Autor Thema: Nie GEZ gezahlt, dank Umzugsmeldung  (Gelesen 162045 mal)

anne-mariechen

  • Gast
Re: Nie GEZ gezahlt, dank Umzugsmeldung
« Antwort #15 am: 05. Januar 2016, 13:29 »
Gebt den Brüdern und Schwestern in Köln mal 10 000 solcher Fälle, dann ist das ein Beitrag um die Arbeitslosenstatistik zu verbessern.
Nix mehr mit Personalabbau. *lach*. Ich finde das so genial von nogez33.


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Offline zAppi

  • Beiträge: 2
Re: Nie GEZ gezahlt, dank Umzugsmeldung
« Antwort #16 am: 05. Januar 2016, 17:16 »
Vielen Dank an nogez33!

Ich schlage mich auch schon wie so viele hier mit dem Verein zu lange rum, erst ignorieren, dann Widersprüche, Gericht erste Instanz usw. Und wie so viele hier merke ich halt, dass der Verein nur sehr schwer zu schlagen ist. Aber ich habe den Kampf nicht aufgegeben und ich mache auch weiter. Wo ich nur kann, versuche ich die lieben Leute von der GEZ zu ärgern.

Dieser Vorschlag von nogez33 ist neu und ich werde es versuchen, bin dankbar für jeden Vorschlag :)

Da fällt mir doch ein schönes Zitat aus Bang Boom Bang ein, welches sehr gut passt: „Die bescheissen uns, wir bescheissen eine andere… Kreislauf, verstehst du!“


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Offline Karlson

  • Beiträge: 211
Re: Nie GEZ gezahlt, dank Umzugsmeldung
« Antwort #17 am: 05. Januar 2016, 18:28 »
Wenn es hart auf hart kommt, dann muss er alles vor 2013 widersprechen. Denn wenn er immer wieder eine Umzugsmeldung gemacht hat, dann wäre es für mich mal interessant zu wissen, ob man somit auch das Beitragskonto akzeptiert. Das kann eines Tages auch nach Hinten losgehen.

Stellt euch mal vor die würden eines Tages über 20 Jahre nachfordern.


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Offline PersonX

  • Beiträge: 3.997
Re: Nie GEZ gezahlt, dank Umzugsmeldung
« Antwort #18 am: 05. Januar 2016, 19:57 »
Zitat
Stellt euch mal vor die würden eines Tages über 20 Jahre nachfordern.

Normal würde Verjährung nach 3 Jahren gelten. Jedoch streiten sich die Damen und Herren, wann die 3 Jahre beginnen sollen, da gehen die Ansichten auseinander. Die einen meinen erst wenn der Anspruch bekannt wird, die anderen sagen, alle nicht festgesetzten Forderungen, welche so gesehen 3 Jahre zurückliegen. Normal sollte es zweites sein, schließlich würde eine LRA im Fall dass Sie den Rechtsstreit nach X Jahren > 3 verliert, auch nur die letzten 3 Jahre der gezahlten Beiträge zurück zahlen wollen und das nur, wenn das Gericht Sie dazu zwingt.

Bedeutet, wenn ein Rechtsstreit Ende in 7 Jahren ab heute gesehen wird und es würde bis Ende ab heute bezahlt, dann sind 4 Jahre Beiträge dauerhaft weg. Andersherum wollen Sie aber auch 20 Jahre rückwirkend Beiträge haben, wenn der Anspruch erst heute bekannt wird, aber so gesehen seit 20 Jahren bestanden hätte. Da sagen aber einige, geht so nicht das ist verjährt ->
Die Verfahren dazu sind wahrscheinlich bisher noch offen --> und die Auskünfte welche zu erhalten sind so verschieden, so oft wie ein Anwalt dazu befragt wird. Scheinbar gibt es verschiedene Fallstricke und Aussagen, welche genau zu überlegen wären in jedem Einzelfall wo es zu so einer Forderung kommen würde.

Forderungen über 6 Jahre gibt es hier im Forum zu sehen, auch gibt es Informationen über die unterschiedliche Handhabe damit.


