Diese fiktiven Bescheide sind dann nach vier Wochen bestandskräftig geworden und können vollstreckt werden.
Damit etwas "bestandskräftig" werden kann, muss es als Voraussetzung tatsächlich bekannt gegeben wurden sein.
Deshalb sind dazu alle Punkte zu prüfen, wann und in welcher Form etwas tatsächlich bekannt gegeben ist.
Fehler bei der Bekanntgabe können immer vorkommen.
Zum Beispiel falls der Versender als bekanntgebende Stelle gar nicht in Frage kommen würde oder der Empfänger falsch ist.
Die Bekanntgabe setzt voraus, dass der Inhalt eines Bescheids der Person bekannt wird, welche Empfänger des Bescheids sein soll.
Allgemein wird davon ausgegangen, dass dazu Post in den Machtbereich des Empfängers gelangen muss und dass der Empfänger dazu auch Hoheitsgewalt sozusagen über den Briefkasten haben muss, wo der Empfängername steht.
Genau dieser Punkt ist angreifbar.
Im Zweifel hat der Versender den Nachweis der Bekanntgabe zu erfüllen.
dazu könnte es mögliche Fälle geben:
A
Eine dritte Partei hat einen Briefkasten mit dem gleichen Namen angebracht und die Schriftstücke zurück gesendet.
B
Eine weitere Postkasten zugangsberechtigte Person hat Schreiben ohne Information entwendet, also "Diebstahl" begangen,
dieser Fall sollte extra geprüft werden.
Die Meinung einer Person X, ist abweichend zu Meinungen von "Richtern", diese Meinung der Person X lautet, Bekanntgabe kann und sollte nur einsetzen, wenn vom Inhalt tatsächlich Kenntnis erlangt wird.
Das ginge z.B., wenn eine Person A ein Empfangsbekenntnis unterzeichnet, aus welchem hervorgeht, dass Sie Kenntnis vom Inhalt nehmen konnte.