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Autor Thema: Erkennbarkeit der erlassenden Behörde  (Gelesen 2311 mal)

K
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Erkennbarkeit der erlassenden Behörde
Autor: 27. Oktober 2015, 20:50
Liebe Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung,

nach § 44 Absatz 2 Nr. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, der schriftlich oder elektronisch erlassen wurde, aber die erlassende Behörde nicht erkennen lässt.

Zitat von: § 44 Absatz 2 Nr. 1 VwVfG
Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig, der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt.

Kürzlich besuchten sich zwei Bekannte X und Y. Y kam mit einem Aktenordner auf eine Tasse Kaffee bei X vorbei. Hieraus zeigte der Y dem X einen "Festsetzungsbescheid" v. 02.02.2015 über Rundfunkbeiträge. Der Y wußte, dass ein Verwaltungsakt nichtig ist, wenn er die erlassende Behörde nicht erkennen lässt und fragte den X, ob dieser "Festsetzungsbescheid" denn tatsächlich die erlassende Behörde erkennen lässt.

Der X sagte ihm klipp und klar, dass sein "Festsetzungsbescheid" v. 02.02.2015 die erlassende Behörde nicht erkennen lässt.

Jetzt wollte der Y es natürlich noch genauer wissen und fragte den X, warum er sich denn da so sicher sei.

Der X sagte ihm:

1. Im Bescheidkopf befinden sich zwei Absender, einer von der Rundfunkanstalt und einer vom Beitragsservice.
2. Auf dem Briefumschlag, in dem sich der Festsetzungsbescheid v. 02.02.2015 befand, steht die Adresse des Beitragsservice.
3. Aus dem Bescheidtext geht nicht klar hervor, dass der Beitragsservice im Auftrag der Landesrundfunkanstalt handelt.
4. Im Betreff steht lediglich "Festsetzungsbescheid", nicht jedoch "Festsetzungsbescheid der Rundfunkanstalt".
5. Aus dem Festsetzungsbescheid v. 02.02.2015 geht weder hervor, dass es sich bei der Rundfunkanstalt um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt, noch ist ein Dienstsiegel enthalten, so dass nicht deutlich wird, dass eine Behörde gehandelt hat.
6. Die auf dem beigefügten Zahlschein enthaltene Gläubiger-Identifikationsnummer ist dem Beitragsservice zugehörig.
7. In einem Schreiben des Beitragsservice v. 01.12.2014, welches dem "Festsetzungbescheid" v. 02.02.2015 unmittelbar vorausgeht, steht geschrieben: "Zu Ihrer Information: Künftig erhalten Sie keine Zahlungsaufforderung mehr, wenn das Beitragskonto einen Rückstand aufweist. Die Rundfunkbeiträge setzen wir dann jeweils per Gebühren-/Beitragsbescheid fest, mit dem ein Säumniszuschlag erhoben wird."
8. In einem Schreiben des Beitragsservice v. 20.05.2015, welches dem "Festsetzungsbescheid" v. 02.02.2015 unmittelbar nachfolgt, steht geschrieben: "Sie sind mit unserer Forderung nicht einverstanden."

Nun fragte der X den Y: "Sind das nicht genug Gründe, um die Erkennbarkeit zu verneinen?"

Darauf antwortet der Y: "Nicht für die Verwaltungsgerichte."


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Oktober 2015, 21:17 von Knax«

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  • Beiträge: 8
Re: Erkennbarkeit der erlassenden Behörde
#1: 28. Oktober 2015, 03:09
Person Z befindet sich an einem ähnlichen Ausgangspunkt.
Z hat ebenfalls einen Festsetzungsbescheid bekommen, gegen den auch Widerspruch eingelegt werden soll, allerdings wollte er in diesem Schriftstück zuerst die Formfehler/Unerkennbarkeit der Behörde ankreiden und zuerst einen korrekten Festsetzungsbescheid provozieren und dann (weil Zeitmangel, Brief trudelte erst am 17.10. ein) am Ende darauf aufmerksam machen, dass eine ausführlichere Argumentationsschrift noch folgt.
Z kennt den BGH Beschluss zu Tübingen, aber der bezog sich ja auf die Vollstreckung und nicht die Festsetzung oder? In Zs Festsetzungsbescheid fehlt typischerweise Siegel, sowohl die Rundfunkanstalt als auch der Beitragsservice befinden sich im Briefkopf, der Beitragsservice wird als Auskunftsperson bzw. als zuständige Servicestelle im Falle einer Rückantwort angegeben etc. pp. (also eine ähnliche Situation wie im Beitrag des Threaderstellers)

Ist die geplante Vorgehensweise von Z sinnvoll oder sollte eine andere Strategie genutzt werden?


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