Neuigkeiten:

REGELNIMPRESSUMDATENSCHUTZERKLÄRUNG
Vor Erstellung neuer Beiträge SCHNELLEINSTIEG und FORUM-SUCHE benutzen. Fragen mit aussagekräftigem Betreff präzise stellen. Platzhalter wie z. B. ,,Person A", ,,Ort C" usw. benutzen. Dokumente vollständig anonymisieren. Alles hypothetisch beschreiben.
Keine Rechtsberatung! Mehr dazu finden Sie in unseren Regeln.

Hauptmenü

Briefe und Mahnungen an falschen Namen rechtlich wirksam?

Begonnen von shuttlex, 31. Oktober 2015, 23:01

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

shuttlex

Rein fiktiver Fall:

- Person A hat 2 Briefen vor etwa ein Jahr bekommen
- darauf hat er weder reagiert noch bezahlt
- kein weiterer Bescheid bekommen
- er ist vor kurzem zu seinen Eltern, die GEZ monatliche zahlen, umgezogen und dort auch umgemeldet
- er hat jetzt aber erneut eine Rechnung von 500+ euro erhalten (rückwirkend seit 2013)

Das Komische ist, auf den Briefen ist sein Name nicht ganz richtig.
Sein vollständiger Name ist beispielsweise: Herr Anton Berta Cäsar
Adressiert ist aber "Frau Berta Cäser Anton"
Also, das Geschlecht sowie die Vor-/Nachnamen sind gewechselt

Sind die Briefen rechtlich wirksam?
Wäre eine Zwangsvollschreckung letztendlich möglich?

Danke im Voraus

Roggi

Da alles falsch geschrieben wurde, kann der Zugang der Bescheide abgestritten werden. Das geht eigentlich auch ohne Begründung, aber hier ist der Grund ja offensichtlich. Die Zwangsvollstreckung kann zunächst abgewendet werden, aber möglicherweise bestehen die Forderungen weiter und werden in einem zweiten Versuch mit korrigierter Adresse eingetrieben.


Bei einfachen Fällen können falsch adressierte Briefe ignoriert werden, wenn man der Angeschriebene nicht ist, hat die Gegenseite Pech gehabt. Beispiel: private Forderungen an "Maier" statt "Meier" haben keine Chance. Da wir es hier mit dem örR zu tun haben ist es jedoch nicht einfach. Der Umgang mit dem Gerichtsvollzieher ist aber auch nicht einfach, also kommt es darauf an, wie sehr man bereit ist zu kämpfen. Ob sich ein Zeitgewinn rausholen lässt ist ja auch wichtig.

shuttlex

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Noch eine Frage. In dem obgenannten fiktiven Fall,

ist Person A verpflichtet, seinen Umzug und die Beitragsnummer seines Elterns bei Rundfunkservice B anzumelden?

Ist er seit Umzug (bzw. amtliche Ummeldung) schon nicht mehr persönlich zahlungspflichtig oder erst nachdem er sich bei Runkfunkservice B melden?

Danke nochmal!

Roggi

Per Gesetz muss jede An-, Ab- und Ummeldung an Beitragsservice gemeldet werden. Wenn eine Abmeldung möglich ist, sollte man das machen, wenn die Eltern zahlen sollte man deren Beitragsnummer zur Abmeldung verwenden. Abmelden muss man sich beim BS, weil sonst weiter kassiert wird, auch zu unrecht.

shuttlex

Also wenn Person A seit Juni amtlich umgemeldet ist, aber erst Nov bei Runkfunkservice abmeldet, dann muss er dennoch bis Nov zahlen?

Roggi

Zwei Monate kann man sich rückwirkend abmelden. Wenn man schon länger nicht mehr an der alten Adresse wohnt, kassieren die zwar zu Unrecht, aber gesetztlich korrekt. Deshalb und wegen anderer Ungerechtigkeiten wehren wir uns hier gegen den RBStV.