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Autor Thema: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB  (Gelesen 31666 mal)

S
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Hallo liebe Feinde des aufgezwungenen Pay-TVs!
Liebe Freunde der Zahlungsverweigerung!

Es ist ein verregnetes, stürmisches Wochenende und ich möchte Euch von einem Fall berichten:



Stand:

- "Bestätigung der Anmeldung", also zwangsangemeldet ohne eigenes Zutun

- Gebühren-/Beitragsbescheid -> Widerspruch
- Festsetzungsbescheid -> Widerspruch
- Festsetzungsbescheid -> Widerspruch
- Widerspruchsbescheid -> Klage

Sachlage:

- streitgegenständlicher Zeitraum: 01/2013 bis 12/2014

- Streitwert: unbezahlbar (Zurückerlangung von Grundrechten)

In der gesamten Zeit wurde von der finanziell aufgezwungenen Medienoption kein Gebrauch gemacht, da kein Interesse am örR bestand.

In der gesamten Zeit wurde monatlich ein geringes Einkommen erzielt. Außerdem:

- 01/2013 - 03/2013 Studium ohne Bafögbezug
- 04/2013 - 03/2014 ergänzender ALG II-Bezug
- 04/2014 - 12/2014 ergänzender Wohngeld-Bezug

Es wurde zu keiner Zeit ein Antrag auf Befreiung gestellt. Auch nicht ein Antrag auf Befreiung wg. eines "besonderen Härtefalls"; nicht zuletzt deswegen, weil man sich nicht angesprochen fühlt. Gründe, wieso keine Befreiungsanträge gestellt wurden und wieso dies nicht beabsichtigt ist, sind vorhanden und wurden dem Gericht mitgeteilt.

Klagegründe:

- fehlende Zuständigkeitsregelung
- fehlende Rechtsgrundlage für eine Zwangsanmeldung wie durchgeführt -> dadurch kein tatsächliches "Beitragskonto"
- fehlende Vollmachten für die Personen von BS, welche den Widerspruchsbescheid erlassen haben
- diverse Verstöße gegen das GG; insb. Verstoß gegen Art. 3 GG in mehrfacher Hinsicht!
- Verstöße gegen EU-Recht: Nichtdiskriminierung, Vorlagepflicht einer neuen Beihilfen, unbestellte Dienstleistungen
- ... neben noch einigen anderen Klagegründen verwaltungs-, datenschutz-, wettbewerbsrechtlicher Art usw. ...



Ich möchte Euch Genaueres zu diesem Fall nicht vorenthalten:

https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de (Achtung: bilderlastig; zurzeit fallen beim Aufruf ca. 15 MB Traffic an)

Wünsche ein schönes WE und weiterhin einen fröhlichen Boykott :-)


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T
  • Beiträge: 334
Ich möchte Euch Genaueres zu diesem Fall nicht vorenthalten:

https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de (Achtung: bilderlastig; zurzeit fallen beim Aufruf ca. 15 MB Traffic an)

Sehr gelungene schriftliche Ausarbeitung! Kompliment! Da dürfen wir ja gespannt sein, ob die 'fiktiven' Richter es wagen, auf die formulierten Punkte einzugehen, oder lieber gleich nach dem Motto verfahren: Augen Ohren und Gehirnkapseln zu und abweisen...


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anne-mariechen

Hallo liebe Feinde des aufgezwungenen Pay-TVs!
Liebe Freunde der Zahlungsverweigerung!

Ich möchte Euch Genaueres zu diesem Fall nicht vorenthalten:

https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de (Achtung: bilderlastig; zurzeit fallen beim Aufruf ca. 15 MB Traffic an)

Wünsche ein schönes WE und weiterhin einen fröhlichen Boykott :-)

Vielen Dank an Schluss-mit-lustig für die Veröffentlichung seines Falles hier im Forum.

Bin zwar noch nicht durch mit lesen, aber ich kann hier nur meine volle Hochachtung für die rechtliche Ausarbeitung und einwandfreie Darlegung der Sachverhalte dem Verfasser aussprechen. Zu so einer klaren Sachbegründung sind ganz sicher viele Anwälte nicht in der Lage, das muss man und möchte ich Anmerken.
In meinen Gedanken stellt sich die Frage, was wäre wenn diese Klage in Bayern als Popularklage einreicht worden wäre?

