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Autor Thema: Das Geld ist bei uns knapp – Buhrow verdient 367.000 EUR im Jahr  (Gelesen 8943 mal)

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Das Geld ist bei uns knapp
Quelle: Welt.de



Foto: WDR/NDR/Herby Sachs/David Paproc – Welt.de

Zitat:
»Kann sich die ARD selbst hinterfragen? Der "ARD Check" bewies: Sie kann es nicht. Über 90 Minuten nach dem Motto: Perfekt sind wir nicht, aber eigentlich finden wir uns ganz in Ordnung.«

Für die Fraktion der Nichtnutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein erbärmlicher und hilfloser Versuch, die eigene Unverschämtheit vor einem handverlesenen Publikum zu rechtfertigen. In der gleichen Sendung wird kurz darüber schwadroniert, warum ein Intendant mehr als die Bundeskanzlerin bekommt (ich vermeide bewusst das Wort "verdient"). Man vergleicht sich mit der Privatwirtschaft oder rechtfertigt man dies, indem man Bürgermeistergehälter mit denen der Geschäftsführung von Stadtwerken vergleicht – "Bürgermeister verdienen oft weniger als solche Geschäftsführer...", entgegnet Buhrow. Beim Vergleich mit der Privatwirtschaft vergisst er aber, dass diese nicht zwangsalimentiert wird und alleine deswegen auf einer ganz anderen Grundlage steht. Ganz skurril erscheint die Aussage Buhrows, die Kanzlerin sei unterbezahlt – Das Gehalt Buhrows, liegt bei rund 367.000 Euro im Jahr.

Wenige Minuten später machen uns Buhrow und M.armor darauf aufmerksam, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk auf dem Solidarprinzip basiert.

Weiterlesen:
http://www.welt.de/vermischtes/article147762833/Das-Geld-ist-bei-uns-knapp.html


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Das Gehalt Buhrows, liegt bei rund 367.000 Euro im Jahr.

Es muss in diesem Zusammenhang immer wieder betont werden, dass es sich bei diesem "Gehalt" um eine Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG handelt, die aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird. Dass es sich bei dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine "öffentliche Kasse" handelt, geht aus dem EStG-Kommentar von Blümich hervor. Darin heißt es (Blümich, EStG, § 3 Nr. 12, Rn. 8 ):


"Öffentliche Kasse i.S.v. § 3 Nr. 12 S. 2 ist nur eine Einrichtung, die der Dienstaufsicht untersteht und deren Finanzgebaren der Prüfung durch die öffentl. Hand unterliegt (BFH IV R 228/82 v. 7.8.86, BStBl II 86, 848), also eine inl. Kasse (BFH IV R 27/88 v. 9.6.89, BStBl II 90, 123). Dazu rechnen u.a. (vgl.i.E. LStH 3.11):

[...]

–öffentl.-rechtl. Rundfunkanstalten (BMF v. 5.12.89, DStR 90, 352)

[...]"




Diese Aufwandsentschädigung ist folglich in vollem Umfang steuerfrei.

Die Bezeichnung "Die Nimmersatten" von Hans-Peter Siebenhaar ist daher nicht polarisierend und auch nicht übertrieben, sondern beschreibt die nüchterne Wahrheit.


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e
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Wem der Auftritt der ÖR gestern die letzten Bedenken gegen den Boykott vernichtet hat, hier könnt Ihr Euch zahlreich beteiligen

Zur Erinnerung die angestrebte Klage:

Registrierte Teilnehmer seit dem 28. Mai 2015: Gesamt: 2776/10000; Heute: 5
 

Am 24. Juni 2015, 16:27 Uhr, hat sich der 1000ste Mitstreiter registriert!

Am 26. August 2015, 22:46 Uhr, hat sich der 2000ste Mitstreiter registriert!

EINFACH. FÜR ALLE. RUNDFUNKBEITRAGSKLAGE.DE

gruß
elllifh >:D



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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

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Das Gehalt Buhrows, liegt bei rund 367.000 Euro im Jahr.

Es muss in diesem Zusammenhang immer wieder betont werden, dass es sich bei diesem "Gehalt" um eine Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG handelt, die aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird. Dass es sich bei dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine "öffentliche Kasse" handelt, geht aus dem EStG-Kommentar von Blümich hervor. Darin heißt es (Blümich, EStG, § 3 Nr. 12, Rn. 8 ):


"Öffentliche Kasse i.S.v. § 3 Nr. 12 S. 2 ist nur eine Einrichtung, die der Dienstaufsicht untersteht und deren Finanzgebaren der Prüfung durch die öffentl. Hand unterliegt (BFH IV R 228/82 v. 7.8.86, BStBl II 86, 848), also eine inl. Kasse (BFH IV R 27/88 v. 9.6.89, BStBl II 90, 123). Dazu rechnen u.a. (vgl.i.E. LStH 3.11):

[...]

