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Autor Thema: Rundfunkbeitrag, Mietrecht, Eigentumsrecht  (Gelesen 18939 mal)

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Re: Rundfunkbeitrag, Mietrecht, Eigentumsrecht
#15: 03. Februar 2016, 11:24
Wohnung: ist das befriedete Besitztum, das dem Menschen zum auf längere Zeit gelegten Aufenthalt dient. Quelle: Juristisches Worterbuch von G Köbler, 15. Auflage

Inhaber: ist der einen Gegenstand (z.B. Forderung) unmittelbar in seiner Verfügungsgewalt habende Mensch. Quelle: Juristisches Worterbuch von G Köbler, 15. Auflage

Eigentum: ist im Verfassungsrecht (Art. 14 GG) jede Vermögenswerte privatrechtliche Rechtsposition [..], die überwiegend das Äquivalent eigener Leistung d.h. des Einsatzes eigener -> Arbeit oder eigenen Kapitals ist  Quelle: Juristisches Worterbuch von G Köbler, 15. Auflage

Besitz: ist die tatsächliche Gewalt einer Person über eine -> Sache Quelle: Juristisches Worterbuch von G Köbler, 15. Auflage

Der Inhaber ist jeder, der im Melderregister registriert ist, da nur vermutet werden kann, wer in einer Wohnung wohnt. So werden alle dem BS bekannten Einwohner automatisch zu Inhabern.

Zum Besitzer einer Wohnung wird der, der dem Innehaben widerspricht, weil ein anderer die Wohnung zahlt. Er meldet die Richtigstellung und beweist, dass er kein Besitzer dieser Wohnung und folglich kein Inhaber ist. Ein Gast in einer Wohnung ist ist mit betreten ein Besitzer. Hält er sich nicht dauerhaft auf und bezahlt jemand für diese Wohnen den Rundfunkbeitrag, ist der Gast als vorübergehender Beitzer nicht relevant.

Der Eigentümer ist der, der die Wohnung (auch Haus) kaufte. Also der im Kaufvertrag Geld gegenleistete. Das kann auch die Bank sein.
Rundfunkrecht: kennt das Juristisches Worterbuch von G Köbler nicht. Das soll auch so bleiben.


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Re: Rundfunkbeitrag, Mietrecht, Eigentumsrecht
#16: 03. Februar 2016, 14:13
Man kann alles mit dem Begriff Legaldefinition erklären.

Juristisches Worterbuch von G Köbler, 12. Auflage
Zitat
Legaldefinition ist die vom Gesetzgeber in ein Gesetz eingefügte Bestimmung des Inhalts eines Begriffs, mit dem der Gesetzgeber diesen Begriff verbunden wissen will (z. B. § 1 I HGB Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt). Die L. kann sich als zu eng oder zu weit herausstellen (str.), so dass Analogie oder Reduktion erforderlich sein können.

Begriff "Wohnung" wurde im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag legaldefiniert. Diese Wohnung hat weder Eigentümer, noch Mieter. Das ist die Wohnung, die nur im Rundfunkrecht existiert. Diese Wohnung hat nur Inhaber ("volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt").

Hätte man den Begriff Wohnung nicht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag legaldefiniert, sondern hätte den Begriff aus BGB genommen, dann hätte diese Wohnung Eigentümer und Mieter. Aber in diesem Fall hätte man ein richtig großes Problem: man nimmt Gesetze, die in Bundeskompetenz sind, und in seinen Landes-Gesetzen die Begriffe mit neuen Pflichten bestückt. Wie Zeitungsbezahler richtig beschrieben hatte.

In diesem Zusammenhang noch eine Baustelle im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag:
Zitat
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Bis hier ist alles verständlich. Aber jetzt kommt Vermutung. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort !!! (wo dort? In (1) und (2) beschriebenen Wohnung? Kann nicht sein. Melderecht hat eigenen Wohnungsbegriff. Also in Melderechts-Wohnung) nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung (das ist das selbe. Für die Wohnung im Rundfunkrecht gibt es keine Mieter, Mietverträge. Also ist die Wohnung im Mietrecht gemeint. Steht aber nicht drin, steht nur Wohnung und somit Wohnung im Rundfunkrecht. Schwachsinn.) als Mieter genannt ist.