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Offline Shuzi

  • Beiträge: 403
Re: Nie GEZ gezahlt, dank Umzugsmeldung
« Antwort #19 am: 05. Januar 2016, 20:03 »
Wenn es hart auf hart kommt, dann muss er alles vor 2013 widersprechen. Denn wenn er immer wieder eine Umzugsmeldung gemacht hat, dann wäre es für mich mal interessant zu wissen, ob man somit auch das Beitragskonto akzeptiert. Das kann eines Tages auch nach Hinten losgehen.

Stellt euch mal vor die würden eines Tages über 20 Jahre nachfordern.

Wenn nachgefordert würde, dann nur Beiträge ab 01.01.2013, denn vorher galt ja noch die Gebühr welche das Vorhandensein einer Empfangsmöglichkeit voraussetzte, welche natürlich nicht vorhanden war.

Folgende Antwort auf meine Fragen, lässt mich vermuten, dass Beitragsnummern und damit einhergehend das zugehörige Beitragskonto (bei Anwendung der genannten Strategie) nach einem gewissen Zeitraum verfallen bzw. aus den Systemen verschwinden.

[...]
Zu 5:
Ich habe noch nie ein Schreiben mit einem Konto Stand erhalten, und das nun schon seit über 20 Jahren.
Es handelt sich immer um das erste Anschreiben worin um Anmeldung „gebeten“ wird.
[...]

Ansonsten würde es sich nicht stets um die initialen Anschreiben handeln, die vermutlich aus wiederkehrenden (alle 4-6 Jahre) Datenabgleichen resultieren.

Andererseits wäre es noch interessant zu wissen, wann die Strategie zuletzt angewendet wurde. Vor 2013 oder danach.


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

zuwider

  • Gast
Re: Nie GEZ gezahlt, dank Umzugsmeldung
« Antwort #20 am: 05. Januar 2016, 20:13 »
Was mich an dem auf Seite 1 geposteten Formular mißtrauisch macht:

"Geben Sie hier Ihre bisherige Anschrift ein:"

...genau das ist ja schon ein Eingeständnis, bisher dort gewohnt zu haben.
Aber ist schon richtig: alles versuchen, den Laden zu boykottieren!


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Offline Shuzi

  • Beiträge: 403
Re: Nie GEZ gezahlt, dank Umzugsmeldung
« Antwort #21 am: 05. Januar 2016, 20:24 »
Was mich an dem auf Seite 1 geposteten Formular mißtrauisch macht:

"Geben Sie hier Ihre bisherige Anschrift ein:"

...genau das ist ja schon ein Eingeständnis, bisher dort gewohnt zu haben.
[...]

Exakt das macht mich auch äusserst mißtrauisch. In Kombination mit der Beitragsnummer könnte es sich dabei auch um einen sog. Honeypot handeln!


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Offline Knax

  • Beiträge: 810
Re: Nie GEZ gezahlt, dank Umzugsmeldung
« Antwort #22 am: 05. Januar 2016, 21:46 »
Normal würde Verjährung nach 3 Jahren gelten. Jedoch streiten sich die Damen und Herren, wann die 3 Jahre beginnen sollen, da gehen die Ansichten auseinander.

Für mich ist noch nicht einmal klar ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch auf die Abgabe entsteht.

In § 7 Absatz 1 Satz 1 RBStV heißt es:

"Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem es auf den Beitragsschuldner zugelassen wird."

§ 7 Absatz 1 Satz 1 RBStV regelt aber offensichtlich nicht den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung, sondern den Beginn der Beitragspflicht.

Hierzu ein Beispiel: Die Einkommensteuerpflicht beginnt für natürliche Personen in dem Moment, in dem sie im Inland eine Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Über die Entstehung des Anspruchs auf die Einkommensteuer ist damit aber noch nichts gesagt. Erst § 36 Absatz 1 EStG macht eine eindeutige Aussage zur Anspruchsentstehung: "Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums." Aus § 25 Absatz 1 EStG ergibt sich, dass der Veranlagungszeitraum das Kalenderjahr ist: "Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat [...]." Damit ist klar, dass der Anspruch auf die Einkommensteuer mit Ablauf des Kalenderjahres entsteht, in dem die Einkünfte erzielt wurden. Und dieser Zeitpunkt ist exakt bestimmbar.

