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Autor Thema: Vollstreckungs-Ablauf - allgemeine Erfahrungen aus der Praxis  (Gelesen 31355 mal)

S
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Wie ich schon geschrieben habe, habe ich die Möglichkeit die Vollstreckung zu verweigern, wenn erhbeliche Zweifel an der Richtigkeit der Zustellung bestehen, allerdings reicht da meistens ein "Ich habe den Bescheid nicht erhalten" nicht aus (zumindest meiner Vorgesetzten nicht).

In welchem Gesetz finde ich, dass die Bescheide der Landesrundfunkanstalten gerichtsfest zugestellt werden müssen? Leider ist es auch nicht meine Aufgabe dies zu prüfen, wie sollte ich auch?

"Jede andere Behörde in diesem Land kann und wird im Zweifelsfall immer legitime Mittel verwenden, um einen Zugang, oder die Rechtmäßigkeit einer Forderung zu beweisen, nur der ÖRR bzw. sein Stellvertreter - welchen ich in dieser Funktion anzweifle - der Beitragsservice können sich es herausnehmen auf die bereits genannten Wege und Vorgehensweisen zu verzichten und setzt euch widerrechtlich zur Beschaffung von bestrittenen Forderungen ein!"

Das stimmt so nicht ganz. Denn auch Steuerbescheide: Grundsteuer, Hundesteuer usw. werden ebenfalls ohne Postzustellungsurkunde verschickt. Erst im Zweifel mit PZU. Vielleicht sollten einfach alle Bescheide mit PZU verschickt werden, Ende. Dann wären deine Zeifel ausgeräumt noGez99? Oder findest du dann andere Sachen? Geht es dir wirklich nur um die Zustellung?

Ganz einfach:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__37.html

§ 37 Abs. 2 SGB X
Zitat
"[...]im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen."

Da steht es schwarz auf weiss: Wenn der Schuldner den Zugang schlicht bestreitet, muss die Behörde den Zeitpunkt des Zugangs nachweisen. Dies geschieht üblicherweise mit PZU.

Hierzu gibt es bereits höchstinstanzliche Urteile! (vgl. http://www.jusmeum.de/urteil/bfh/43f022aa73099d504cd67c28d39a9f37a08d81e5d9ca2852df1be85830856015 und http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13736.0)


Andere Behörden versenden den Bescheid im Zweifel natürlich mit PZU, wie du es geschrieben hast, natürlich im Zweifel, denn es gilt das Gebot der Sparsamkeit, und da es der Lebenswirklichkeit entspricht, dass >90% aller Briefe ankommen, wäre es nicht sparsam grundsätzlich alle Bescheide per PZU zu versenden.



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Gute Sache, nur fehlt hier noch die Definition "im Zweifel", für die meisten würde ein: "ich habe den Bescheid nicht erhalten", ausreichen,  um den Zweifel zu erhärten. Allerdings bleibt die Frage, ob dieser Zweifel reicht um die Vollstreckung einzustellen oder ob durch die Judikative dieser Zweifel festgestellt und erhärtet werden muss?

Als Beispiel: Es gab ein Ersuchen, dass nachweislich falsch zugestellt wurde, da diese Person lt. Einwohnermeldeamt dort nie wohnte, in diesem Falle habe ich die Vollstreckung auch erfolgreich verweigert (für mich und Vorgesetzten eindeutig).

Zur PZU, auch hier kann nie ganz ausgeschlossen werden, dass der Postbote nur einen Zettel ausfüllt und die ganze Sache in den nächsten Fluss wirft (leider gab es bei uns schon so einen Fall). Wäre er nicht erwischt worden, hätte dieser Zweifel nie erhärtet werden können. Es handelt sich hierbei um eine Kontrollillusion, die nie (selbst mit PZU) zu 100% erreicht werden kann. Erreicht man durch die PZU wirklich 100% Sicherheit? Es wäre aber besser alles per PZU zuzstellen, als sich diese Sachen hinterher anzutuen.

"Da steht es schwarz auf weiss: Wenn der Schuldner den Zugang schlicht bestreitet, muss die Behörde den Zeitpunkt des Zugangs nachweisen. Dies geschieht üblicherweise mit PZU."

Steht es dort wirklich schwarz auf weiß? Oder entspricht es erstmal nur deiner Ansicht oder kann mas es auch anders interpretieren?

