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Autor Thema: Zahlungsaufforderung vom Landratsamt §18ff. ThürVwZVG  (Gelesen 19242 mal)

F
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Ich habe eine Zahlungsaufforderung  vom Landratsamt erhalten.

Die Vollstreckungsbehörde hat wegen den nach genannten Foderungen die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen angeordnet.

Mitteldeutscher Rundfunk, Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge.
Vollstreckungsgebühr
Gesamtbetrag: 612,46 €

Um weitere kostenverursachende Maßnahmen zu vermeiden, erhalten sie zur Bezahlung der Foderungen noch einmal eine Frist von zwei Wochen.

Sollten sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, muss nach Ablauf dieser Frist der Volldtreckungsauftrag ausgeführt werden, dies kann auch während ihrer Abwesenheit geschehen.
Außerdem weisen wir sie darauf hin, dass wegen Bußgeldforderungen das Erzwingungshaftverfahren beim Amtsgericht beantragt werden kann.

Ist Zustand:
Ich habe noch nie Beiträge gezahlt. Die GEZ hat keine Kontodaten von mir. Letztes Jahr kamen Brief von der GEZ diese habe ich ungeöffnet mit den Zusatz “Zurückweisung“  zurückgesendet. Jetzt kam ein gelber Brief vom Landratsamt mit den oben genannten Inhalt.



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Durch den Aufschrieb "Zurückweisung" hat Person X leider die Zustellung bestätigt, was auch immer drin war.


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Ich habe das Angebot zurückgewiesen. Durch die “ Zurückweisung“  (ist kein Gerichtlicher Titel vollstreckbar)

Vielleicht nehmen sie deshalb den Weg über das Landratsamt?

Welche Möglichkeiten habe ich?





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Wenn in den Briefen Bescheide waren, gelten diese als zugestellt, da Person X diese ja erhalten hat. Ob Person den Brief geöffnet hat oder nicht, fortgeworfen oder zurückgeschickt hat, spielt keine Rolle. Diese fiktiven Bescheide sind dann nach vier Wochen bestandskräftig geworden und können vollstreckt werden. Ob über das Landratsamt oder sonstwie.


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U
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Gibt es in dem Schreiben vom Landratsamt auch eine Rechtsbehelfsbelehrung?


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Gibt es in dem Schreiben vom Landratsamt auch eine Rechtsbehelfsbelehrung?

Ist nicht erforderlich.


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Da sieht es ja gar nicht gut aus :-\




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Zitat
Diese fiktiven Bescheide sind dann nach vier Wochen bestandskräftig geworden und können vollstreckt werden.

Damit etwas "bestandskräftig" werden kann, muss es als Voraussetzung tatsächlich bekannt gegeben wurden sein.
Deshalb sind dazu alle Punkte zu prüfen, wann und in welcher Form etwas tatsächlich bekannt gegeben ist.
Fehler bei der Bekanntgabe können immer vorkommen.
Zum Beispiel falls der Versender als bekanntgebende Stelle gar nicht in Frage kommen würde oder der Empfänger falsch ist.

Die Bekanntgabe setzt voraus, dass der Inhalt eines Bescheids der Person bekannt wird, welche Empfänger des Bescheids sein soll.

Allgemein wird davon ausgegangen, dass dazu Post in den Machtbereich des Empfängers gelangen muss und dass der Empfänger dazu auch Hoheitsgewalt sozusagen über den Briefkasten haben muss, wo der Empfängername steht.

Genau dieser Punkt ist angreifbar.
Im Zweifel hat der Versender den Nachweis der Bekanntgabe zu erfüllen.

dazu könnte es mögliche Fälle geben:

A
Eine dritte Partei hat einen Briefkasten mit dem gleichen Namen angebracht und die Schriftstücke zurück gesendet.

B
Eine weitere Postkasten zugangsberechtigte Person hat Schreiben ohne Information entwendet, also "Diebstahl" begangen,
dieser Fall sollte extra geprüft werden.


Die Meinung einer Person X, ist abweichend zu Meinungen von "Richtern", diese Meinung der Person X lautet, Bekanntgabe kann und sollte nur einsetzen, wenn vom Inhalt tatsächlich Kenntnis erlangt wird.
Das ginge z.B., wenn eine Person A ein Empfangsbekenntnis unterzeichnet, aus welchem hervorgeht, dass Sie Kenntnis vom Inhalt nehmen konnte.


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Zitat
dazu könnte es mögliche Fälle geben:

A
Eine dritte Partei hat einen Briefkasten mit dem gleichen Namen angebracht und die Schriftstücke zurück gesendet.

B
Eine weitere Postkasten zugangsberechtigte Person hat Schreiben ohne Information entwendet, also "Diebstahl" begangen,
dieser Fall sollte extra geprüft werden.

So könnte es natürlich auch gewesen sein. Dann wären die Bescheide freilich nicht bestandskräftig geworden.


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Nein, es kann so pauschal nicht gesagt werden, ob bekanntgegeben wurde oder nicht,
wenn der Versand mit Einfachpost erfolgt ist.

Selbst, wenn die Post nicht zurück kommt zum Versender, kann dieser daraus nicht darauf schließen, dass diese Post angekommen ist. Mit dem Postausgangsbuch kann der Versender auch nur belegen, dass Post versendet wurde.

