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Autor Thema: Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?  (Gelesen 28556 mal)

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Hallo Pinguin,

Negativ.
Mitarbeiter einer Behörde oder Verwaltung, (eine staatliche Verwaltung IST eine Behörde), werden aus Steuermitteln bezahlt.

Wie ist dann § 110 Abs. (3) SPersVG zu erklären?

(3) Als Angehörige der Dienststelle gelten auch die ständigen freien Mitarbeiter, für die Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden. Sie gehören zur Gruppe der Arbeitnehmer.

In einer Behörde sind diese Personen doch auch beschäftigt?

+++


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. September 2018, 17:32 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 376
  • Nichtnutzer von Nichtsnutzen
Wenn man eine Datenschutz-Anfrage stellt (an LRA und oder BS) erhält man einen Datenauszug.
Dort steht unter "zuständige Rundfunkanstalt" ein Eintrag.

Muster unter:
Datenschutz: Anfrage an LRA Abt. Beitragsservice
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17426.msg115083.html#msg115083
Antwort #8 (pdf-Dok)

VG rave


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Februar 2016, 21:04 von Bürger«
"Throughout history, it has been the inaction of those who could have acted; the indifference of those who should have known better; the silence of the voice of justice when it matters most; that has made it possible for evil to triumph."

'Where there is oppression the masses will rebel!'

Dazu sag ich nichts. Das wird man doch noch sagen dürfen!

  • Beiträge: 7.250
'N Abend Marga,

In einer Behörde sind diese Personen doch auch beschäftigt?
Ja, und werden von dieser Behörde aus welchen Mitteln bezahlt? Doch wohl aus dem gleichen Finanzbudget, aus dem die Beamten auch bezahlt werden?

mfg
pinguin


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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...mal ein kurzer Zwischenstand:

Die in der "Rechtsbehelfsbelehrung“ der "FestsetzungsBESCHEIDe" aufgeführten
3 „Rechtsgrundlagen“

1) „Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)“
http://www.ard.de/download/682716/15__Rundfunkaenderungs__staatsvertrag.pdf

2) „Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)“
http://www.ard.de/home/intern/fakten/abc-der-ard/Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag____Rundfunkstaatsvertrag/487688/index.html

3) „Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge“
Beispiel MDR (jedoch vermutlich gleichlautend bei allen anderen "Landesrundfunkanstalten"(?)):
http://www.mdr.de/unternehmen/organisation/dokumente/download3230.html

lassen eine „Landesrundfunkanstalt“ oder gar "zuständige Landesrundfunkanstalt"
weder im Ansatz oder gar deutlich und unzweifelhaft erkennen oder benennen diese gar namentlich.


Fundstellen:

"zuständige Landesrundfunkanstalt"
9x RBStV (jedoch ohne konkretere Erkenntnis oder Verweise)
0x RFinStV
0x „Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge“


"Landesrundfunkanstalt"
10x RFinStV (jedoch ohne konkretere Erkenntnis oder Verweise)

1x „Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge“
Beispiel MDR (jedoch vermutlich gleichlautend bei allen anderen "Landesrundfunkanstalten"(?)):
http://www.mdr.de/unternehmen/organisation/dokumente/download3230.html
Zitat
§ 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.
(also auch hier in einem eher belanglosen Zusammenhang und jedenfalls ohne konkretere Erkenntnis oder Verweise)

Selbst wenn - obwohl in der "Rechtsbehelfsbelehrung" der "FestsetzungsBESCHEIDe" nicht als "Rechtsgrundlage" erwähnt(!) - ein Pfiffikus auf die Idee käme, z.B. in Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen mal in den "MDR-Staatsvertrag" zu schauen, so würde auch dort nicht explizit hervorgehen, dass mit diesem Staatsvertrag eine "Landesrundfunkanstalt" oder gar eine "zuständige Landesrundfunkanstalt" nach RBStV erschaffen sei:

1x MDR-Staatsvertrag (Beispiel)
http://www.mdr.de/presse/unternehmen/download1278.html
http://www.mdr.de/presse/unternehmen/download1278-downloadFile.pdf
Zitat
§ 3 Programme
(4) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der MDR sendetechnisch und programmlich vergleichbare Entwicklungsmöglichkeiten wie andere Landesrundfunkanstalten.



