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Autor Thema: Beginn/Einsetzen der Zahlungspflicht der Rundfunkbeiträge  (Gelesen 4016 mal)

K
  • Beiträge: 2.243
Hallo zusammen,

über die Suche wurde ich nicht schlauer...

Es geht hier um Personen die vor dem 01.01.2013 mit GEZ bzw. BS nichts zu tun hatten.

Diese Personen wissen nichts von dem Glück dass sie sich lt. irgendwelchen Satzungen irgendwo anmelden sollen; sie wissen nichts von Staatsverträgen/Gesetzen; sie wissen nicht dass irgendjemand irgenwo festschreibt dass sie irgendwem gegenüber Beitragsschuldner werden sobald sie eine Wohnung inne haben.

Diese Personen bekommen dann irgendwann - lange nach dem 01.01.2013 - von irgendjemand Infopost > sogenannte Mailings.

Person X hat auf Infopost und dergleichen nicht reagiert.

Im *Februar 2014 kommt dann die ominöse "Bestätigung der Anmeldung":

"Da wir unter Ihrem Namen für Ihre Wohnung kein Beitragskonto finden konnten... blabla...Daher wurde nun* die Anmeldung der Wohnung auf Ihren Namen ab 01.01.2013 vorgenommen."

In der Folge kommen die bekannten Bettelbriefe wie Zahlungsauforderungen, Mahnungen usw. ...
Dann Festsetzungsbescheid usw. ...

Die Zahlungsaufforderungen bzw. die eingeforderten "Beiträge" beziehen sich dann immer auf/ab dem 01.01.2013

Nun: steht Person X auf der berühmten "Leitung"?

Kann (oder will?) nicht finden auf was denn eine Zahlungspflicht ab dem 01.01.2013 begründen solle:
der einmalige Meldedatenabgleich (Bestandsdatenabzug vom 03.03.2013, 00:00 Uhr) fand ja bekanntermaßen zeitversetzt über mehrere Monate in mehreren Tranchen statt.

Ab Innehaben dieser Daten (das ob und wie jetzt mal außen vorgelassen) konnten die LRA ja erst feststellen wer denn beitragspflichtiger Wohnungsinhaber ist.

Eine Zahlungspflicht dürfte doch dann aber erst ab Bekanntwerden einsetzen und nicht rückwirkend!?

Person X sieht das dann so:
Beitragspflichtig da Wohnungsinhaber: ja
Zahlungspflichtig ab Bekanntwerden verifizierter Meldedaten: ja - also frühestens ab Innehaben der Meldedaten bei der jeweils zuständigen LRA

Zitat
§ 7
Beginn und Ende der Beitragspflicht, Zahlungsweise, Verjährung
(1) Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat.
Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem es auf den Beitragsschuldner zugelassen wird.

Wer kann zur Aufklärung beitragen?

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 7.316
Überhaupt nicht; jene von Dir beschriebenen Vorgänge beruhen allesamt auf unlauteren Geschäftspraktiken.

Europäisches Recht bricht nationales Recht überall dort, wo europäisches Recht die alleinige Regelungsbefugnis hat.
-> Rundfunkrecht ist Europarecht ist Wettbewerbsrecht;
-> Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste verknüpft "audio-visuelle Mediendienste" mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken; siehe  Erwägungsgrund 83 dieser Richtlinie; (da sich der EuGH in seinen Urteilen auch auf diese Erwägungsgründe stützt, sind sie als gleichberechtigter Teil der bestimmenden Artikel einer Richtlinie oder Verordnung anzusehen);
-> Richtlinien sind im zu erreichenden Ziel verbindlich für alle EU-Mitgliedsländer;
-> ein(!) Ziel der Richtlinie 2010/13/EU ist die Verknüpfung mit unlauteren Geschäftspraktiken, so es die Relation Unternehmen -> Verbraucher betrifft;
-> da diese Richtlinie 2010/13/EU im März 2010 veröffentlicht worden ist und am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft trat, bzw. hätte umgesetzt sein müssen, wäre es unproblematisch gewesen, die Bestimmungen der Richtlinie 2010/13/EU noch in den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag einzuarbeiten, da dieser erst im Oktober(?) 2010 veröffentlicht worden ist;
-> diese Einarbeitung der Richtlinie 2010/13/EU in den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist nicht erfolgt; ergo liegt hier ein klarer Bruch der EU-Verträge vor;

-> Warum sollte sich der Bürger eines EU-Landes, der dank der Verträge zeitgleich auch EU-Bürger ist, auf nationales, europäisches Recht mißachtendem Unrecht stützen, wenn er sich doch dank der Verträge direkt auf EU-Recht und dessen Einhaltung berufen kann?
-----
Es würde mich gar nicht wundern, wenn auf EU-Ebene bereits Planungen vorhanden sind, EU-Recht mißachtenden nationalen Richtern die Richterbefugnis dauerhaft aberkennen zu lassen. (Ausnahme: Richter an den Verfassungsgerichten.) Da der EuGH eh g'rad umgebaut und das Gericht für den öffentlichen Dienst integriert wird, ist derartiges künftig wohl denkbar.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

S
  • Beiträge: 2.177
Kannst Du bitte konkret sagen, wo Deine Zweifel liegen?