Mit einem Brief, welcher zurückkommt, selbst wenn da "Zurückweisung" drauf steht, kommt es immer noch darauf an, wer das drauf geschrieben hat. Der Versender kann jetzt davon ausgehen, dass es irgendwo angekommen war, aber im Zweifel
muss der Versender den Nachweis der tatsächlichen Bekanntgabe erbringen.

Es kann nicht einfach pauschal gesagt werden, die Bekanntgabe ist "immer" erfüllt oder die Bekanntgabe ist nicht "immer" erfüllt, weil das doch immer vom Einzelfall und den damit verbunden Umständen abhängt.

Wichtig ist, dass ein vermeintlicher Empfänger, wenn es zum Streit kommt, einen kühlen Kopf bewahrt und genau darüber nachdenken muss, welche Aussagen durch seine Person getätigt werden.


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Zitat
Die Bekanntgabe setzt voraus, dass der Inhalt eines Bescheids der Person bekannt wird, welche Empfänger des Bescheids sein soll.

bitte eine Quelle nennen wo das so beschrieben wird.


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Zitat
Die Bekanntgabe setzt voraus, dass der Inhalt eines Bescheids der Person bekannt wird, welche Empfänger des Bescheids sein soll.

bitte eine Quelle nennen wo das so beschrieben wird.

PersonX ist ein Fehler unterlaufen und die Angabe dazu ist zu ungenau. Eine solche gesetzliche Regelung gibt es nicht, sondern diese wird immer nur "ausgelegt" und gedeutet also in Summe der Umstände betrachtet.

Eine tatsächliche Kenntnisnahme des Inhalts ist nicht erforderlich, wenn unter normalen Umständen von einer Kenntnisnahme ausgegangen werden durfte. -> So steht es jedoch in keinem Gesetz.

Lesehinweise dazu

PDF Inhalt Aus dem Leben eines Verwaltungsakts

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2011_1_416.pdf

Es wird oft auch so wie hier erklärt:

http://www.dvbs-online.de/spezial/2006-12-756-32-755-757.htm
Zitat
...
Die Bekanntgabe ist grundsätzlich mit dem Zugang in den Machtbereich des
Empfängers vollzogen. Die tatsächliche Kenntnisnahme ist aber nicht erforderlich, ausreichend für die Bekanntgabe ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme (§ 130 BGB). Anders ist es jedoch bei der Bekanntgabe eines elektronischen Verwaltungsaktes, da gemäß § 36a Abs. 1 SGB I die Zulässigkeit der Übermittlung davon abhängig ist, dass der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. ...

schaut eine Person A jedoch nach, was im Gesetz dazu steht

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__130.html
Zitat
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.


Beispiele wie Bekanntgabe und Kenntnisnahme verlaufen kann, in Bezug zu BGB § 130

http://jura-blog.com/?tag=nicht-empfangsbeduerftige-willenserklaerung

hier sollte der Teil 2.Zugang Beachtung finden, ein Beispiel fehlt auch dort,
unter
cc.) Zugangsverhinderung

Erklärt wird der Fall, der absichtlichen Zugangsverhinderung, also im Beispiel betrachtet, aber es wird kein Beispiel für den nicht absichtlichen Fall angegeben, dieser fehlt, es bedeutet jedoch nicht, dass es diesen Fall nicht gibt.



Im BGB erfolgt auch keine Erläuterung was unter zugeht zu verstehen ist, denn das wird später erst ausgelegt.


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Vielen lieben Dank, für eure Mühe, Klarheit in meinen Fall zubringen!!!!

Allerdings ist mir mein nächster Schritt immer noch unklar...

Zu meiner Person, ich war seit 2010 bis ende Oktober 2015 Selbstständig allerdings mit Hartz4 aufstocker. Von April - November 2015 war ich nicht im Leistungsbezug. Seit Dezember2015 bis Ende März 2016 bin ich wieder im Leistungsbezug. Dann habe ich eine befristete Festanstellung bis Ende November 2016.

Bis Anfang Februar habe ich Zeit mich beim Landratsamt zu melden.

Meine Überlegungen sind,
-  Mich beim Landratsamt zu melden und sie über meinen Leistungsbezug zu informieren
- Der zu zahlende Betrag müsste sich dann auf die Monate April2015 bis Oktober2015 reduzieren
- Danach könnte ich mich offiziell bei der GEZ abmelden????


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 :) ich habe die Lösung! Ich lebe in einem Haus mit meinem Freund + Schwiegermutter. Meine Schwiegermutter bezahlt regelmäßig die Rundfunkgebühren. Seit 2013 gilt die Regelung, 17,98€ pro Haushalt. Also müsste ich ganz einfach aus der Sache rauskommen  :)


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:) ich habe die Lösung! Ich lebe in einem Haus mit meinem Freund + Schwiegermutter. Meine Schwiegermutter bezahlt regelmäßig die Rundfunkgebühren. Seit 2013 gilt die Regelung, 17,98€ pro Haushalt. Also müsste ich ganz einfach aus der Sache rauskommen  :)
Wenn dem Beitragsservice mitgeteilt wird, dass seit Anbeginn der Zahlungsforderungen "Person Schwiegermutter" mit "Beitragsnummer xxxxxxxxx" für die Rundfunkbeiträge verantwortlich ist, sollte es klappen. Man sei sehr empört, dass gegen eine nicht Beitragspflichtigen Person eine solche Zwangsmaßnahme eingeleitet wird.


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