Der Tübinger Richter beruft sich für sein Urteil nun darauf, dass in dem Fall, den er zu entscheiden hatte, der Gläubiger nur mit „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ bezeichnet war – ohne den Zusatz „SWR“.
In der Begründung lässt er jedoch keinen Zweifel daran, dass er die Argumentation für falsch hält, mit der der BGH im Juni das vorangegangene Tübinger Urteil zu Fall gebracht hatte. Er hält es für nicht vertretbar, dass ein Schuldner, der gegen eine Vollstreckung gerichtlich vorgehen will, eventuell die
falsche Gläubigerbezeichnung
übernimmt und dann schon aus formalen Gründen scheitert, weil er seine Rechtsmittel gegen den falschen Gegner richtet.
Sobald ein kleines Formfehlerchen erscheint, wird doch abgewimmelt.
Aber der staatliche Rundfunk, der öff. rechtl. genannt wird, der braucht sich an keinerlei Regeln zu halten, so der BGH.
Nicht nur der BGH, auch AG und LG urteilen so. Ausnahme derzeit bekannt: LG Tübingen.
Ein Hoch auf den Tübinger Richter.
Falsch ist nun mal falsch, aber wenn es der Sache hilft, dann ist eben falsch schon mal richtig. So der BGH.
Auch: "LRA, BS" ist falsch, weil es diese Firmierung nicht gibt.