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Autor Thema: Festsetzungsbescheid von der PAVCard GmbH  (Gelesen 4175 mal)

a

azdb-opfer

Festsetzungsbescheid von der PAVCard GmbH
Autor: 20. Dezember 2015, 01:55
Ein Bekannter von Person E hat einen Festsetzungsbescheid (mit Säumniszuschlag) erhalten. Die LRA und der BS haben vorher keinen Grundlagenbescheid erstellt.

Der Bekannte von Person E hat nach diesem Festsetzungsbescheid (mit Rechtsbehelfsbelehrung) fristgerecht bei der LRA widersprochen, ohne Eilrechtsschutz zu beantragen. Der Bekannte von Person E hat im Widerspruch angekündigt, die Begründung nachzureichen. Dabei hat dieser Bekannte von Person E das tatsächliche Erstelldatum am DataMatrix-Code ausgelesen und die Widerspruchsfrist fast vollständig ausgereizt. Die LRA hat den Empfang mit einem inhaltsleeren Schreiben bestätigt.

Person E ist entsetzt, da dieser Bekannte den Festsetzungsbescheid nicht zurückgewiesen hat.

Person E konnte erkennen, dass der Festsetzungsbescheid von der bereits bekannten PAVCard GmbH in Lütjenburg erstellt wurde:
- Name und Adresse der LRA links oben (eingedruckt)
- schwarz-weiss-Logo, Name und Adresse des BS rechts oben (eingedruckt) mit einigen zusätzlichen Informationen
- Beitragsnummer im Absenderfenster
- Bescheid nicht unterschrieben, mit dem Hinweis "ohne Unterschrift gültig"
- Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite

Person E weiss, dass
- die LRA nur von 2 bevollmächtigten Personen vertreten werden kann
- der BS nicht rechtsfähig ist und deshalb keine Bescheide ausstellen darf
- die PAV GmbH keine öffentlich-rechtliche Einrichtung ist und deshalb keine Bescheide ausstellen darf
- der BS nach eigenen Angaben angeblich eine Gemeinschaftseinrichtung der LRAs ist
- der BS einen Geschäftsführer hat
- der BS keine Gemeinschaftseinrichtung der LRAs sein kann, da der BS einen Geschäftsführer hat

Person E vermutet, dass die "2-Personen-Regel" auch auf den Festsetzungsbescheid anwendbar wäre. Person E befürchtet, dass mit dem Widerspruch der Anspruch auf Zurückweisung entfallen sein könnte. Leider hat Person E den Überblick über die Rechtslage verloren und weiss nicht, was er dem Bekannten nun empfehlen soll.

Wie könnte der Bekannte von Person E weiter vorgehen?


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Re: Festsetzungsbescheid von der PAVCard GmbH
#1: 20. Dezember 2015, 09:24
Man könnte die Forensuche bemühen und jenes höchstrichterliche Urteil heraussuchen, daß sich damit befasst, daß es sich nur dann um ein behördliches Schreiben handelt, wenn ein beauftragter Dienstleister nach außen nicht in Erscheinung tritt. Tritt er mit eigenem Namen auf, verliert das Schreiben seinen behördliche Charakter. So, oder so ähnlich, steht das in besagtem Urteil, (oder Beschluß?), dessen Az mir aber gerade nicht einfällt.

Es wurde wohl im entsprechenden Thema abgehandelt, bin mir darüber aber nicht gänzlich sicher.


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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

a

azdb-opfer

Re: Festsetzungsbescheid von der PAVCard GmbH
#2: 20. Dezember 2015, 13:54
Man könnte die Forensuche bemühen und jenes höchstrichterliche Urteil heraussuchen, daß sich damit befasst, daß es sich nur dann um ein behördliches Schreiben handelt, wenn ein beauftragter Dienstleister nach außen nicht in Erscheinung tritt. Tritt er mit eigenem Namen auf, verliert das Schreiben seinen behördliche Charakter. So, oder so ähnlich, steht das in besagtem Urteil, (oder Beschluß?), dessen Az mir aber gerade nicht einfällt.

Es wurde wohl im entsprechenden Thema abgehandelt, bin mir darüber aber nicht gänzlich sicher.

Die Überschrift ist vielleicht etwas verwirrend.

