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Autor Thema: Verjährung von Rundfunkbeiträgen und Verjährungshemmung  (Gelesen 84987 mal)

K
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Hallo zusammen,

je mehr man sich mit dem Verwaltungsrecht beschäftigt, desto mehr fällt einem die Kinnlade runter. So geht es mir jedenfalls. Der Bürger wird durch das Verwaltungsrecht praktisch komplett entmachtet.

Viele von Euch haben eventuell diesen Grundsatz im Hinterkopf, dass Ansprüche auf den Rundfunkbeitrag nach drei Jahren verjähren. Das ist für all jene interessant, die bisher zwar einen Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, aber noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten haben, so dass man annehmen könnte, dass Ende 2016 die Beitragsansprüche aus dem Jahr 2013 verjähren.

Beispielrechnung:
Beitragsansprüche entstehen im Jahr 2013. Die Verjährungsfrist beginnt dann mit Ablauf des Jahres 2013. 3 Jahre reguläre Verjährungsfrist nach Bürgerlichem Recht bedeutet: 2014, 2015, 2016. Und mit Ablauf des Jahres 2016 sind die Ansprüche aus 2013 dann verjährt.

Sollte man meinen - wenn da nicht § 53 Absatz 1 Satz 1 VwVfG wäre! § 53 Absatz 1 Satz 1 VwVfG regelt nämlich die Hemmung der Verjährung.

Nun hatte ich ja schon öfters darauf hingewiesen, dass die "neueren" Festsetzungsbescheide kein Leistungsgebot enthalten. Meine Hoffnung war dann folgende Argumentation: "Ich bin ja doch ohnehin zu keinem Zeitpunkt zur Zahlung aufgefordert worden. Der Festsetzungsbescheid setzt lediglich eine bestimmte Beitragshöhe fest, aber er fordert nicht zur Leistung auf."

Bei meinen Nachforschungen bin ich dann auf eine Stelle im Kommentar Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensrecht, § 53, Tz. 48, 8. Aufl. 2014, aufmerksam geworden. Dort heißt es:

"Umstritten war für die frühere Fassung, ob über den Wortlaut hinaus auch ein feststellender VA über den Bestand des Anspruchs genügte. Dies war anzunehmen, weil bei der Klageerhebung nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. die Klage auf Feststellung des Anspruchs der auf Befriedigung gleichgestellt war, § 53 aber die Verfolgung des Anspruchs durch VA der durch Klage annähern sollte. Dies hat die Neufassung nunmehr unmissverständlich klar gestellt."

Zusammenfassend: Auch wenn ein Leistungsgebot im Feststellungsbescheid fehlt und es sich bei diesem Feststellungsbescheid lediglich um einen "feststellenden" Verwaltungsakt handelt, tritt die Hemmung der Verjährung mit Bekanntgabe des Verwaltungsakts ein.

Nochmals: Man kann nur immer wieder staunen, wie das Verwaltungsrecht den Bürger praktisch an jeder Stelle entmachtet.


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N
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Wie sieht es dann mit Personen aus die noch nie Post vom Beitragsservice bekommen haben? Da müsste doch Ende 2016 das Jahr 2013 verjährt sein, oder?


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Sollte man meinen - wenn da nicht § 53 Absatz 1 Satz 1 VwVfG wäre! § 53 Absatz 1 Satz 1 VwVfG regelt nämlich die Hemmung der Verjährung.

in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder sind die Landesrundfunkanstalten ausdrücklich ausgenommen.


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in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder sind die Landesrundfunkanstalten ausdrücklich ausgenommen.