Aber so klar liegen die Dinge im Falle des Rundfunkbeitrages hinsichtlich der Anspruchsentstehung nicht.

Man könnte sich zunächst an § 7 Absatz 3 Satz 2 RBStV orientieren. Darin heißt es:

"Er [also der Rundfunkbeitrag] ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten."

Diese Regelung soll meiner Ansicht nach den Zeitpunkt der Fälligkeit festlegen. Dennoch: Was genau ist "die Mitte eines Dreimonatszeitraums"? Lassen wir die Antwort auf diese Frage aber erstmal außen vor. Wichtig ist, dass diese Regelung den Fälligkeitszeitpunkt regeln soll, auch wenn die Regelung dies eventuell nicht leisten kann, weil sie zu ungenau ist. Wenn diese Regelung also den Fälligkeitszeitpunkt regelt, dann muss der Anspruch zumindest zeitgleich mit dem Fälligkeitszeitpunkt sein, denn ein Anspruch kann nicht fällig sein, solange er noch nicht entstanden ist.

Jedoch kann ich mich auch täuschen. Sehen wir uns nur nochmal § 7 Absatz 3 Satz 2 RBStV genau an. Der Rundfunkbeitrag ist für drei Monate zu leisten. Aber offensichtlich wohl nicht für drei bereits vergangene Monate, sondern in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate. Für mich bedeutet dies, dass der Fälligkeitszeitpunkt für die vergangene Häfte und für künftige Hälfte des Dreimonatszeitraums in der Mitte dieses Dreimonatszeitraums liegt. Sofern der Beitrag gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 RBStV "monatlich geschuldet" ist, bedeutet das aus meiner Sicht, dass ich für anderthalb Monate eine Vorauszahlung leiste.

Aber auch an dieser Stelle ist nichts eindeutig. Denn was genau bedeutet in § 7 Absatz 3 Satz 1 RBStV "monatlich geschuldet"? Für mich soll diese Regelung den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung bestimmen. Aber bedeutet "monatlich geschuldet", dass der Zeitpunkt der Beitragsentstehung auf den Monatsanfang fällt oder auf das Monatsende oder auf einen beliebigen Zeitpunkt dazwischen?

Fazit: Wenn über Verjährungsregelungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gesprochen wird, ist der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung von entscheidender Bedeutung. Aber noch nicht einmal der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf den Rundfunkbeitrag wird klar nachvollziehbar geregelt. Auch hier liegt -einmal mehr- ein Verstoß gegen den Grundsatz der Normenklarheit vor.

Darüber hinaus: Für das Sonderverwaltungsrecht des Rechts des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gilt der Amtsermittlungsgrundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts. Dies bedeutet, dass die Behörde den abgabenrelevanten Sachverhalt von Amts wegen ermittelt. Daraus folgt, dass der Beitragspflichtige die Grundlagen der Abgabenerhebung nicht selbst zu ermitteln hat, sondern die Behörde. Insbesondere bedeutet dies, dass der Beitragspflichtige nicht dazu verpflichtet ist, die Höhe seine Beitragsschuld selbst zu ermitteln. Er ist gesetzlich nicht dazu verpflichtet. Und damit hat er auch den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit nicht selbst zu ermitteln. Wohl aber hat der Beitragspflichtige Auskunftspflichten zu erfüllen.

Warum?

Damit die Behörde aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes einerseits die Höhe der Beitragsschuld festsetzen kann und den Beitragsschuldner durch Leistungsgebot andererseits dazu auffordern kann, den Anspruch zu einem bestimmten Fälligkeitszeitpunkt zu erfüllen.

