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Autor Thema: Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse  (Gelesen 13130 mal)

k
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Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse
Autor: 09. Januar 2016, 20:21
Hallo zusammen,

ich fasse die Vorgeschichte nur ganz kurz zusammen. Den Festsetzungsbescheiden wurde widersprochen, das letzte Schreiben vom Beitragsservice enthielt folgende Passage:
Zitat
... Sollten sie trotz unserer Ausführungen den Klageweg bestreiten wollen, bitten wir Sie um entsprechende Mitteilung, Sie erhalten dann einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid ...

Auf dieses Schreiben wurde nicht reagiert. Darauf kam auch kein Widerspruchsbescheid sondern die Vollstreckungsankündigung der Stadt (siehe Anhang).

Es ist geplant sämtliche Möglichkeiten des Widerstands zu nutzen damit kein Cent an diese Organisation abfließt.
Vorsorglich wurden bereits alle Girokonten etc. aufgelöst bis auf eins. Dieses wurde zu einem P-Konto umgewandelt. Das Einkommen (Rente) überschreitet auch nicht den Grundfreibetrag.

Als Antwort auf das angehängte Schreiben würde ich folgenden Text an die Stadt zurücksenden.

Zitat
Sehr geehrte Frau xyz,

Bitte lassen Sie mir das Vollstreckungsersuchen zukommen, damit ich die Rechtmäßigkeit dieser Forderung überprüfen kann. Ein Gläubiger „Mitteldeutscher Rundfunk c/o ARD ZDF Deutschlandradio“ ist mir nicht bekannt. Darüber hinaus bitte ich um Nachweis des Behördenstatus des Gläubigers, die ein Vollstreckungsersuchen bei Ihnen rechtlich legitimiert.

Weitere Vorschläge oder Empfehlungen sind mir willkommen :).

P.S.: Ich vermute beim Gläubiger wurde "Beitragsservice" hinten abgeschnitten. Mir ist auch bei c/o nicht ganz klar wer von beiden nun eigentlich der Gläubiger ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Mai 2018, 23:47 von DumbTV«

d
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  • Gegen Zwangsfinanzierung
Hallo und herzlich Willkommen,

Die Antwort an die Stadtkasse ist OK,

außerdem gibt es im Forum ein Musterschreiben, das nach eigenem Ermessen angepasst werden kann.

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

mit äußerstem Befremden nehme ich Kenntnis von einer "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" durch meine örtliche Vollstreckungsstelle, welche offenkundig auf einem Vollstreckungsersuchen Ihrer Stelle beruht.

Ich fordere Sie hiermit in aller Bestimmtheit auf, dieses Vollstreckungsersuchen unverzüglich zurückzuziehen, die Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen und stattdessen Ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.

Vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass ich gegen *alle* bisherigen Bescheide jeweils fristgemäß Widerspruch eingelegt hatte incl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - welche ich hiermit allesamt nochmals bekräftige.

Hilfsweise stelle ich hiermit nochmals Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 VwGO für alle meine bisherigen Widersprüche, da ich mir die Zahlung des Betrags nicht leisten kann.

Für alle bisherigen Widersprüche stehen die mir gesetzlich zustehenden rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheide Ihrerseits seit Monaten aus!

Ihre "Gebühren-/ Beitrags-" bzw. "Festsetzungsbescheide" sind daher noch nicht rechtskräftig.
Daher weise ich auch die in der zwischenzeitlichen "Mahnung" ausgewiesenen Mahngebühren vollumfänglich zurück.
 
Alle erfolgten Widersprüche sind zulässig und begründet.

Da die Ihnen gesetzlich zugestandene maximal dreimonatige Bearbeitungsfrist für die Widerspruchsbescheide bereits seit langem abgelaufen ist, behalte ich mir - insbesondere bei tatsächlicher Einleitung bzw. Fortsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen - vor, umgehend den Rechtsweg zu beschreiten.

Von Ihnen etwaig eingeleitete bzw. fortgesetzte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werde ich in jedem Falle mit allem Nachdruck und zu Ihren Kosten abwehren.

