Magistrat der Stadt XXX
FB2
Postfach 1852213
60000 XXX
Person A
str 2
60000 XXX
Aktennummer/Debitor:irgendwas
XXX, den 03.12.15
In der Zwangsvollstreckungssache
des
– vermeintlichen Gläubigers: Hessischer Rundfunk Beitragsservice, Bertramstraße 8 60328 Frankfurt/Main
gegen
den
– vermeintlichen Schuldner: Person A
weise ich den Beschluss des .Bundesgerichtshofes vom 11.06.2015 Az.: IZB64/14 vom 23.11.2015 zurück und
halte an meinen bisherigen Schreiben vom 06.11.2015
wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen fest.
Es wird beantragt:
Die Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben.
Die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft ist unverzüglich aufzuheben.
Der vermeintliche Gläubiger hat nachzuweisen,
dass alle Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen.
Das Vollstreckungsersuchen des vermeintlichen Gläubigers vom 02.11.2015 ist - vorbehaltlich eines Nachweises des Vorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, d.h. insbesondere des Nachweises der tatsächlichen Existenz/ Zustellung/ Bekanntgabe eines vollstreckbaren Titels/ Verwaltungsakts - als gegenstandslos zurückzuweisen aufgrund fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen.
[Einer Anordnung zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis ist nicht Folge zu leisten, eine bereits erfolgte Eintragung ins zentrale Schuldnerverzeichnis ist unverzüglich zu löschen.]
- BEGRÜNDUNG -
Dem vermeintlichen Schuldner ist kein Verwaltungsakt bekannt gegeben worden.
Es existiert kein Verwaltungsakt.
Der vermeintliche Verwaltungsakt ist weder erstellt, noch versandt noch bekanntgegeben worden.
Das vermeintliche Vollstreckungsersuchen entbehrt somit jeglicher Grundlage.
Die Vollstreckung ist somit nicht zulässig, weil deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Ohne zulässige Vollstreckung besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft.
Ohne Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft besteht auch ein grundsätzliches Eintragungshindernis für das Schuldnerverzeichnis.
Im Vollstreckungsverfahren sind durch das Vollstreckungsgericht die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen - insbesondere nicht nur die Voraussetzungen nach §§ 4, 14, 17 HessVwVG:
Zitat
"§ 14 HessVwVG – Beitreibung durch Vollstreckung in bewegliche Sachen
[...]
(2) [...] Wird die Beitreibung durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt und eine Zustellung des Vollstreckungsersuchens nicht erforderlich ist. Für das Vollstreckungsersuchen gilt § 4 Abs. 3 entsprechend."
sondern insbesondere auch nach § 2 HessVwVG:
Zitat
"§ 2 HessVwVG – Allgemeine Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung
Ein Verwaltungsakt, der zu einer Zahlung [...] verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn er
1. unanfechtbar geworden ist oder
2. ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat."
sowie auch nach § 41 VwVfG:
Zitat
"§ 41 VwVfG - Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. [...]
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. [...] Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen."
Ein Vollstreckungsersuchen kann nicht gem. § 14 Abs. 2 HessVwVG "an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels" treten, wenn die "vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels" überhaupt nicht existiert.
Gegen einen nicht existenten Verwaltungsakt kann auch kein Rechtsbehelf gerichtet worden sein.
Schon gar nicht kann ein nicht existenter Verwaltungsakt "unanfechtbar" geworden sein.
Falls der vermeintliche Gläubiger lediglich zusichern oder zugesichert haben sollte, dass der oder die Verwaltungsakte erlassen worden seien oder/ und Auszüge aus seiner internen Historienaufstellung o.ä. vorzeigen sollte, so genügen diese Angaben nicht den Anforderungen der Nachweisführung über die Wirksamkeit der Bekanntgabe des zugrunde liegenden Verwaltungsakts. Damit ließe sich allenfalls ein fiktiver Bekanntgabezeitpunkt berechnen.
Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gilt diese Berechnung jedoch "[...] nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht [...] zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen."
Zweifel bestehen jedoch schon dann, wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet.
Die Beweislast für den Zugang der Bescheide/ die Bekanntgabe der Verwaltungsakte liegt bei dem vermeintlichen Gläubiger.