Die Frage
"Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?"
sollte also nunmehr bei jeder nur möglichen Gelegenheit in den Raum gestellt bzw. in der Kommunikation mit den diversen Stellen aufgeworfen werden - beispielsweise auch gern "an den Staat" gerichtet werden ;)

Anfrage: WER ist denn "die zuständige Landesrundfunkanstalt" nach dem RBStV ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17710.0.html




Weitere tangierende Diskussionen u.a. unter

Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281

Beitragsservice ist keine Behörde
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5506.msg116363.html#msg116363

Wer oder was ist der Beitragsservice und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17801.0.html

Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.0.html


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Lediglich mal so ein Gedanke.
Hier steht:
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.msg114738.html#msg114738

Zitat
Die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten
Bayerischer Rundfunk
Hessischer Rundfunk
Mitteldeutscher Rundfunk
Norddeutscher Rundfunk
Radio Bremen
Rundfunk Berlin-Brandenburg
Saarländischer Rundfunk
Südwestrundfunk
Westdeutscher Rundfunk

Mr.X  interprediert Landesrundfunkanstalt mit -Rundfunkanstalt des Landes-, nämlich des Landes, wo ein Bürger gemeldet ist. Es heißt immer: RF ist Ländersache.
Wenn Rundfunk Ländersache sein soll, wieso geht es über Landesgrenzen hinweg?
Oben sehen wir 9 angebliche LRA. M.E. ist das nicht korrekt.
Mr.X nimmt aber an, dass es 16 sein müssten, so viele, wie auch an diesem sog. Staatsvertrag beteiligt gewesen sind.

Beispiel MDR.
Nach Mr.X ist das keine Landesanstalt sondern eine Dreiländeranstalt. Keine Landesrundfunkanstalt, sondern eine Dreiländerrundfunkanstalt.
Zusammenarbeit ist ja gut und schön, aber der Bürger muss in seinem Land von seiner Anstalt "betreut" werden. Intern ist das ja alles mal so akzeptabel, aber extern, dem Bürger gegenüber sollte schon die jeweilige Anstalt des entsprechenden Bundeslandes in Aktion treten, um das "Rechts"-Verhältnis zu wahren.
Der Sitz ist in Leipzig.
Was hat ein Bürger aus Sachsen-Anhalt oder Thüringen mit Leipzig zu tun? Ein direkter Bezug zur eigenen Anstalt des Landes wird verwischt.


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Z
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Aus der Zusammentragung eurer Meinungen und Fakten kam mir folgende Idee:

Man bezweifle in der Verwaltungsgerichtsklage, daß die beklagte Rundfunkanstalt die richtige zuständige Rundfunkanstalt sei. Da nirgendwo geregelt sei, daß z.B. der RBB für alle Wohnungen/Bewohner in Berlin zuständig sei, fehlt ihm die formale Voraussetzung, Beitragsbescheide für Bewohner dieses Gebietes zu erlassen.

In diesem Faden wurde ja auch die theoretische Möglichkeit benannt, daß der Bayrische Rundfunk einen Beitrag für eine Berliner Wohnung festsetzen könnte...

Ich weiß, daß der WDR Festsetzungsbescheide an Berliner verschickt, die ihre Zweitwohnung in NRW haben.

Irgendwie sehen wir gewisse Dinge als selbstverständlich an, ohne sie zu hinterfragen, denn es wäre ja naheliegend, daß der Rundfunk B e r l i n - Brandenburg eben auch für Berlin zuständig sei, aber wenn es nirgendwo definiert ist...


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nochmaliger Diskussions-Anstoß aus aktuellem Anlasse ;)

Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.msg129783.html#msg129783
[...] über
Rundfunk Berlin-Brandenburg (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunk_Berlin-Brandenburg
ließ sich u.a. der "rbb-Staatsvertrag" finden:
Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002
https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/rbb_staatsvertrag.file.html/140121-rbb_StV2013.pdf

In der Gesetzessuche für Berlin kann man mit der Such-Kombination
"Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt"
3 Einträge finden
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/to/page/bsbeprod.psml/js_peid/Trefferliste/media-type/html?action=portlets.jw.ResultListFormAction&tl=true&IGNORE=true&currentNavigationPosition=1&numberofresults=3&sortmethod=date&sortiern=OK

30.05.2003 GemRdFunkABBErInkrBek BE
Landesnorm Berlin | Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen ... | gültig ab: 11.06.2003

07.11.2002 GemRdFunkABBErG BE
Landesnorm Berlin | Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder ... | gültig ab: 16.11.2002

