikat hat, während der BeitraXservus und der private Druckdienstleister wohl noch nicht mal eines beantragt haben!  :o

Auch ist es dem Kläger ja wohl nicht zuzumuten "jährlich" bei der Senatskanzlei nachzufragen, ob eine "neue Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug", als öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen den LandesrundunfuXanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio vereinbart wurde!
Das bekanntzugeben ist ja nun wohl Aufgabe der Beklagten! Die Sachaufklärung zu betreiben, ist Sache des Gerichtes!

Dumm wäre es nun, wenn eine solche Verwaltungsvereinbarung "Rundfunkbeitragseinzug" tatsächlich am 16.04.2018 von Frau Schlesinger in Bremen unterzeichnet worden wäre (was in echt der Fall ist! Echt jetzt!).
Fraglich wäre dann nämlich, ob § 8 (Gemeinschaftseinrichtung Beitragsrecht), Vierter Abschnitt, dieser Verwaltungsvereinbarung "Rundfunkbeitragseinzug", so eine Art "SWR Fachaufsicht" regelt und ob die Rechtsaufsicht (Senatskanzlei) diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag zugestimmt hat. Schließlich ist es ja Aufgabe der Rechtsaufsicht für eine gesetzmäßige Verwaltung zu sorgen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg; Beschluss vom 27.04.1999; Az. 1 S 165/99; Link:

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE105299900&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all
 
Zitat
15
Die Rechtsaufsicht im Rundfunkwesen fußt auf der Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts (E 73, 118, (153)), daß im dualen Rundfunksystem, das neben den öffentlich-rechtlichen Anstalten auch private Veranstaltungen von Rundfunk erlaubt, infolge der grundrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; BVerfGE 12, 205) sich eine unbeschränkte Rechtsaufsicht des Staates verbietet, eine beschränkte Staatsaufsicht jedoch erforderlich ist (vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Rundfunkstaatsvertrag, 2. Aufl., vor § 10 RdNr. 31ff.). Die Besonderheiten des Rundfunkwesens rechtfertigen nicht ohne weiteres die Übertragung der Erkenntnis, daß Rechtsaufsicht im allgemeinen ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt wird, das staatliche Interesse an einer gesetzmäßigen Verwaltung durchzusetzen und demgemäß unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Anspruch auf rechtsstaatliches Tätigwerden besteht. Es verbietet sich daher, der Antragstellerin die Befugnis für ein solches Begehren Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, von vornherein mit dem Hinweis auf den Schutzzweck der Rechtsaufsicht im allgemeinen zu versagen.   

Diese "Erkenntnis" zur Rechtsaufsicht über den rbb hat der "feindliche" Einzelrichter H. wohl seit geraumer Zeit "verdrängt".

Vielleicht kann ja die Beklagte zur weiteren "Erkenntnisgewinnung" beitragen, insbesondere ob es sich bei dieser Verwaltungsvereinbarung "Rundfunkbeitragseinzug" um die "Rechtsvorschrift"  handelt, die vollautomatische Verwaltungsakte (§ 35 a VwVfG) gestattet, watt nicht der Fall sein kann.
Ob nun diese Verwaltungsvereinbarung "Rundfunkbeitragseinzug" auch wirksam ist, ist wohl eher eine Frage mit der sich die "feindliche 27. Kammer" insgesamt zu befassen hätte, da der "feindliche" Einzelrichter wohl offensichtlich überfordert ist und der Rechtsentwicklung seit geraumer Zeit nicht mehr Folgen kann, geschweige denn dem bisherigem Sachvortrag des Klägers.

Die nicht dienstherrenfähige Beklagte, die nebenbei bemerkt selbst haftet, kann hier sicher zur Sachaufklärung des "nahezu vollautomatisches Massenverfahren" maßgeblich beitragen.

Urteil vom 23.11.2011 - BVerwG 8 C 20.10; Link:

https://www.bverwg.de/231111U8C20.10.0
Zitat
22
Art. 34 Satz 1 GG leitet die aufgrund einer Verletzung einer Amtspflicht durch § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB begründete Haftung eines öffentlichen Bediensteten auf den Staat oder die Körperschaft über, in deren Dienst der Amtsträger steht. Ersatzpflichtig ist nicht der Staat als solcher, sondern grundsätzlich die Anstellungskörperschaft des Amtsträgers. Das kann auch eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts sein, wenn sie - wie die Beklagte - dienstherrnfähig ist (BGH, Urteile vom 2. Juni 2005 a.a.O. und vom 11. März 2004 - III ZR 90/03 - BGHZ 158, 253 <258> für die Treuhandanstalt; Papier, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand Januar 2009, Art. 34 GG Rn. 289, 292 f., 295 f.; Seidel, DB 2005, 651 <656>; Fricke, VersR 2007, 300 <302 f.>).