Durch eine interne Historienaufstellung o.ä. würde allenfalls belegt, dass Bescheide die Sphäre des vermeintlichen Gläubigers verlassen haben könnten, jedoch nicht, dass diese dem vermeintlichen Schuldner tatsächlich bekannt gegeben wurden.
Dem vermeintlichen Schuldner ist hingegen kein Verwaltungsakt bekannt gegeben worden.
Es existiert kein Verwaltungsakt.
Der vermeintliche Verwaltungsakt ist weder erstellt, noch versandt noch bekanntgegeben worden.
Das vermeintliche Vollstreckungsersuchen entbehrt somit jeglicher Grundlage.
Eine Vollstreckung allein auf Grundlage eines auf lediglichen Behauptungen basierenden Vollstreckungsersuchens ist unzulässig.
Ein Vollstreckungsersuchen ist kein vollstreckbarer Verwaltungsakt i.S.d. § 2 HessVwVG.
Die Vollstreckung ist somit nicht zulässig, weil deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Wie mich ein vermeintlicher, jedoch augenscheinlich nicht existenter, d.h. nicht erstellter, nicht abgesendeter und auch nicht bekanntgegebener Verwaltungsakt "nicht erreicht" haben könnte, sehe ich mich weder verpflichtet noch imstande, substantiiert zu belegen.
Statt dessen hat der vermeintliche Gläubiger bei weiterem Festhalten an den Vollstreckungsmaßnahmen nachzuweisen, dass die dem vermeintlichen Vollstreckungsersuchen zugrunde liegenden vermeintlichen Verwaltungsakte tatsächlich existieren, d.h.
- tatsächlich erstellt wurden und
- tatsächlich versandt wurden und auch
- tatsächlich bekanntgegeben wurden.
Die Stellungnahme des vermeintlichen Gläubigers vom 23.11.2015 verweist auf den Beschluss des BGH unter Az. I ZB 64/14 vom 11.06.2015.
Der [mutmaßlich] dahinterstehende Auszug des BGH-Beschlusses bezieht sich auf "Inhalt und Aufmachung der [...] Bescheide".
"Inhalt und Aufmachung" vermeintlicher Bescheide sind jedoch nicht Hauptgegenstand des aktuellen Beschwerdeverfahrens.
Der aus dem Zusammenhang gerissene Auszug des BGH-Beschlusses passt also nicht zum Inhalt des aktuellen Beschwerdeverfahrens.
Der Hauptgegenstand des aktuellen Beschwerdeverfahrens ist vielmehr
- die grundsätzlich fehlende Existenz und Bekanntgabe der Verwaltungsakte, die dem Vollstreckungsersuchen angeblich zugrunde liegen,
- insofern das Fehlen allgemeiner Vollstreckungsvoraussetzungen und
- in Folge dazu die fehlende Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft.
Eine fehlende Existenz und fehlende Bekanntgabe/ Zustellung der dem Vollstreckungsersuchen zugrundeliegenden Bescheide/ Verwaltungsakte sind nicht Bestandteil des vorgenannten BGH-Beschlusses.
Insofern ist der BGH-Beschluss Az. I ZB 64/14 vom 11.06.2015 für das vorliegende Beschwerdeverfahren gar nicht entscheidungserheblich.
Entscheidungserheblich sind vielmehr die [bereits in der/ dem Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung/ Widerspruch gegen die Eintragung/ Beschwerde/ Stellungnahme/ den bisherigen Schreiben...] ausführlichst dargelegten bzw. im Anhang nochmals beigefügten höchstinstanzlichen Entscheidungen bzgl. fehlender Bekanntgabe/ Zustellung.
Denn - zur Erläuterung:
Folgte man einer möglichen Interpretation aus der Sicht des vermeintlichen Gläubigers, so wie sie auch in der/ dem [Beschluss des ...gerichts/ Stellungnahme des vermeintlichen Gläubigers/ richterlichen Verfügung/...] anklingt, würde es der Wortlaut des [vermutlich] herangezogenen Auszugs aus o.g. BGH-Entscheidung:
Zitat
"Die rechtliche Überprüfung der [...] Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist."
jedem vermeintlichen verwaltungsrechtlichen Gläubiger ermöglichen, Vollstreckungen lediglich auf Grundlage von Vollstreckungsersuchen ohne Verwaltungsakte zu vollziehen, allein basierend auf der schlichten Behauptung, dass die angeblich zugrunde liegenden Verwaltungsakte "unanfechtbar" geworden seien.