Sehr interresant zu diesem Thema:
http://www.juraforum.de/forum/t/schlaegt-bvwvfg-das-vwvfg-des-landes.518496/

Zitat
Das LVwVfG NRW gilt derweil jedenfalls zunächst einmal ebenfalls nicht (§ 2 I LVwVfG NRW). In gewissem Umfang ist der Rückgriff auf dessen Regelungen jedoch eröffnet, wenn der WDR nicht seiner im Rahmen des durch Art. 5 I GG geschützten Tätigkeit nachgeht, sondern als Verwaltungsbehörde handelt. Offen gelassen hat die Rechtsprechnung m.E. dabei jedoch die Frage, ob die Vorschriften dann unmittelbar oder analog gelten, oder sogar nur wegen der sich darin wiederfindenden (und bereits vor Inkrafttreten der B/LVwVfG existierenden) allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts Geltung erlangen. Ebenso ist wohl auch nicht abschließend geklärt, welche Normen des LVwVfG insgesamt (neben den bisher streitgegenständlichen §) konkret anwendbar sind.
 
vgl. OVG Münster, Urteil vom 29.04.2008, Az. 19 A 368/04 sowie VG Köln, Urteil vom 05.11.2008, Az. 6 K 3854/07; zur gleichen Frage in anderen Bundesländern vgl. m.w.N. BayVGH, Urteil vom 17.12.2008, Az. 7 BV 06.3364.


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P
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@ Knax

Das Verwaltungsrecht gibt das Verhältnis von Staatsmacht zu Bürger sehr real wieder. Viele, die sich hier im Forum zum ersten Mal intensiver mit dem Verwaltungrecht beschäftigen, hatten zuvor eine recht romantische, "blümchenhafte" Vorstellung und müssen jetzt feststellen, dass es um Machtausübung, Zwang und deren Durchsetzung geht. Das ist ganz und gar nicht romantisch.

Hier zeigt der Staat (neben dem Militär) am deutlichsten gegenüber seinem Staatsbürger seine Muskeln. Und er macht auch noch Krafttraining, im dem die Rechtsprechung über die Jahrzehnte oftmals zu seinen Gunsten geändert wurde. Beispielsweise wurde der sehr wirksame, frühere Tatbestand des "Amtsmissbrauchs", der uns hier wunderbar helfen würde, komplett gestrichen. Das neue, kleine Baby "Dienstaufsichtsbeschwerde" ist in echten Problemfällen leider nicht das Papier wert, auf dem es gedruckt wurde, da man es leicht aushebeln kann. Wenn viele Beschwerden eingehen, kann es allerdings auch ganz schön lästige Arbeit verursachen.

Fairerweise muss man sagen, dass die "Informationsgesetzregelung" ein mächtiges Instrument für den Bürger darstellt, was Teilen der Verwaltung (Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung) gar nicht schmeckt. Dort wird auch mit sehr zweifelhaften Mitteln versucht, diese lästige, bürgerfreundliche Gesetz zu torpedieren.
     
In unserer Rundfunkbeitragssache haben die Rundfunkanstalten als Körperschaften Öffentlichen Rechts eine sehr starke Rechtsposition. Es gibt dort daher wenig Grund nett sein zu müssen.

LG Peli


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Ich möchte hier nochmal ansetzen.

Sofern bis zum 31.12.2016 nie ein Festsetzungsbescheid zugestellt wurde und lediglich "Infopost" vom BS, tritt dann die Verjährung ein und die Beiträge für 2013 verfallent?


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eine Verjährung kann man wohl nicht geltend machen, da die Zahlpflicht automatisch mit dem Innehaben der Wohnung beginnt und diese
Pflicht auch ohne Bescheid besteht und als Bringschuld an den Fürsten der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu zahlen ist.


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Dann ist die Erwähnung der Verjährung nach BGB im RBStV eigenlich nur eine Farce.


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G
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eine Verjährung kann man wohl nicht geltend machen, da die Zahlpflicht automatisch mit dem Innehaben der Wohnung beginnt und diese
Pflicht auch ohne Bescheid besteht und als Bringschuld an den Fürsten der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu zahlen ist.