Vermutungen sind nur dazu da, um nicht in die Quere mit Bundesgesetzen/anderen Gesetzen zu kommen. Hätte man zum Beispiel nicht vermutet, dass eine nach Melderecht gemeldete Person auch zwangsweise Inhaber nach Rundfunkrecht ist, dann hätte das zu Folge, dass man mit Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Melderecht ändert. Und so ändert man das nicht, es ist nur eine Vermutung. Wahrscheinlich ist nach Melderecht gemeldete Person auch Inhaber nach Rundfunkrecht.

Zum Verständnis, was eine Legaldefinition in verschiedenen Gesetzen auslösen kann.
Wenn ein Begriff in verschiedenen Gesetzes anders definiert wird, aber man springt hin und her, wie im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, dann kann so was rauskommen.

Mietvertrag für eine Wohnung (in Mietrecht) --> eigene Definition für die Wohnung (im Rundfunkrecht) --> Ergebnis: keine Wohnung im Rundfunkrecht oder 1/mehrere Wohnungen (im Rundfunkrecht)
Gleiches im Melderecht: 1 Wohnung nach Melderecht --> keine oder 1/mehrere Wohnungen nach Rundfunkrecht.

Aufpassen: Wohnungsbegriffe (in Mietrecht, Melderecht, Rundfunkrecht) sind  nicht verwandt, sondern sind eigenständige verschiedene Begriffe in jedem Rechtsbereich und existieren parallel.


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Re: Rundfunkbeitrag, Mietrecht, Eigentumsrecht
#17: 03. Februar 2016, 15:09
Danke für den Tipp.

Wie bist du auf den  Begriff Legaldefinition gekommen?


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Re: Rundfunkbeitrag, Mietrecht, Eigentumsrecht
#18: 03. Februar 2016, 17:15
Ihr seid ja wirklich auf Zack!
Das bedeutet also, weil im Rundfunkstaatsvertrag der Begriff der Wohnung sowie der Begriff der Wohnungsnutzung eigenständig definiert ist, gilt diese Definition und damit keine andere.

Wenn also innerhalb eines Gesetzes steht: alle weißen Flächen gelten als schwarz, dann ist das im Zusammenhang mit diesem speziellen Gesetz so und ansonsten bleiben dennoch weiße Flächen weiß?!


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Re: Rundfunkbeitrag, Mietrecht, Eigentumsrecht
#19: 03. Februar 2016, 17:37
Inhaber: ist der einen Gegenstand (z.B. Forderung) unmittelbar in seiner Verfügungsgewalt habende Mensch. Quelle: Juristisches Worterbuch von G Köbler, 15. Auflage

Besitz: ist die tatsächliche Gewalt einer Person über eine -> Sache Quelle: Juristisches Worterbuch von G Köbler, 15. Auflage

Und der rechtliche Unterschied zwischen beiden?
Als Besitzwille wird der Wille (lat. animus) einer Person bezeichnet, eine Sache für sich zu behalten (Animus rem sibi habendi).

Im Sachenrecht ist der Inhaber der, der eine Sache in seiner Verfügungsgewalt (dem Gewahrsam) hat (Innehabung, corpus). Den Inhaber kennzeichnet der Inhaberwille (Animus rem alteri habendi). Den „Willen, eine Sache für einen anderen zu besitzen“ (nicht für sich selbst).
Hierzu fällt mir der Pfandleiher ein.

http://www.glamour-home.at/component/content/article/10-i/181-inhaber-besitzer-eigentuemer.html
https://de.wikipedia.org/wiki/Inhaber

Eigentümer:
Die unbeschränkte Befugnis einer Person über eine Sache (Herrschaftsrecht). Der Eigentümer kann rechtlich und tatsächlich mit seinem Eigentum machen was er will.
Eigentum (Lehnübersetzung aus dem lat. proprietas zu proprius „eigen”) bezeichnet die umfassendste Sachherrschaft, welche die Rechtsordnung an einer Sache zulässt.