Der Dienstleister tritt nicht in Erscheinung. Person E konnte nur erkennen, dass das Briefpapier offensichtlich weder vom BS noch von der LRA stammt, da selbst das "ARD ZDF DR BS"-Logo aufgedruckt ist. (Person E hat zum Vergleich original-Briefpapier vom BS und der LRA vorliegen).




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K
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Re: Festsetzungsbescheid von der PAVCard GmbH
#3: 20. Dezember 2015, 15:08
Hallo,

Person E wirbelt da einiges (wild) durcheinander.

Person E weiss, dass
- die PAV GmbH keine öffentlich-rechtliche Einrichtung ist und deshalb keine Bescheide ausstellen darf

Ein Druckdienstleister kann und darf sehr wohl den Krams ausdrucken (und versenden).
Er (der Druckdienstleister - hier die PAV GmbH) ist ja nicht der Ersteller dieser Bescheide: er bekommt lediglich die aufbereiteten Druckdaten.


Person E weiss, dass
- die LRA nur von 2 bevollmächtigten Personen vertreten werden kann
- der BS nicht rechtsfähig ist und deshalb keine Bescheide ausstellen darf
- der BS nach eigenen Angaben angeblich eine Gemeinschaftseinrichtung der LRAs ist
- der BS einen Geschäftsführer hat
- der BS keine Gemeinschaftseinrichtung der LRAs sein kann, da der BS einen Geschäftsführer hat
Woher stammt dieses Wissen? Verlässliche Quellenangabe?

Gruß
Kurt


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Re: Festsetzungsbescheid von der PAVCard GmbH
#4: 20. Dezember 2015, 15:45
Wobei man bei der Nutzung anderer Dienstleister wie der „PAV“ schon einmal den datenschutzrechtlichen Aspekt überlegen sollte:

„Wann –und von wem- wurde der BS ermächtigt, die Daten des Bescheidempfängers an andere weiterzugeben?“

Person „V“ hat und wird dies bei seinen Widersprüchen erwähnen und das ggf. separat zum Thema machen. Die Datenweitergabe erfolgte ohne Wissen der Person „V“ während der BS vehement die Datenweitergabe bestreitet(n) (wird). Wenn „Sie“ (der BS) schon meine Daten verwenden, dann muss vor Weitergabe das Einverständnis von Person „V“ eingeholt werden.
Das Einverständnis liegt aber nicht vor und wird nicht vorliegen – eher fällt Weihnachten mit Ostern zusammen.

VG rave


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"Throughout history, it has been the inaction of those who could have acted; the indifference of those who should have known better; the silence of the voice of justice when it matters most; that has made it possible for evil to triumph."

'Where there is oppression the masses will rebel!'

Dazu sag ich nichts. Das wird man doch noch sagen dürfen!

a

azdb-opfer

Re: Festsetzungsbescheid von der PAVCard GmbH
#5: 20. Dezember 2015, 16:11
Hallo,

Person E wirbelt da einiges (wild) durcheinander.

...

Woher stammt dieses Wissen? Verlässliche Quellenangabe?



- die LRA nur von 2 bevollmächtigten Personen vertreten werden kann
-> Schreiben der LRA

- der BS nicht rechtsfähig ist und deshalb keine Bescheide ausstellen darf
nicht rechtsfähig -> Impressum des BS
darf keine Bescheide ausstellen -> Schlussfolgerung aus der fehlenden Rechtsfähigkeit

- der BS nach eigenen Angaben angeblich eine Gemeinschaftseinrichtung der LRAs ist
-> Impressum des BS

- der BS einen Geschäftsführer hat
-> Impressum des BS

- der BS keine Gemeinschaftseinrichtung der LRAs sein kann, da der BS einen Geschäftsführer hat
-> damit war gemeint, dass der BS eine eigenständige "Firma" ist. Der BS ist also keine Arbeitsgemeinschaft (gemeinschaftliches Sekretariat), in die jede LRA einige Mitarbeiter entsendet. Da der BS nicht rechtsfähig ist und im Auftrag der LRA handelt, muss dieser also für jede Unterschrift eine Vollmacht vorweisen und es müssen 2 Unterschriften vorhanden sein (Vorgabe der LRA).

