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Autor Thema: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB  (Gelesen 31815 mal)

S
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Zitat
Allein die Masse an anhängigen Verfassungsbeschwerden am Bundesverfassungsgericht gegen die neuartige Dauerzwangsabgabe "Rundfunkbeitrag" zeugt von grundsätzlicher Bedeutung in dieser Sache. Zudem steigt die Masse an anhängigen Verfassungsbeschwerden kontinuierlich an! Ich möchte an die Vernunft der RichterInnen am Verwaltungsgericht Berlin appellieren und das Gericht eindringlich darum bitten von § 6 Abs. 3 VwGO Gebrauch zu machen.

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K
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Hallo zusammen,

ich erlaube mir einen - aus meiner Sicht sehr wichtigen Klagepunkt - zu extrahieren:

Zitat
In der Rechtssache T-2/08 Landesanstalt für Medien NRW ./. Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die 7. Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften mit Beschluss vom 5.10.2009 in Rn. 38 festgestellt:

Zitat
„Somit ist die Klägerin als Behörde zu betrachten, die im Sinne von Art. 87 EG in die Verwaltungsorganisation des Landes Nordrhein-Westfalen und somit des Staates eingegliedert ist." *

Was für eine Landesmedienanstalt in NRW gilt, gilt zweifelsohne auch für eine Landesmedienanstalt in Bundesland-X. Die Bundesland-X Landesmedienanstalt ist somit - im Gegensatz zum Beklagten - eine Landesbehörde von Bundesland-X. Damit verstoßen § 10 (1) RBStV sowie § 10 (1) RFinStV (wonach eine Landesmedienanstalt Gläubiger der neuartigen Dauerzwangsabgabe "Rundfunkbeitrag" - wohlgemerkt einem angeblichen Beitrag und damit einer nichtsteuerlichen Abgabe - ist) gegen elementare Haushaltsgrundsätze; hier insbesondere gegen das Gesamtdeckungsprinzip des Landes Bundesland-X!

Ich fordere hier den Beklagten zu einer Stellungnahme auf!

Es stellt doch schon eine äußerste Eigenartigkeit dar, dass es nur im sonderbaren Rundfunkrecht möglich ist Behörden maßgeblich über nichtsteuerliche Abgaben zu finanzieren.

Hierzu passend möchte ich noch einen Teil eines sehr lesenswerten Artikels aus dem Handelsblatt vom 07.11.2016 zitieren:
Zitat
„Es stellt ein Absurdum besonderer Art dar, dass sich die Medienaufseher aus dem jährlich mit über acht Milliarden überlaufenden Topf der Rundfunkgebühren ungehindert bedienen dürfen. Denn die in den jeweiligen Bundesländern ansässigen Medienanstalten kontrollieren keineswegs ARD und ZDF. Sie kümmern sich ausschließlich am den privaten Rundfunk. Warum aber müssen die Gebührenzahler die Aufsicht für RTL, Pro Sieben und Eurosport zahlen? Schließlich ist eine Gewerbeaufsicht in anderen Branchen eine unmittelbare staatliche  Aufgabe, die aus dem allgemeinen Steueraufkommen finanziert wird." **

Quellen:
* > http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d0f130d6637f10fc2f054cefbd62c7f9512550c6.e34KaxiLc3eQc40LaxqMbN4Pax4Pe0?text=&docid=73469&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=212322

** > http://www.handelsblatt.com/unternehmen/it-medien/medienkommissar/der-medien-kommissar-meister-des-geldverschleuderns/14805826.html

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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@kurt
Siehe auch hier:

Eine Medienanstalt ist eine Behörde, sagt der EuGH
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22235.15.html

als Teil von

[Übersicht] EU-Recht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20730.0.html

War hier im Forum also schon Gegenstand der Diskussion.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Dezember 2018, 23:24 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

S
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@ Kurt, pinguin & alle anderen:

Zu dem von Kurt herausgepickten Klagegrund eine Anmerkung:

