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Autor Thema: Erinnerung gem. §766 ZPO > angepasst an HessVwVG ?  (Gelesen 12354 mal)

F
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Erinnerung gem. §766 ZPO > angepasst an HessVwVG ?
Autor: 04. November 2015, 21:23
Person H möchte gerne folgenden Beispiel-Brief umformulieren...
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
"Erinnerung gegen Zwangsvollstreckung" im fiktiven Sachsen
(für andere Bundesländer und Situationen entsprechend anzupassen)

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102096.html#msg102096
...und auf das hessische Landesvollstreckungsgesetz anwenden.

Person H kann das nicht alleine, muss aber bis morgen, 05.11.2015, auf eine Zwangsvollstreckungsankündigung reagieren.

Vielen Dank für Eure Hilfe


Zitat
[hier exemplarisch für das fiktive Bundesland Sachsen.
Die Passagen bzgl. SächsVwVG müssten im Falle anderer fiktiver Bundesländer entsprechend ersetzt werden durch die §§ und Passagen des jeweiligen Landesvollstreckungsgesetzes - bitte selbst recherchieren...]



ERINNERUNG gem. § 766 ZPO
gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen


Abs.:
__________   __________
__________________   __
_ _ _ _ _   _____________


zuständiges Amtsgericht im Ort/ Vollstreckungsgericht/ Stadtkasse:
_____________________
__________________   __
_ _ _ _ _   _____________


_____________, den __.__.____

In der Zwangsvollstreckungssache des
– vermeintlichen Gläubigers  xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

gegen

den
– vermeintlichen Schuldner ICHxxxxxx

lege ich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein
wegen fehlender wesentlicher Vollstreckungsvoraussetzungen.


Ich beantrage:

Die Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben.

Die Verpflichtung/ der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist unverzüglich aufzuheben.

Der vermeintliche Gläubiger hat nachzuweisen,
dass alle Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen.




- BEGRÜNDUNG -

Dem vermeintlichen Schuldner ist kein Verwaltungsakt bekannt gegeben worden.
Es existiert kein Verwaltungsakt.
Der vermeintliche Verwaltungsakt ist weder erstellt, noch versandt noch bekanntgegeben worden.

Das vermeintliche Vollstreckungsersuchen entbehrt somit jeglicher Grundlage.

Die Vollstreckung ist somit nicht zulässig, weil deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Ohne zulässige Vollstreckung besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft.


Im Vollstreckungsverfahren sind durch das Vollstreckungsgericht die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen - insbesondere nicht nur die Voraussetzungen nach §§ 4, 14, 17 SächsVwVG:
Zitat
"§ 14 SächsVwVG – Beitreibung durch Vollstreckung in bewegliche Sachen
[...]
(2) [...] Wird die Beitreibung durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt und eine Zustellung des Vollstreckungsersuchens nicht erforderlich ist. Für das Vollstreckungsersuchen gilt § 4 Abs. 3 entsprechend."

sondern insbesondere auch nach § 2 SächsVwVG:
Zitat
"§ 2 SächsVwVG – Allgemeine Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung
Ein Verwaltungsakt, der zu einer Zahlung [...] verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn er
1. unanfechtbar geworden ist oder
2. ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat."

sowie auch nach § 41 VwVfG:
Zitat
"§ 41 VwVfG - Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. [...]
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. [...] Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen."


Ein Vollstreckungsersuchen kann nicht "an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels" treten, wenn die "vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels" überhaupt nicht existiert.

Gegen einen nicht existenten Verwaltungsakt kann auch kein Rechtsbehelf gerichtet worden sein.
Schon gar nicht kann ein nicht existenter Verwaltungsakt "unanfechtbar" geworden sein.


Falls der vermeintliche Gläubiger lediglich zusichern oder zugesichert haben sollte, dass der oder die Verwaltungsakte erlassen worden seien oder/ und Auszüge aus seiner internen Historienaufstellung o.ä. vorzeigen sollte, so genügen diese Angaben nicht den Anforderungen der Nachweisführung über die Wirksamkeit der Bekanntgabe des zugrunde liegenden Verwaltungsakts. Damit ließe sich allenfalls ein fiktiver Bekanntgabezeitpunkt berechnen.

Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gilt diese Berechnung jedoch "[...] nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht [...] zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen."

Zweifel bestehen jedoch schon dann, wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet.

Die Beweislast für den Zugang der Bescheide liegt bei dem vermeintlichen Gläubiger.
Durch eine interne Historienaufstellung o.ä. würde allenfalls belegt, dass Bescheide die Sphäre des vermeintlichen Gläubigers verlassen haben könnten, jedoch nicht, dass diese dem vermeintlichen Schuldner tatsächlich bekannt gegeben wurden.


Dem vermeintlichen Schuldner ist hingegen kein Verwaltungsakt bekannt gegeben worden.
Es existiert kein Verwaltungsakt.
Der vermeintliche Verwaltungsakt ist weder erstellt, noch versandt noch bekanntgegeben worden.

Das vermeintliche Vollstreckungsersuchen entbehrt somit jeglicher Grundlage.
Eine Vollstreckung allein auf Grundlage eines auf lediglichen Behauptungen basierenden Vollstreckungsersuchens ist unzulässig.


Die Vollstreckung ist somit nicht zulässig, weil deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Wie mich ein vermeintlicher, jedoch augenscheinlich nicht existenter, d.h. nicht erstellter, nicht abgesendeter und auch nicht bekanntgegebener Verwaltungsakt "nicht erreicht" haben könnte, sehe ich mich weder verpflichtet noch imstande, substantiiert zu belegen.

Statt dessen hat der vermeintliche Gläubiger bei weiterem Festhalten an den Vollstreckungsmaßnahmen nachzuweisen, dass die dem vermeintlichen Vollstreckungsersuchen zugrunde liegenden vermeintlichen Verwaltungsakte tatsächlich existieren, d.h.
- tatsächlich erstellt wurden und
- tatsächlich versandt wurden und auch
- tatsächlich bekanntgegeben wurden.


Diese Nachweise sind vom Vollstreckungs- bzw. Beschwerdegericht einzufordern und vom vermeintlichen Gläubiger vorzulegen.
Anderenfalls ist das Vollstreckungsverfahren unverzüglich und vollumfänglichst einzustellen und aufzuheben.
 
Ich behalte mir im gesamten Verfahren ausdrücklich weiteren Sachvortrag vor.


Mit freundlichen Grüßen

.....


Wie immer gilt:
Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!



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P
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Hessen

Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Landesrecht Hessen

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=144666958686532006&sessionID=13351834472086514339&chosenIndex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=146134,1

Zitat
§ 2 HessVwVG – Vollstreckbare Verwaltungsakte

Verwaltungsakte können vollstreckt werden

    1.     wenn sie unanfechtbar geworden sind oder
    2.     wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung haben würde.

Zitat
§ 17 HessVwVG – Vollstreckung zugunsten anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts

(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung an andere unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gefordert wird, werden durch diejenigen Behörden vollstreckt, denen diese Aufgabe gesetzlich zugewiesen ist. Entsprechendes gilt für die Vollstreckung zugunsten von Personen, die aufgrund einer Amtsstellung Gläubiger sind. Fehlt es an einer Zuweisung, so bestimmt der für das Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständige Minister im Benehmen mit dem zuständigen Fachministerium durch Rechtsverordnung die Vollstreckungsbehörden und den Unkostenbeitrag, der für die Inanspruchnahme der Vollstreckungsbehörden zu leisten ist. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen.

(2) Auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden nach Abs. 1 finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit nicht durch die Finanzämter vollstreckt wird.

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=144667012689005502&sessionID=13351834472086514339&templateID=document&source=lawnavi&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=146134,91

bitte Link folgen, um es vollständig zu lesen, hier in 2 Angabe Fett, welche vielleicht später wichtig sein könnte

Zitat
§ 17b HessVwVG – Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher
...
(2) 1Wird die Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung1Anwendung. An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde; einer Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf es nicht. 2Wird die Vollstreckung aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung durchgeführt, bestimmt sich nach dieser Vereinbarung, durch welche Unterlagen das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen wird.
...

