Ein Bekannter von Person E hat einen Festsetzungsbescheid (mit Säumniszuschlag) erhalten. Die LRA und der BS haben vorher keinen Grundlagenbescheid erstellt.
Der Bekannte von Person E hat nach diesem Festsetzungsbescheid (mit Rechtsbehelfsbelehrung) fristgerecht bei der LRA widersprochen, ohne Eilrechtsschutz zu beantragen. Der Bekannte von Person E hat im Widerspruch angekündigt, die Begründung nachzureichen. Dabei hat dieser Bekannte von Person E das tatsächliche Erstelldatum am DataMatrix-Code ausgelesen und die Widerspruchsfrist fast vollständig ausgereizt. Die LRA hat den Empfang mit einem inhaltsleeren Schreiben bestätigt.
Person E ist entsetzt, da dieser Bekannte den Festsetzungsbescheid nicht zurückgewiesen hat.
Person E konnte erkennen, dass der Festsetzungsbescheid von der bereits bekannten PAVCard GmbH in Lütjenburg erstellt wurde:
- Name und Adresse der LRA links oben (eingedruckt)
- schwarz-weiss-Logo, Name und Adresse des BS rechts oben (eingedruckt) mit einigen zusätzlichen Informationen
- Beitragsnummer im Absenderfenster
- Bescheid nicht unterschrieben, mit dem Hinweis "ohne Unterschrift gültig"
- Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite
Person E weiss, dass
- die LRA nur von 2 bevollmächtigten Personen vertreten werden kann
- der BS nicht rechtsfähig ist und deshalb keine Bescheide ausstellen darf
- die PAV GmbH keine öffentlich-rechtliche Einrichtung ist und deshalb keine Bescheide ausstellen darf
- der BS nach eigenen Angaben angeblich eine Gemeinschaftseinrichtung der LRAs ist
- der BS einen Geschäftsführer hat
- der BS keine Gemeinschaftseinrichtung der LRAs sein kann, da der BS einen Geschäftsführer hat
Person E vermutet, dass die "2-Personen-Regel" auch auf den Festsetzungsbescheid anwendbar wäre. Person E befürchtet, dass mit dem Widerspruch der Anspruch auf Zurückweisung entfallen sein könnte. Leider hat Person E den Überblick über die Rechtslage verloren und weiss nicht, was er dem Bekannten nun empfehlen soll.
Wie könnte der Bekannte von Person E weiter vorgehen?