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Autor Thema: VG Wiesbaden · Beschluss vom 6. Juli 2015 · Az. 5 L 702/15.WI  (Gelesen 4262 mal)

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subsonix

Hier könnt ihr nachlesen wie das VG Wiesbaden argumentiert und die Vollstreckung  für rechtmäßig erklärt (im speziellen Fall „Entsperrung“ eines Kontos ablehnt)

Zitat
Rückständige Rundfunkbeiträge werden von den Gemeinden auf Ersuchen des Hess. Rundfunks beigetrieben. Anwendbar ist das HVwVG.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 230,17 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen Vollstreckungsmaßnahmen wegen rückständiger Rundfunkbeiträge und begehrt „Entsperrung“ seines Kontos.

Am 01.04.2015 richtete der Beigeladene ein Vollstreckungsersuchen an die Antragsgegnerin. Der Antragsteller schulde der Rundfunkanstalt Rundfunkbeiträge in Höhe von 189,72 € (Beiträge für den Zeitraum März bis November 2014 plus Kosten und Säumniszuschlägen). Festsetzungen und Mahnungen seien bereits ergangen; die Festsetzungsbescheide seien unanfechtbar/ein Rechtsbehelf dagegen habe keine aufschiebende Wirkung.

Mit Vollstreckungsankündigung vom 14.04.2014 informierte die Antragsgegnerin den Antragsteller über das Vollstreckungsersuchen des „ARD ZDF Deutschlandradio, 50656 Köln“ und forderte ihn zur Zahlung innerhalb von fünf Tagen auf; am 30.04.2015 wurde erneut an die Zahlung erinnert.

Gegen die Vollstreckungsankündigung legte der Antragsteller „Widerspruch“ ein. Die Vollstreckungsvoraussetzungen lägen nicht vor. Es sei nicht der richtige rechtsfähige Gläubiger angegeben. Dem Vollstreckungsersuchen fehlten Bezeichnung und Dienstsiegel der Vollstreckungsbehörde und die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes sowie die Angabe, dass der Verwaltungsakt vollstreckbar sei. Für ARD ZDF Deutschlandradio sei kein Name eines Verantwortlichen angegeben; es handele sich im Übrigen um eine „nicht rechtsfähige Firma“. Der Antragsteller sei zwar grundsätzlich zahlungswillig, wolle aber keine Rechtsbrüche unterstützen. Er beziehe sich auf zwei Entscheidungen des Landgerichts Tübingen vom 19.05.2014 und 08.01.2015 sowie eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 29.03.2004, wonach die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsvoraussetzungen zu überprüfen habe und die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides trage.

weiterlesen auf:
https://openjur.de/u/851951.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Dezember 2015, 22:05 von Uwe«

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Zunächst einmal wäre es in diesem Fall interessant gewesen zu erfahren, ob es sich bei den zugrunde liegenden Bescheiden um sog. Altbescheide ("Gebühren-/Beitragsbescheide") handelt, die korrekterweise ein Leistungsgebot enthalten, oder um sog. Neubescheide ("Festsetzungsbescheide"), die kein Leistungsgebot enthalten. Im letzteren Falle wären öffentliche Abgaben nicht angefordert worden, was jedoch eine materielle Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Vollstreckung darstellt.

Im übrigen ist die Antragszurückweisung des VG Wiesbaden widersprüchlich, denn zunächst heißt es:

Zitat
Dass der Hessische Rundfunk und der Beitragsservice im Briefkopf genannt sind und der Hessische Rundfunk unter der Anschrift des Beitragsservices firmiert, ist nicht zu beanstanden. Denn der Beitragsservice ist als Teil des Hessischen Rundfunks anzusehen, dem bestimmte Aufgaben innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Rundfunkanstalt übertragen worden sind. Nach den eindeutigen gesetzlichen Vorschriften (§ 10 Abs. 7 RBStV und § 2 der Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge) nimmt der Beitragsservice die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben wahr und ist eine „gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten“.

Kurz danach heißt es:

Zitat
Das Vollstreckungsersuchen ist hier als interbehördlicher Auftrag eine verwaltungsinterne Maßnahme, die weder an die Stelle des Schuldtitels tritt noch Außenwirkung entfaltet.

Das bedeutet: Entweder es handeln hier zwei eigenständige Behörden oder eben nur eine. Nur wenn zwei eigenständige Behörden handeln, kann überhaupt erst von einem "interbehördlichen" Auftrag die Rede sein. Sofern der Beitragsservice hingegen "Teil des Hessischen Rundfunks" ist, ist er Teil des Hessischen Rundfunks, also keine eigenständige Behörde, sondern lediglich eine Verwaltungsstelle innerhalb der Behörde selbst. Das Doofe ist: Die Gangster meinen, sie könnten sowohl in die eine als auch in die andere Richtung argumentieren, weil es einen "Zentralen Beitragsservice" mit Sitz in Köln gibt, daneben aber auch noch den "dezentralen Beitragsservice" bei den jeweiligen Rundfunkanstalten. Auf diese Weise werden die Betroffenen maximal vera*rscht, weil zwischen zentralem und dezentralem Beitragsservice nicht unterschieden wird.