Es war Mittwoch, der 16. März 2016, in Leipzig. Das Bundesverwaltungsgericht widmete sich erstmalig dem sog. "Rundfunkbeitrag". Der größte Saal im Gericht war randvoll mit schätzungsweise 300 Zuhörern; einige mussten wegen Platzmangel draußen bleiben. 10 Uhr war Beginn. Der damalige vorsitzende Richter des 6. Revisionssenats Hr. Neumann hat es sich nicht nehmen lassen dem gemeinen Fußvolk zu Beginn des Verhandlungsmarathons das Rundfunkrecht etwas nahe zu bringen. Er ist sowohl auf Geschichtliches als auch auf die neuerliche Entwicklung eingegangen. Dabei hat er - mit einem Satz, also nur sehr beiläufig - infrage gestellt, ob nicht genau der o. g. Klagepunkt ein - wie er sich ausdrückte - "Knackpunkt" im RBStV sein könnte und hat diese Frage dann offengelassen. Leider hat im Folgenden niemand von den KlägerInnen diesen Punkt aufgegriffen.

Es war Donnerstag, der 17. März 2016, in Leipzig. Der 6. Revisionssenat verhandelte weitere Revisionen in der Sache des sog. "Rundfunkbeitrags". Erneut führte der damalige Vorsitzende die Zuhörer in's Rundfunkrecht ein; dieses Mal aber ohne beiläufig den o. g. Klagepunkt zu erwähnen.

Es wäre sehr interessant gewesen, ob eineR der KlägerInnen vom 16. März 2016 schriftlich diesen Klagepunkt vorgetragen hat oder ob der damalige Vorsitzende diesen Klagepunkt aus eigenem Antrieb beiläufig erwähnte, also sozusagen mit dem Zaunpfahl gewunken hat.

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Zitat
Seit über einem halben Jahr also ist in der vorliegenden Rechtssache die sprichwörtliche Ruhe im Wald eingekehrt. Für mich - als Kläger, welcher Grundrechtsverletzungen rügt und dazu in seiner Existenz von dem Beklagten, einer "Pseudobehörde", bedroht wird – ist dies höchst-unbefriedigend!

Ich möchte daher das Verwaltungsgericht Berlin wegen der langanhaltenden Untätigkeit des Gerichts rügen.

Zitat
Zudem möchte ich das Gericht eindringlich darum bitten eine zeitnahe Entscheidung (wenn auch zunächst nur über meinen Antrag 2.) herbeizuführen.

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Zitat
Sehr geehrte [...],

in der Verwaltungsstreitsache
[...] ./. Rundfunk Berlin-Brandenburg
bitte ich Sie im Hinblick auf Ihre mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2017 geäußerte Bitte, "zunächst nur über" Ihren (Aussetzungs-)Antrag 2.) zu entscheiden, um Klarstellung binnen drei Wochen, ob sich Ihre in diesem Schriftsatz enthaltene Rüge langanhaltender Untätigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin lediglich auf das diesen (Aussetzungs-)Antrag betreffende Verfahren oder auf das gesamte Klageverfahren [...] bezieht. Falls sich diese Rüge auf das gesamte Klageverfahren [...] beziehen sollte, bitte ich Sie ferner, innerhalb der genannten Frist zu erläutern, wie die Rüge und Ihre erwähnte Bitte sich zueinander verhalten.

Nachdem der Beklagte Gelegenheit hatte, zu Ihrem geänderten Antrag 2.) Stellung zu nehmen, soll über diesen Antrag entschieden werden.

Mit freundlichen Grüßen
Der Berichterstatter
[...]

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Zitat
Nur sofern auch das Verwaltungsgericht Berlin weiterhin die Augen vor der Gesamtproblematik verschließen möchte und damit seine Vorlagepflichten gem. Art. 100 Abs. 1 GG sowie Art. 267 AEUV umgeht, möchte ich es bitten meinem (Aussetzungs-) Antrag 2.) stattzugeben.

Im Sinne des Rechtsfriedens und der verfassungsmäßigen Ordnung möchte ich das Verwaltungsgericht Berlin jedoch vorrangig darum bitten meiner Argumentation zu folgen und sodann seinen Vorlagepflichten gem. Art. 100 Abs. 1 GG sowie Art. 267 AEUV nachzukommen.