–öffentl.-rechtl. Rundfunkanstalten (BMF v. 5.12.89, DStR 90, 352)

[...]"




Diese Aufwandsentschädigung ist folglich in vollem Umfang steuerfrei.

Die Bezeichnung "Die Nimmersatten" von Hans-Peter Siebenhaar ist daher nicht polarisierend und auch nicht übertrieben, sondern beschreibt die nüchterne Wahrheit.


Bei aller Antipathie in Zusammenhang mit Herrn Buhrow: Deine These, dass sein Gehalt in vollem Umfang steuerfrei ist, trifft nicht zu.

Nicht alle Zahlungen aus öffentlichen Kassen sind automatisch steuerfreie Aufwandsentschädigungen, oder meinst Du etwa, Beamte zahlen keine Einkommensteuer für ihre Bezüge?
Das Gehalt von Herrn Buhrow wird in vollem oder nahezu vollem Umfang Arbeitslohn gem. § 19 EStG sein und somit steuerpflichtig.


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Danke für die Klarstellung!

Das ändert aber nichts an der Unverschämtheit, die das System an den Tag legt...


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Bei aller Antipathie in Zusammenhang mit Herrn Buhrow: Deine These, dass sein Gehalt in vollem Umfang steuerfrei ist, trifft nicht zu.

Diese Sichtweise teile ich nicht. Die Begründung hierzu findet sich unten.

Nicht alle Zahlungen aus öffentlichen Kassen sind automatisch steuerfreie Aufwandsentschädigungen, oder meinst Du etwa, Beamte zahlen keine Einkommensteuer für ihre Bezüge?
Das Gehalt von Herrn Buhrow wird in vollem oder nahezu vollem Umfang Arbeitslohn gem. § 19 EStG sein und somit steuerpflichtig.

Die Bezüge von Beamten sind den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen, vgl. Blümich, EStG, § 19, 128. Aufl. 2015, Rn. 93:
"Nach § 19 Abs. 1 gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u. a. Gehälter, Löhne und andere Bezüge, die für eine Beschäftigung im öffentl. Dienst gewährt werden. Als ArbG (s. dazu Rz. 130 f.) kommen neben Bund, Ländern ud Gemeinden alle sonstigen jur. Personen des öffentl. Rechts in Betracht. Danach werden z. B. auch Beamte u. Richter – ungeachtet ihrer öffentl.-rechtl. Stellung – in einem strechtl. zu beachtenden Dienstverhältnis (s. Rz. 55 f.) tätig und sind damit im strechtl. Sinne ArbN (s. Rz. 110)."

Die Bezüge von Beamten fallen nicht unter den Begriff der Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG.

Die Aufwandsentschädigung von Intendanten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind hingegen den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzuordnen, vgl. Blümich, EStG, § 18, 128. Aufl. 2015, Rn. 188:
"Anders als Abgeordnete in Bund und Ländern oder des Europaparlaments, deren Bezüge nach § 22 Nr. 4 besteuert werden (s. dazu § 22 Rz. 175 ff.), sind die Einkünfte ehrenamtl. Mandatsträger (z. B. Bürgermeister, Stadt- und Gemeinderäte, Kreistagsabgeordnete) als solche aus sonstiger selbständiger Arbeit einzustufen (BFH IV R 41/85 v. 3.12.87, BStBl II 88, 266; VIII B 110/10 v. 14.4.11, BFH/NV 11, 1138)."

Das Amt eines Intendanten wird ehrenamtlich geführt. Insbesondere stehen Intendanten nicht in einem Angestelltenverhältnis zur jeweiligen Rundfunkanstalt.

Während die Bezüge von Beamten nicht unter den Begriff der Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG fallen, trifft dies bei den "Gehältern" der Intendanten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu. Es handelt sich um Aufwandsentschädigungen, wie bereits durch die Fundstelle im Kommentar von Blümich, EStG, § 3 Nr. 12, Rn. 8, belegt. Die Tätigkeit als Intendant einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt wird nicht nur ehrenamtlich, sondern darüberhinaus hauptamtlich durchgeführt. Insofern sind die zugeflossenen Betriebseinnahmen in voller Höhe steuerfrei, vgl. R 3.12 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 LStR 2015 iVm OFD Rheinland v. 03.04.2007 - S 2246 - St 157.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Wer könnte und würde zwecks offizieller und verbindlicher Klarstellung eine offizielle Anfrage stellen?
Danke ;)


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Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

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Insbesondere stehen Intendanten nicht in einem Angestelltenverhältnis zur jeweiligen Rundfunkanstalt.
Sicher? Was ist es dann für ein Verhältnis?

Mit wem haben diese dann jenen Vertrag geschlossen, der sie Intendant sein läßt?

