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Autor Thema: Infos zur Zwangsvollstreckung aus Sicht der Vollstrecker  (Gelesen 6584 mal)

K
  • Beiträge: 6
ich habe schon vor längerer Zeit die Seite der  Vollziehungs- und Vollstreckungsbeamten Mecklenburg-Vorpommerns gefunden und schaue dort regelmässig vorbei...

Unter der Adresse www.lvvb-mv.de tauschen sich die Mitglieder (Vereinsform) ua. zum Thema GEZ und
deren Argumentation zur Vollstreckung bzw. der Rechtmässigkeit der Vollstreckung aus.

Ist evtl. für Betroffene aus MV ganz interessant.


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Dezember 2015, 03:04 von Bürger«

K
  • Beiträge: 2.239
Zitat
NEUES Urteil aus Tübingen
Sehr geehrte Damen und Herren,

leider haben wir wieder schlechte Nachrichten vom Landgericht Tübingen. Das LG Tübingen hat nach der zwischenzeitlichen BGH-Entscheidung erneut zu einem (alten) Vollstreckungsersuchen des SWR entschieden. Es vertritt weiterhin die Ansicht, dass weder der Gläubiger noch die Vollstreckungsbehörde ausreichend bezeichnet sind. Diesmal hat das LG Tübingen die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Der Rechtsweg ist damit erschöpft. Die Landesrundfunkanstalten prüfen derzeit, wie hier weiter zu verfahren ist. Abgesehen von der gesetzlich vorgesehen Ausgestaltung der Vollstreckungsersuchen ist die Entscheidung des LG Tübingen für das Sendegebiet des NDR und von Radio Bremen auch nicht relevant. Gleichwohl gehen wir davon aus, dass die Entscheidung in den einschlägigen Internetforen Verbreitung findet und sich wieder jede Menge Beitragsschuldner unter Berufung auf diese Entscheidung gegen die Vollstreckung wenden werden. Dennoch bitte ich Sie, die Vollstreckung aus den Vollstreckungsersuchen des NDR und von Radio Bremen unverändert fortzusetzen. Über den weiteren Verlauf werde ich Sie selbstverständlich zeitnah informieren.


BGH hebt Urteil von Tübingen auf   
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie darüber informieren, dass nunmehr die erfreuliche Entscheidung des BGH vorliegt.
Der BGH hat deutlich gemacht, dass die ARD/SWR-Vollstreckungsersuchen in Ordnung
sind und den Beschluss des LG Tübingen aufgehoben!
Folgende Leitsätze hat der BGH formuliert:
1. Das Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt kann auch dann den gesetzlichen
Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden genügen, wenn die im
Ersuchen mit ihrem Namen aufgeführte Landesrundfunkanstalt (hier: Südwestrundfunk) nicht
ausdrücklich als Gläubigerin der Forderung angeführt ist und zudem die Angabe ihrer Anschrift, ihrer
Rechtsform und ihrer Vertretungsverhältnisse fehlen.
2. Ob das Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt gemäß § 15a Abs. 4 Satz 2 LVwVG
BW keines Dienstsiegels und keiner Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten bedarf,
weil es mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden ist, ist nach den objektiven Umständen
zu bestimmen. Auf die Sicht des Empfängers kommt es lediglich für die Frage an, ob nachträgliche
manuelle Änderungen oder Hinzufügungen an einem zunächst mit Hilfe automatischer Einrichtungen
erstellten Vollstreckungsersuchen es möglich erscheinen lassen, dass es sich lediglich um einen
Entwurf handelt.
3. In dem Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt ist nicht zusätzlich zu den im
Einzelnen zu vollstreckenden Gebühren- und Beitragsbescheiden ein die grundsätzliche
Beitragspflicht des Schuldners regelnder Bescheid anzugeben, weil die Rundfunkgebühren- und
Beitragspflicht kraft Gesetzes entsteht.
 
 
UrteilTübng.    
Anbei ein Urteil des LG Tübingen zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen.
Das Urteil ist im Internet veröffentlicht, hat aber für MV keine Bedeutung, da wir eine andere Rechtsgrundlage haben.
Sollten Schuldner mit diesem Urteil kommen, erhaltet Ihr hier anbei unsere gesetzliche Grundlage:
In MV richtet sich das Vollstreckungsverfahren nach § 111 VwVfG M-V.
Hiernach sind die die §§ 1 bis 3 und 5 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes einschließlich der in § 5 Absatz 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes aufgeführten Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 249 der Abgabenordnung maßgebend.
Gem. § 3 VwVG bedarf es eines vollstreckbaren Titels nicht.
Zur Anforderungen eines Vollstreckungshilfeersuchens sagt die Abgabenordnung lediglich, dass die ersuchende Behörde für die Vollstreckbarkeit verantwortlich bleibt (§ 250 Abs. 1 AO)
Das Ersuchen selbst ist kein Verwaltungsakt, somit sind die Vorschriften des § 37 VwVfG M-V nicht maßgebend.
Übrigens kann demzufolge das Ersuchen auch nicht angefochten werden.
Der notwendige Inhalt eines Ersuchens ergibt sich demzufolge aus den §§ 260 und 285 AO:
Nach §260 ist im Vollstreckungsauftrag der Schuldgrund anzugeben und der § 285 beschäftigt sich mit dem Vollstreckungsauftrag an den Vollziehungsbeamten. Logischerweise sind Name und Anschrift des Vollstreckungsschuldners anzugeben.
Sofern sich das Gerichtsurteil mit der Gläubigerin des Rundfunkbeitrages beschäftigt, hilft die AO mit § 252 aus. (Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.)   

