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Autor Thema: Zahlungsaufforderung mit Pfändungsandrohung (kein Widerspruch gg. Bescheide)  (Gelesen 11776 mal)

b
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Alles rein fiktiv.

Hallo,

ich habe mich jetzt fast eine Stunde hier im Forum durchgelesen, aber so richtig durchblicken tue ich nicht.

Also: Person A hat seit Einzug 2010 in eine 2-er Studenten-WG sämtliche Briefe der GEZ weggeworfen, weil Sie eine tiefe Abneigung gegen diese Zwangsgebührenanstalt hat. Erster Mitbewohner von 2010-2012 hat das ähnlich gemacht und scheint davongekommen zu sein. Der neue Mitbewohner von A bekommt Bafög und scheint befreit zu sein von der GEZ, womit eigentlich auch Person A befreit sein sollte. Denn es muss ja wohl nur einer pro Wohneinheit angemeldet sein bei der GEZ.

Jedenfalls hat A nun durch persönliches Einwerfen im Briefschlitz, eine Zahlungsaufforderung vom Vollstreckungsinnendienst erhalten (keine Briefmarke darauf). Hierin steht, dass eine Pfändung noch abgewendet werden kann, indem man den fälligen Betrag von etwa 550 € bezahlt.

Kommenden Monat zieht A aus, allerdings wieder in den Zweitwohnsitz, der der Stadt also bekannt ist.

Was ist jetzt genau zu tun?
(Bitte möglichst für Rechtslaien erklären)

Vielen Dank für eure Hilfe schon mal! Blicke hier in den meisten Fällen wirklich nicht durch...


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P
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Hat eine Person A keine anderen Schreiben erhalten? -> ja -> dann FALL A
War eine Person A dadurch nicht in der Lage zu reagieren? -> ja dann FALL A

Es sieht so aus, als gäbe es eine statistische Häufung für den FALL A.

Es wirkt komisch, dass viele Personen immer erst Post von einem GV bekommen? -> nein doch bereits andere Post -> dann FALL B


Quicklinks

für Fall A
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html

dort lesen, ausführlich, und dann bei Punkt 3 wäre vielleicht ein Beispiel

für Fall B

Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


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Der neue Mitbewohner von A bekommt Bafög und scheint befreit zu sein von der GEZ, womit eigentlich auch Person A befreit sein sollte. Denn es muss ja wohl nur einer pro Wohneinheit angemeldet sein bei der GEZ.

...irrige Annahme, da sich Befreiungstatbestände immer nur auf Mitbewohner einer echten *Bedarfsgemeinschaft* erstrecken. Siehe hierzu bitte umfangreiche Ergebnisse der Suchfunktion des Forums u.a. mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Befreiung Bedarfsgemeinschaft". Da gibt es dann auch hie und da die entsprechende und ziemlich eindeutige Regelung im sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBStV) nachzulesen.

Was den Rest betrifft:
Einlesen und verstehen ist bitter nötig...
...das kann einem leider keiner abnehmen.


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Naja, Person A wohnt in einem Studentenwohnheim und es wird so überall dort gehandhabt. E muss nur einer zahlen pro Wohnung, also muss es dafür ja auch eine rechtliche Grundlage geben, oder?


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Vielleicht noch mal ein Versuch, es anders zu erklären:

Abgabentatbestand ist die "Raumeinheit", d.h. es besteht die Pflicht für, diese eine Wohnung einen Beitrag zu entrichten.

Nur wenn alle Bewohner dieser Wohneinheit "befreit" sind bzw. alle Mitbewohner eine offizielle Bedarfsgemeinschaft bilden und einer dieser Bedarfsgemeinschaft "befreit" ist, erstreckt sich die "Befreiung" auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (und in diesem speziellen Falle dann eben "zufällig" auf alle Mitbewohner)...
...der Beitrag für die Wohnung würde in diesem Falle komplett "erlassen".

Ist jedoch mindestens ein Mitbewohner nicht "befreit", weil er keinen der Befreiungstatbestände erfüllt und auch nicht Mitglied einer eventuellen Bedarfsgemeinschaft in dieser Wohnung ist, hat genau dieser Nicht-Befreite die Beitragslast zu tragen - so der Gesetzeswille.