Das stimmt so nicht ganz. Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person
    des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Wenn also Person X gemeldet war und die Dummfunkanstalt trotz Meldedatenabgleich keinen Bescheid schickt, verjährt auch dieser Anspruch. Aber, wenn der Meldedatenabgleich erst 2014 war, vielleicht erst Ende 2017. Also aufpassen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Februar 2016, 18:06 von Bürger«

d
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  • Gegen Zwangsfinanzierung
Viele von Euch haben eventuell diesen Grundsatz im Hinterkopf, dass Ansprüche auf den Rundfunkbeitrag nach drei Jahren verjähren. Das ist für all jene interessant, die bisher zwar einen Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, aber noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten haben, so dass man annehmen könnte, dass Ende 2016 die Beitragsansprüche aus dem Jahr 2013 verjähren.

Gelten die Ansprüche der Rundfunkanstalten eventuell mehr als 3 Jahre, wenn die Bekanntgabe stattgefunden hat?
Ich meine, dem Bescheid wurde ja widersprochen, ob nun Person XYZ mehrere Monate oder gar Jahre auf einen Widerspruchbescheid wartet spielt in dem Fall keine Rolle.

Anders ist es, wenn die Bescheide nicht nachweislich zugestellt wurden und deshalb ungeöffnet zurückgegangen sind.
Ich denk mal, man hätte gute Chancen im Fall der Fälle auf die Verjährungsfrist zurückgreifen, falls die Rundfunkanstalt z.B. im Jahr 2020 für die vergangenen 7 Jahre Beiträge nachfordert mit einem Bescheid vom gleichen Jahr. Aus meiner Sicht sind die Beiträge von 2013 bis 2017 verfallen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. März 2019, 15:44 von DumbTV«

K
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Gelten die Ansprüche der Rundfunkanstalten eventuell mehr als 3 Jahre, wenn die Bekanntgabe stattgefunden hat?

Das ist eine gute Frage. Ich weiß nicht, ob das, was ich eingangs geschrieben hatte, tatsächlich korrekt ist.

Die Verjährungsregelungen sind insgesamt recht undeutlich formuliert. Selbst hierin könnte ein Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit liegen. Zum einen wird auf die reguläre Verjährungsfrist nach bürgerlichem Recht verwiesen. Diese Vorschriften regeln die Verjährung von privatrechtlichen Ansprüchen. Jedoch handelt es sich bei dem Rundfunkbeitrag um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch. Deshalb ist zum anderen nicht eindeutig, welche Rolle § 53 Absatz 1 Satz 1 VwVfG in diesem Zusammenhang spielt. Aber die Gerichte werden es für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk schon passend machen.


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@Knax: Du hattest dich mit der Verjährung beschäftigt.

Lies mal hier im 2. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 13. Dezember 2011

Zitat
§ 7
Beginn und Ende der Beitragspflicht,
Zahlungsweise, Verjährung

(1) Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem es auf den Beitragsschuldner zugelassen wird.

(2) Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung, der Betriebsstätte oder des Kraftfahrzeugs durch den Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Zulassung auf den Beitragsschuldner endet.

(3) Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.

(4) Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.

Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N

Im BGB §195 heißt es: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.


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Vielen Dank für den Hinweis. Die Rechtslage in Bezug auf die Verjährung ist verwirrend, gerade weil auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts verwiesen wird.

Die Rechtslage in Bezug auf die Verjährung ist aus folgendem Grund verwirrend:

Im Leistungsrecht öffentlich-rechtlicher Abgaben wird zwischen dem Festsetzungsverfahren und dem Erhebungsverfahren unterschieden.