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Kläger K hatte das VG Berlin auch um ein Aussitzen des Verfahrens gebeten, äh, ich meine natürlich Aussetzen, aber - still ruht der See, wobei es K in Anbetracht des Reformdrucks auf den ÖRR und die anhängenden Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht aktuell auch nicht unrecht ist, daß nix passiert.


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@Schluss-mit-lustig
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Bezug zum Schreiben 23.10.2017

Zitat
Ich weise erneut darauf hin, dass ich als Wohngeldbezieher überhaupt erst gar nicht berechtigt bin Sozialleistung nach § 4 Absatz 1 Nr. 1 bis 10 RBStV zu beantragen.

Das ist sicherlich nicht ganz richtig.
Eine Person A wird sicherlich nicht gehindert Anträge für die Sozialhilfe zu stellen.
Jedoch dürfte die Leistung von Sozialhilfe beim Erhalt von Wohngeld ausgeschlossen sein. Somit müsste der Antrag zu einer Ablehnung führen.

Nach http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12a.html
wird beschrieben, dass wenn andere Leistungen in Betracht kommen diese wohl zu beantragen sind, aber das schließt Anträge nach Sozialleistung nicht aus.

Lesehinweis Link

„Wahlpflicht“ zwischen Grundsicherung und Wohngeld oder: Müssen Armutsrentner noch ärmer werden?
http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=845
Zitat
Meine Mandantin hatte  Leistungen nach dem SGB XII beantragt; dies wurde abgelehnt, da sie ja Wohngeld beantragen kann.


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Vielen Dank @PersonX

Es kommt am Ende auf's Gleiche hinaus: Wohngeldbezug -> kein Bezug der Sozialleistungen aus dem RBStV-Befreiungskatalog, ferner erst gar keine Bescheidung schon allein aufgrund des Wohngeldbezugs.

Zweifelsohne wäre im zitierten Satz das Wörtchen "beziehen" statt "beantragen" korrekt gewesen. Dass dies so gemeint war fällt aber unter die richterliche Ermittlungspflicht. ;-)


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Zitat
Dass dies so gemeint war fällt aber unter die richterliche Ermittlungspflicht. ;-)

Das mag sein, dass ändert jedoch nichts an der Aussage eines Richters -sinngemäß O-Ton- "..., weil Sie das nicht beantragt haben ..."  ... irgendwann mdl. Verhandlung im fiktivem Sachsen wo der Kläger auch erklärte, dass er das unabhängig vom Antrag nicht bekommen würde, weil es gesetzlich ausgeschlossen ist.  Und nochmals ... nur weil der Erhalt der Leistung ausgeschlossen sei ist es -das Stellen- von Anträgen nicht.

Ermittelt hat dort der Richter nur, dass der Antrag nicht gestellt wurde, der Grund warum war Ihm scheinbar egal oder hatte keinen Einfluss auf die Entscheidung. Kein Antrag damit kein Härtefall. So einfach. Leider hat der Kläger einem für Ihn nicht ganz günstigem Vergleich zugestimmt. --> Im Grunde wurde die Prüfung auf die Sozialbehörde abgewälzt und wenn diese aus welchen Gründen auch immer nicht prüft Pech gehabt. Liegen die Gründe beim Kläger doppelt Pech. -> Aber genau das gilt es ja zu prüfen, ist allein die Sozialbehörde für die Prüfung der Leistungsfähigkeit zuständig. --> An dieser Stelle wurde bei dieser Verhandlung nicht weiter gemacht. Eine Ermittlungspflicht nicht gesehen.


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Stimmt wiederum nicht ganz...

...
Zitat
Ich weise erneut darauf hin, dass ich als Wohngeldbezieher überhaupt erst gar nicht berechtigt bin Sozialleistung nach § 4 Absatz 1 Nr. 1 bis 10 RBStV zu beantragen.

Das ist sicherlich nicht ganz richtig.
Eine Person A wird sicherlich nicht gehindert Anträge für die Sozialhilfe zu stellen.
Jedoch dürfte die Leistung von Sozialhilfe beim Erhalt von Wohngeld ausgeschlossen sein. Somit müsste der Antrag zu einer Ablehnung führen.
...