25.06.2002 GemRdFunkABBErStVtr BE
Landesnorm Berlin | Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und ... | gültig ab: 01.12.2002


In der (rechtlich wohl kaum bedeutsamen) "Präambel" zum Staatsvertrag heißt es salbungsvoll
Zitat
Präambel

Die Länder Berlin und Brandenburg sind übereingekommen, zur Versorgung ihrer Bevölkerung mit Rundfunk und Telemedien gemeinsam die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg zu errichten, in der die beiden bestehenden Rundfunkanstalten Sender Freies  Berlin und Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg zusammengeführt werden.
Sie wollen damit die freiheitlich demokratische Grundordnung stärken, in den beiden Ländern die kulturelle Vielfalt und Identität fördern und zum demokratischen Dialog und zur Sicherung der  Meinungsvielfalt beitragen.
Die Angebote des Rundfunk Berlin-Brandenburg sollen ihren Beitrag zur Herstellung der inneren Einheit, zur Verwirklichung eines vereinigten Europas und zum Zusammenwachsen mit den europäischen Nachbarregionen leisten. Diesem Anliegen ist in den Angeboten besonderes Gewicht beizumessen.
Die gemeinsame öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt leistet einen der Bedeutung der Region Berlin und Brandenburg entsprechenden Beitrag zum ARD-Gemeinschaftsangebot.

Im Paragraphen-Text selbst lautet es dann allenfalls noch so:

Zitat
§ 1 Name, Rechtsform, Bezeichnungen
(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt hat im Rahmen dieses Staatsvertrags das Recht der Selbstverwaltung.
[...]

"Zuständigkeit"?
"Geltungsbereich"?

Fehlanzeige.

Außer der vagen Andeutung im Titel des Gesetzes
"Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg"
ist jedoch eine zweifelsfrei klarstellende Formulierung wie z.B.
"ist die zuständige Landesrundfunkanstalt für die Bundesländer Berlin und Brandenburg"
oder gar
"ist die zuständige Landesrundfunkanstalt nach Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für die Bundesländer Berlin und Brandenburg"
o.ä. wie auch in den Gesetzen über die anderen "Rundfunkanstalten" nicht ersichtlich.

Im MDR-Staatsvertrag
Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)
http://www.mdr.de/presse/unternehmen/download1278.html
http://www.mdr.de/presse/unternehmen/download1278-downloadFile.pdf
stehen die Bundesländer, "in"(!) denen "Rundfunk" dieser Rundfunkanstalt "veranstaltet" wird, immerhin im Paragraphen-Text am Anfang
Zitat
§ 1 Aufgabe und Rechtsform
(1) Die Rundfunkanstalt Mitteldeutscher Rundfunk (MDR) wird als gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (Sendegebiet) mit Sitz in Leipzig errichtet.

An wen sich dieser "veranstaltete Rundfunk" richtet bzw. wer mit diesem "veranstalteten Rundfunk" versorgt werden soll, ist dem wiederum nicht zu entnehmen - und bleibt somit also wohl der Phantasie überlassen.

Es ist so kafkaesk...


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"Zuständigkeit"?
"Geltungsbereich"?

Fehlanzeige.

Außer der vagen Andeutung im Titel des Gesetzes
"Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg"
ist jedoch eine zweifelsfrei klarstellende Formulierung wie z.B.
"ist die zuständige Landesrundfunkanstalt für die Bundesländer Berlin und Brandenburg"
oder gar
"ist die zuständige Landesrundfunkanstalt nach Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für die Bundesländer Berlin und Brandenburg"
o.ä. wie auch in den Gesetzen über die anderen "Rundfunkanstalten" nicht ersichtlich.


Im MDR-Staatsvertrag
Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)
http://www.mdr.de/presse/unternehmen/download1278.html
http://www.mdr.de/presse/unternehmen/download1278-downloadFile.pdf
stehen die Bundesländer, "in"(!) denen "Rundfunk" dieser Rundfunkanstalt "veranstaltet" wird, immerhin im Paragraphen-Text am Anfang
Zitat
§ 1 Aufgabe und Rechtsform
(1) Die Rundfunkanstalt Mitteldeutscher Rundfunk (MDR) wird als gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (Sendegebiet) mit Sitz in Leipzig errichtet.