Zudem fordere ich Sie auf, zukünftige weitere Festsetzungen zu unterlassen, solange nicht abschließend über meine Widersprüche in der Hauptsache entschieden worden ist.

Mit freundlichen Grüßen

Ablaufschema ist unter anderem hier zu finden
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Januar 2016, 02:24 von Bürger«

b
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  • Recht, das man nicht lebt + verteidigt, verwirkt.
ich fasse die Vorgeschichte nur ganz kurz zusammen. Den Festsetzungsbescheiden wurde widersprochen, das letzte Schreiben vom Beitragsservice enthielt folgende Passage:
"...Sollten sie trotz unserer Ausführungen den Klageweg bestreiten wollen, bitten wir Sie um entsprechende Mitteilung, Sie erhalten dann einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid..."

Auf dieses Schreiben wurde nicht reagiert. Darauf kam auch kein Widerspruchsbescheid sondern
die Vollstreckungsankündigung der Stadt (siehe Anhang).

Eine Person B erhielt ein gleichlautendes Schreiben und reichte darauf Klage gegen die Bescheide (die ein Jahr und ein halbes Jahr zurücklagen) ein, OHNE Antwort an den Beitragsservice oder die Rundfunkanstalt auf deren Schreiben, also OHNE einen Widerspruchsbescheid anzufordern.

Damit war eine Zwangsvollstreckung abgewendet, weil bei laufender Klage - aktuell zumindest - nicht vollstreckt wird. Gleichzeitig haben die Schreiberlinge beim Beitragsservice und der Rundfunkanstalt zu tun, weil sie auf die Klage reagieren müssen. Eine Widerspruchsbescheid kam dann auch, neben einer Antwort ans Gericht auf die Klage.
Wichtig ist, nicht auf Erstellung eines Widerspruchsbescheid zu klagen, sondern auf die Aufhebung / Erklärung der Nichtigkeit der Beitragsbescheide durch das Gericht, denn mit dem ablehnenden Widerspruchsbescheid kann man sich ja auch nur den Hintern putzen.

Mir scheint es sinnvoll in dieser Situation: wiederholte Widersprüche, keine Reaktion, dann das "Angebot" einen "klagefähigen Widerspruchsbescheid" zu erstellen, gleich zu klagen gegen die Bescheide, was möglich ist, wenn diese über längere Zeit nicht beschieden wurden, zumindest, wenn man ohnehin plant den Rechtsweg zu gehen.

Will man, warum auch immer, nicht klagen, dann sollte man ruhig einen Widerspruchsbescheid anfordern, sonst sparen die Luschen vom Beitragsservice sich auch noch den Widerspruchsbescheid und lassen einfach so vollstrecken. Und dann muss man ohnehin reagieren, will man sich nicht einfach wehrlos von den Kriminellen ausrauben lassen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Januar 2016, 02:25 von Bürger«
Work in Progress:
2 Klagen am Verwaltungsgericht Berlin
1 abgewehrte Vollstreckung

Frage nicht, was dein Land für dich tun kann – frage, was du für dein Land tun kannst.

k
  • Beiträge: 27
Vielen Dank für die Antworten.

Für den beschriebenen Fall (nicht mein eigener, ich selbst bereite grad meine Klagebegründung vor) sind die Rahmenbedingungen recht "bequem" da es definitiv nichts verwertbares/pfändbares bei dieser Person zu holen gibt. Konto ist wie beschrieben schon P-Konto, Rente unter dem Freibetrag, keine Guthaben in Lebens- oder Rentenversicherung, kein Bargeld oder Wertgegenstände in der Wohnung, es gibt einfach absolut nix zu holen. Da kann gern mal der Vollziehungsbeamte vorbeischauen und dann unvollrichteter Dinge wieder abziehen. So leicht will ichs denen aber gar nicht machen, dann wäre der "Spaß" ja ganz schnell vorbei. Lieber fechte ich den ganzen Vorgang an und gewinne evtl. noch ein paar Erkenntnisse die ich für meinen eigenen Fall gebrauchen kann.

