Habe den Richtern zu verstehen gegeben, dass ich der Meinung bin, dass hier EU-Recht gebrochen wird (Beihilfen).
Falsches Argument. Ein besseres Argument ist, daß ein EU-Vertragsbruch definitiv darin besteht, daß der derzeit noch gültige Rundfunkstaatsvertrag auf EU-Recht beruht, das bereits zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Rundfunkstaatsvertrages eu-seitig außer Kraft gesetzt worden ist. Die jetzt gültige EU-Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste, veröffentlicht im März 2010, mit Inkrafttretung 20 Tage nach der Veröffentlichung, (weil kein spezielles Datum des Inkraftretens in der Richtlinie selber steht), wurde von den Rundfunkstaatsverträgen nicht umgesetzt, also mißachtet, also klarer Bruch der EU-Verträge. -> Richtlinien der EU sind gemäß AEUV im zu erreichenden Ziel verbindlich umzusetzen. Ein Ziel der Richtlinie 2010/13/EU ist im Erwägungsgrund 83 zu finden, nach diesem audiovisuelle Mediendienste mit den Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken in Relation Unternehmen zu Verbraucher zu verbinden sind.
Auch jeder neue Rundfunkstaatsvertrag, der diese aktuelle Richtlinie 2010/13/EU nicht umsetzt, würde einen Bruch der EU-Verträge zur Folge haben und damit jeden nationalen Ungehorsam zum Thema legitimieren.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;