An wen sich dieser "veranstaltete Rundfunk" richtet bzw. wer mit diesem "veranstalteten Rundfunk" versorgt werden soll, ist dem wiederum nicht zu entnehmen - und bleibt somit also wohl der Phantasie überlassen. ,


'Ironie:  Ein wenig Fantasie sollte der deutsche Michel schon aufbringen, um den ganzen missmatch zu verstehen.
Wer eben dazu nicht gewillt ist, hat die Finger vom ö.r.R. Staatsfunk zu lassen.'


Unter LRA versteht Mr.X die Anstalt eines Landes mit hoheitlichen Pflichten innerhalb des Landes.
Die LRA sendet für die Einwohner des jeweiligen Landes und gibt vorrangig gewisse Problemlösungen und Informationen dieser Einwohner wieder und nicht die von Einwohnern anderer Bundesländer.

Zweiländeranstalten und Dreiländeranstalten sind für Mr.X keine LRA im Sinne der exakten Definition. Das ist dann eine eigenständige Zuordnung.
Hoheitliche Rechte dürfen nur innerhalb des Hoheitsgebietes ausgeübt werden. Eine Region Mitteldeutschland als Land gibt es nicht. Die Behörden eines jeden Landes sind nur im eigenen Land zuständig. Länderübergreifend geht nicht.


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Hinweis:
Interessante Analysen und Diskussionen zum (Nicht-)Behördenstatus von ARD-ZDF-GEZ aktuell unter
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html


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K
  • Beiträge: 2.239
Hallo zusammen,

bei fragdenstaat.de findet sich eine beantwortete Anfrage bzgl. Rheinland-Pfalz:

Wer ist die "zuständige Landesrundfunkanstalt" im Sinne des RBStV's und wo ist dies geregelt: > https://fragdenstaat.de/files/foi/49804/2190_160428101548_001_geschwaerzt.pdf
Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/wer-ist-die-zustandige-landesrundfunkanstalt-im-sinne-des-rbstvs-und-wo-ist-dies-geregelt/

Ob dies so stimmt?

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. August 2017, 00:39 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

c
  • Beiträge: 873
Nicht sehr überzeugend. Gemeint war ja:
Wer ist zuständig für die Erhebung des "Beitrags"?
Und nicht: Wer darf alles Rundfunk veranstalten?



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  • Beiträge: 658
  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

Entschuldigung, ist vielleicht OT in diesem Thread -- dann sollten wir das gerne in anderem Thread vertiefen:

Beim RBB gibt es die "Selbstverwaltung" in §1 (1)

Im WDR-Gesetz (siehe recht.nrw.de) steht:

Zitat
§ 1 Name, Rechtsform, andere Rundfunkunternehmen

(1) Das Rundfunkunternehmen "Westdeutscher Rundfunk Köln" (WDR) ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anstalt ist unzulässig.

(2) Die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk durch andere Rundfunkunternehmen ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig.

Keine Verwaltungstätigkeit mit "Außenwirkung" - sondern Selbstverwaltung (verm. noch von früher: im Bereich der Geräte-Besitzer=Nutzer).

Die Wohnung ist nicht unmittelbar am technischen Prozess "Rundfunkempfang" beteiligt -- quasi wird damit der "Anknüpfungspunkt Wohnung" zum Paradebeispiel für "Außenwirkung".

Nach VwVfG NRW §9
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__9.html
Zitat
§ 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.
würde alle Verwaltungstätigkeit mit "Außenwirkung" unter das VwVfG fallen -- nur ist nach VwVfG §2 (1) der WDR vom VwVfG NRW ausgenommen.

Fehlt also an zwei Stellen die "Genehmigung" zu Verwaltungstätigkeit mit "Außenwirkung".

Nebenbei halte ich WDR-Gesetz §1 (2) für inkompatibel zu EU-Recht (audio-visuelle Medien-Dienstleistungen: Wettbewerb, Markt).

On-Topic: im WDR-Gesetz steht zwar auch etwas zum "Sendegebiet" (§3) -- ob aber das "Sendegebiet" als Definition für Zuständigkeit bei Beitragseinzug dienen kann? Ich bezweifle das mal...

MfG
Michael


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. August 2017, 00:45 von Bürger«
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

Z
  • Beiträge: 1.525
bei fragdenstaat.de findet sich eine beantwortete Anfrage bzgl. Rheinland-Pfalz:
...
Ob dies so stimmt?

Der Lehrer würde jetzt sagen "Thema verfehlt", denn in dem bezeichneten Staatsvertrag findet sich mitnichten ein Hinweis auf die Zuständigkeit nach Rundfunkbeitragsstaatsvertag.