Wie könnte das ablaufen wenn nun doch noch ein Widerspruchsbescheid kommt? Dann müsste man Klage einreichen und im beschriebenen Fall Prozesskostenhilfe beantragen. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen wären gegeben, aber wie sieht es im Bereich Erfolgsaussichten aus? Gibt es dazu schon Erfahrungen wie die Gerichte die Erfolgsaussichten bewerten und ob entsprechend Prozesskostenhilfe gewährt wird? Was passiert wenn man vor Gericht unterliegt (ist ja nicht so unwahrscheinlich)? Gelten weiterhin die Pfändungsfreigrenzen und man zahlt dann letztendlich trotzdem nix?


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d
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  • Gegen Zwangsfinanzierung
Gibt es dazu schon Erfahrungen wie die Gerichte die Erfolgsaussichten bewerten und ob entsprechend Prozesskostenhilfe gewährt wird? Was passiert wenn man vor Gericht unterliegt (ist ja nicht so unwahrscheinlich)? Gelten weiterhin die Pfändungsfreigrenzen und man zahlt dann letztendlich trotzdem nix?

Bis jetzt hat noch nie jemand die Klage gewonnen. Die Richter kopieren die Urteile, ohne dabei auf die einzelne Klageargumente einzugehen. Allerdings gibt es ruhende Verfahren bis darüber eine höhere gerichtliche Instanz entschieden hat.

Dazu mehr unter
VG lässt Verfahren ruhen in Erwartung höchstrichterlicher Klärung - wie weiter?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.msg81475.html#msg81475
Hamburg setzt Verfahren aus !!! Was jetzt ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12967.0.html

Wenn die Klage vorbereitet wird oder bereits eingereicht wurde gilt nur eins und zwar sofort einen Antrag auf Eilrechtschutz stellen, wenn Stadt/Gemeinde etc. eine Vollstreckung angekündigt hat. Also für kieselbert höchste Zeit!!!
Üblicherweise kommt nach Einreichen des Antrages ein Widerspruchbescheid der zuständigen Rundfunkanstalt. So ist nun mal die Strategie der öR, den Bürger halt soweit zu bewegen, bis ihm die Lust vergeht sich mit dem mächtigen System anzulegen. Bereits in dieser Phase versuchen die öR Anstalten und der treue Köter namens Beitragsservice mit allen Mitteln zu zeigen, was der korrupte und mächtige Apparat zu bieten hat.

Wenn die Klage vor Verwaltungsgericht verloren wird zahlt man die Gerichtskosten (ca.120 Euro, soweit mir bekannt ist), dazu kommen noch offene Beiträge an die Rundfunkanstalt, oder man klagt weiter.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Januar 2016, 02:22 von Bürger«

T
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...

Danke für diesen Thread und diese Antwort, kiselbert und dimon.

Ich habe heute ein gleichartiges Schreiben wie der Threadersteller erhalten.

Ich beziehe Bafög und habe eine "Bescheinigung über den Leistungsbezug zur Vorlage bei dem Beitragsservice..." für den gesamten Zeitraum in dem auf meiner Vollstreckungsankündigung verwiesen wurde und mit dessen hilfe ich wohl davon befreit werden kann. Ich habe den entsprechenden Antrag dafür aber noch nicht erstellt.

Ich würde gerne das Musterschreiben in angepasster Form einsenden.

Ich habe jedoch noch nicht den Festsetzungsbescheiden wiedersprochen.

Kann ich diese Bescheinigungen an das entsprechend angepasste Musterschreiben anhängen und denen senden?

Gleichzeitig würde ich den Antrag für befreiung an den Beitragsservice stellen.