Dies würde jedoch in Widerspruch zu §2 HessVwVG stehen, demgemäß
"Ein Verwaltungsakt, der zu einer Zahlung [...] verpflichtet", vollstreckt werden kann, "wenn er
1. unanfechtbar oder
2. ein gegen ihn gerichteter Rechtsbefehl keine aufschiebende Wirkung hat."
Neben der Form und des Inhalts des Vollstreckungsersuchens im Sinne des §4 (3) HessVwVG, müssen bei allen Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen die allgemeinen Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung nach §2 HessVwVG erfüllt sein und sind deshalb immer zu prüfen.
Die schlichte Behauptung des vermeintlichen Gläubigers, dass die dem Vollstreckungsersuchen zugrunde liegenden Verwaltungsakte "unanfechtbar" geworden seien, erfüllt nicht die gesetzlich vorgeschrieben allgemeinen Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung gemäß §2 HessVwVG, demgemäß die Verwaltungsakte tatsächlich unanfechtbar geworden sein müssten, um vollstreckt werden zu können.
Ein Verwaltungsakt könnte allenfalls dann unanfechtbar werden, wenn dieser Verwaltungsakt überhaupt tatsächlich existiert, d.h. auch wirksam bekanntgegeben worden ist.
Somit ist sehr wohl das Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des §2 HessVwVG vom Beschwerdegericht zu prüfen.
Der BGH stellte in seinem Beschluss unter Az. I ZB 64/14 vom 11.06.2015 sogar unmissverständlich und überzeugend klar:
"[...] Bescheide der Rundfunkanstalten sind [...] für die zwangsweise Beitreibung rückständiger [...] Beiträge erforderlich (§10 Abs. 5 RBStV, vgl. dazu Tucholke in Hahn/ Vesting, aO § 10 RBStV Rn 34). [...]"
Dies darf im Übrigen auch als Rechtsauffassung des vermeintlichen Gläubigers zur Kenntnis genommen werden, denn der Verweis auf "Tucholke" ist zugleich ein Verweis auf den sog. "Beitragsservice" bzw. die"Landesrundfunkanstalten". Frau "Kira Tucholke" ist bzw. war lt. Bearbeiterverzeichnis des Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, Mitarbeiterin der Abteilung Recht und Personal der GEZ in Köln.
Wie auch in meinen bisherigen Schreiben ausführlich dargelegt, hat der Beschwerdegegner im Zweifel - und diese bestehen im vorliegenden Verfahren - die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung, d.h. insbesondere dieExistenz und die wirksame Bekanntgabe/ Zustellung der vollstreckungsgegenständlichen vermeintlichen Verwaltungsakte/ Bescheide nachzuweisen.
Diese Nachweise sind vom Vollstreckungs- bzw. Beschwerdegericht einzufordern und vom vermeintlichen Gläubiger vorzulegen.
Anderenfalls ist das Vollstreckungsverfahren unverzüglich und vollumfänglichst einzustellen und aufzuheben.
Ich behalte mir im gesamten Verfahren ausdrücklich weiteren Sachvortrag vor.
Unterschrift
Dieses Fiktive Schreiben wurde als antwort vlt geschickt.
und darauf folgte nun wieder ein schreiben des Magistrats,
die Vollstreckung wird dennoch vollzogen.
Außer man hat eine Gerichtliche Klage die das abwenden würde.
Person A glaubt langsam, die sind alle einfach nur Blond!
Könnte man nicht rein hypothetisch ne Unterlassungsklage gegen den Magistrat fordern?
Person A wird wohl nochmals, wahrscheinlich, vielleicht ein Schreiben hinschicken. (also erst im neuen Jahr, man sollte ja die Zeit nutzen die die einem geben.^^)
Diese Gesetzt, kennen die vom Magistrat leider nicht:
§ 67 HessVwVG – Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald der Pflichtige bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht. Der Pflichtige ist über dieses Recht bei Androhung der Vollstreckung zu belehren.
(2) Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn
1. der Gläubiger nicht binnen zwei Wochen nach Geltendmachung der Einwendungen wegen der Forderung Klage erhoben hat oder
2. der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.
(3) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung fortsetzen, soweit der Klage rechtskräftig stattgegeben worden ist.