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Der Rundfunk nimmt mein Geld nicht an und will trotzdem vollstrecken. Was tun?

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Uwe:

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Der Rundfunk nimmt mein Geld nicht an und will trotzdem vollstreckten. Was tun?

Quelle: Norbert Häring 16.01.2016

Seit letzten Sommer ist meine Klage gegen den Hessischen Rundfunk (hr) beim Verwaltungsgericht Frankfurt anhängig, weil der hr mein Geld zur Zahlung des Rundfunkbeitrags nicht annimmt. Eine Klageerwiderung des hr steht noch aus. Trotzdem hat er mir jetzt einen neuen „Festsetzungsbescheid“ mit Androhung von Zwangsvollstreckung geschickt. Ein Fehler?

weiterlesen auf:
http://norberthaering.de/de/27-german/news/526-hinterlegung-rundfunkbeitrag#weiterlesen

Knax:
Ich ziehe meinen Hut vor Herrn Häring! Seine Vorgehensweise ist juristisch überaus abgezockt. Meinen größten Respekt!

ellifh:
Nach dem Bericht von Herrn Häring bekomme ich eine Idee, warum Menschen sich für ein Studium Jura entscheiden. Für mich wäre es nichts, aber Chapeau! für diesen "genialen Schachzug" ;)

koybott:
Damit ist auch das AZ des anhängigen erstinstanzlichen ("Muster-")Verfahrens bezüglich der rechtswidrigen Einschränkung des gesetzlichen Zahlungsmittel (Euro-Banknoten= Bargeld) durch §10 Abs. 2. und Abs. 4 der Rundfunkgebührensatzung bekannt.

--- Zitat ---[...] Annahmeverzug des hr mit den in seinem Schreiben genannten Beitragszahlungen. Ich habe dem Gläubiger die Zahlung der Geldschuld wiederholt in Gestalt der Leistung von Notenbank-Bargeld gemäß  § 14 BBankG i.V.m. §§ 293, 295 BGB wörtlich angeboten; dieser hat sich jedoch auf den (nicht vertretbaren) Rechtsstandpunkt gestellt, nur und ausschließlich Giralgeld zur Beitragsschuldtilgung anzunehmen. Über die Streitfrage ist bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ein gerichtliches Verfahren anhängig (Aktenzeichen 1 K 2903/15 001 (260)).

--- Ende Zitat ---

Herr Häring selbst verweist diesbezüglich an anderer Stelle seines Blogs auf eine rechtliche Einordnung des zugrundeliegenden Sachverhalts:

--- Zitat ---Ein ganz gute Zusammenfassung der Rechtslage von einem Anwalt mit Tipps zum Vorgehen finden Sie hier: http://www.tschuschke.eu/rundfunkbeitrag-bargeld/
--- Ende Zitat ---

Allerdings liest sich sein aktueller Beitrag vom 16.01.2016 so, dass bereits mit dem Festsetzungsbescheid bzw. einem "eingeleiteten" Vollstreckungsverfahren - wie auch mit einer schuldbefreienden Zahlung im Vollstreckungsverfahren selbst - trotz alledem die negativen Auswirkungen und Einschränkungen erfolgen:

--- Zitat ---Ich kann auf den Gerichtsvollzieher warten, der mein Bargeld annimmt[...]Das hat aber den großen Nachteil, dass man bei einer in die Wege geleiteten Zwangsvollstreckung auf alle möglichen Listen für schlechte Schuldner kommt und es sehr schwer bis unmöglich ist, sich aus all diesen Listen wieder löschen zu lassen. Es sind ja nicht nur die offiziellen, sondern auch die vielen kommerziellen Auskunfteien, die sich bei den offiziellen Listen bedienen.
--- Ende Zitat ---

Ist dies insoweit korrekt dass die negativen Auswirkungen und Einschränkungen bereits bei der Ankündigung/ Einleitung der Zwangsvollstreckung wie auch bei dann sofortiger Begleichung der Schuld eintreten?

cook:
Auch mein ganz großes Kompliment an Herrn Häring! Halten Sie durch, machen Sie weiter so!