Bloß: Das kapieren die Betonköpfe nicht. Denn das ist einfach viel zu logisch. Die einzigen, die in dieser Hinsicht noch über Hausverstand verfügen, sind die Richter am LG Tübingen.


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« Letzte Änderung: 05. Januar 2016, 21:57 von Knax »

Offline PersonX

  • Beiträge: 3.997
Re: Nie GEZ gezahlt, dank Umzugsmeldung
« Antwort #23 am: 05. Januar 2016, 23:36 »
Die Voraussetzung dafür ist, das eine LRA tatsächlich eine Behörde ist, es sieht mit den Bescheiden doch ehr nach Etikettenschwindel aus, auch das formal der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden soll, deswegen zuallererst in einer Klage der Nachweis zu erbringen ist, welche Rechtsform der Beklagte tatsächlich hat. Möglicherweise ist das was allgemein als Festsetzungsbescheid bezeichnet wird ja doch kein Verwaltungsakt sondern wird nur so bezeichnet um den Schein aufrecht zu erhalten. Die VG wollen ja auch keine Fehler erkennen, wahrscheinlich gehören diese mit zum Schein. Überhaupt ist solch Verwaltungsrecht doch recht umstrittenen, und bringt so einige Stilblüten hervor. Alle die zahlen ohne irgendwelche Schreiben mit Rechtsbelehrung zahlen freiwillig. Sie können die Zahlungen ebenso freiwillig einstellen.


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Offline rave

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Re: Nie GEZ gezahlt, dank Umzugsmeldung
« Antwort #24 am: 06. Januar 2016, 00:16 »
"Monatlich geschuldet" bedeutet für mich als "Handelsrechtler", dass die 17,50€ für einen Monat gelten -sozusagen als Bemessungsgrundlage- und somit die Beitragshöhe in Relation zur Zeiteinheit bestimmen. Also 17,50€/Monat. Mehr nicht. Die "Mitte des 3-Monatszeitraums" ist für mich auch nur die "Fälligkeit". Wobei ich da über "gesetzlich" stolpere. Ich habe noch kein Gesetz gefunden, in welchem die Teil-Vorauszahlung geregelt wird. Außer dem Rundfunkszeugs
$7(3) RBStV Satz 2kann ich keine "gesetzliche" Regelung finden...

Wobei: Mein letzter Bescheid setzt "mich" fest vom 01.12.2014 bis zum 30.11.2015 (und das noch gleich einen Tag später!). Das passt ja dann auch gar nicht zur Fälligkeit... 

Ich war kürzlich beim Hässlichen Raubfunk und habe 138 Seiten Text dagelassen als Widerspruch... und sitze vorsorgehalber schon am Nächsten.

@knax und viele andere hier im Forum: Danke für Euren Input - Eure Ideen - das motiviert ungemein gegen diese "Windmühlen" und "Potemkinschen Dörfer".
Das wollte ich mal loswerden. Ihr alle verdient ein großes "Danke" für Euren Einsatz.

VG rave


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"Throughout history, it has been the inaction of those who could have acted; the indifference of those who should have known better; the silence of the voice of justice when it matters most; that has made it possible for evil to triumph."

'Where there is oppression the masses will rebel!'

Dazu sag ich nichts. Das wird man doch noch sagen dürfen!

Offline somedude

  • Beiträge: 17
Re: Nie GEZ gezahlt, dank Umzugsmeldung
« Antwort #25 am: 06. Januar 2016, 01:00 »
Für alle, die diesen Weg gehen wollen, ist evtl. noch dieser link interessant: http://www.leerstandsmelder.de/
Dort sind Wohnstätten gelistet, die leer stehen--ich denke, dass es von Vorteil sein könnte bei Ummeldung bevorzugt solche Adressen zu benutzen, so dass dort die Post garantiert zurückgeht mit "unbekannt verzogen".
Alternativ kann ich mir vorstellen, dass es auch Sinn machen könnte, Wohnhäuser mit möglichst vielen Parteien zu wählen (Plattenbau z.B.), insbesondere, wenn man Schmidt o.ä. heißt.