Der Fall zeigt auf, mit welchen Rechtstaatlichen Mitteln hier der Rundfunk sich in unserer Gesetzgebung erbarmungslos gegen alle Bürger breit gemacht hat, um an das Geld in dem Fall den Beitrag vom Wohnungsinhaber mit allen Mitteln zu erpressen. Diese Politik- und RF-Bande lässt quasi keinem Menschen ein Stückchen finanzielle Freiheit zum Leben. Keiner dieser Verantwortlichen einschließlich der Gerichte und der eigentlich nach Gesetz urteilenden Richter ist hier im Stande und in der Lage diese ungerechte Zwangsabgabe zu stoppen und den Gesetzgeber zumindest zur sofortigen Korrektur aufzufordern.

Möchte nicht unerwähnt lassen und hier an die vielen betroffenen vergleichbaren Bürger (Sozial Betroffene aus vielen Schichten) in diesem Land erinnern, welche nicht in der Lage sind um sich rechtlich gegen diese finanziellen Belastungen des RF-Beitrags wehren zu können.

Bin natürlich daran interessiert und werde gern verfolgen, wie sich der Fall entwickelt und vom Gericht bewertet wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Februar 2016, 03:38 von anne-mariechen«

k
  • Beiträge: 110
Respekt "Schluss-mit-lustig" an den Kläger für dieses Werk!  :D

So wie ich das beim ersten lesen erkenne, wurden auch einige Argumente der bedeutenden Diskussionen der letzten Monate dieses Forums hier in den Klagepunkten übernommen und ausgearbeitet.

Ich bin gespannt ob sich das Gericht dem Begehren um Aussetzung bis zur höchstrichterlichen Klärung anschließt. Diesbezüglich hätte das dann - vorsichtig gesagt - etwas von einer "Musterklage"  ;)

Sehr spannend finde ich den Punkt Verwaltungsvereinbarung der Landesrundfunkanstalten für den zentralen Beitragsservice

Widerholt bittet der Kläger (zuletzt am 29.01.2016), dass der Beklagte ihm dieses Dokument zugänglich macht - da es eben auch Teil der Begründung des Beklagten in der Klageerwiderung ist bzw. er sich in der Argumentation darauf stützt.
Absurderweise teilt das VG Berlin (nach der Darstellung auf der Blogseite) am 06.11.2015 mit, dass es den Beklagten angefragt habe, ob er dem Kläger
Zitat
eine Kopie der fraglichen Verwaltungsvereinbarung zur Verfügung stellen kann.

Damit ignoriert das VG einerseits die vorige Frage des Klägers, ob die Behauptung des Beklagten dass dieses Dokumentes dem VG vorläge, zutreffe. Andererseits kommt - bei Zutreffen der Behauptung - das VG nicht der weiteren vorigen Frage des Klägers nach, dieses Dokument dem Kläger zuzusenden.

Generell jedoch verpflichtet das Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG: bit.ly/1KSdCmc) alle
Zitat
Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen (insbesondere nicht rechtsfähige Anstalten, Krankenhausbetriebe, Eigenbetriebe und Gerichte) des Landes Berlin, den landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 28 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) und gegenüber Privaten, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse betraut sind (öffentliche Stellen),
welche die genannte Verwaltungsvereinbarung führen, diese auf Begehren zugänglich zu machen. Demnach besteht ein Akteneinsichts- oder Aktenauskunftsrecht im vollen Umfang des Antrags, durch ein umfassendes Informationsrecht das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln öffentlicher Stellen zugänglich zu machen.

Desshalb könnte ein fiktiver Kläger in einer ähnlichen Situation mit Antrag und Verweis auf das IFG auf zugänglichmachen der Verwaltungsvereinbarung bestehen (siehe auch § 13 IFG Berlin), was offenbar bzgl. des wiederholt eindeutig vorgetragenen Begehrens trotz Deutungs- und Ermittlungspflicht nicht entsprechend berücksichtigt wurde (Beschwerdegrund?).

Zum einen gerade auch an das VG, dies sollte im ablehnenden Fall erst mal begründen dass sie das Dokument nach § 13 (1) S.1 nicht führt bzw. warum es ggf. tatsächlich zumindest ein Ausschlussgrund nach §2 (1) S.2 sein soll (Akteneinsicht im Rahmen eines laufenden Verfahrens/ aufgrund anderweitiger Rechtsnormen lasse ich hier bewusst unberührt).

Zum anderen an den RBB sowie explizit auch an den Beitragsservice (der seinem Selbstverständnis nach ja Teil der RA sein will). Hier bei Ablehnung auf Verwaltungsakt mit ausreichender Begründung bestehen. In NRW wurde bereits gerichtlich entschieden, dass der WDR unter das IFG NRW fällt.