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=144667013558259269&sessionID=13351834472086514339&templateID=document&source=lawnavi&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=146134,20

Zitat
§ 18 HessVwVG – Voraussetzungen der Vollstreckung

(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, können unter den Voraussetzungen des § 2 vollstreckt werden, wenn

    1.    der Verwaltungsakt dem Pflichtigen zugestellt worden ist; in Abgabesachen genügt die Bekanntgabe des Bescheids,
    2.    die Geldleistung fällig ist,
    3.    dem Pflichtigen die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, es sei denn, dass diese nach § 19 nicht erforderlich ist,
    4.    die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist oder in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 eine Zahlungsfrist von einer Woche, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit, verstrichen ist.

(2) Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, stehen gleich:

    1.    die vom Pflichtigen schriftlich abgegebene Selbstberechnungserklärung, wenn der Pflichtige seine Leistung aufgrund einer Rechtsvorschrift einzuschätzen hat

    und
    2.    die Beitragsnachweisung, wenn die vom Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung einzuziehenden Beiträge zur Sozialversicherung oder zur Arbeitslosenversicherung nach dem wirklichen Arbeitsverdienst berechnet werden und die Satzung des Krankenversicherungsträgers die Abgabe einer Beitragsnachweisung durch den Arbeitgeber vorsieht.

(3) Von dem Erlass eines Verwaltungsakts kann bei Nebenleistungen wie Säumniszuschlägen, Zinsen und Kosten abgesehen werden, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist und bei Forderung der Hauptleistung auf Säumniszuschläge und Zinsen dem Grunde nach hingewiesen worden ist.

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=144667051254497238&sessionID=13351834472086514339&templateID=document&source=lawnavi&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=146134,29

Zitat
§ 27 HessVwVG – Vermögensauskunft des Pflichtigen


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Vielen Dank.
Gibt es irgendwelche gravierenden Unterschiede zu anderen Ländern, die man beachten muss?
Vielen DAnk


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Es sei noch besser eine neuere Version zu sichten, unterhalb von Punkt 3.

Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html

Das sieht fast so aus, dass es insgesamt mehr § gibt, was in Sachsen ungefähr in §14 steht, ist bei Hesse wohl §17 und §17b,, §2 bliebe zu §2 ähnlich. Es wäre noch der Anwendungsbereich zu prüfen, aber wahrscheinlich fällt Rundfunk unter
§ 17 HessVwVG – Vollstreckung zugunsten anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts

In wie weit das hilfreich wäre bliebe abzuwarten.

Eine mögliche Entwicklung kann am LG Stuttgart verfolgt werden

Verfügung vom LG Stuttgart bzgl. Vollstreckung (Verweis auf BGH)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15513.msg108326.html#msg108326


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Person H hat einen Bescheid erhalten und Widerspruch eingelegt, jedoch keine Widerspruchsbestätigung vom BS erhalten. Laut Vollstreckungsbehörde sollen es jedoch zwei Bescheide gewesen sein. Ein Bescheid wurde nicht zugestellt. 2x bei Vollstreckungsbehörde Widerspruch eingelegt, Kreis droht jedoch weiter mit Vollstreckungsankündigung und setzt Fristen für Pfändung.
Person H will nun o.g. Brief abändern und an die VB schicken. 
Vielen DAnk


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Man beachte auch, dass grundsätzlich LRA keine Verwaltungsakte erlassen darf.

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Zitat
§ 7 Beginn und Ende der Beitragspflicht, Zahlungsweise, Verjährung

(4) Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.

Annahme: Festsetzungsbescheid = Verwaltungsakt. Das Bürgerliche Gesetzbuch kann aber keine Forderungen aus Verwaltungsakten verjähren lassen. Somit ist die Annahme falsch.


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Person H hat einen Bescheid erhalten und Widerspruch eingelegt, jedoch keine Widerspruchsbestätigung vom BS erhalten. Laut Vollstreckungsbehörde sollen es jedoch zwei Bescheide gewesen sein. Ein Bescheid wurde nicht zugestellt. 2x bei Vollstreckungsbehörde Widerspruch eingelegt, Kreis droht jedoch weiter mit Vollstreckungsankündigung und setzt Fristen für Pfändung.