Wie kann es sein, daß jemand Chef spielt, der es arbeitsrechtlich gar nicht ist, weil kein Mitarbeiter der betreffenden Firma?

[Hier müsste man glattweg die Situation bei Rundfunkunternehmen der anderen EU-Länder prüfen, wie das dort gestaltet ist.]


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

b
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Zitat
Für die Fraktion der Nichtnutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein erbärmlicher und hilfloser Versuch, die eigene Unverschämtheit vor einem handverlesenen Publikum zu rechtfertigen.

Es gibt keine Nutzer und keine Nichtnutzer. Die Nutzung ist nach Rundfunkstaatsverträgen nicht reglementiert und gar nicht vorgesehen. Also kann auch keine Nutzer geben. Die Nutzung kann erst mit der Anschaffung des benötigten Geräts beginnen. Nach jetzigem Stand: man ist Beitragszahler und Zwangskunde bei der ARD ZDF Deutschlandradio  Beitragsservice und die jeweilige Landesrundfunkanstalt hat keine Nutzer.


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Sicher?

Ja.

Was ist es dann für ein Verhältnis?
Mit wem haben diese dann jenen Vertrag geschlossen, der sie Intendant sein läßt?

Die Rundfunkanstalten schließen keine Anstellungsverträge mit dem jeweiligen Intendanten, denn der Intendant wird vom Rundfunkrat der jeweiligen Rundfunkanstalt gewählt, vgl. hierzu beispielsweise § 16 HR-Gesetz. Aufgrund der Wahl durch den Rundfunkrat handelt es sich um ein ehrenamtliches Mandat.

Wie kann es sein, daß jemand Chef spielt, der es arbeitsrechtlich gar nicht ist, weil kein Mitarbeiter der betreffenden Firma?

Der Intendant ist eines der Organe der jeweiligen Anstalt. Dass er die Geschäfte der Anstalt leitet, die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich vertritt und das Programm gestaltet, ergibt sich aus den jeweiligen Gesetzen.
Eine "Firma" ist der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt, § 17 Absatz 1 HGB. Das Handelsrecht als das Sonderprivatrecht der Kaufleute findet hier keine Anwendung. Dass die Rundfunkanstalten keine nach zivilrechtlichen Prinzipien zu beurteilenden Organisationsformen sind, wird u.a. daran deutlich, dass die Rundfunkanstalten kraft Gesetzes für nicht insolvenzfähig erklärt werden, vgl. hierzu beispielsweise § 1 Absatz 3 HR-Gesetz.


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Auszug aus dem Geschäftsbericht 2013 des WDR (S. 149 "Vergütung der Geschäftsleitung"):

Zitat
Die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung (Anmerkung: Geschäftsleitung besteht aus Intendant, Direktorinnen und Direktoren sowie Justiziar) ist erfolgsunabhängig; es werden keine erfolgsabhängigen und keine Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung gewährt. Sämtliche Mitglieder der Geschäftsleitung erhalten gemäß Dienstvertrag eine fixe Grundvergütung, die sich am Verantwortungsbereich des jeweiligen Mitglieds orientiert und monatlich ausgezahlt wird.

Die Gewährung von Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Jubiläumsgeld,Kinderzuschlag, Beihilfen, Reisekostenentschädigung und Sterbegeld entspricht den Regelungen für die Tarifangestellten des WDR. Die Mitglieder der Geschäftsleitung erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe der steuerlich anerkannten Sätze steuerfrei ausbezahlt. Die höhere Aufwandsentschädigung für die Intendantin bzw. den Intendanten, die über die steuerfreien Sätze hinausgeht, wird zulasten der Intendantin bzw. des Intendanten versteuert.


R 3.12 LStR (Lohnsteuerrichtlinien) 2015
Zitat
(2) 1Voraussetzung für die Anerkennung als steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist, dass die gezahlten Beträge dazu bestimmt sind, Aufwendungen abzugelten, die steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar wären. 2Eine steuerfreie Aufwandsentschädigung liegt deshalb insoweit nicht vor, als die Entschädigung für Verdienstausfall oder Zeitverlust oder zur Abgeltung eines Haftungsrisikos gezahlt wird oder dem Empfänger ein abziehbarer Aufwand nicht oder offenbar nicht in Höhe der gewährten Entschädigung erwächst. 3Das Finanzamt hat das Recht und die Pflicht zu prüfen, ob die als Aufwandsentschädigung gezahlten Beträge tatsächlich zur Bestreitung eines abziehbaren Aufwands erforderlich sind. 4Dabei ist nicht erforderlich, dass der Stpfl. alle seine dienstlichen Aufwendungen bis ins Kleinste nachweist. 5Entscheidend ist auch nicht, welche Aufwendungen einem einzelnen Stpfl. in einem einzelnen Jahr tatsächlich erwachsen sind, sondern ob Personen in gleicher dienstlicher Stellung im Durchschnitt der Jahre abziehbare Aufwendungen etwa in Höhe der Aufwandsentschädigung erwachsen. 6Eine Nachprüfung ist nur geboten, wenn dazu ein Anlass von einigem Gewicht besteht. 7Werden im kommunalen Bereich ehrenamtlich tätigen Personen Bezüge unter der Bezeichnung Aufwandsentschädigung gezahlt, sind sie nicht nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei, soweit sie auch den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung sowie den entgangenen Arbeitsverdienst und das Haftungsrisiko abgelten oder den abziehbaren Aufwand offensichtlich übersteigen.