Eine entsprechende Beschwerde/ Rüge sollte ein fiktiver Antragsteller im Ablehnungs- oder Verzögerungsfall beim Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit einreichen, neben dem dann eröffneten Verwaltungsgerichtsweg.  8)
Der Landesdatenschutzbeauftrage bietet auch weitere Informationen zum IFG Berlin in folgendem Ratgeber: bit.ly/1PPG67s (der pdf-download funktioniert z.Z. offenbar nicht). Umfrangreiche Informationen bietet insbesondere auch fragdenstaat.de


PS: Handelt es sich bei der genannten Verwaltungsvereinbarung um diese
Verwaltungsvereinbarung BS / Antwort der Senatskanzlei Hamburg
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16990.msg112289.html#msg112289
bzw. diese?
Wurde die Errichtung der GEZ bzw. des Beitragsservice korrekt durchgeführt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15116.msg112287.html#msg112287
und könnte diese mal entsprechend veröffentlicht werden?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. April 2016, 14:10 von Bürger«

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Zitat
Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 21. März 2016 gemäß § 6 Abs. 1 der Ver-
waltungsgerichtsordnung dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.


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Zitat
Außerdem möchte ich die Entscheidung der Kammer betreffend der Einzelrichterübertragung (Beschluss vom 21.03.2016) in Frage stellen und meinen Unmut darüber bekunden, dass - trotz meines substantiierten Vortrages und trotzdem ich bereits mit Schreiben vom 31.08.2015 die Erwägung der Einzelrichterübertragung des Gerichts vom 27.08.2015 in Frage gestellt und um Angabe von Erwägungsgründen gebeten habe - mir diesbezüglich nicht die Möglichkeit eines Dialogs mit dem Gericht geboten wurde.

Ich möchte das Gericht bitten zu prüfen, ob aufgrund meines neuen Vortrages dem Gericht eine Zurückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer (§ 6 (3) VwGO) sachgemäß erscheint.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
PS: Handelt es sich bei der genannten Verwaltungsvereinbarung um diese
Verwaltungsvereinbarung BS / Antwort der Senatskanzlei Hamburg
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16990.msg112289.html#msg112289
bzw. diese?
Wurde die Errichtung der GEZ bzw. des Beitragsservice korrekt durchgeführt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15116.msg112287.html#msg112287
und könnte diese mal entsprechend veröffentlicht werden?

siehe u.a. unter
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.0.html


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Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

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  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
@ schluss-mit-lustig:

Bin jetzt auf Seite 4 angelangt und brauch ne Pause... (kleiner lachkrampf )
Die "Schwengelpumpe" (wat is dat dann...??) - klingt aber logisch gut und werd ich so übernehmen! Sicher !!  ;)

Aaaaber.... du solltest nicht all zu viele gute Möglichkeiten liefern ! Sonst seh ich mich bald im
Feierabendverkehr in der U-Bahn von Düsseldorf nach Köln und weiss gar nicht warum...  ;D
 
Edit>  da freut man sich doch schon auf die Klageausarbeitung! Bzw auf die Antworten der Richter...


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Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

S
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Bei Rundfunk Berlin-Brandenburg gibt es offenbar wichtigere Dinge zu tun.

Zitat
In der Verwaltungsstreitsache ... wird beantragt, die Frist zur Stellungnahme auf den Schriftsatz des Klägers vom 20.04.2016 stillschweigend um zwei Wochen, mithin bis zum 14.06.2016, zu verlängern. Begründung: Aufgrund vorrangiger Fristsachen sowie arbeitsbedingter Überlastung ist es nicht möglich, binnen der bislang gesetzten Frist angemessen zu erwidern.

Außerdem scheint eine Krankheitswelle durch die "Anstalt" zu ziehen, aufgrund derer Rundfunk Berlin-Brandenburg wohl noch immer nicht imstande ist eine Stellungnahme abzuliefern.

Kein Wunder - mich würde das auch krank machen, wenn ich die mitunter ärmsten Schweine der Gesellschaft um ihre letzten fünf Taler prellen sollte!  >:(

Zitat
In der Verwaltungsstreitsache ... wird beantragt, die Frist zur Stellungnahme auf den Schriftsatz des Klägers vom 20.04.2016 stillschweigend um zwei Wochen, mithin bis zum 28.06.2016, wegen Krankheit der zuständigen Sachbearbeiterin zu verlängern.