Das Festsetzungsverfahren dient dazu, eine Abgabe gegenüber einem Abgabenschuldner festzusetzen. Das Erhebungsverfahren dient dazu, den öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Abgabe gegenüber dem Abgabenschuldner geltend zu machen. Aus diesem Grunde gibt es sowohl im Festsetzungsverfahren als auch im Erhebungsverfahren Verjährungsfristen. Die Verjährungsfrist im Festsetzungsverfahren gibt Auskunft darüber, bis wann spätestens eine Abgabe gegenüber einem Abgabenschuldner festgesetzt werden darf. Die Verjährungsfrist im Erhebungsverfahren gibt Auskunft darüber, bis wann spätestens eine Abgabe vom Abgabenschuldner eingefordert werden darf. Festsetzungsverfahren und Erhebungsverfahren sind verwaltungsrechtliche Besonderheiten, die zur geordneten Abwicklung öffentlich-rechtlicher Schuldverhältnisse dienen. Derartige Regelungen existieren im bürgerlichen Recht jedoch nicht. Wenn von einer Verjährungsfrist die Rede ist, die sich nach bürgerlichem Recht richtet, dann sagt dies nichts darüber aus, ob es sich bei dieser Frist um eine Festsetzungsverjährung oder eine Zahlungsverjährung handelt.

Nach meinem derzeitigen Kenntnisstand "soll" es sich bei der regelmäßigen Verjährungsfrist nach bürgerlichem Recht wohl um die Festsetzungsfrist handeln. Die Zahlungsverjährungsfrist "soll" wohl aufgrund verwaltungsrechtlicher Vorschriften dreißig Jahre betragen (§ 53 VwVfG). Ob dies alles so stimmt, dies muss ich selbst noch näher herausfinden.



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Verjährung.net
Zitat
Im Verwaltungsrecht spielen die Verjährungsfristen insbesondere bei der Verjährung von Verwaltungsakten eine bedeutende Rolle.

Verwaltungsakte

Für Verwaltungsakte gilt im deutschen Recht nach § 53 II VwVfG eine Verjährungsfrist von 30 Jahren.
Diese beginnt jedoch erst mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.
Die Unanfechtbarkeit bestimmt sich nach § 53 I VwVfG. Von dieser Regel bilden wiederkehrende Leistungen eine Ausnahme.
Denn hierbei bemessen sich die Fristen nach den allgemeinen Verjährungsregeln des BGB.

Man möge was zur Bestandskarft lesen, habe hier mal ausnahmsweise die Wikipedia benutzt.
- https://de.wikipedia.org/wiki/Bestandskraft

Gabler Lexikon:
- http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/verjaehrung.html

Zitat
1. Regelmäßige Verjährungsfrist: Drei Jahre ab Ende des Jahres (Ultimo-, Silvesterverjährung),
a) in dem der Anspruch fällig wird und
b) der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§§ 195, 199 I BGB).
Da wegen des Erfordernisses der Kenntniserlangung die Frist von drei Jahren ganz erheblich überschritten werden kann, gelten zusätzliche Höchstfristen (§ 199 BGB) von 30 bzw. zehn Jahren.


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- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

S
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Hallo zusammen,

A ist von diesem Thema auch betroffen. A hat nämlich keinen einzigen Beitrag seit 01.01.2013 bezahlt und 2014 Klage beim VG erhoben über welche immer noch nicht entschieden wurde.

A hat dann Anfang Januar 2017 die "Einrede der Verjährung" für die RundfunkSTEUER aus 2013 erklärt:

Zitat
Einrede der Verjährung
Beitragsnummer XXX XXX XXX
Sehr geehrten Damen und Herren,
in Ihrem Schreiben vom XX.XX.XXXX machen Sie u.a. Rundfunkbeiträge sowie Mahngebühren, Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten für das Jahr 2013 geltend. Diese Forderungen sind bereits verjährt.
Aus diesem Grund mache ich hiermit unter Berufung auf § 214 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 217 BGB von meinem Recht auf Einrede der Verjährung Gebrauch.
Ich bitte um schriftliche Bestätigung, dass Sie die Forderung nicht weiter verfolgen und keine weiteren Ansprüche hieraus mehr gegen mich ableiten.

Für den Eingang der Bestätigung habe ich mir den XX.XX.XXXX notiert.

Die für A zuständige Rundfunkanstalt hat bereits geantwortet und gesagt es sei keine Verjährung eingetreten.

Das entsprechende Schreiben könnte A anonymisiert zur Verfügung stellen.

Hat da jemand die gleiche Erfahrung gemacht?


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