Nur so'n Gedanke...


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anne-mariechen

  • Gast
Re: Nie GEZ gezahlt, dank Umzugsmeldung
« Antwort #26 am: 06. Januar 2016, 13:03 »
also das ist jetzt wirklich Müll hier und nicht der Weg zum Ziel

so geht das nicht und findet bestimmt keine Anhänger gegen den Beitragsservice noch den ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN RUNDFUNKS

Was sind denn das wieder für schlaue Sprüche. Wenn einen sinnvollen Beitrag hast kannst Dich artikulieren, ansonsten findet heute im Süden das Dreikönigstreffen statt.


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Offline Knax

  • Beiträge: 810
Re: Nie GEZ gezahlt, dank Umzugsmeldung
« Antwort #27 am: 06. Januar 2016, 13:54 »
Möglicherweise ist das was allgemein als Festsetzungsbescheid bezeichnet wird ja doch kein Verwaltungsakt sondern wird nur so bezeichnet um den Schein aufrecht zu erhalten.

Dass es sich um einen Scheinverwaltungsakt aufgrund fehlender Behördeneigenschaft handeln könnte, kann man sicherlich vor Gericht anbringen. Meiner Ansicht nach wird das Gericht dann aber argumentieren, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags eine hoheitliche Aufgabe ist und der Beklagte als Selbstverwaltungskörperschaft das Recht zur dessen Erhebung hat.

Jedoch könnte es sich meiner Ansicht nach bei den Festsetzungbescheiden aus einem weiteren Grund um einen Scheinverwaltungsakt handeln. Nach der auf das Tübinger Urteil ergangenen Rechtsprechung des BGH bedarf es erst für die zwangsweise Beitreibung rückständiger Beiträge eines Festsetzungsbescheids.

Zitat von: BGH; Beschluss v. 11.06.2015, Az. I ZB 64/14
Bescheide der Rundfunkanstalten sind erst für die zwangsweise Beitreibung rückständiger Gebühren (vgl. § 7 Abs. 5 RGebStV sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 829/06, juris Rn. 20; Ohliger/Wagenfeld in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 7 RGebStV Rn. 43) und Beiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV, vgl.  dazu Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10 RBStV  Rn. 34) erforderlich.

Dieser Ansicht ist jedoch entgegenzuhalten, dass in diesem Fall eine Abgabenfestsetzung keine eigenständige Anordnungswirkung nach außen entfaltet, denn die Behörde setzt den Rundfunkbeitrag lediglich fest, um Vollstreckungsvoraussetzungen zu schaffen. Die Schaffung von Vollstreckungsvoraussetzungen ist jedoch ein Realakt. Er hat keinerlei Außenwirkung, weil er keinerlei unmittelbare Außenwirkung beabsichtigt. Das Schaffen bzw. Vorliegen von Vollstreckungsvoraussetzung ist ein bloßer Rechtszustand, der allein für sich noch keinerlei Rechtwirkungen nach außen entfaltet. Damit unterscheidet sich dieser Realakt von einem Verwaltungsakt, dessen prägendes Charakteristikum gerade die unmittelbare Außenwirkung gegenüber dem Betroffenen ist. Folglich würde es dem "Festsetzungsbescheid" an Verwaltungsaktqualität fehlen.

Was ein Verwaltungsakt ist, ist nämlich in § 35 Satz 1 VwVfG gesetzlich definiert:

"Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist."

Zusammenfassend muss also gefragt werden: Ist mit dem Festsetzungsbescheid eine eigenständige behördliche Anordnung gegenüber dem Betroffenen beabsichtigt oder dient die Festsetzung dem Zweck, Vollstreckungsvoraussetzungen zu schaffen?

Aus diesem Dilemma gibt es aufgrund der sehr unglücklichen gesetzlichen Formulierung kein Entkommen, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk sich auf den Standpunkt stellt, er habe sich lediglich an Recht und Gesetz gehalten, wenn er rückständige Beiträge durch Festsetzungsbescheid festsetzt, die aber unter Berücksichtigung der Argumentation des BGH keine unmittelbare Außenwirkung entfalten, sondern nur der Vollstreckungsvorbereitung dienen.