Hier das Urteil z.K. (als Link)
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Landgerichte&Art=en&Datum=2014&Sort=49154&nr=18320&pos=0&anz=44


Quelle - abgerufen am 12.10.2015 gegen 09:45 CEST > http://www.lvvb-mv.de/index.php?option=com_content&view=category&layout=blog&id=36&Itemid=76
 
 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Dezember 2015, 03:04 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

T
  • Beiträge: 10
Zitat
In MV richtet sich das Vollstreckungsverfahren nach § 111 VwVfG M-V.
Hiernach sind die die §§ 1 bis 3 und 5 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes einschließlich der in § 5 Absatz 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes aufgeführten Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 249 der Abgabenordnung maßgebend.
Gem. § 3 VwVG bedarf es eines vollstreckbaren Titels nicht.
Zur Anforderungen eines Vollstreckungshilfeersuchens sagt die Abgabenordnung lediglich, dass die ersuchende Behörde für die Vollstreckbarkeit verantwortlich bleibt (§ 250 Abs. 1 AO)
Das Ersuchen selbst ist kein Verwaltungsakt, somit sind die Vorschriften des § 37 VwVfG M-V nicht maßgebend.
Übrigens kann demzufolge das Ersuchen auch nicht angefochten werden.
Der notwendige Inhalt eines Ersuchens ergibt sich demzufolge aus den §§ 260 und 285 AO:
Nach §260 ist im Vollstreckungsauftrag der Schuldgrund anzugeben und der § 285 beschäftigt sich mit dem Vollstreckungsauftrag an den Vollziehungsbeamten. Logischerweise sind Name und Anschrift des Vollstreckungsschuldners anzugeben.
Sofern sich das Gerichtsurteil mit der Gläubigerin des Rundfunkbeitrages beschäftigt, hilft die AO mit § 252 aus. (Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.)

Mal angenommen, fiktive Person A hatte bisher keinen (nachweislichen) Schriftverkehr mit dem BS. Sie bekam nun von der Stadtkasse eine "Ankündigung der Zwangsvollstreckung", auf die kein Widerspruch möglich wäre, was Person A geflissentlich ignorierte und trotzdem widersprach - ähnlich dem unter
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996
Bedeutet fett gedrucktes im Zitat, dass sich Person A selbst ins Knie geschossen hat, weil die Argumentation bei dem Widerspruch ja auf einen vollstreckbaren Titel als Voraussetzung aufbaut? Prinzipiell findet Person A, dass mindestens ein Formfehler besteht, weil ihr eine Zwangsvollstreckung zugesendet wird, ohne vorher auf vernünftigem Wege eine Einigung mit ihr erzielen zu wollen, wenn nicht sogar Nötigung, wenn die Vollstreckung als nicht rechtmäßig anzusehen ist.
Person A hat sich gefragt, ob es klug wäre, dem BS sein Befremden zu bekunden, dass Zwangsvollstreckungen eingeleitet wurden. Ob der BS denn nicht das (nicht nachweislich) verschickte Schreiben vom 01.01.2013 bekommen habe (dieses eventuell "erneut" beigelegt), in dem von Zahlungsverweigerung die Rede ist. Dass sich Person A dann, da ja offensichtlich keine entsprechende Antwort kam, keine weiteren Gedanken mehr daran verschwendet hat. Dass sich Person A nun fragt, wie das alles passieren konnte und da dies auch kein Einzelfall in ihrer Region sei, wie die entsprechende Sozialarbeiterin erwähnte, zu dem Schluss gekommen ist, dass vermutlich das Postorgan vom BS auseinanderbröckelt und überprüft werden sollte. Und das die Bescheide danach bitte auf korrekte Weise erneut verschickt werden sollen, damit Person A darauf auch vernünftig reagieren kann.
Alternative wäre zu warten, bis die Stadtkasse reagiert.
In beiden Fällen (wobei der erste wohl mehr Spaß und Befriedigung einbringt) geht Person A davon aus, dass sie einen Sammelbescheid bekommen wird, auf den sie in vollem Umfang Widerspruch einlegen wird. Person A fragt sich auch, ob danach weiterhin die Stadtkasse zuständig bleibt oder ob dann der BS wieder übernimmt. Person A geht wahrscheinlich Recht in der Annahme, dass nun, wo der Vollzieher mit im Boot ist nun auch nicht wieder zum Ufer schwimmen will.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Dezember 2015, 03:06 von Bürger«

 
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