Der Besitzer hat über die reine Innehabung hinaus den Eigenbesitzwillen (animus rem sibi habendi), den Willen, „eine Sache für sich zu behalten“.
Univ.-Prof. Dr. Heinz Barta, et al.: Sachenrecht: Besitz, Eigentum, Innehabung. In: zivilrecht.online (Hrsg.):

Bin ich also Eigentümer und Besitzer eines Eigenheimes, kann ich nicht Inhaber sein.
"Animus rem sibi habendi" steht "Animus rem alteri habendi" diametral entgegen.

Bin ich nur Besitzer (Mieter) habe ich jedoch auch einen Eigenbesitzwillen und kann somit auch kein Inhaber sein.


Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) selbst wird der Begriff allerdings nicht häufig verwendet. Im Zusammenhang mit dem Eigentum oder dem Besitz an Sachen wird der Begriff Inhaber nicht verwendet.

Im österreichischen BGB wird es konkreter ausgeführt:
ABGB § 309: Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsam hat, heißt ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer.

Man könnte darauf verweisen, dass Eigentümer ein umfassendes Herrschaftsrecht an einer Sache hat (vgl. § 903 BGB), während der Besitzer nur die tatsächliche Sachherrschaft innehaben (vgl. § 854 BGB). Vereinfacht gesagt gehört Eigentümern eine bestimmte Sache und kann über sie nach Belieben verfügen. Besitzer hingegen sind im Besitz einer Sache, dennoch müssen sie nicht gleichzeitig Eigentümer dieser Sache sein.
Inhaber besitzen zwar die Herrschaft über eine Sache, aber ihnen liegt der Gedanke, der "Wille, eine Sache für einen anderen zu besitzen“ (nicht für sich selbst)" zugrunde.

"Der Gesetzgeber darf eine Fiktion nicht als Mittel einsetzen, um entgegen der Wirklichkeit ein bestimmtes Ziel zu erreichen." BVerfGE 31, 314/331



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Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Axel C. Filges [sieht] im Einheitsjuristen ein ganz wesentliches Qualitätsmerkmal der deutschen Juristenausbildung Q: Wikipedia

99,9% aller Urteile zur GEZ bezeugen den Copy&Paste-Einheitsjuristen.

Deutsche Gerichte: Pay 2 Win
Rundfunkbeitrag: Urteile im Namen des GOLDES!

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Re: Rundfunkbeitrag, Mietrecht, Eigentumsrecht
#20: 03. Februar 2016, 19:28
anna log
Zitat
Wie bist du auf den  Begriff Legaldefinition gekommen?
Definitionen in Gesetzen gegogelt. Wie sind die zueinander? Aus welchem Grund werden die gebraucht, wenn diese Begriffe schon in anderen Gesetzen stehen und man könnte die einfach nehmen? Usw.

Zeitungsbezahler
Ja, genau so ist es.

La Volpe da Firenze
Wenn die Sache ständig geändert wird, dann spielt alles andere keine Rolle.

Beispiel: man mietet eine Wohnung, die mitten im Gewerbegebiet liegt. Man hat einen richtigen Mietvertrag, dort ist alles beschrieben. Mieter, Vermieter, Wohnung, vereinbarte Miete.

Mieter will sich in dieser Wohnung melderechtlich erfassen lassen. Nehmen wir an: die Wohnung mitten im Gewerbegebiet ist keine Wohnung nach Melderecht, so hat man die Definition der Wohnung festgelegt. Und man wird in dieser Wohnung nicht angemeldet. Mit der Konsequenz: er soll die nach Melderecht "richtige" Wohnung suchen.

Nach Mietrecht: er ist Mieter mit allen Rechten und Pflichten, Wohnung ist Wohnung
Nach Melderecht: er ist kein Mieter, die Wohnung ist keine Wohnung. Obwohl im Mietvertrag anders steht. Aber Mietvertrag ist ein Dokument des Mietrechts und für Melderecht somit zweitrangig.

Das Gleiche kann natürlich auch als Eigentümer passieren. Man kauft eine Wohnung, die in anderen Gesetzen nicht als Wohnung angesehen wird.