Rein praktisch sieht das ganze nach den Informationen bzw. praktischen Erfahrungen eines fiktiven Besuchers - ist ihm selber so gegangen - wie folgt aus:

(1) §12a SGBII schreibt dezidiert eine Hierarchie bzgl. staatlich gewährter Sozialleistungen fest, in der Wohngeld eindeutig z. B. dem Bezug von Hartz IV bzw. GruSi übergeordnet ist. Der ungefähre Wortlaut besagten Gesetzes formuliert, dass, wenn Wohngeld bzw. soziale Leistungen anderer Träger hinreichen, Bedürftigkeit zu beseitigen, der Bezieher sich in dem Fall damit zu begnügen habe, der Bezug von HartzIV / GruSi damit also ausscheidet. Der VP hat also (vgl. ergänzend 3) Recht mit seiner Aussage.

Die Story ist damit aber nicht zu Ende:

(2) Andersherum - exakt so hatte es ein fiktiver Besucher vor längerer Zeit von seiner ARGE mitgeteilt bekommen - ist die Voraussetzung dafür, dass ein H4 Antrag überhaupt zur Bearbeitung angenommen wird, die Vorlage eines *Ablehnungsbescheides* von Wohngeld. Und zwar kraft dessen, dass die Bewilligung von Wohngeld beim nachgewiesenen Einkommen deshalb ausgeschlossen wurde, da die Geldmittel so gering sind, dass die Zweckbindung von Wohngeld empfängerseitig nicht einzuhalten sein würde, das Geld also zum Lebensunterhalt statt zur zweckbestimmten Verwendung eingesetzt werden würde (WoGG). Im Fall eines solchermassen unterschrittenen Einkommens entstünde ein zu prüfender Anspruch bspw. auf HartzIV.

(3) Stellt man dennoch einen Antrag auf HartzIV, ist im im selben Augenblick *der Wohngeldanspruch hinfällig*, und das Wohngeld damit *futsch*. Jedenfalls bis zur Neubeantragung, nachdem evtl. der HartzIV-Antrag wiederum mit Bezugnahme auf 12a SGBII abgelehnt wurde, also für mehrere Wochen oder ungünstigstenfalls Monate.

Insofern hast Du in gewisser Weise Recht, dass niemand gehindert werde, Sozialhilfe, HartzIV, GruSi oder was immer zu beantragen. Rein formal tatsächlich nicht, aber ggf. mit handfesten materiellen Konsequenzen.


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
So ein Richter ist eben gut dran...

Zitat
Dass dies so gemeint war fällt aber unter die richterliche Ermittlungspflicht. ;-)
...
Ermittelt hat dort der Richter nur, dass der Antrag nicht gestellt wurde, der Grund warum war Ihm scheinbar egal oder hatte keinen Einfluss auf die Entscheidung. Kein Antrag damit kein Härtefall. So einfach. .
...

...dem berühmten Richterspruch-Privileg (könnte § 839 BGB sein, Besucher hat aber mmtn. keine Zeit nachzulesen) sei Dank. Demnach kann ein Richter ungestraft jeden Blödsinn erzählen, der ihm in den Sinn kommt, es sei denn, er würde damit z.B. vorsätzlich Rechtsbeugung begehen. Tut er das nicht, kann der sich alles zusammenphantasieren, wessen er lustig ist.... Im Zweifel hat er sich eben "geirrt" - ohne jedwede Konsequenzen für ihn, natürlich (& insbesondere selbstredend dann nicht, wenn er im Sinne & Interesse von so etwas wie Staatsraison urteilt).

PS: Ein fiktiver Besucher interpretiert besagte "Härtefallregelung" an dieser Stelle mal spontan so, dass diese zwingend notwendig ist, um bspw. diesen RBStV davor zu schützen, wegen Missachtung von Art. 3/1 GG unmittelbar selbst verfassungswidrig zu sein bzw. zu werden. Der seinerzeitige Kläger hätte vllt. den Herrn Richter mal nach den BVerfG-Verfahren fragen sollen, wo dieses eben bezogen bspw. auf Rentner mit Wohngeldbezug die Verweigerung der Befreiung von der Rundfunkgebühr als eklatanten Verfassungsverstoß gewertet hatte ((1 BvR 3269/08, 1 BvR 665/10, 1 BvR 656/10 (gibt es, glaubt ein fiktiver Besucher, auch noch)). Wenn so ein kleiner VG Richter die Weisheit im Sinne seines obigen Urteils gepachtet bzw. mit Löffeln gefressen hat (bzw. das getan zu haben meint), dann müssen die BVerfG-Richter doch schlicht unfähige Hirnis sein, wenn die trotz angeblich so klarer Rechtslage sich überhaupt die Arbeit gemacht haben, um dann zu solch' unsinnigen Ergebnissen zu kommen wie oben sinngemäss und knapp wiedergegeben :->>>?