(3) 1Zur Erleichterung der Feststellung, inwieweit es sich in den Fällen des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG um eine steuerfreie Aufwandsentschädigung handelt, ist wie folgt zu verfahren:

2Sind die Anspruchsberechtigten und der Betrag oder auch ein Höchstbetrag der aus einer öffentlichen Kasse gewährten Aufwandsentschädigung durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt, ist die Aufwandsentschädigung

1.
bei hauptamtlich tätigen Personen in voller Höhe steuerfrei,
2.
bei ehrenamtlich tätigen Personen in Höhe von 1/3 der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens 200 Euro monatlich steuerfrei.
3Sind die Anspruchsberechtigten und der Betrag oder auch ein Höchstbetrag nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt, kann bei hauptamtlich und ehrenamtlich tätigen Personen in der Regel ohne weiteren Nachweis ein steuerlich anzuerkennender Aufwand von 200 Euro monatlich angenommen werden. 4Ist die Aufwandsentschädigung niedriger als 200 Euro monatlich, bleibt nur der tatsächlich geleistete Betrag steuerfrei. 5Bei Personen, die für mehrere Körperschaften des öffentlichen Rechts tätig sind, sind die steuerfreien monatlichen Mindest- und Höchstbeträge auf die Entschädigung zu beziehen, die von der einzelnen öffentlich-rechtlichen Körperschaft an diese Personen gezahlt wird. 6Aufwandsentschädigungen für mehrere Tätigkeiten bei einer Körperschaft sind für die Anwendung der Mindest- und Höchstbeträge zusammenzurechnen. 7Bei einer gelegentlichen ehrenamtlichen Tätigkeit sind die steuerfreien monatlichen Mindest- und Höchstbeträge nicht auf einen weniger als einen Monat dauernden Zeitraum der ehrenamtlichen Tätigkeit umzurechnen. 8Soweit der steuerfreie Monatsbetrag von 200 Euro nicht ausgeschöpft wird, ist eine Übertragung in andere Monate dieser Tätigkeiten im selben Kalenderjahr möglich. 9Maßgebend für die Ermittlung der Anzahl der in Betracht kommenden Monate ist die Dauer der ehrenamtlichen Funktion bzw. Ausübung im Kalenderjahr. 10Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde kann im Benehmen mit dem BMF und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder Anpassungen an die im Lande gegebenen Verhältnisse vornehmen.

(4) 1Die Empfänger von Aufwandsentschädigungen können dem Finanzamt gegenüber einen höheren steuerlich abziehbaren Aufwand glaubhaft machen; der die Aufwandsentschädigung übersteigende Aufwand ist als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. 2Wenn einer hauptamtlich tätigen Person neben den Aufwendungen, die durch die Aufwandsentschädigung ersetzt werden sollen, andere beruflich veranlasste Aufwendungen entstehen, sind diese unabhängig von der Aufwandsentschädigung als Werbungskosten abziehbar; in diesem Falle ist aber Absatz 3 nicht anzuwenden, sondern nach Absatz 2 Satz 3 bis 6 zu verfahren. 3Bei ehrenamtlich tätigen Personen sind alle durch die Tätigkeit veranlassten Aufwendungen als durch die steuerfreie Aufwandsentschädigung ersetzt anzusehen, so dass nur ein die Aufwandsentschädigung übersteigender Aufwand als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar ist.

(5) 1Von Pauschalentschädigungen, die Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts für eine gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeit zahlen, darf ein Betrag bis zu 6 Euro täglich ohne nähere Prüfung als steuerfrei anerkannt werden. 2Bei höheren Pauschalentschädigungen hat das Finanzamt zu prüfen, ob auch ein Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung sowie ein entgangener Verdienst abgegolten worden ist. 3Anstelle dieser Regelung kann auch Absatz 3 angewendet werden.


Ich bin jetzt auf die Schnelle überfordert, wie die Auslegung der lohnsteuerrechtlichen Vorschrift zu erfolgen hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Oktober 2015, 21:34 von Bürger«

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Tausend Euro pro Tag! Zwangsweise eingetrieben.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

 
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