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Autor Thema: Widerspruch gegen die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis  (Gelesen 2695 mal)

c

chevignon

Kuze Frage: Nehmen wir mal an, eine fiktive Person hat beim Amtsgericht Erinnerung nach $ 766 ZPO eingelegt, da es nie einen Beitragsbescheid erhalten hat.

Vom Amtsgericht kommt kurz darauf die Bestätigung des Erhalts und das damit verbundene Aktenzeichen.

Nun kommt ein neues Schreiben vom Gerichtsvollzieher mit der Androhung der Eintragung in Schuldnerverzeichnis nach § 882 c Abs. 1
Ziff. 1 ZPO.

Würde in so einem Fall ein Widerspruch ala :

"Hiermit lege ich Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.

Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund.
Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben.

Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt
diese gemäß  § 882 e ZPO Abt. 3 Ziff. 1 sofort zu löschen."

ausreichen ?

Oder würde es in so einem hypothetischen Fall weitere Details für das Amtsgericht brauchen ?

Wäre es zusätzlich notwendig den Gerichtsvollzieher direkt zu informieren, dass Erinnerung beim Amtsgericht unter dem AZ XXX eingelegt wurde ?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

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c

chevignon

Hat hier wirklich keiner einen Rat/Meinung ?


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