RBSV
Zitat
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
Außerdem: man muss von hinten anfangen.
Abgabentatbestand: Selbstbewohnen. Dann kommt (wer ist für Abgabentatbestand verantwortlich): jede Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Dann: Person, die selbstbewohnt = Inhaber der Wohnung.  Am Ende: jeder Inhaber der Wohnung = Beitragsschuldner mit Pflicht, Rundfunkbeitrag zu entrichten.


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Re: Rundfunkbeitrag, Mietrecht, Eigentumsrecht
#21: 03. Februar 2016, 21:18
Inhaber: ist der einen Gegenstand (z.B. Forderung) unmittelbar in seiner Verfügungsgewalt habende Mensch. Quelle: Juristisches Worterbuch von G Köbler, 15. Auflage

Besitz: ist die tatsächliche Gewalt einer Person über eine -> Sache Quelle: Juristisches Worterbuch von G Köbler, 15. Auflage
Da beist sich was.

Gerade bei einer Immobilie hat der in diesem Beispiel genannte Inhaber so gar keine Verfügungsgewalt über diese Immobilie? Als Mieter bspw. kann er diese bspw. weder verkaufen, noch verschenken etc., er darf diese gemäß den Verträgen mit dem Eigentümer "nur" nach Maßgabe seiner darüberhinausgehenden Bedürfnisse nutzen. Er dürfte sie nicht einmal umbauen, wenn der Eigentümer etwas dagegen hat. Siehe auch den Artikel: la Volpe da Firenze


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Re: Rundfunkbeitrag, Mietrecht, Eigentumsrecht
#22: 03. Februar 2016, 21:39
Was ja auch komisch ist, ist das Wort "selbst". Was soll das heißen? Wie bewohnt man eine Wohnung selbst? Ist das gleichbedeutend mit "alleine"? Gilt der Beitrag also nur für Singles?



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Re: Rundfunkbeitrag, Mietrecht, Eigentumsrecht
#23: 03. Februar 2016, 23:03
Die Wohnung/ also auch ein Haus kann selbst vom Eigentümer genutzt werden.


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Re: Rundfunkbeitrag, Mietrecht, Eigentumsrecht
#24: 04. Februar 2016, 22:19
Genau, beim Eigentümer macht das Sinn. Aber beim Mieter?

Ohne das "selbst" wäre der Satz logisch: Inhaber ist jemand, der die Wohnung bewohnt. Kürzer wäre es dann gewesen, statt Inhaber auf Bewohner abzustellen: "(1) Für jede Wohnung ist von deren Bewohner ein Beitrag zu entrichten." (es spielt dann keine Rolle, ob jemand Eigentümer ist oder nicht).

Wenn man davon ausgeht, dass jedes Wort in einer Norm einen Zweck erfüllt, dann muss also ein Bedeutungsunterschied zwischen bewohnen und selbst bewohnen bestehen.

Wieder einmal eines der vielen offenen Rätsel dieses Gesetzestextes...


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Re: Rundfunkbeitrag, Mietrecht, Eigentumsrecht
#25: 07. Februar 2016, 21:21
(1) Für jede Wohnung ist von deren Bewohner ein Beitrag zu entrichten." (es spielt dann keine Rolle, ob jemand Eigentümer ist oder nicht).

Der Satz klingt nun als müssten alle Bewohner einen Beitrag zahlen. Also 7 Bewohner = 7 Beiträge. "Ein Beitrag für eine Wohnung pro Monat.", ist eindeutiger.

Kleine Anmerkung: In Klammern stehendes wird vom Juristen überlesen. Was in eckigen Klammen steht, wird als nicht gedruckt gewertet.


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Re: Rundfunkbeitrag, Mietrecht, Eigentumsrecht
#26: 08. Februar 2016, 18:48
Anna Log, da machst du mich auf etwas aufmerksam:

Es ist ja tatsächlich so formuliert:

Zitat
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

Merke: Inhaber. Also Singular. EINE Person. Dann:

Zitat
(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. (...)

