Mal angenommen Person X hat noch nachts sich die Mühe gemacht um alle relevanten Dinge der GVin mitzuteilen, aber das was dann als Mail zurückkam war mehr als ein Schlag ins Gesicht.
X solle sich ihr Schreiben noch einmal durchlesen, aber sie hat Person X Schreiben nicht gelesen und es interessiert sie nicht, gleich die Frage, da müsste man sich doch irgendwie wehren können.
Wie könnte Person die Ladung abwehren, da er sowieso beruflich nicht zu Hause ist.
Zwangsvollstreckungssache
Bayerischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts
vertr.d. Bayer. Rundfunk - Deutschlandradio- Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln, Aktz.
---------/1.12.15, Tel. 0221/5061-194, Fax 0221/5061-829201,
gegen Herrn Person X, ABCstraße 27a, 90xxx Stadt
Sehr geehrter Herr Person X,
es bleibt Ihnen unbenommen, Strafanzeige gegen wen auch immer, zu stellen.
Gläubigerin und deren Vertreter sind dennoch eindeutig bezeichnet. Lesen Sie sich bitte die Ladung sowie
dieses Schreiben noch einmal gut durch.
Der Rest Ihrer Ausführungen haben mich nicht zu interessieren. Über materialrechtliche Dinge habe ich nicht
zu
entscheiden.
Im übrigen stelle ich die Zwangsvollstreckung dann ein,
1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu
vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für
unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die
einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die
Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der
Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus
der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung
bewilligt hat;
5.
Seite 2 aus Schreibmaschine
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem
sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger
oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.
Oder wenn die Gläubigerin oder deren Vertreter den Auftrag zurücknimmt.
Punkte 1 - 5 sind nachzulesen in § 775 ZPO.
Das für Ihr Begehren zuständige Gericht ist das Verwaltungsgericht in Ansbach.
Der Termin bleibt aufrecht erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
(GVin)