Eine WG aus einem "Befreiten" und einem "Nicht-Befreiten" kann sich also NICHT aussuchen, dass der "Befreite" als "Beitragsschuldner" für die Wohnung herhält und demzufolge dann kein "Beitrag" für die Wohnung zu entrichten sei... ;)
Solche "Spitzfindigkeiten" hat dieses Gesetz wohlweislich von vornherein verbaut.


Person A muss sich also offensichtlich wohl oder übel mit oben von "PersonX" bereits genannten Links befassen...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16366.msg108343.html#msg108343


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Ist denn juristisch ganz klar definiert, dass eine Wohngemeinschaft keine Bedarfsgemeinschaft ist?

Falls ja und unzutreffend, ich habe mich natürlich schon längst mit den Links befasst. Aber wirklich toll sind die Aussichten für Person A ja nicht, da man die Vollstreckung sicher aussetzen kann. Es wäre ja nur wichtig gegen die Forderung an sich vorzugehen. Dabei gibt es ja anscheinend auch Möglichkeiten, je nachdem ob die Festsetzungsbescheid nachweislich zugestellt wurde oder nicht. Woher weiß ich denn, ob der Festsetzungsbescheid nachweislich zugestellt wurde?

Falls dieser nicht nachweislich zugestellt wurde, macht es denn Sinn nach Fall B zu handeln, wenn man so wie Person A um die es hier geht, diese ignoriert hat? Oder würde Handeln nach Fall A bessere Aussichten auf Erfolg haben?

Und kurze Ja/Nein Antwort erwünscht: Ist es denn ab diesem ihrem Zeitpunkt noch möglich die Forderung nicht zahlen zu müssen oder kann sich Person A den Stress um eine Hinauszögerung einfach sparen und zahlen?


Edit "Bürger":
Ungekürztes Vollzitat des direkten Vorkommentars entfernt. Bitte zukünftig berücksichtigen.


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Ist denn juristisch ganz klar definiert, dass eine Wohngemeinschaft keine Bedarfsgemeinschaft ist?
Wie ich oben bereits schrieb, liefert die Suchfunktion des Forums z.B. auch mit dem Begriff "Bedarfsgemeinschaft" ausreichend Ergebnisse - wie z.B. auch
Festsetzungsbesch./Vollstreckungsankünd.: A in zahlendem EFH, seit 10/2014 ALGII
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12843.msg86427.html#msg86427
Antrag auf Befreiung und Ermäßigung
https://www.rundfunkbeitrag.de/formulare/buergerinnen_und_buerger/antrag_auf_befreiung/index_ger.html
Wenn Person A und Eltern/ Mutter keine offizielle "Bedarfsgemeinschaft" bilden, überträgt sich die Befreiung aber wohl nicht auf die gesamte Wohnung.
Zitat
https://www.rundfunkbeitrag.de/e1645/e1734/15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf

§ 4 Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
[...]
(3) Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich innerhalb
der Wohnung

1. auf dessen Ehegatten,
2. auf den eingetragenen Lebenspartner und
3. auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksichtigt worden sind.

Woher weiß Person A denn, ob der Festsetzungsbescheid nachweislich zugestellt wurde?
Das wird sie spätestens erfahren, wenn sie diese selbst nicht auffindet, demzufolge bestreitet, diese erhalten zu haben und die Landesrundfunkanstalt dann im Zweifel nachweisen müsste - z.B. per Zustellnachweis eines Einschreibens, einer Postzustellungsurkunde o.ä. ;)

Falls dieser nicht nachweislich zugestellt wurde, macht es denn Sinn nach Fall B zu handeln, wenn man so wie Person A um die es hier geht, diese ignoriert hat? Oder würde Handeln nach Fall A bessere Aussichten auf Erfolg haben?
Die Frage ist ja: Hat Person A diese denn "ignoriert" - oder hat sie diese schlicht nicht erhalten? ;)
Fall B (d.h. Reagieren auf vorhergehende Schreiben) erübrigt sich so lange, wie Person A noch keine Bescheide erhalten hat.
Die Zwangsvollstreckung ist angelaufen - insofern bliebe Person A derzeit wohl nur Fall A, d.h. die Auseinandersetzung mit
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
..was im besten Falle eine "zweite Chance" einräumt, gegen dann evtl. nachträglich zugestellte Bescheide den offiziellen Rechtsweg zu beschreiten.
Die "Aussichten auf Erfolg" können hier nicht bewertet werden, ebenso, wie hier keine Rechtsberatung gegeben werden kann, darf oder wird.