Es kann also mehrere Inhaber geben, die dann als Gesamtschuldner, aber nach (1) JEWEILS einen Beitrag schulden! In Teufels Namen! Praktisch wird das ja so ausgelegt, dass in einer WG oder Familien-Wohnung immer nur ein Beitrag erhoben wird. Das steht aber bei genauem Lesen so gar nicht im Gesetz. Und die Gerichte überschlagen sich zu betonen, dass es nicht diskriminierend ist, wenn ein Single-Haushalt pro Kopf mehr bezahlt als etwa ein 4-Personen-Haushalt...

Ich denke, wir haben hier einen krassen Fall des Vollzugsdefizits. Alle Haushalte mit mehr als einer Person müssten nochmal zur Kasse gebeten werden. Milliardenzahlungen an die Rundfunkanstalten sind fällig.

Außer... außer man liest den Absatz (2) so, dass es nur EINE Person geben kann, die Inhaber ist: nämlich eine, die die Wohnung (als Eigentümer???) selbst bewohnt. Was auch immer das heißen mag..

Tja, es scheint schon verdammt schwer zu sein, ein Gesetz zu schreiben, das in sich stimmig ist.


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Re: Rundfunkbeitrag, Mietrecht, Eigentumsrecht
#27: 08. Februar 2016, 19:01
Ich denke, wir haben hier einen krassen Fall des Vollzugsdefizits.

Ich sehe dies genau so wie Du. Es liegt eine Ungleichheit im Erhebungsvollzug vor. Es wird also aus der Gruppe der Beitragspflichtigen lediglich eine Teilgruppe herausgegriffen und von dieser der Rundfunkbeitrag erhoben. Die Ungleichheit im Erhebungsvollzug ist übrigens gesetzesimmanent. Nach § 4 Absatz 3 RBStV erstreckt sich die Beitragsfreiheit auf eigentlich beitragspflichtige Ehegatten, eigentlich beitragspflichtige, eingetragene Lebenspartner und eigentlich beitragspflichtige Wohnungsinhaber nach § 4 Absatz 3 Nr. 3 RBStV.

Dies ist ein weiterer Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.


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Re: Rundfunkbeitrag, Mietrecht, Eigentumsrecht
#28: 09. Februar 2016, 08:54
Tja, es scheint schon verdammt schwer zu sein, ein Gesetz zu schreiben, das in sich stimmig ist.

Mir  graust es davor, zu erkennen, daß andere Gesetze genauso liderlich verfaßt sind, weil wir alle von Lobbyisten oder Unfähigen regiert werden.

Daß einfach gar niemand erkannt hat, was mit seinem Händcheheben für Katastrophen folgen - und ehrlich gesagt ist doch der Rundfunkbeitrag noch eine der harmlosesten Fehlentscheidungen.

Zwei Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin kenne ich persönlich, die machen Fachpolitik in ihrem jeweiligen Bereich, mit Engagement und sind mit Herzblut dabei. Die haben sich darauf verlassen, was der Ausschuß als Empfehlung vorgeschlagen hat (so wie sie es selbst von ihren Ausschüssen kennen), deshalb war der Rundfunkstaatsvertrag nur eine Abnicknummer für alle Abgeordneten.
Ansonsten hätten doch alle die, deren Parteien sich soziale Gerechtigkeit auf die Fahnen geschrieben haben Protest eingelegt!


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Re: Rundfunkbeitrag, Mietrecht, Eigentumsrecht
#29: 12. Februar 2016, 11:12
Und dann gibt es noch Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Beitragssatzung)

Beispiel
Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Beitragssatzung)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=36304&aufgehoben=N&menu=0&sg=0
Zitat
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen (§ 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags), Betriebsstätten (§ 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) oder Kraftfahrzeuge (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) innehaben.

Es steht deutlich: Wohnungen (§ 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags)
innehaben = selbstbewohnen

Personen, die Rechte haben, Wohnungen (§ 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) zu bewohnen. Nur für die gilt diese Satzung. Mietvertrag und Kaufvertrag geben kein Recht, Wohnungen (§ 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) zu bewohnen. Man bewohnt diese Wohnungen auch nicht. Man bewohnt die Wohnung im Mietrecht oder die Wohnung im Eigentumsrecht.

Für Mieter und Eigentümer gilt diese Satzung, wie auch Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht.


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