Dies ist jedenfalls meine Ansicht. Ich bin mir aber sicher, dass die juristischen Steigbügelhalter in den Gerichten es auch schaffen werden, dem Rundfunk aus diesem Dilemma herauszuhelfen.


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Offline unGEZahlt

  • Beiträge: 1.334
  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Re: Nie GEZ gezahlt, dank Umzugsmeldung
« Antwort #28 am: 10. Januar 2016, 22:46 »
Das Thema von nogez33, -Nie GEZ gezahlt, dank Umzugsmeldung-,
ist zwar interessant, aber leider nicht ganz unproblematisch.

Das gez-boykott-Team hat sich dazu auch auf der facebook-Seite geäußert.:
Zitat
Ein Forumsmitglied berichtet über seine Erfahrungen mit der GEZ bzw. dem Beitragsservice.
Selbstverständlich rufen wir nicht zum Nachmachen auf! – Hierbei handelt es sich lediglich um eine normale Berichterstattung.

Freundlicherweise hat mir das Team erlaubt, das Thema noch einmal fortzuführen.

Persönlich bin ich immer sehr an alternativen Verteidigungsmethoden gegen den Zwangsbeitrag interessiert.
Abseits des offiziellen, (angeblich) einzigen gesetzeskonformen Weges -> der Klage.

Für eine "neue" Adresse, extra nur für Beitragss. und Anstalt,
könnte dieses Formular verwendet werden:
https://www.rundfunkbeitrag.de/formulare/buergerinnen_und_buerger/aendern/index_ger.html
Die "neue" Adresse muss dann in einem anderen Anstaltsbereich liegen. ( RBB -> außerhalb v. Berl., Brb., MDR -> außerhalb v. Sa., Thü., S.-Anh., NDR -> außerhalb v. M-V, S-H, NS, Hamb., Brem.
WDR -> außerhalb v. NRW, HR -> außerhalb v. Hesse, SWR -> außerhalb v. BaWü, SL, RL-P
BR -> außerhalb Bay. )

Meine Hoffnung ist ja, dass wenn mit dieser Ummelde-Taktik tatsächlich viel Zeit gewonnen werden könnte ( ? )
auch viele dann damit die Gerichtskosten einsparen könnten.
Vom gesparten Geld könnte wiederum etwas dafür verwendet werden, um bspw. andere Verfahren, wie z. Bsp. das von maxkraft24 zu unterstützen.


Ob die Idee von nogez33 etwas bringen kann, bin ich mir noch nicht ganz sicher.
Mir fehlen da noch mehr Erfahrungsberichte und fundierte Kenntnisse über die möglichen Konsequenzen.

Aber wenn wir das Thema fortführen, bitte ich darum,
da sachlich, gut vorbereitet und ohne Abschweifung ranzugehen.
Um herauszubekommen, ob es tatsächlich eine Alternative ist.

Markus


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Offline speedy777

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Re: Nie GEZ gezahlt, dank Umzugsmeldung
« Antwort #29 am: 11. Januar 2016, 08:13 »
Hallo und guten Morgen,


also ich ware vorsichtig mit der Methode... Grade die angesprochene Bestätigung einer Adresse in diesem Formular würde mich abschrecken es auszufüllen.

Ich kann immer nur wieder betonen, dass die Methode: Umziehn, Post mit "wohnt hier nicht, bitte zurück zum Absander" persönlich bei der Post abgeben bei 2 meiner Bekannten seit Dezember 2014 zu wirken scheint. Sollte irgendwann doch mal was offizielles kommen, so ist der Rückläufer quasi ein Nachweis für die nicht zugestellte Post! Darauf argumentioert doch der BS in den Gerichtsverhandlungen immer, dass es keine Rückläufer gab...

Mal kurz was anderes: Wielange dauert es den normalerweise von der Ummeldung bis zum ersten Brief?

Grüße


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