23
Art. 34 GG trifft keine Regelung darüber, welcher Träger öffentlicher Gewalt die finanziellen Aufwendungen aus Amtshaftungsansprüchen letztlich zu tragen hat. Namentlich lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen, dass Amtshaftungslasten einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts stets durch deren Anstaltsträger zu refinanzieren seien. Die Klägerin meint zwar, Art. 34 GG diene einer verbesserten Gewähr für die Rechtmäßigkeit des Staatshandelns; dem laufe zuwider, wenn der Staat Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung ausgründe und sich dabei zugleich der Einstandspflicht für deren Amtspflichtverletzungen entledigen könne. Ob dieser allgemeinen staatsorganisationsrechtlichen Erwägung beizupflichten wäre, betrifft eine rechtspolitische Frage. Dass Art. 34 GG einer Auslagerung von Amtspflichten auf Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung entgegenstünde oder sie doch nur zuließe, wenn der Staat etwaige Amtshaftungslasten der Einrichtung auf sich behielte, etwa um so einen Anreiz zu schaffen, seine Aufsichtsführung über die Einrichtung zu intensivieren und effektiver zu gestalten, lässt sich nicht erkennen. Aus dem Wortlaut ergibt sich hierfür nichts. Art. 34 Satz 2 GG erwähnt nur die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen bei dem Amtsträger Rückgriff zu nehmen. Das hat sicherlich disziplinierende Wirkung, auch wenn dieser Effekt nicht das hauptsächliche Ziel der Regelung ist (zur Zwecksetzung der Vorschrift vgl. Urteil vom 26. August 2010 - BVerwG 3 C 35.09 - BVerwGE 137, 377 Rn. 22 m.w.N. = Buchholz 11 Art. 34 GG Nr. 5). Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist aber auf den handelnden Amtswalter beschränkt; über anderweitige Rückgriffsmöglichkeiten, namentlich solche der haftenden Anstalt gegenüber ihrem Anstaltsträger, sagt Art. 34 GG nichts.

Urteil vom 26.08.2010 - BVerwG 3 C 35.09; Link.
https://www.bverwg.de/260810U3C35.09.0

Vielleicht können ja die Beklagte und der "feindliche" Einzelrichter auch gleich mal darüber nachsinnen, wie denn eine Anstalt des öffentlichen Rechts Verwaltungsakte wirksam erlassen will, wenn sie nicht über einen einzigen Berufsbeamten verfügt (Art. 33 Abs. 4 GG) und in eine "Organisationsstruktur privater Verwaltungshelfer" eingebunden ist.

Zur weiteren fiktiven Hilfe ist auch der fiktive Thread geeignet:

Thema: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21566.0.html
 
Ick hoffe ick konnte zur fiktiven Abwehr dieses fiktiven, neuartigen "feindlichen" Vorganges beitragen und schließe hiermit meine fiktiven und laienhaften Ausführungen mit:

Viva GEZ-Boykott-Forum!

An dieser Stelle will ick meenen Bruder und Mitkämpfer @MarkusKA jaaaanz herzlich grüßen und meener Keule aus dem Süden  (Bärliner Slang: Keule = Bruder), meene uneingeschränkte, fiktive, laienhafte, rechtliche Waffenhilfe zusichern!

Brüder und Schwestern! U never walk alone im GEZ-Boykott-Forum!

@Schluss-mit-lustig! Keule! Viel Glück!

 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Dezember 2018, 18:27 von Profät Di Abolo«

S
  • Beiträge: 221
Zitat
Sofern es sich bei der Anordnung gemäß § 87 b VwGO vom 29.11.2018 aber lediglich um eine prozessbeschleunigende Maßnahme handelt, welche dem Kläger nur ganz allgemein einräumt sich im vorliegenden Verfahren unter Fristsetzung letztmalig äußern zu dürfen (und über die Frist hinaus Vorgetragenes ggf. vom Gericht nicht gewürdigt würde), möchte ich dem Gericht hiermit mitteilen, dass ich diesen Verfahrensschritt als äußerst unfair empfinde!

Zitat
Für den Fall über die mit Anordnung gemäß § 87 b VwGO vom 29.11.2018 benannte Frist hinaus Vorgetragenes meinerseits würde ggf. vom Gericht nicht gewürdigt werden möchte ich meinen Vortrag wie folgt erweitern:

[...]