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b
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  • Recht, das man nicht lebt + verteidigt, verwirkt.
Bei Rundfunk Berlin-Brandenburg gibt es offenbar wichtigere Dinge zu tun.

Zitat
In der Verwaltungsstreitsache ... wird beantragt, die Frist zur Stellungnahme auf den Schriftsatz des Klägers vom 20.04.2016 stillschweigend um zwei Wochen, mithin bis zum 14.06.2016, zu verlängern. Begründung: Aufgrund vorrangiger Fristsachen sowie arbeitsbedingter Überlastung ist es nicht möglich, binnen der bislang gesetzten Frist angemessen zu erwidern.

Gut dass ich vor einigen Wochen die komplette Verfassungsbeschwerde von Willnich in zweifacher Ausführung an den Verwaltungsrichter geschickt habe, und mir die dortigen Argumente vollumfänglich zu eigen gemacht, und die Frau Dr. jur. vom RBB zur Stellungnahme aufgefordert habe. Es tut halt jeder, was er kann, um dem Recht zu dienen.

Außerdem scheint eine Krankheitswelle durch die "Anstalt" zu ziehen, aufgrund derer Rundfunk Berlin-Brandenburg wohl noch immer nicht imstande ist eine Stellungnahme abzuliefern.

Kein Wunder - mich würde das auch krank machen, wenn ich die mitunter ärmsten Schweine der Gesellschaft um ihre letzten fünf Taler prellen sollte!  >:(

Zitat
In der Verwaltungsstreitsache ... wird beantragt, die Frist zur Stellungnahme auf den Schriftsatz des Klägers vom 20.04.2016 stillschweigend um zwei Wochen, mithin bis zum 28.06.2016, wegen Krankheit der zuständigen Sachbearbeiterin zu verlängern.

Wahrscheinlich kurieren sie ihren Burn-out aus... indem sie sich in der Sommersonne bräunen... aber wird ja gut bezahlt. Zwei Wochen Fristverlängerung wegen Krankheit, auf einen bereits zwei Monate alten Schriftsatz, aber achja, das ist ja so anspruchsvoll und anstrengend beim Rundfunk, da wird man einfach krank über die herausfordernde Arbeit, logisch. Diese Leute kriegen diesen Staat noch kaputt, sie tun zumindest alles, was in ihren beschränkten Möglichkeiten steht. Bemerkenswert ist ja auch, dass man nach 2 Monaten zwei weitere Wochen Frist braucht, in einer Rechtssache, die angeblich ohne besondere Schwierigkeiten ist, und deshalb problemlos auf den Einzelrichter übertragen werden kann. Weiters handelt es sich ja angeblich um eine überschaubare Zahl an Widersprüchen und Klagen, die keinen Hinweis auf eine breite Ablehnung der Zwangsgebühr geben. Warum schreiben sie also in der einfachen Sache nicht eine rasche sachliche Erwiderung auf die Klagen der paar Hanseln, überwiegend juristische Laien, die das neben ihrer Arbeit für die Gesellschaft machen, während es bei den Dr. jurs. vom Rundfunk doch ihr ureigenstes Gebiet ist? Da gibts nur eine Antwort, sie sind vom Geld für nix, das sie anderen abgepresst haben inzwischen total degeneriert ...


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Work in Progress:
2 Klagen am Verwaltungsgericht Berlin
1 abgewehrte Vollstreckung

Frage nicht, was dein Land für dich tun kann – frage, was du für dein Land tun kannst.

m
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Zum Thema Geringverdiener
Zitat
Da im Gegensatz zur früheren Rechtslage allein der Umstand geringen Einkommens nicht (mehr) zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führt, das Massenverfahren der Erhebung bzw. der Befreiung von Rundfunkgebühren vielmehr dadurch erleichtert werden sollte, dass die Rundfunkanstalten im Wege ihrer Bindung an Sozialleistungsbescheide von der Verpflichtung befreit wurden, eigene umfangreiche und schwierige Einkommens- und Bedarfsberechnungen vornehmen zu müssen, lässt sich für einkommensschwache Personen auch aus der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV regelmäßig keine Gebührenbefreiung herleiten. Gleiches gilt für diejenigen Rundfunkteilnehmer, die auf die Inanspruchnahme von ihnen zustehenden einschlägigen Hilfeleistungen verzichten

        (BVerwG, Urteil vom 12.10.2011 – 6 C 34.10 –, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.6.2008 - 6 B 1.08 -, NVwZ-RR 2008, 704 = Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44, zitiert nach JURIS; ferner in Anschluss an diese Rechtsprechung des BVerwG: Beschluss des OVG des Saarlandes vom 16.9.2008 – 3 A 185/08 - sowie VG Saarlouis, Urteile vom 10.12.2010 – 3 K 306/10, vom 29.11.2010 – 3 K 773/10 –, vom 28.3.2010 – 3 K 586/09 – und vom 25.11.2008 – 3 K 618/08 –, letzteres dokumentiert bei JURIS; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.10.2009 – 3 L 417/08 – mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung; Urteil der Kammer vom 30.07.2013 – 6 K 652/12 –).