Auf den ersten Blick ist die Vorgehensweise verfahrensrechtlich in Ordnung, denn sofern lediglich Widerspruch eingelegt wurde und nicht zugleich auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wurde, kann vollstreckt werden.

Dies gilt aber auch nur dann, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Ganz allgemein gesprochen ist immer im Einzelfall jeder Bescheid daraufhin zu prüfen, ob er ein Leistungsgebot enthält. Die neueren "Festsetzungsbescheide" enhalten meiner Kenntnis nach kein Leistungsgebot, die älteren "Gebühren-/Beitragsbescheide" enthalten korrekterweise ein Leistungsgebot. Ein Leistungsgebot ist die Aufforderung des Abgabengläubigers gegenüber dem Abgabenschuldner zur Erfüllung einer Leistungspflicht. Man erkennt es beispielsweise an der Formulierung: "Bitte zahlen Sie den festgesetzten Betrag von x Euro bis spätestens dd.mm.yyyy auf eines unserer angegebenen Konten." Ist das Leistungsgebot nicht enthalten, liegt keine Anforderung öffentlicher Abgaben vor, sondern eine bloße Festsetzung öffentlicher Abgaben, hier: Rundfunkbeiträge. Eine bloße Festsetzung von Rundfunkbeiträgen ist weder eine Anforderung öffentlicher Abgaben noch eine sonstige vollstreckbare Handlung, Duldung oder Unterlassung.

Spfern also in einem Bescheid kein Leistungsgebot enthalten ist, ist es nicht verkehrt, die Vollstreckungsbehörde auf das Fehlen aufmerksam zu machen, um Stellungnahme zu bitten und darauf hinzuweisen, ggf. im Wege der Unterlassungsklage gegen den Kreis vorzugehen.

Allerdings: Meiner Ansicht nach handelt es sich hierbei nur um eine Verzögerungstaktik, da die Rechtmäßigkeit der Festsetzung in diesem späten Stadium nicht mehr angegriffen werden kann. Jeder muss also selbst entscheiden, ob er den öffentlich-rechtlichen Rundfunk maximal ärgern möchte oder ob er seine Zeit und seine Nerven lieber für schönere Dinge verwenden will.


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Annahme: Festsetzungsbescheid = Verwaltungsakt. Das Bürgerliche Gesetzbuch kann aber keine Forderungen aus Verwaltungsakten verjähren lassen. Somit ist die Annahme falsch.

Die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen ist ein Verwaltungsakt, weil sie die Legaldefinition des § 35 Satz 1 VwVfG erfüllt:

Zitat von: § 35 Satz 1 VwVfG
"Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist."

Diese Definition ist inhaltsgleich in sämtlichen Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder enthalten.

Zum Verweis auf die Verjährungsregelungen des bürgerlichen Rechts vgl. Fehling/Kastner/Störmer, VwVfG, § 53, Rn. 7, 3. Aufl. 2013:

"Grundsätzlich können die allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsbestimmungen (§§ 194 ff BGB) entsprechende Anwendung im öffentlichen Recht finden. Dies setzt freilich voraus, dass keine speziellere öffentlich-rechtliche Norm den Sachverhalt erfasst und dass die sonstigen Voraussetzungen der Analogie vorliegen. Schließlich muss die betreffende zivilrechtliche Norm Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes sein, der auch im Bereich des öffentlichen Rechts Geltung beanspruchen kann und nicht nur im Zivilrecht anzuwenden ist."


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Man beachte auch, dass grundsätzlich LRA keine Verwaltungsakte erlassen darf.

...laut (noch) geltendem RBStV darf sie das leider sehr wohl:

Siehe & verinnerliche bitte UNBEDINGT den UNTERSCHIED zwischen "gerichtlichem Mahnverfahren" (Titel via Richter) und VERWALTUNGsvollstreckung (Titel = VERWALTUNGsakt).
NUR LETZTEREs greift nach dem Willen des GESETZgeber beim sog. "Rundfunkbeitrag":

"Rundfunkbeitrag" > VERWALTUNGsvollstreckung statt gerichtlichem Mahnverfahren!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16142.0.html

VERWALTUNGsrecht/ VERWALTUNGsvollstreckung

Zitat
Diese Einsicht vorausgesetzt, ist dann im sog. "Rundfunkbeitragsstatsvertrag" (RBStV) nachzulesen, dass - zumindest solange der RBStV nicht als verfassungs- oder sonstwie rechtswidrig "verurteilt" wurde und also insofern solange dieser noch "gilt" - zur Beitreibung der Forderungen (der "Schickschuld") die VERWALTUNGsvollstreckung anzuwenden ist (und somit auch angewendet wird)...
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e226/Fuenfzehnter_Rundfunkaenderungsstaatsvertrag.pdf
Zitat
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung

[...]