Und kurze Ja/Nein Antwort erwünscht: Ist es denn ab diesem ihrem Zeitpunkt noch möglich, die Forderung nicht zahlen zu müssen oder kann sich Person A den Stress um eine Hinauszögerung einfach sparen und zahlen?
Ein kurzes "Jain":
Person kann sich viel "Stress" im Leben sparen, wenn sie einfach alles zahlt, was von ihr - berechtigt oder unberechtigt - gefordert wird... ;)
Wie zuvor beschrieben, kann die Abwehr einer (im Falle nicht zugestellter Bescheide ungerechtfertigten) Zwangsvollstreckung eine "zweite Chance" eröffnen, den offiziellen Rechtsweg gegen die zugrundeliegenden Bescheide einzulegen, sobald diese dann tatsächlich zugestellt sind.


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Gut, vielen Dank für deine Ausführungen. Ich denke Person A sollte dann auch zügig aktiv werden. Sie hat nämlich schon eine zweite "Erinnerung" von der Vollstreckungsbeamten erhalten. ;)

Wobei es ja schon seltsam ist: Also Person A weist darauf hin, dass Sie alle Schreiben nicht erhalten hat inkl. Festsetzungsbescheid und diesen, der dann wahrscheinlich nochmal gesandt wird auf selbe Art und Weise wie damals, erhält Sie dann! :D Naja, egal! :D



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Hallo ,

ich möchte auf diesen Beitrag hinweisen (gestörten Gesamtschuld:):
Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7419.msg104944.html#msg104944

Da wird ausgeführt (gestörten Gesamtschuld) dass in einer WG nur der jeweilige Anteil zu zahlen ist.
Allerdings ist das die einzige Stelle hier im Forum, die etwas dazu sagt.
Vielleicht kann jemand der mehr Ahnung hat sich dazu äussern ....


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

b
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Neue Geschehnisse:

Die Vollstreckungsbeamte möchte die Daten, also Name und Beitragsnummer, des Mitbewohners von Person A haben und dann den Auftrag an den Gläubiger zurückgeben mit der Begründung, dass dieser Mitbewohner eben schon angemeldet ist für unsere Wohneinheit beim Beitragsservice.

Es scheint so, als hätte die Vollstreckungsbeamte auch nicht so viel Wissen darüber ob Person A tatsächlich zahlen muss oder nicht. Naja, wie dem auch sei: Soll Person A das so machen lassen? Wenn, dann wäre das wohl auch nur eine Hinauszögerung bis wahrscheinlich wenig später vom Beitragsservice ein neuer Auftrag bei Ihr eingeht wegen fehlender Begründung. Oder besteht die minimale Chance, dass nach der Zurückweisung durch die Vollstreckungsbeamte tatsächlich Ruhe ist?


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Die Frage ist, dürfte eine Person A die Daten einer Person B überhaupt mitteilen, es könnte ja auch sein, dass eine Person A damit gegen den Willen einer Person B handelt. Die ganzen Verträge und Satzungen sehen dass jedenfalls nicht vor, wenn eine Person A Daten über ein Person B mitteilt, dann passiert das aktuell immer freiwillig.


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Person A hat Person B natürlich gefragt, ob es ok ist die Daten weiterzugeben und daraufhin positive Rückmeldung erhalten...


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Kann Person A denn irgendetwas machen im Moment was der Sache dient? Die Vollstreckungsbeamte hat ja den Vollstreckungsbetrag erstmal zurückgeschickt an den Beitragsservice.

Kann Person A trotzdem irgendwas machen oder muss sie auf den nächsten Brief von wem auch immer warten?


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Neuigkeit: Verwaltungszwangsverfahren eingeleitet mit konkreter Terminangabe (Mitte Oktober). Was genau wird da passieren? Und was könnte Person A machen?


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Bitte den fiktiven Vorgang doch etwas genauer erklären, sonst wird es wohl nicht verständlich, schließlich ist fiktiv fast ein Jahr vergangen.


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