Mit freundlichen Grüßen,

Tim


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Januar 2017, 06:56 von TimGold«

k
  • Beiträge: 27
Hallo zusammen,

kurzes Statusupdate:
- die Stadt hat eine Vollstreckungsankündigung geschickt
- wir haben das "Vollstreckungsersuchen" angefordert
- Stadt schickt Vollstreckungsersuchen des MDR
- Stadt schickt Forderungspfändung für eine Kontoverbindung die nicht mehr existent ist
- Amtsgericht fordert auf die Vermögensverhältnisse offen zu legen
- Amtsgericht trägt uns ins Schuldnerverzeichnis ein
- Gebührenrechnung für die Prüfung eines Haftbefehls (20€) (jetzt soll man auch noch dafür bezahlen das jemand prüft ob man ins Gefängnis kommt. Haben wir natürlich auch nicht bezahlt.)
- Thüringer Oberlandesgericht mahnt die Gerichtskosten an (klar, wir haben die 20€ ja auch nicht bezahlt)
- .....

Schaun wir mal wie es weitergeht, wir haben aufgehört "Brieffreundschaften" zu pflegen.



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P
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von
 
Hallo zusammen,
...

nach
 
Hallo zusammen,
 
kurzes Statusupdate:
...

sind es ja nur knapp 365 Tage, eine Menge Zeit keine Brieffreundschaften zu pflegen.
 
Ausgehend von der Tatsache, dass bereits im März 2016 ein Gericht die Grundrechtsverstöße erkannt hat aber erklärte, dass diese hinzu nehmen seien und sich damit weit weg bewegt von dem was das Grundgesetz erklärt, naja - -> wahrscheinlich muss in jede Erinnerung der Hinweis:

Das im Grundgesetz vorgesehen ist, dass ein Gesetz nur gültig werden kann, wenn es diese Einschränkungen anzeigt. - -> Zeigt es diese Einschränkungen nicht an liegt ein von Anfang an nicht formal richtiges Gesetz vor.

 
Selbst wenn es einen Vorgang gibt, welcher als "Verwaltungsakt" bezeichnet werden könne, so mangelt es diesem an der formalen gesetzlichen Grundlage, denn Einschränkungen in Bezug auf das Grundgesetz sind im jeweiligen Gesetz per Zitat anzugeben. (- -> jetzt muss  für das jeweilige Bundesland das Datum und die Fundstelle des Zustimmungsgesetzes gesucht werden. - ->) Im Zustimmungsgesetz vom xx.xx.xxxx erfolgt keine Zitierung mit diesen Einschränkungen, damit ist das Gesetz bereits formal ungültig, es kann keine Rechtsfolgen auslösen, insbesondere Verwaltungsakte, welche sich darauf beziehen haben keine Gültigkeit und sind deshalb nicht vollstreckbar.
(- -> jetzt die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht aufzeigen - -> dass die Vollstreckungsgerichte die Verfahren so zu gestalten haben, dass keine Eingriffe in Grundrechte erfolgen und dem Richter eine Grundrechtefibel beilegen)
 
Anmerkungen zu den Urteilen aus 2016
http://online-boykott.de/buergerwehr/153-rundfunkbeitrag-gehoersruege-zum-copyapaste-urteil-des-bverwg-qim-namen-des-volkesq

Feststellung der Einschränkung durch das Gericht
http://bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=180316U6C6.15.0&PageSpeed=noscript

Zitat
Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 39 ff.). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert die Finanzierung des Rundfunkauftrags; dem dient die Rundfunkbeitragspflicht (vgl. unter 4.).

-> Diese Beschränkung ist jedoch im Zustimmungsgesetz zitierpflichtig, denn es ist eine Einschränkung von vorbehaltlos gewährten Grundrechten, sofern die Rundfunkanstalten sich also auf Grundrechte berufen wollen. - -> Sofern sie Verwaltungsvollstreckung anwenden wollen dürfen sie sich nicht einmal auf diese berufen, denn Grundrechte sind zum Schutz der Bürger vor dem Staat da und nicht damit der Staat den Bürger darüber hinaus mit Beiträgen und Abgaben auf reines Wohnen belasten darf.
Fibel (für die Richter, welche immer noch nicht verstanden haben was Grundrechte sind) einfach beilegen und auch die Handreichung für Lehrer beachten)