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PersonX müsste zu dem Fall wohl noch ergänzen das nicht Wohngeld das Einzige ist was Sozialhilfe ausschließen würde, denn es war wohl Ausbildungsbeihilfe oder ähnliches. Aber darauf kommt es nicht an. Der Kläger hatte den Antrag auf Leistung nur nicht gestellt wegen der Aussage dass sich diese ausschließen. Das Problem das hatte er als Ablehnungsbeschluss nicht schriftlich. Um aber als Härtefall daher zu kommen braucht es laut dem Richter diesen gestellten Antrag unabhängig wie das Ergebnis sei. Der gesetzliche Ausschluss der Leistung spielt dabei keine Rolle. Das die Aussage des Richters nicht richtig sein muss ist klar, aber dann sollte sich jeder Kläger mit ähnlich gelagertem Problem wo es zu so einer Aussage kommen könnte vor der Verhandlung befassen und entsprechend eine Argumentation darlegen welche das zerlegt.


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Passend zur aufgebrachten Diskussion (Befreiungsantrag stellen? Ja? Nein?) hier nochmal den klägerischen Schriftsatz vom 29.01.2016 herausgekramt:

Zitat
[...]

An dieser Stelle möchte ich auch ergänzen, dass ich von einem Befreiungsantrag nicht nur deswegen abgesehen habe, weil [...], sondern auch im Hinblick auf die Strategie des Beschwerdegegners der offensichtlich begründeten Verfassungsbeschwerde 1 BvR 665/10, mit einer nachträglichen Befreiung eine vorzeitige Erledigung des Verfahrens herbeizuführen und somit eine Entscheidung in der Hauptsache, also eine umfassende höchstrichterliche Entscheidung, zu vermeiden.

Im Falle eines vorangegangenen Härtefall-Befreiungsantrages und einer darauf folgenden Ablehnung könnte sich der Beklagte im weiteren Verlauf der o. g. Strategie ebenso bedienen und damit eine umfassende höchstrichterliche Entscheidung verhindern. Doch einer umfassenden höchstrichterlichen Entscheidung blicke jedenfalls ich in Erwartung einer zeitnahen Herbeiführung einer Rechtslage im Sinne der Verfassung zwingend entgegen und so möchte ich erneut betonen, dass es nicht mein Begehren ist mich im Sinne des herangezogenen Gesetzes in der aktuellen (offensichtlich verfassungswidrigen) Fassung befreien zu lassen.

Ich möchte außerdem klarstellen, dass ich ein für mich beinahe ausreichendes Einkommen erziele, lediglich unterstützendes Wohngeld beziehe, dadurch keinen "besonderen Härtefall" darstelle und mich auch nicht per Gesetz zu einem "besonderen Härtefall" degradieren lasse. Dies würde mich in meiner Würde verletzen.

[...]

In diesem Zusammenhang darf man sich dann auch gerne - rein fiktiv - die spannenden allgemeinen Rechtsfragen stellen:

Hat ein Kläger eines Verfahrens mit grundsätzlicher Bedeutung ein Recht auf eine (höchstrichterliche) Grundsatzentscheidung?
Oder muss man sich - wie geschehen im Verfahren 1 BvR 665/10 - im Zweifel mit nur einer Kostenentscheidung für den individuellen Fall mit nur überschlägiger rechtlicher Bewertung des Sachverhalts begnügen?

Letzteres würde ja bedeuten, dass sich an der Rechtslage an sich nichts ändert. Das wäre im Falle von offensichtlicher Verfassungswidrigkeit schon ganz schön sonderbar ...

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