Möglichkeiten:

(1) Per Gesetz automatisch ab dem 1.1.2013 für die Wohnungen, die man inne hatte.

(2) Ab Festsetzung.

Im Staatsvertrag steht irgendwo über Übergangsregelung: vielleicht ist da die Antwort?


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S
  • Beiträge: 221
Hallo in's Forum.  :)

In den von den EMÄmtern zugeschusterten Datensätzen ist doch nicht nur die Information enthalten, dass ein Bürger oder eine Bürgerin unter einer Adresse Y gemeldet ist, sondern auch die Information, seit wann er/sie bereits unter Y gemeldet war. BS übernimmt diese Information und LRA fordert rückwirkend.

Gruß


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  • Beiträge: 465
  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
Die Antwort kann nur gesplittet gegeben werden.

  • Nach deutschen Gesetzen (Lobbyeismus getrieben) ist der Wohnungsinhaber verpflichtet ab Stichtag des Wohnungseinzugs also spätestens 01.01.2013 (bzw. Betriebsstätte oder Anmeldung KfZ) zu zahlen. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
  • Nach EU-Gesetzen bist Du nicht verpflichtet das Politiker-Medien-Kartell zu finanzieren.

Die deutschen Gesetze der Medien-Mafia haben nur die Aufgabe den Bürger zu verwirren/beschäftigen. Solange Du in deutschen Gesetzen dein Recht suchst, bist Du Don Quijote im Kampf gegen Windmühlen. Ja und vielleicht, nachdem Du von 5 Windmühlen geschlagen wurdest, gibt Dir die grösste Windmühle recht, doch dann holt die Medien-Mafia ihr neuestes Medien-Gesetz aus der Schublade und es heißt "Gehe zurück auf Los".
 


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LeckGEZ*

*Nickname ist von meinem ZufallsgeneratorTM über einen langen Zeitraum ermittelt worden und erhebt keine Ansprüche auf Sinn- oder Vollständigkeit. Wäre jedoch bereit, diesen auch für die Politik arbeiten lassen zu wollen. (Tantiemen bitte per PM. Bitte nix unterhalb Intendanten-Gage, Politiker-Nebenjob oder Filz-Beraterhonorar)

  • Beiträge: 3.235
Ja und vielleicht, nachdem Du von 5 Windmühlen geschlagen wurdest, gibt Dir die grösste Windmühle recht, doch dann holt die Medien-Mafia ihr neuestes Medien-Gesetz aus der Schublade und es heißt "Gehe zurück auf Los".
Es nützen keine neuesten Gesetze, es sind die zur Zeit gültigen Gesetze heranzuziehen. Gesetzesänderungen der Rundfunkgesetze können keine Ungerechtigkeiten aus der Vergangenheit nachträglich zu Recht machen.


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  • Beiträge: 110
Überhaupt nicht; jene von Dir beschriebenen Vorgänge beruhen allesamt auf unlauteren Geschäftspraktiken.

Europäisches Recht bricht nationales Recht überall dort, wo europäisches Recht die alleinige Regelungsbefugnis hat.
-> Rundfunkrecht ist Europarecht ist Wettbewerbsrecht;
-> Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste verknüpft "audio-visuelle Mediendienste" mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken; siehe  Erwägungsgrund 83 dieser Richtlinie; (da sich der EuGH in seinen Urteilen auch auf diese Erwägungsgründe stützt, sind sie als gleichberechtigter Teil der bestimmenden Artikel einer Richtlinie oder Verordnung anzusehen);
-> Richtlinien sind im zu erreichenden Ziel verbindlich für alle EU-Mitgliedsländer;
-> ein(!) Ziel der Richtlinie 2010/13/EU ist die Verknüpfung mit unlauteren Geschäftspraktiken, so es die Relation Unternehmen -> Verbraucher betrifft;
-> da diese Richtlinie 2010/13/EU im März 2010 veröffentlicht worden ist und am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft trat, bzw. hätte umgesetzt sein müssen, wäre es unproblematisch gewesen, die Bestimmungen der Richtlinie 2010/13/EU noch in den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag einzuarbeiten, da dieser erst im Oktober(?) 2010 veröffentlicht worden ist;
-> diese Einarbeitung der Richtlinie 2010/13/EU in den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist nicht erfolgt; ergo liegt hier ein klarer Bruch der EU-Verträge vor;

-> Warum sollte sich der Bürger eines EU-Landes, der dank der Verträge zeitgleich auch EU-Bürger ist, auf nationales, europäisches Recht mißachtendem Unrecht stützen, wenn er sich doch dank der Verträge direkt auf EU-Recht und dessen Einhaltung berufen kann?