(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten.

[...]

(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. FestsetzungsBESCHEIDe können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

(6) Festsetzungsbescheide werden im VERWALTUNGsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.

VERWALTUNGsvollstreckung
https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvollstreckung
[...]


Eine juristische Klärung könnte allenfalls über den Rechtsweg zu einer Klärung führen...
...am wenigsten aber wohl im Zuge des Abwehrversuchs einer bereits eingeleiteten VERWALTUNGszwangsvollstreckung.


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Auf den ersten Blick ist die Vorgehensweise verfahrensrechtlich in Ordnung, denn sofern lediglich Widerspruch eingelegt wurde und nicht zugleich auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wurde, kann vollstreckt werden.

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit dem Widerspruch gestellt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. November 2015, 14:54 von Bürger«

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Bitte unterscheiden!!!

Das
1) Vorgehen gegen eine Zwangsvollstreckung eines nicht-zugestellten Bescheids
stellt einen anderen Sachverhalt dar, als das
2) Vorgehen gegen eine Zwangsvollstreckung eines zugestellten, aber widersprochenen Bescheids

Thema oben ist
1) Vorgehen gegen eine Zwangsvollstreckung eines nicht-zugestellten Bescheids


Das Thema
2) Vorgehen gegen eine Zwangsvollstreckung eines zugestellten, aber widersprochenen Bescheids
bitte nicht hier behandeln, sondern die Suchfunktion befragen mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B.
- "Vollstreckung trotz Widerspruch"
- "Vollstreckung ohne WiderspruchsBESCHEID" o.ä.

Damit finden sich dann Beiträge wie u.a.
Ist eine Zwangsvollstreckung ohne Widerspruchsbescheid möglich?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10352.msg71600.html#msg71600

Brief vom Obergerichtsvollzieher/ Widerspruchsbescheid seit 6 Monaten ausstehend
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13473.0.html

Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - wie vorgehen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15771.msg105401.html#msg105401


All dies und diverse Optionen gegen die Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte - ansatzweise nachzulesen auch unter:

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838


Eventuell müsste Person A - sofern die Umstände und Voraussetzungen dafür erfüllt sind - sogar Fall 2) wählen, und im Zuge dessen auch gleichzeitig gegen die Vollstreckung des angeblichen zweiten, jedoch nicht zugestellten Bescheids vorgehen. Umgekehrt könnte es schwieriger werden...

...allerdings wäre dies dann ein eigenständiger Diskussionsstrang und würde vom Kern-Thema dieses Threads zu weit abschweifen - wie eigentlich schon die letzten Beiträge in diesem Thread.

Bitte hier streng beim Kern-Thema des Threads bleiben, welches da lautet
Erinnerung gem. §766 ZPO > angepasst an HessVwVG ?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Achtung, denn die Angabe im fiktiven Fall ist:

Zitat
Laut Vollstreckungsbehörde sollen es jedoch zwei Bescheide gewesen sein.

Hier muss unterschieden werden.
Zuerst ist zu prüfen, ob gegen einen dieser Bescheide der Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung gelten gemacht wurde. In diesem Fall dürfte dieser Teil und damit die Vollstreckung rechtsfehlerhaft sein.
Sollte das so sein, dann Abwehr der Forderung mittelt Klage, wie in den verlinkten Themen beschrieben, Vollstreckung trotz Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung.

Sollten aber beide Bescheide nicht die Bescheide sein, gegen welchen mindestens 1 Widerspruch eingelegt wurde, dann würde es so wie weiter oben beschrieben sein. Also zuerst wäre das Vollstreckungsersuchen noch zu prüfen, welche Bescheide und Zeiträume aufgelistet sind.


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