Aber danke für die Hinweise, ich werde mich mit dem Thema Beweislast nochmals genauer auseinandersetzen.

P.s. ich stelle diese Fragen nicht um dich anzugreifen.


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Ich habe dir die passenden Gerichtsurteile und Links hinzugefügt. Es ist nicht meine Ansicht, dass das Bestreiten des Zugangs bereits "im Zweifel" bedeutet, sondern dies wurde bereits höchstrichterlich festgestellt. Gerne kann ich dir auch hierzu die folgenden Urteile zitieren:

BGH / Bundesgerichtshof (Urteil vom 27.05.1957 - II ZR 132/56

Zitat
Auch der Zugang einer schriftlichen Mahnung nach VVG § 39 bedarf des vollen Beweises. Er kann nicht schon mit dem Nachweis, dass das Mahnschreiben als Einschreibesendung abgesandt worden ist, nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins als erbracht angesehen werden.

BFH / Bundesfinanzhof Beschl. v. 04.07.1986, Az.: VII B 151/85

Zitat
Zum Erlaß eines Leistungsbescheids ist erforderlich, daß er bekanntgegeben wird (vgl. § 3 Abs. 2 Buchst. c VwVG; BFHE 118, 533, BStBl II 1976, 581). Die Bekanntgabe erfordert den Zugang des Leistungsbescheids, den in Zweifelsfällen die Verwaltung nachzuweisen hat; zur Begründung dieser Nachweispflicht reicht es grundsätzlich aus, daß der Zugang schlechthin bestritten wird (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. Dezember 1976 I R 240/74, BFHE 121, 142, 147, BStBl II 1977, 321, und vom 12. August 1981 I R 140/78, BFHE 134, 213, BStBl II 1982, 102).

BSG / Bundessozialgericht · Urteil vom 26. Juli 2007 · Az. B 13 R 4/06 R

Zitat
Ob das Hinweisschreiben dem Kläger zugegangen ist, hat das LSG nicht festgestellt. Seiner Rechtsansicht folgend, hat es diesen Umstand für unerheblich gehalten. Soweit es darüber hinaus ausgeführt hat, "nach den sog Regeln des Anscheinsbeweises (müsse) davon ausgegangen werden", dass eine "Zustellung" des Schreibens erfolgt sei, weil bei der BfA kein Rücklauf zu verzeichnen sei, beruht diese Feststellung auf einem Rechtsirrtum. Die Rechtsprechung hat bereits geklärt, dass ohne eine nähere Regelung weder eine Vermutung für den Zugang eines mit einfachem Brief übersandten Schreibens besteht (Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 15.5.1991 - 1 BvR 1441/90, NJW 1991, 2757; ebenso bereits Bundesfinanzhof <BFH> vom 23.9.1966, BFHE 87, 203) noch insoweit die Grundsätze des Anscheinsbeweises gelten (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung: S 73; Bundesgerichtshof <BGH> vom 5.4.1978 - IV ZB 20/78, VersR 1978, 671; BGH vom 24.4.1996 - VIII ZR 150/95, NJW 1996, 2033, 2035 aE) .

Auch wenn nach der Lebenserfahrung die weitaus größte Anzahl der abgesandten Briefe beim Empfänger ankommt, ist damit lediglich eine mehr oder minder hohe Wahrscheinlichkeit für den Zugang einer Briefsendung gegeben. Der Anscheinsbeweis ist aber nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten eines Geschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere (BGH vom 27.5.1957, BGHZ 24, 308, 312). Denn die volle Überzeugung des Gerichts vom Zugang lässt sich auf eine - wenn auch große - Wahrscheinlichkeit nicht gründen (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71).

Diese Regeln gelten unabhängig davon, ob das übersandte Schriftstück einen Verwaltungsakt enthält und somit die Bestimmung des § 37 Abs 2 SGB X (oder eine der Parallelvorschriften des § 41 Abs 2 Verwaltungsverfahrensgesetz bzw § 122 Abs 2 Abgabenordnung) unmittelbar anwendbar ist. Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71). Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht zB hat der Erklärende (bzw jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so zB zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel"anzeige" empfangsbedürftig ist) .

