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Autor Thema: Für Betriebstätte: VG Hannover lehnt Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab  (Gelesen 1971 mal)

  • Beiträge: 6
Mit Schreiben vom 20.09.2016 wurde Person N durch das Verwaltungsgericht Hannover mitgeteilt, dass es dessen Antrag gegen den NDR ablehnt. Da finden sich hier so schöne Schriftsätze, die in diesem Fall leider nichts genutzt haben - wobei ich glaube, dass hier eine geschäftliche bzw. private Einreichung keinen Unterschied macht. Hier der Schriftsatz:

Edit "DumbTV":
Titel dem Sachverhalt angepasst


Edit "DumbTV":
Beitrag musste leider angepasst werden.
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[...] Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen. [...] Alles hypothetisch beschreiben. [...]
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Oktober 2016, 02:25 von DumbTV«

  • Beiträge: 6
noch zwei Seiten:


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P
  • Beiträge: 3.999
Wurde irgendwas erklärt warum der Vollzug eine Härte wäre?

Irgendwie läuft es auf diesen Punkt hinaus.

Aus meiner Sicht mangelt es im Beschluss an einer Erklärung warum keine Härte ersichtlich sei. Offenbar wurde sich damit nicht auseinander gesetzt.

Gleich auf Seite 3 im zweiten Absatz erfolgt eine Aussage, dass das nicht der Fall sei, aber es folgt keine Begründung. Auf einer der letzten Seiten erfolgt dann noch ein Satz es nicht ersichtlich sei. Auch ohne Erläuterung ob dazu nichts abgegeben war oder warum das nicht gelten kann.

Vielleicht ein Beispiel angeben wie die Begründung für § 80 (5) erfolgte.


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D
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  • Beiträge: 1.460
Wie wurde der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO begründet?

Es scheint hier folgender Fall vorzuliegen:
  • Festsetzungsbescheid(e) erhalten
  • Widerspruch gegen FB eingelegt
  • Widerspruchsbescheid erhalten
  • Klage eingereicht und Klage läuft aktuell

Korrekt?


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Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

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Der Beschluss endet mit der Rechtsmittelbelehrung, auf den restlichen Text wurde hier verzichtet. Mehr ist nicht gekommen. Den Text vom Antrag siehe Bild, die Begründung ist der Text hier aus dem Forum.

@ DumbTV: Alles korrekt bis auf den letzten Punkt: Klage eingereicht und Antrag von Person N wurde abgelehnt.


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D
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  • Beiträge: 1.460
Bitte genau lesen:

So wie es aussieht wurde der nur Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (Eilrechtsschutz) abgelehnt. Die eigentliche Klage läuft noch!

Wurden die folgenden Punkte berücksichtigt?
Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980.0.html


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g
  • Beiträge: 860
Wennschon, dann würde Mr.X nur gegen den echten Gläubiger klagen.
Wer ist ARD? Wer ZDF? Wer DR, Wer Beitragsservice? - irrelevant


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Z
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Die eigentliche Klage läuft weiter, normalerweise sollte eine Vollstreckung während des Verfahrens von Seiten der Rundfunkanstalt freiwillig ausgesetzt sein.

Unternehmen U hat als besondere Härte der sofortigen Zahlung bzw. Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung argumentiert:

-erhöhter Buchungsaufwand, insbesondere weil es keine ordentliche Rechnung/Bescheid gab, der den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprochen hätte, damit persönliches Haftungsrisiko des Geschäftsführers
-zusätzlicher Buchungsaufwand weil die Forderung als schwebend unwirksam gebucht werden muß und deshalb durch die Bilanzen geschleppt werden müßte (als theoretisches, aber nicht verfügbares Guthaben) und damit
-Liquiditätsentzug

Das hat immerhin zum Liegenlassen des Verfahrens von Seiten des Gerichtes geführt...

Gewerblicherseits scheint man auf den unteren Gerichtsebenen erstmal EDEKA/Rossmann/Sixt-Urteile abzuwarten, um sich nicht unnötig Arbeit zu machen, das kommt U entgegen, auch weil damit zu rechnen ist, daß diese Unternehmen bis zum Europäischen Gerichtshof gehen werden, wenn nicht in ihrem Sinne entsprochen wird.


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