Es ist damit nach Tübingen das zweite Gericht, das der Rechtsauffassung der Bürger in der Rundfunkbeitrag-Saga folgt. Auf unsere Rechtspfleger ist verlass. Diese wenden die geltenden Gesetze noch an.

Wenn die Frankfurter Richter Herrn Häring folgen, und man kann die Abgabe auch bar einzahlen, dann wirft das eine weitere Frage auf: wohin mit der Knete?

Auch hier bin ich nach durchaus längerem Studium der Rechtslage ratlos: In § 10 Abs. 2 RBeitragsStV steht: "Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten."

Gut, das wäre geklärt... Doch halt! Welche ist denn die "zuständige" Landesrundfunkanstalt? Hmmm... Wieder mal lässt uns der Beitrags-Staatsvertrag im Regen stehen. Aber nicht so schlimm: das wird doch ganz bestimmt im Landesgesetz stehen, das die Errichtung der Landesrundfunkanstalt regelt. Ein Blick ins Gesetz. Ich wohne in NRW. Also WDR-Gesetz. Da steht tatsächlich was von Gebühren:


--- Zitat --- § 3 - Aufgaben, Sendegebiet

(...)

(6)Der WDR kann Programmbeiträge gegen Einzelgebühr oder für einen bestimmten Zeitraum gegen Pauschalgebühr verbreiten. Die Gebühr ist nur von Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu entrichten, die das jeweilige Programm nutzen. Die Höchstgrenzen für die Einzel- und Pauschalgebühr werden durch Satzung, die der Zustimmung der Landesregierung bedarf, festgesetzt.
--- Ende Zitat ---

Räusper.. nagut, der Beitrag war damit nicht gemeint. Es geht vielmehr um Pay-Per-View Programme o.ä.

Weiterlesen. § 33 mag erhellend sein:


--- Zitat ---(2) Er hat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen regelmäßigen Einnahmen

                1. vorrangig aus Rundfunkgebühren,

zu beschaffen.
--- Ende Zitat ---

Ja gut. Also das hat er zu tun. Es geht hier um die Finanzierung des WDR, die eben nicht auf Werbung oder Kredite fußen soll. Aber so richtig deutlich, dass der WDR in meiner Stadt zuständig ist, wird das noch nicht. Vielleicht hier:


--- Zitat ---§ 3 Abs. 2
Er ist verpflichtet, das Land Nordrhein-Westfalen (Sendegebiet) gleichwertig zu versorgen.
--- Ende Zitat ---

Also NRW = Sendegebiet. Ist jetzt das Sendegebiet = Zuständigkeit zur Erhebung des Rundfunkbeitrags? Man weiß es nicht.

Springen wir mal elegant über diese Hürde: Wo beim WDR muss das Geld nun hin? Das BGB klärt, was eine Schickschuld ist (es ist überflüssig, das extra in den StV aufzunehmen, da Geldschulden im Zweifel immer Schickschulden sind, aber nun ja): Nach § 270 BGB hat der Schuldner das Geld an die Niederlassung (also nicht: Sitz) des Schuldners zu übermitteln.

Die für mich nächste Niederlassung des WDR ist das Studio Dortmund. Könnte ich also dort (falls WDR zuständig) mein Geld monatlich hintragen? Offenbar.

Wie sieht es nun bei Herrn Häring aus? Auch der HR beruht auf Landesgesetz (zuletzt geändert am 24.06.2010), das in geradezu schnörkelloser Klarheit erhellend wirkt:


--- Zitat ---IV. Rundfunkgebühren § 17
(1) (gegenstandslos)
(2) (überholt)
(3) Mit der Einziehung der Gebühr kann die Post beauftragt werden.
--- Ende Zitat ---

Es kann also sein, dass bei Herrn Häring demnächst der Briefträger freundlichst um Übergabe der Barschuld bittet. ;)

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