http://www.grundrechtefibel.de/start_grundrechtefibel.html
http://www.grundrechtefibel.de/fileadmin/grundrechtefibel/pdf/fibel/grundrechtefibel.pdf

z.B. Seite 41

Zitat
Die Meinungsfreiheit endet nämlich da, wo die Würde eines anderen
Menschen verletzt wird. Denn in Artikel 1 des Grundgesetzes heißt
es: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Ansonsten darf der
Staat nichts unternehmen, was die Menschen daran hindert, sich
aus Zeitungen, Radio oder Fernsehen zu informieren und ihre Meinung
laut zu sagen. Eine Zensur gibt es nicht. So steht es in Artikel 5
des Grundgesetzes:

-> Unternimmt der Staat es dennoch, dann muss das jeweilige Gesetz diese Einschränkung anzeigen.

--> Seite 73
Zitat
Artikel 14 des Grundgesetzes legt fest, dass auch der Staat das
Eigentum der Menschen respektieren muss. Er darf die Möglichkeit,
Eigentum zu haben, nicht abschaffen. Auch das, was Eltern im Laufe
ihres Lebens erarbeiten und ihren Kindern nach ihrem Tode vererben,
darf den Kindern vom Staat nicht weggenommen werden. ...
--> Hier sollte auch gleich noch zur Enteignung weiter gelesen werden.

und Seite 81
Zitat
Das sagt das Grundgesetz zum Beschwerderecht ...


und wichtig Seite 84 und 85

Zitat
Hier geht es darum, wie Grundrechte eingeschränkt werden
können und was man tun kann, wenn der Staat die Rechte der
Menschen nicht beachtet.

 ...

Eine Sache ist dabei aber sehr wichtig: Alle Grundrechte dürfen bei
einer Einschränkung nicht in ihrem Wesensgehalt verletzt werden.
Den „Wesensgehalt“ kannst du dir als innersten, unverletzlichen
Kern eines jeden Grundrechtes vorstellen. Dieser Kern muss trotz
aller Schranken immer erhalten bleiben.

Und noch etwas ganz Wichtiges steht in Artikel 19 in Absatz 4:
Wenn sich ein Mensch vom Staat in seinen Rechten verletzt fühlt,
dann kann er etwas dagegen tun. Denn das Grundgesetz stellt sicher,
dass die Menschen gegen den Staat vor Gericht ziehen können. Ein
unparteiischer Richter entscheidet dort, ob die Rechte des Menschen
vom Staat tatsächlich verletzt wurden oder nicht. Unsere
Rechte stehen also nicht nur auf dem Papier, sondern der Staat
muss sich bei allem, was er tut, an ihnen orientieren.

...

Bundesverfassungsgericht
Verfassungsverletzung durch Vollstreckungsmaßnahmen ist auszuschließen http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21390.0.html
 


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k
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Re: Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse
#8: 13. Oktober 2017, 09:18
Da ich gefragt wurde, hier ein kurzes Update:

Es ist nichts neues passiert  (#). Wie schon erwähnt handelt es sich um einen Fall (nicht meiner) der recht übersichtlich ist. Rentner, absolut nichts verwertbares was ein Vollzieher mitnehmen könnte und ein P-Konto (dafür hab ich gesorgt). Daher können einschüchternde Briefe ignoriert werden. Sollte wirklich die Polizei vor der Tür stehen und die Vermögensauskunft unter Androhung von Beugehaft erzwingen wollen, ist die Person dann schon soweit informiert mit "unter Androhung von Gewalt" den Wisch zu unterschreiben. Die Vermögensauskunft ist dann Wahrheitsgemäß, die sehen das es nix gibt und können wieder ihrer Wege ziehen. Zu dieser letzten Eskalationsstufe ist es aber bis jetzt nicht gekommen...und es ist da allgemein Ruhig geworden. Nur noch die üblichen BS-Bettelbriefe in denen sie fiktive Beträge hoch zählen.