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  • Beiträge: 882
Ich finde diesen Fall extrem interessant, insbesondere unter Einbeziehung des fetten Zitats des Profäten.

Das heißt nämlich, wenn ich es schaffen kann den Richter wie der edle Streiter Schluss-mit-lustig dazu zu bringen mir eine Frist nach § 87 b VwGO zu setzen, dann kann ich ihm (BFH-Urteil vom 23. April 2003 IX R 22/00, BFH/NV 2003, 1198) um die Ohren hauen und endlich Antworten auf meine drängensde(n) Frage(n) bekommen: Nämlich:
Wie muss denn ein gerichtsgenehmer Beweis theoretisch konstruiert sein, um das konkrete Gericht zu überzeugen dass der Zwangsfunk zu teuer, zu politikgesteuert, zu programmbeliebig, zu unausgewogen, zu unsachlich, zu unwirtschaftlich, zu minderqualitativ, zu korrupt, zu diskriminierend, zu privatähnlich, zu unkontrolliert, zu infantil, zu gierig, zu steuerentlastend, zu auftragsfern, zu uninformativ, zu gesellschaftsschädigend, zu eintönig, zu sportreich, zu verlogen und fehlkonstruiert ist, um eine geeignete Gegenleistung für 17,50€ zu sein?


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

H
  • Beiträge: 583
Bei Rundfunk Berlin-Brandenburg gibt es offenbar wichtigere Dinge zu tun.
Zitat
In der Verwaltungsstreitsache ... wird beantragt, die Frist zur Stellungnahme auf den Schriftsatz des Klägers vom 20.04.2016 stillschweigend um zwei Wochen, mithin bis zum 14.06.2016, zu verlängern. Begründung: Aufgrund vorrangiger Fristsachen sowie arbeitsbedingter Überlastung ist es nicht möglich, binnen der bislang gesetzten Frist angemessen zu erwidern.
Hallo,

bei unseren Klagen bekommt man fast immer nach Klageeinreichung so ein Schreiben der Rundfunkanstalt...

Warscheinlich haben die weniger Personal für die Klagen (unwarscheinlich, da ja zum Jahresanfang 2018 aufgestockt wurde), oder aber die Klagen haben gewaltig zugenommen...

Ich glaube ürbigens auch, dass die Klagen in Köln beim BS geschrieben werden, und dann nur auf dem entsprechenden Anstaltsbogen ausgedruckt und ans Gericht geschickt werden...

Grüße
Adonis


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Dezember 2018, 22:48 von DumbTV«

S
  • Beiträge: 221
Heute sind in des Klägers Briefkasten gleich drei Briefkuverts in dieser Sache vom VG Berlin reingeflattert - zwei davon förmlich zugestellt, einerseits die Ladung zur mündlichen Verhandlung, andererseits ein Beschluss vom Gericht:

Zitat
Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig.

Mündliche Verhandlung
04. März 2019, 10 Uhr


VERHANDLUNG VG Berlin, Mo 04.03.2019, 10:00 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30077.0


Das Verwaltungsgericht Berlin lädt alle
Interessierten als Zuschauer ?-lichst ein!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Februar 2019, 12:00 von DumbTV«

P
  • Beiträge: 3.997
Aus dem Beschluß
Zitat
Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist anzunehmen, wenn der Kläger aus dem vorgetragenen Sachverhalt Rechtsfolgen aus Rechtsnormen des öffentlichen Rechts herleitet.
Vielleicht sollten Kläger das einfach nicht mehr machen.
Zitat
Öffentlich-rechtliche Normen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nur auf Rechtsbeziehungen zwischen Privaten und öffentlichen-rechtlich organisierten Trägern, insbesondere Trägern der Staatsverwaltung, Anwendung finden können.
zwischen Privaten -> das wird hier wohl der Kläger sein
damit bliebe für den Beklagten nur
öffentlichen-rechtlich organisierten Trägern -> Beklagte

Zitat
Sie müssen ausschließlich einen derartigen Träger berechtigen oder verflichten.(BVerwG, Beschluss vom 4. März 2015 - 6 B 58.14 -, juris Rn. 10 m.w.N; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 17. November 2008 - 6 B 41.08-, juris Rn. 4 m.w.N.).
...
BVerwG, Beschluss vom 4. März 2015 - 6 B 58.14https://www.bverwg.de/040315B6B58.14.0
nach juris nicht öffentlich

https://www.juris.de/jportal/portal/t/174c/page/homerl.psml?cmsuri=/juris/de/startseite/dokvorschauseite.jsp&doc.id=WBRE201500141&userHasToLogin=true&docpreview=true&showdoccase=1&metainfo=2

RN 10 könnte aber gleich seinMal das farblich markiert was der Richter übertragen hat.

