Inhaber: ist der einen Gegenstand (z.B. Forderung) unmittelbar in seiner Verfügungsgewalt habende Mensch. Quelle: Juristisches Worterbuch von G Köbler, 15. Auflage
Besitz: ist die tatsächliche Gewalt einer Person über eine -> Sache Quelle: Juristisches Worterbuch von G Köbler, 15. Auflage
Und der rechtliche Unterschied zwischen beiden?
Als
Besitzwille wird der Wille (lat. animus) einer Person bezeichnet,
eine Sache für sich zu behalten (Animus rem sibi habendi).
Im Sachenrecht ist der
Inhaber der, der eine Sache in seiner Verfügungsgewalt (dem Gewahrsam) hat (Innehabung, corpus). Den Inhaber kennzeichnet der Inhaberwille (Animus rem alteri habendi). Den „
Willen, eine Sache für einen anderen zu besitzen“ (nicht für sich selbst).
Hierzu fällt mir der Pfandleiher ein.
http://www.glamour-home.at/component/content/article/10-i/181-inhaber-besitzer-eigentuemer.htmlhttps://de.wikipedia.org/wiki/InhaberEigentümer:
Die unbeschränkte Befugnis einer Person über eine Sache (Herrschaftsrecht). Der Eigentümer kann rechtlich und tatsächlich mit seinem Eigentum machen was er will.
Eigentum (Lehnübersetzung aus dem lat. proprietas zu proprius „eigen”) bezeichnet die umfassendste Sachherrschaft, welche die Rechtsordnung an einer Sache zulässt.
Der Besitzer hat über die reine Innehabung hinaus den Eigenbesitzwillen (animus rem sibi habendi), den Willen, „eine Sache für sich zu behalten“.
Univ.-Prof. Dr. Heinz Barta, et al.: Sachenrecht: Besitz, Eigentum, Innehabung. In: zivilrecht.online (Hrsg.):
Bin ich also Eigentümer und Besitzer eines Eigenheimes, kann ich nicht Inhaber sein.
"Animus rem sibi habendi" steht "Animus rem alteri habendi" diametral entgegen.
Bin ich nur Besitzer (Mieter) habe ich jedoch auch einen Eigenbesitzwillen und kann somit auch kein Inhaber sein.
Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) selbst wird der Begriff allerdings nicht häufig verwendet. Im Zusammenhang mit dem Eigentum oder dem Besitz an Sachen wird der Begriff Inhaber nicht verwendet.
Im österreichischen BGB wird es konkreter ausgeführt:
ABGB § 309: Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsam hat, heißt ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer.
Man könnte darauf verweisen, dass Eigentümer ein umfassendes Herrschaftsrecht an einer Sache hat (vgl. § 903 BGB), während der Besitzer nur die tatsächliche Sachherrschaft innehaben (vgl. § 854 BGB). Vereinfacht gesagt gehört Eigentümern eine bestimmte Sache und kann über sie nach Belieben verfügen. Besitzer hingegen sind im Besitz einer Sache, dennoch müssen sie nicht gleichzeitig Eigentümer dieser Sache sein.
Inhaber besitzen zwar die Herrschaft über eine Sache, aber ihnen liegt der Gedanke, der "Wille, eine
Sache für einen anderen zu besitzen“ (nicht für sich selbst)" zugrunde.
"Der Gesetzgeber darf eine Fiktion nicht als Mittel einsetzen, um entgegen der Wirklichkeit ein bestimmtes Ziel zu erreichen." BVerfGE 31, 314/331
Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Axel C. Filges [sieht] im Einheitsjuristen ein ganz wesentliches Qualitätsmerkmal der deutschen Juristenausbildung Q: Wikipedia
99,9% aller Urteile zur GEZ bezeugen den Copy&Paste-Einheitsjuristen.
Deutsche Gerichte: Pay 2 Win
Rundfunkbeitrag: Urteile im Namen des GOLDES!