Hallo,
habe eben genau diese Ausführungen mehrseitig heute morgen als "Beweisantrag" (Joker) in meinem VG Verfahren aus dem Ordner gezogen und den Richtern und der Gegenseite vorgelegt.
Hatte den Eindruck, they were not amused (hat denen gestunken).
Angeblich werden alle Fälle mit/nach Europäischem Recht abgeglichen. Im Protokoll bzw. Urteil wird das wohl auch stehen, bin mal gespannt.

Ich erwarte allerdings nicht ernsthaft, dass die meine Anmeldung bzw. Beitragsbescheide verwerfen.




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Recht haben und Recht kriegen. In Deutschland so schwer wie in einer Bananenrepublik.

b
  • Beiträge: 765
Zitat
Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat.

1. Hier ist überhaupt zu klären, ob das Land überhaupt das Recht hat, den pauschalen Benutzungspreis für fremdes Eigentum zu verlangen und später dieses Geld an andere weiterzuleiten. Ob die Weitergabe an Rundfunk oder finanz-Hilfe für Obdachlosen. Normalerweise darf das nur der Eigentümer tun. Eigentümer nimmt das Geld für die Benutzung (als Miete z.B.) und entscheidet selbst, wohin das fließt.
2. Falls das Recht da ist, ob das Recht an andere Firmenkonstrukte abgegeben werden darf.

BS schreibt in ihren Briefen häufig: Pflicht ist gesetzlich im Staatsvertrag festgelegt.
Zitat
Durch Zustimmung aller Landesparlamente hat der Staatsvertrag Gesetzescharakter und gilt bundesweit.
Quelle

Und jetzt das wichtigste: wie gezahlt werden soll. Auf welche Konten usw. steht nicht in Staatsverträgen, sondern in der Beitragssatzung.

Dieses Dokument ist viel wichtiger als Staatsverträge.

Zitat
§ 2  Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten

Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Absatz 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.
--> BS nicht genannt

Zitat
§ 3
Anzeigen, Formulare

(1) Anzeigen über Beginn und Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeuges sind unverzüglich schriftlich gemäß §§ 126 Absatz 1, 3 und 4, 126a Absatz 1 BGB der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle zuzuleiten. Dies gilt auch für die Anzeige eines Wohnungswechsels sowie für jede Änderung der Daten nach § 8 Absatz 4 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags.

(2) Für die Anzeigen sollen die dafür vorgesehenen Formulare verwendet werden. Die Formulare werden im Internet und an Stellen, die für jedermann zugänglich sind und von der Rundfunkanstalt bekannt gegeben werden, sowie von nach § 16 Absatz 4 beauftragten Dritten kostenlos bereitgehalten.

(3) Den Beitragsschuldner trifft die Beweislast für den Zugang einer Anzeige im Sinne von Absatz 1 bei der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle.

--> auch kein BS

Zitat
§ 10
Zahlungen

(1) Der Beitragsschuldner hat die Rundfunkbeiträge auf seine Gefahr auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio bei Banken oder Sparkassen zu leisten.

(2) Der Beitragsschuldner kann die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels folgender Zahlungsformen entrichten:

1. Ermächtigung zum Einzug mittels Lastschrift bzw. künftiger SEPA-Basislastschrift,

2. Einzelüberweisung oder

3. Dauerüberweisung.

(3) Die Kosten der Zahlungsübermittlung einschließlich eventueller Rücklastschriftkosten hat der Beitragsschuldner zu tragen.

(4) Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, die von ihm zu Lasten seines Bankkontos geleisteten Zahlungen der Rundfunkbeiträge zu überprüfen und etwaige Einwendungen geltend zu machen.
--> was hat Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio bei in diesem Fall WDR-Beitragssatzung verloren?


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SWR auch: (1) Der Beitragsschuldner hat die Rundfunkbeiträge auf seine Gefahr auf das Beitragsabwicklungskonto
ARD/ZDF/Deutschlandradio bei Banken oder Sparkassen zu leisten.


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

 
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