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Fragen zum BS, Hamburg & NDR in Bezug auf Anwendbarkeit HmbVwVfG/ HmbVwV

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KnutK:
Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig.
Er darf also "nichts", bzw. ist eine Kommunikation mit diesem so sinnvoll wie mit einem Brot zu sprechen, richtig?

Das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG) regelt gem.


--- Zitat ---§ 1
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1. der Freien und Hansestadt Hamburg,
2. der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht Rechtsvorschriften der Freien und Hansestadt Hamburg inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
--- Ende Zitat ---

Nun steht im


--- Zitat ---§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) 1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. 2 Es gilt auch nicht für die Tätigkeit des Norddeutschen Rundfunks.
--- Ende Zitat ---

Was heißt das Konkret?
Heißt das, dass der NDR keine öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeiten nach diesem Gesetz durchführen darf?
Wahrscheinlich schon, oder?
Nach welchem Gesetz darf der NDR dann handeln und z.B. auch Amthilfeersuchen (z.B. eine Zwangsvollstreckung durch die Kasse.Hamburg) stellen?

Nun zum Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)

--- Zitat ---§ 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen und die Beitreibung von Geldforderungen jeweils auf Grund eines im Verwaltungswege vollstreckbaren Titels.
 
§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit
1. Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg,
2. landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts oder <- Ist der NDR eine juristische Person des öffentlichen Rechts?
3. Stellen oder Personen, denen die Freie und Hansestadt Hamburg hoheitliche Gewalt übertragen hat,
die Vollstreckung eines im Verwaltungswege vollstreckbaren Titels betreiben.
(2) Dieses Gesetz findet auch Anwendung, soweit Bundesrecht die Länder ermächtigt zu bestimmen, dass die landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung anzuwenden sind.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit die Vollstreckung durch Bundesrecht geregelt ist oder Rechtsvorschriften der Freien und Hansestadt Hamburg besondere Bestimmungen über die Vollstreckung treffen. Es findet insbesondere keine Anwendung für die Vollstreckungstätigkeit der Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung und der Gerichtskassen nach der Justizbeitreibungsordnung.

§ 3 Im Verwaltungswege vollstreckbare Titel
(1) Die Verwaltungsvollstreckung nach diesem Gesetz findet aus den folgenden im Verwaltungswege vollstreckbaren Titeln statt:
1. Verwaltungsakten,
2. öffentlich-rechtlichen Verträgen, soweit eine Partei sich der sofortigen Vollstreckung aus dem Vertrag unterworfen hat, <- Also der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag?
3. Verzeichnissen, Tabellen und ähnlichen Urkunden, soweit sie öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zum Gegenstand haben und die Vollstreckung aus ihnen durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes besonders zugelassen ist,
4. gerichtlichen Entscheidungen, soweit sie von einer Behörde zu vollziehen sind,
5. einer gesetzlich zugelassenen Selbstveranlagung hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Pflichten,
6. einem Beitragsnachweis einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers nach § 28f Absatz 3 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 12. November 2009 (BGBl. 2009 I S. 3712, 3973, 2011 I S. 363), zuletzt geändert am 12. April 2012 (BGBl. I S. 579, 595), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Verwaltungsvollstreckung nach diesem Gesetz findet außerdem statt,
1. soweit Behörden eine Vollstreckung in Amtshilfe vornehmen und das für die ersuchende Stelle geltende Recht eine Vollstreckung im Verwaltungswege zulässt,
2. wegen privatrechtlicher Geldforderungen, soweit ihre Beitreibung im Verwaltungswege durch Rechtsvorschrift besonders zugelassen ist (Beitreibungshilfe),
3. unmittelbar aus einem Gesetz, soweit dies gesetzlich besonders zugelassen ist.
Die in Satz 1 genannten Grundlagen der Vollstreckung stehen den im Verwaltungswege vollstreckbaren Titeln nach Absatz 1 gleich.
(3) Aus einem Verwaltungsakt darf nur vollstreckt werden, wenn
1. der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist,
2. seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist oder
3. einem Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung zukommt.
(4) Aus einer gerichtlichen Entscheidung darf nur vollstreckt werden, wenn die Entscheidung unanfechtbar oder vorläufig oder sofort vollstreckbar ist.
(5) Hat das Hamburgische Verfassungsgericht oder das Hamburgische Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung eine Norm für nichtig erklärt, so bleiben die auf der Norm beruhenden, nicht mehr anfechtbaren Verwaltungsakte unberührt; ihre Vollstreckung ist jedoch unzulässig.
--- Ende Zitat ---

TVfrei:
Zum Nachlesen des gesamten Textes hier der Hinweis auf die Dokumente auf dem Internetportal der Freien und Hansestadt Hamburg:

* Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG)
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-VwVfGHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs
http://www.hamburg.de/contentblob/144286/data/hamburgisches-verwaltungsverfahrensgesetz.pdf (PDF-Version)

* Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-VwVGHA2013rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs

Bürger:
Bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge immer erst ausgiebig die einschlägigen Threads sowie die Suchfunktion nutzen. Diese liefert mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Anwendungsbereich VwVfG", "Ausnahmen vom Anwendungsbereich", "gilt nicht für die Tätigkeit" o.ä. bereits ausreichend Ergebnisse.