Die "gemeinsame Stelle" kann in organisationsrechtlicher Hinsicht jedenfalls nicht "Teil des Hessischen Rundfunks" sein, weil sie weder ein Eigenbetrieb noch ein Eigenorgan des Hessischen Rundfunks ist.

Der Beitragsservice kann entweder Verwaltungshelfer oder Beliehener sein. Im letzteren Falle wäre er eine eigenständige Behörde. Dies setzt allerdings voraus, dass die ihm übertragenen hoheitlichen Aufgaben sich aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes klar und eindeutig aus dem Gesetz ergeben. Dies ist meiner Ansicht nach allein schon aufgrund der Formulierung "ganz oder teilweise" nicht gegeben.


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Aus irgendeinem unbekannten Grund erfolgte scheinbar ein "Widerspruch" auf minimal einen Teil von Bescheiden Stichwort"anonyme" in der Urteilsbegründung auch wenn diese Schreiben das Wort Widerspruch nicht enthielten hat eine Person A damit zu er kennen gegeben, das Post angekommen sei. Sollte dieser Sachverhalt stimmen ist das Urteil mit dem restlichen Aussagen nicht übertragbar auf Fäll wo Bescheide nicht bekannt gegeben wurden.

Es könnte natürlich eine falsche Darstellung des Sachverhalts vorliegen. Dazu müsste aber der Kläger den Ablauf in einem Beispiel genauer darlegen.

Falls eine Person A auf Post reagiert, dann sollte diese Reaktion auch die richtigen Inhalte haben, bei Reaktion auf einen Bescheid sollte immer ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs gestellt werden, das kann auch hilfsweise erfolgen, wenn die Forderungen ganz zurück gewiesen wird.

Was sonst so im Urteil steht, auch andere n Stellen wo der Richter schreibt wurde durch den Kläger nicht bestritten oder vorgetragen, diese Stellen sollten geprüft werden.

Die Frage bleibt, welche Schreiben der Beigeladene von dem Kläger mit den Worten"anonyme" vorgelegt hat und auf welche Post der Kläger diese tatsächlich versendet hat.


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Zitat
Das Vollstreckungsersuchen ist hier als interbehördlicher Auftrag eine verwaltungsinterne Maßnahme, die weder an die Stelle des Schuldtitels tritt noch Außenwirkung entfaltet.

Das bedeutet: Entweder es handeln hier zwei eigenständige Behörden oder eben nur eine. Nur wenn zwei eigenständige Behörden handeln, kann überhaupt erst von einem "interbehördlichen" Auftrag die Rede sein. Sofern der Beitragsservice hingegen "Teil des Hessischen Rundfunks" ist, ist er Teil des Hessischen Rundfunks, also keine eigenständige Behörde, sondern lediglich eine Verwaltungsstelle innerhalb der Behörde selbst. Das Doofe ist: Die Gangster meinen, sie könnten sowohl in die eine als auch in die andere Richtung argumentieren, weil es einen "Zentralen Beitragsservice" mit Sitz in Köln gibt, daneben aber auch noch den "dezentralen Beitragsservice" bei den jeweiligen Rundfunkanstalten. Auf diese Weise werden die Betroffenen maximal vera*rscht, weil zwischen zentralem und dezentralem Beitragsservice nicht unterschieden wird.

Die "gemeinsame Stelle" kann in organisationsrechtlicher Hinsicht jedenfalls nicht "Teil des Hessischen Rundfunks" sein, weil sie weder ein Eigenbetrieb noch ein Eigenorgan des Hessischen Rundfunks ist.

Der Beitragsservice kann entweder Verwaltungshelfer oder Beliehener sein. Im letzteren Falle wäre er eine eigenständige Behörde. Dies setzt allerdings voraus, dass die ihm übertragenen hoheitlichen Aufgaben sich aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes klar und eindeutig aus dem Gesetz ergeben. Dies ist meiner Ansicht nach allein schon aufgrund der Formulierung "ganz oder teilweise" nicht gegeben.

Der interbehördliche Auftrag bezieht sich  m.M.n. auf HR/Beitragsservice auf der einen Seite und der Stadt als zuständige Vollstreckungsbehörde (hier offenisichtlich die Antragsgegnerin) auf der anderen, das wären dann die beiden eigenständigen Behörden.

Und um den Bogen noch zu diesem Thread http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16148.0.html zu spannen: das fehlende Dienstsiegel im Vollstreckungsersuchen des HR ist unerheblich, wenn kein Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung beauftragt wird, sondern die Stadt das direkt selbst per Kontopfändung durchführt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Dezember 2015, 12:27 von Maverick«

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Der interbehördliche Auftrag bezieht sich  m.M.n. auf HR/Beitragsservice auf der einen Seite und der Stadt als zuständige Vollstreckungsbehörde (hier offenisichtlich die Antragsgegnerin) auf der anderen, das wären dann die beiden eigenständigen Behörden.

Ah! Ja, natürlich! Siehst Du, jetzt war ich auf dem Holzweg.


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