Und Sendegebiet ist ja auch nicht gerade eindeutig, wird per Kabel doch bundesweit, per Satellit europaweit das Programm verbreitet.

Wir haben also einen wunden Punkt herausgearbeitet, der in den Klagen Berücksichtigung finden muss.
Z hat dies in sämtlichen Klagen bemängelt und überlegt sich, ob er nicht auch diverse Befreiungsanträge in der ganzen Bundesrepublik verschickt.


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n
  • Beiträge: 1.452
Man könnte für das Beispiel SWR (Mehrländeranstalt) wie folgt argumentieren:

Normenunklar: Welches ist die zuständige Landesrundfunkanstalt?
Im RBStV der "zuständigen LRA" die Möglichkeit des Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingeräumt wird,
§ 10 Abs. 6 RBStV
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-10
Zitat
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstrekkungsbehörde gerichtet werden.

Der SWR ist aber vom Verwaltungsverfahrensgesetz ausdrücklich ausgenommen:
Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)
§ 2 LVwVfG - "Ausnahmen vom Anwendungsbereich"
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BW+%C2%A7+2&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Zitat
(1) Dieses Gesetz gilt [...] nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks.
Der Gesetzgeber hat explizit die gesamte Tätigkeit des Südwestrundfunks ausgenommen, folglich ist das der Wille des Gesetzgebers. Damit kann der SWR nicht über das LVwVfG Amtshilfe bei den Vollstreckungsorganen beantragen.

In dem Transformationsgesetz wurde nicht festgelegt, welches die "zuständige Landesrundfunkanstalt" ist, siehe:
Drucksache 15 / 693
Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP15/Drucksachen/0000/15_0693_D.pdf

Eine Anfrage bei FragDenStaat ergibt:
https://fragdenstaat.de/anfrage/wer-ist-die-zustandige-landesrundfunkanstalt-im-sinne-des-rbstvs-und-wo-ist-dies-geregelt/#nachricht-49804

dass dies im jeweiligen Staatsvertrag steht. Für das Beispiel SWR steht dort:
§ 1 Abs. 1 SWR-Staatsvertrag "Aufgabe und Rechtsform"
https://www.swr.de/unternehmen/gremien/rechtsgrundlagen-und-rechtsvorschriften/-/id=12338976/did=7721930/nid=12338976/1xh04bl/index.html
https://www.swr.de/-/id=12673462/property=download/nid=7687068/l3e12x/index.pdf
Zitat
(1) Der „Südwestrundfunk“ (SWR) ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz (Länder).

Dort wird nicht festgelegt, dass der SWR die "zuständige Landesrundfunkanstalt" ist, sondern nur, dass dem SWR erlaubt ist "Rundfunk zu veranstalten".

Da im RBStV der "zuständige Landesrundfunkanstalt" das Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingeräumt wird, kann es sich beim SWR nicht um die "zuständige Landesrundfunkanstalt" handeln, da der SWR ja explizit vom LVwVfG ausgenommen ist.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

c
  • Beiträge: 873
Das ist auch der Grund, warum keine LRA einen Bescheid erstellt (AöR vertreten durch den Intendanten).

Das Merkwürdige ist:

1) Dass es keiner der 16 Landesgesetzgeber rechtlich korrekt hinbekommen hat.

2) Immer stets das Gebilde "Beitragsservice ARD, ZDF, DLR" rechtlich relevante Schriftstücke versendet, ohne klar zu machen, wer genau handeln soll.

3) Bargeld nicht genommen wird, aber auch kein Konto einer LRA angegeben wird, auf das man zahlen soll (das mit der Zahlpflicht unmittelbar aufgrund Gesetzes ist schon deshalb quatsch, weil das Gesetz kein Konto nennt).

4) Wenn die LRAs privatrechtliche Verträge schließen, kriegen sie das mit der rechtlich korrekten Bezeichnung und Vertretung hin. Am fehlenden juristischen Wissen kann es also nicht liegen.

5) Dass der Beitragsservice eben nicht der Beitragsservice von "BR, HR, MDR, NDR, RBB, SWR, WDR" heißt, sondern ausgerechnet von Anstalten/Körperschaften, die nicht zum Einzug des Beitrags befugt sind.

6) Dass alle Verwaltungs- und Verfassungsgerichte stets im Sinne des ÖRR urteilen, egal wie unlogisch und widersinnig es ist.

Welche Schlüsse muss man daraus ziehen?


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

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