Entsprechendes gilt für die nunmehr in § 4 Abs. 6 RBStV geregelte Beitragsbefreiung „in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag“.

Auch ein Verst0ß gegen den allg. Gleichheitssatz liegt demnach nicht vor
Das heißt, Geringverdiener wird gezwungen SGB XII zu beantragen
Ich Frage mich auf welcher Rechtsgrundlage dieser Zwang hergeleitet wird?


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Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Rechtssache ... möchte ich mit diesem Schreiben einige meiner bereits vorgetragenen Klagepunkte vertiefen.

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Zitat
Der Beklagte ignoriert mit seiner Ausführung:

Zitat
Die Rechtsgrundlage für das Tätigwerden des ZBS für die Rundfunkanstalten ist § 10 Abs. 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

noch immer das von mir Vorgetragene; nämlich, dass § 10 (7) RBStV nicht als Grundlage für die Tätigkeit von Beitragsservice taugt. Die gebetsmühlenartig wiederholte Behauptung des Beklagten die Tätigkeit von Beitragsservice sei gesetzlich in § 10 (7) RBStV begründet macht § 10 (7) RBStV dafür auch nicht tauglicher.

Ich möchte daher meinen Klagegrund, dass § 10 (7) RBStV nicht als Rechtsgrundlage für die Tätigkeit von Beitragsservice tauglich ist (und es damit eben keine Rechtsgrundlage für die Tätigkeit von Beitragsservice gibt), noch einmal vertiefen:

Zitat
Abschließend teilte der Beklagte mit:

Zitat
Auf die Sicherheitsfirma [...] wurden keine Aufgaben in Rundfunkbeitragsangelegenheiten übertragen.

Der Beklagte geht nun also sogar dahin über das von mir Vorgetragene zu leugnen.

Ich fordere daher den Beklagten zu einer substantiierten Gegendarstellung auf!

Von wem - wenn nicht von den Personen K und P von der [...] - wurde ich am Freitag dem 27.02.2015 unter der Anschrift des Beklagten (Masurenallee 8 - 14, 14057 Berlin), am Empfang des sog. "Haus des Rundfunks" in einer Rundfunkbeitragsangelegenheit (Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid einlegen) abgefertigt?

Was hat sich am Freitag dem 27.02.2015 um 11:50 Uhr am Empfang des sog. "Haus des Rundfunks" zugetragen - wenn nicht das mit meiner Klageschrift vom 27.08.2015 auf Seite 7/18 Vorgetragene?

Wir haben offenbar die 3. Stufe auf der Gandhi'schen Leiter erreicht.  ???

-> https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de


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Vom zuletzt übersandten Schreiben des Beklagten durch das Gericht wurde mal spaßeshalber der Briefumschlag mitgescannt.

Man beachte die aufgedruckten Daten auf dem Briefumschlag, auf dem Schreiben vom Gericht, auf dem vom Beklagten sowie der gestempelte Posteingangsvermerk da drauf. Es macht fast den Anschein als wenn neben Beitragsservice nun auch Rundfunk Berlin-Brandenburg und sogar das Verwaltungsgericht Berlin munter ihre Schreiben zurückdatieren. Kommt wohl in Mode.  ???

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Thema mal wieder hochgewühlt; damit es nicht in Vergessenheit gerät.  :police:

Zitat
in der Rechtssache [...] ./. Rundfunk Berlin-Brandenburg möchte ich meinen Vortrag für meinen Antrag 1.) um folgende Punkte erweitern: [...]
Zitat
Sofern sich das Verwaltungsgericht Berlin in der vorliegenden Sache, in der es um das Befinden über "Pseudoverwaltungsakte" einer "Pseudobehörde" geht, nicht für unzuständig erklärt, möchte ich für meinen Antrag 2.) nach § 94 VwGO [...] Folgendes ergänzen: [...]

-> https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de


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