Zitat
1. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist anzunehmen, wenn der Kläger aus dem vorgetragenen Sachverhalt Rechtsfolgen aus Rechtsnormen des öffentlichen Rechts herleitet. Öffentlich-rechtliche Normen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nur auf Rechtsbeziehungen zwischen Privaten und öffentlich-rechtlich organisierten Trägern, insbesondere Trägern der Staatsverwaltung, Anwendung finden können. Sie müssen ausschließlich einen derartigen Träger berechtigen oder verpflichten (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 1992 - 5 B 144.91 - NVwZ 1993, 358 <359>; vom 2. Mai 2007 - 6 B 10.07 - BVerwGE 129, 9 Rn. 4 und vom 12. April 2013 - 9 B 37.12 - NJW 2013, 2298 Rn. 6).


BVerwG, Beschluss vom 17. November 2008 - 6 B 41.08https://www.bverwg.de/171108B6B41.08.0

nach juris nicht öffentlich
https://www.juris.de/jportal/portal/t/177c/page/homerl.psml?cmsuri=/juris/de/startseite/dokvorschauseite.jsp&doc.id=WBRE410015257&userHasToLogin=true&docpreview=true&showdoccase=1&metainfo=2

RN 4 könnte auch hier zutreffen
Zitat
1. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (GmS-OGB, Beschlüsse vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 - BGHZ 97, 312 <313 f.>, vom 29. Oktober 1987 - GmS-OGB 1/86 - BGHZ 102, 280 <283> und vom 10. Juli 1989 - GmS-OGB 1/88 - BGHZ 108, 284 <286>; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 - BVerwG 5 C 33.91 - BVerwGE 96, 71 <73> = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 24 S. 2 f.; Beschlüsse vom 30. Mai 2006 - BVerwG 3 B 78.05 - NJW 2006, 2568 und vom 2. Mai 2007 - BVerwG 6 B 10.07 - BVerwGE 129, 9 = Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 298 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - XI ZB 7/99 - NJW 2000, 1042). Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (GmS-OGB, Beschlüsse vom 10. April 1986 a.a.O. S. 314 und vom 29. Oktober 1987 a.a.O.; BVerwG, Beschlüsse vom 30. Mai 2006 und vom 2. Mai 2007 a.a.O.). Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann aber auch auf einem Gleichordnungsverhältnis beruhen. Gleichordnungsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen nicht für jedermann gelten, sondern Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben sind, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet (GmS-OGB, Beschluss vom 10. Juli 1989 a.a.O. S. 286 f.; BVerwG, Beschlüsse vom 30. Mai 2006 und vom 2. Mai 2007 a.a.O.). Sind an einem streitigen Rechtsverhältnis ausschließlich Privatrechtssubjekte beteiligt, so scheidet eine Zuordnung des Rechtsstreits zum öffentlichen Recht grundsätzlich aus, es sei denn, ein Beteiligter wäre durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- oder Entscheidungsbefugnissen ausgestattet und gegenüber dem anderen Beteiligten als beliehenes Unternehmen tätig geworden (Urteil vom 11. Dezember 1980 - BVerwG 3 C 130.79 - BVerwGE 61, 222 <224>; Beschlüsse vom 6. März 1990 - BVerwG 7 B 120.89 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 244 S. 29 und vom 29. Mai 1990 - BVerwG 7 B 30.90 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 103 S. 73; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - XI ZB 7/99 - NJW 2000, 1042).
 
Das Problem dürfte sein, dass der Richter den Beklagten als solchen "öffentlichen-rechtlich organisierten" Träger ansieht.
Das weitere Problem wird sein, dass der Richter die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide anhand der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages beurteilt und nicht den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag selbst in Frage stellen wird.

Annahme:
Somit wird bei diesem Verfahren der Richter auch nichts weiter prüfen.


Hinweis: Gegebenfalls könnte es hilfreich sein irgendwo zur Bestimmtheit der "Bescheide" falls noch nicht erfolgt anzuführen, dass Mängel vorliegen z.B.:
Zitat
Die o.g. Bescheide treffen keine Regelung über die Aufteilung des Rundfunkbeitrags gegenüber den "Gesamtschuldnerbeteiligten".
vgl. §2 RBStV i.V.B. §44AO siehe auch §§ 268 bis 280  Gesamtschuldnerbeteiligten --> entsprechende eigene Formulierung passend eintragen oder "" entfernen! bzw. Gesamtschuldnern



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