Es ist nicht meine Meinung, wie "im Zweifel" zu deuten ist, sondern es ist bereits mehrfach höchstrichterlich entschieden worden, was der Begriff bedeutet.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Dezember 2015, 02:24 von Bürger«

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Gute Sache, nur fehlt hier noch die Definition "im Zweifel", für die meisten würde ein: "ich habe den Bescheid nicht erhalten", ausreichen,  um den Zweifel zu erhärten. Allerdings bleibt die Frage, ob dieser Zweifel reicht um die Vollstreckung einzustellen oder ob durch die Judikative dieser Zweifel festgestellt und erhärtet werden muss?

In Ergänzung zum Vorkommentatoren erlaube ich mir, mich noch einmal vom Beginn des Threads selbst zu zitieren:
[...]
Jedoch spielt die Aussage bzgl. der "Schulungen" der Gerichtsvollzieher (u.a. auch durch ARD-ZDF-GEZ direkt) auch allgemein auf die hinlänglich bekannten Informationsschreiben von ARD-ZDF-GEZ an die Vollstreckungsstellen an...

Infoblätter für Gerichte (BY): Zwangsvollstreckung/Tübingen/Festsetzungsbesch.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13418.0.html

BS instruiert Gerichte und GV: BGH-Beschluss legitimiere Vollstreckungspraxis
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15958.0.html

...welche jedoch die - insbesondere in Bezug auf nicht zugestellte Bescheide - ziemlich eindeutige Gesetzeslage und höherinstanzliche Rechtsprechung kategorisch ignorieren

hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html

...und insofern die Vollstreckungsstellen zumindest in diesem Zusammenhang (vorsätzlich?) irreleiten.
[...]

Unter letztgenanntem Link ist insbesondere auch bzgl. der "Zweifel" nochmals eingehend nachzulesen, dass
- Zweifel schon dann bestehen, wenn der Betroffene den Zugang - schlicht - bestreitet
- diese Zweifel i.d.R. nicht näher "substantiiert", d.h. nicht näher begründet werden müssen (...wie sollte man auch?!?)
- im Zweifel die Behörde den Zugang nachzuweisen hat

Insofern wäre es wohl an der Zeit, dass sich die Vollstreckungsstellen einschl. deren Chefs und Chefinnen sowie die Mitarbeiter und Beauftragen auch dahingehend einmal weiterbilden...
...und nicht pauschal dem Bürger "reine Schutzbehauptungen" unterstellen.

Im Übrigen verweise ich auch immer wieder gern auf diese Zusammenfassung der Vollstreckungsproblematik...

Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html
Interpretation / Analyse / Gegenreaktion auf Interpretationen des BGH-Beschlusses vom 11.06.15


Besten Dank für die konstruktive Diskussion aller.
Einige der letzten Beiträge liefen Gefahr, die Diskussion abschweifen zu lassen und wurden daher mit Hinweis an die Kommentatoren gelöscht.
Der Thread wird nunmehr wieder freigegeben, verbunden mit der Bitte, die Diskussion weiterhin weitestgehend stringent zu halten und eng am Kern-Thema dieses Threads zu bleiben, welches da lautet
Vollstreckungs-Ablauf - allgemeine Erfahrungen aus der Praxis
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Gute Sache, nur fehlt hier noch die Definition "im Zweifel", für die meisten würde ein: "ich habe den Bescheid nicht erhalten", ausreichen,  um den Zweifel zu erhärten. Allerdings bleibt die Frage, ob dieser Zweifel reicht um die Vollstreckung einzustellen oder ob durch die Judikative dieser Zweifel festgestellt und erhärtet werden muss?

VG Hannover vertrat 2004 bzgl. angeblich nicht zugegangener Gebührenbescheide folgende Rechtsauffassung:

Zitat
1. Der Vollstreckungsschuldner kann sich im gerichtlichen Verfahren darauf berufen, dass ihm der Leistungsbescheid nicht wirksam bekannt gegeben worden ist.

2. Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht.

VG Hannover · Urteil vom 29. März 2004 · Az. 6 A 844/02
http://openjur.de/u/316293.html


Also sollte es 12 Jahre später "eigentlich" die gleiche Rechtsauffassung haben  >:D
An den Vorgaben hat sich ja nichts geändert: Gebührenbescheide nennen sich nun Beitragsbescheide.
"Also: aus Raider wurde Twix - aber sonst änderte sich nix"

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juli 2016, 17:38 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

 
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