..aus immer wiederkehrendem Anlass verweise ich hier auf

Bescheide ungültig, wenn Landesverwaltungsverfahrensgesetze nicht greifen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13827.msg118426.html#msg118426


--- Zitat von: Bürger am 26. März 2016, 21:27 ---Die Suchfunktion des Forums liefert mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Landesrundfunkanstalt Verwaltungsverfahrensgesetz", "Dieses Gesetz gilt nicht für", o.ä. bereits ausreichend Ergebnisse - so u.a. auch dies

Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281

Daraus geht u.a. hervor, dass dann wohl doch nicht "Bundes-VwVfG" einspringt, sondern diese "Ausnahme vom Anwendungsbereich" der LANDes-VwVfG von den Gerichten so ausgelegt wird, dass sich diese NICHT auf den Kernbereich der VERWALTUNGstätigkeit des Beitragseinzugs bezieht - und demgemäß zumindest nach dieser Auslegung das VwVfG des jeweiligen Bundeslandes zumindest im Zusammenhang mit dem Beitragseinzug der Rundfunkanstalten doch anzuwenden sei...


--- Zitat von: Bürger am 02. März 2016, 00:45 ---Die "Ausnahme" im VwVfG-NRW (wie auch in allen(?) anderen LANDes-VwVfG:

--- Zitat ---§ 2 (Fn 14) Ausnahmen vom Anwendungsbereich
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307784

(1) Dieses Gesetz gilt NICHT für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des WESTDEUTSCHEN RUNDFUNKS Köln.
--- Ende Zitat ---
wird von den Gerichten regelmäßig dahingehend ausgelegt, dass sich diese Ausnahme NUR(!)

--- Zitat ---[...] auf den KERNbereich der RUNDFUNKFREIHEIT bezieht, in dem Rundfunk in Unabhängigkeit und Staatsfeme gewährleistet ist, NICHT aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt - wie hier bei der Beitragserhebung - typische VERWALTUNGstätigkeit ausübt [...]
--- Ende Zitat ---
siehe u.a. unter
Klage VG Leipzig (Einzelrichter) 1 K 2372/14 in Verbindung mit 1 K 1242/15
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17714.msg116143.html#msg116143

--- Ende Zitat ---



Zu all dem gibt es bereits mannigfaltige Diskussionen im Forum - so u.a. unter

Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281

Beitragsservice ist keine Behörde
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5506.msg116363.html#msg116363

sowie auch
Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16037.msg116518.html#msg116518

Wer oder was ist der Beitragsservice und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17801.0.html

und schließlich
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.0.html
--- Ende Zitat ---

Bitte auch beachten, dass  es hat nichts mit "Vertrag" oder "Vertrag zu Lasten Dritter" zu tun hat, sondern offiziell eingetragenes und (wenn auch augenscheinlich verfassungswidrig) geltendes LandesGESETZ ist...
...dessen Verfassungswidrigkeit erst noch höchstinstanzlich "erklagt" werden muss
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html

Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine derlei allgemeinen Fragen, sondern allenfalls spezielle Fragen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls.
Danke für die Berücksichtigung.

Markus KA:
Auch hier ein Hinweis eines Mitstreiters aus Schleswig-Holstein beim heuteigen Infotag in Karlsruhe. Dieser informierte uns, dass seine Gemeinde in Schleswig-Holstein den NDR als Behörde NICHT anerkennt und Vollstreckungsanfragen weder bearbeitet und noch durchführt. Es scheint wohl in Deutschland doch noch volksnahe Gemeinden zu geben, für die die Kosten und Aufwand von Vollstreckungen zu hoch sind, die Vollstreckung für eine LRA unbegründet ist und den Behördenstatus einer LRA in Frage stellen bzw. aberkennen.

KnutK:
Genau so sollte, nein muss, eine Behörde arbeiten -gemäß Gesagt! Wir kann es sein, dass die Bundesländer teilweise Gesetzt außer Acht lassen? Da kann nicht angehen!

Ich bitte hiermit um Nachweise, damit dies zB in Hamburg vorzeigen kann.

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