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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Re: Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse
#9: 22. Oktober 2018, 15:52
Man sollte vielleicht nicht nur an die Ausschöpfung des inländischen Rechtsweges denken, sondern auch in Betracht ziehen, dass es internationale Rechtswege gibt. Daher möchte ich alle Menschen, die durch den Rundfunkbeitrag von Vollstreckungsmaßnahmen betroffen sind, dazu aufrufen, sich an einer Beschwerdeaktion bei Amnesty International zu beteiligen.   
Die Aktion besteht darin die Kopie einer Vollstreckungsankündigung oder eines Mahnschreibens zusammen mit dem folgende Anschreiben an den AI-Hauptsitz in London zu schicken: 
Anschreiben für eine Beschwerden bei Amnesty International
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.msg182044.html#msg182044


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

k
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Re: Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse
#10: 27. Januar 2020, 16:51
Kurzes Statusupdate:

Nachdem das Thüringer Oberlandesgericht ihre 20€ für die "Prüfung des Haftbefehls" nicht erhalten hatte, hat sie in der Zwischenzeit erneut einen "Haftbefehl geprüft" und wollte dafür wieder 20€ haben. Nachdem die insgesamt 40€ nicht beglichen wurden ist der Betrag wegen diverser Mahn & Vollstreckungskosten auf nunmehr 109€ angestiegen.
Dazu ein Schreiben in dem nochmal 2 Wochen Frist gegeben wird den Betrag zu zahlen. Dazu noch die Drohung die Wohnungstür aufzubrechen was "min. 150€" kosten wird.

Es bleibt dabei, kein einziger Cent wird da fließen. Die betroffene Person hat ein P-Konto, in der Wohnung gibt es absolut nichts verwertbares, es gibt keine Altersvorsorgeverträge, keine Sparguthaben, nicht einmal Bargeld das über 5€ hinaus geht. Es würde mich sogar freuen wenn die versuchen einzubrechen und auf den Kosten dann sitzen bleiben.


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Re: Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse
#11: 27. Januar 2020, 17:05
Ich kenne keinen einzigen Fall, wo eine Wohnungstüre nach so einer Androhung aufgebrochen wurde. Der Gerichtsvollzieher erscheint zwar, klingelt, und nachdem nicht aufgemacht wurde, schlich er noch kurz ums Haus, und von da ab wurde er nicht mehr gesehen und gehört. Hatten wir in der Vergangenheit mehrere male.
Diese Art von Androhung ist absolut lächerlich. Trotzdem scheint sie ihre Wirkung bei einem Großteil der Zwangsbeitragszahler nicht zu verfehlen, und sie knicken ein. Deswegen einfach mal drauf ankommen lassen, es passiert nichts. ;)


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Re: Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse
#12: 27. Januar 2020, 18:01
Meiner Meinung nach verstößt jede Vollstreckung gegen die europäische Charta.

Die Vollstreckung verstößt gegen Europarecht:

Festsetzungsbescheid -> kein Leistungsgebot, bzw. das Leistungsgebot ist nichtig nach Europarecht, damit gibt es keine Grundlage zur ZV.
Das Gericht/GV muss Europarecht vorrangig vor nationalem Recht einhalten.

Siehe
Europäische Charta Artikel 11 – Freiheit der Meinungsäußerung:
Zitat
[...] ohne behördliche Ein­griffe [...]
https://dejure.org/gesetze/GRCh/11.html

Die ZV ist ein behördlicher Eingriff in meine garantierte Meinunungsfreiheit, da behördlich ein Medienbeitrag eingetrieben wird - siehe u.a. unter
SWR Zwangsvollstreckung nach Urteil 1. Instanz > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32483.msg199733.html#msg199733

Ein Tübinger Urteil beschäftigt sich auch damit, dass die Vorraussetzungen zur ZV nicht gegeben sind:
Beschluss 5 T 127/18, LG Tübingen, 07.05.2019 - Vollstreckungvoraussetzungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31919.msg196685.html#msg196685

***

Viel Erfolg!


***Edit "Bürger":
Beitrag gekürzt, da die weiteren Hinweise auf den ersten Blick auf große Bedenken gestoßen sind, für deren tiefere Prüfung die Kapazitäten fehlen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

 
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