Kann der Bekannte von Person E den Bescheid den Bescheid nach der Widerspruchserklärung zurückweisen (und damit den Säumniszuschlag verhindern)?


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azdb-opfer

Re: Festsetzungsbescheid von der PAVCard GmbH
#6: 20. Dezember 2015, 17:33
- die LRA nur von 2 bevollmächtigten Personen vertreten werden kann
-> Schreiben der LRA

- der BS nicht rechtsfähig ist und deshalb keine Bescheide ausstellen darf
nicht rechtsfähig -> Impressum des BS
darf keine Bescheide ausstellen -> Schlussfolgerung aus der fehlenden Rechtsfähigkeit

- der BS nach eigenen Angaben angeblich eine Gemeinschaftseinrichtung der LRAs ist
-> Impressum des BS

- der BS einen Geschäftsführer hat
-> Impressum des BS

- der BS keine Gemeinschaftseinrichtung der LRAs sein kann, da der BS einen Geschäftsführer hat
-> damit war gemeint, dass der BS eine eigenständige "Firma" ist. Der BS ist also keine Arbeitsgemeinschaft (gemeinschaftliches Sekretariat), in die jede LRA einige Mitarbeiter entsendet. Da der BS nicht rechtsfähig ist und im Auftrag der LRA handelt, muss dieser also für jede Unterschrift eine Vollmacht vorweisen und es müssen 2 Unterschriften vorhanden sein (Vorgabe der LRA).

Person E hat nochmal im Forum gesucht, der BS kann wohl doch eigenmächtig Bescheide erstellen. Die Frage ist nur, ob diese die Vorgaben (2 Unterschriften) des Auftraggebers (LRA) erfüllen und damit rechtmäßig sind.


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Re: Festsetzungsbescheid von der PAVCard GmbH
#7: 21. Dezember 2015, 13:15
Was soll es, es ist halt Munition für die Klage.
Der Datenschutzaspekt ist zusätzliches Geschmäckle.
Person P hat zur Zeit eine Brieffreundschaft mit Intendantin I bezüglich Datenschutz, weil P nach der Zwangsanmeldung Einspruch gegen widerrechtliche Verwendung seiner persönlichen Daten eingelegt hat und einen Verwaltungsakt des BS vermutete, gegen den er Einspruch einlegte.
Es gibt einen sehr individuellen Brief von Mitarbeiterin M der Rundfunkanstalt, der aber die Fragen von P nicht vollständig beantwortet und sein Begehr nicht befriedigt.
Nach dem weiteren Schreiben des BS, indem genau dieser einen Verwaltungsakt mit Säumniszuschlag ankündigte (und nicht die Rundfunkanstalt selbst), verwies P bei I erneut auf sein datenrechtliches Begehren und wartet ab.
Wenn der Briefwechsel umfassend genug und vorrangig mit Klagemunition für P und Forenmitleser angereichert ist, gibt es von P einen eigenen Faden...


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azdb-opfer

Re: Festsetzungsbescheid von der PAVCard GmbH
#8: 21. Dezember 2015, 22:28
Person E hat für seinen Bekannten im Forum noch weitere Informationen und Begründungen gesammelt. Dabei konnten Person E und sein Bekannter feststellen, dass sowohl die zuständige LRA als auch das zuständige VG offensichtlich durch Überlastung stillgelegt sind erst einmal auf Urteile aus höheren Instanzen warten. Die Überlastung hat die LRA vorher bereits per Brief bestätigt.

Person E hat jetzt für seinen Bekannten den Brief geschrieben, die Forderungen aus dem Festststellungsbescheid zurückgewiesen und die LRA auf die zahlreichen Widersprüche und Klagen hingewiesen. Person E hat auch angedeutet, dass die selbstverschuldete  Arbeitsüberlastung des VG, der LRA und des BS bereits allgemein bekannt ist und darum gebeten, kein weiteres Altpapier zu erhalten, bis der EuGH den RBStV entsorgt hat. Person E hat den Widerspruch nur knapp mit "europarechts- und verfassungswidrig" begründet und die aufschiebende Wirkung beantragt.

Sollte die LRA den Widerspruch ablehnen, will der Bekannte von Person E sich beim VG in die Warteschlange stellen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Dezember 2015, 22:49 von azdb-opfer«

 
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