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Autor Thema: Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid  (Gelesen 21736 mal)

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Nachfolgende Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf Fälle, in denen angeblich, jedoch nicht (nachweislich) zugestellte Bescheide vollstreckt werden sollen.
In Fällen, in denen Bescheide (im Zweifel nachweislich) zugestellt bzw. auf Bescheide nachvollziehbar reagiert wurde, sind diese Überlegungen nicht von Belang.
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1) INTERPRETATIONEN des BGH-BESCHLUSSES
1) INTERPRETATIONEN des BGH-BESCHLUSSES
2) ANALYSE der INTERPRETATIONEN des BGH-BESCHLUSSES
3) GEGENREAKTION auf die INTERPRETATIONEN des BGH-BESCHLUSSES



Die bisherigen Interpretationen seitens ARD-ZDF-GEZ
(und auch diverser Vollstreckungsstellen) des
BGH-Beschlusses vom 11. Juni 2015
(Aufhebung des LG Tübingen Beschlusses vom 19. Mai 2014) sind
nicht übertragbar auf Fälle, in denen die
Zustellung/ Bekanntgabe der vollstreckungsgegenständlichen
Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEIDe = Verwaltungsakte ("vollstreckbarer Titel")
bestritten wird !



Da auch in fiktiven Vollstreckungsfällen, in denen die Zustellung/ Bekanntgabe der vollstreckungsgegenständlichen Bescheide/ Verwaltungsakte ("vollstreckbarer Titel") überhaupt bestritten und sich insofern auf das Fehlen allgemeiner Vollstreckungsvoraussetzungen berufen wird, oben erwähnte und weiter unten dokumentierte Argumentationen/ Auslegungen des BGH-Beschlusses als Begründung der Stadtkassen, Finanzämter, Amts- und Landgerichte zur Ablehnung entsprechender "Erinnerungen gem. § 766 ZPO wegen Fehlens wesentlicher Vollstreckungsvoraussetzungen" herangezogen werden, gilt es wohl, eben diesen Vollstreckungsstellen/ Vollstreckungsgerichten (und mglw. auch den involvierten Gerichtsvollziehern/ Vollziehungsbeamten usw.) klar und deutlich zu machen, dass der BGH-Beschluss im Falle nicht zugestellter Bescheide/ nicht bekanntgegebener Verwaltungsakte nicht entscheidungserheblich ist bzw. die landläufigen Interpretationen des Beitragsservice und mithin auch der Stadtkassen, Finanzämter, Amts- und Landgerichte diesbezüglich fehlerhaft sind...


Dokumentiert sind u.a. Interpretationen von ARD-ZDF-GEZ bzw. auch der Stadtkassen, Finanzämter, Amts- und Landgerichte wie u.a. diese

BS instruiert Gerichte und GV: BGH-Beschluss legitimiere Vollstreckungspraxis
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15958.0

Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14891.msg102948.html#msg102948 und folgende

Ein aktueller fiktiver Beschluss des fiktiven Landgerichts Dresden vom September 2015 macht die Absurdität dieser Interpretationen komplett... ;)

   

Zitat von: LG Dresden 29.09.2015
[...] Der Schuldner ist der Auffassung, die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung lägen nicht vor. Die nach der Behauptung der Gläubigerin im Vollstreckungsersuchen angeblich bekannt gegebenen Beitragsbescheide seien ihm nicht zugegangen. Die Gläubigerin habe den Zugang trotz Bestreitens nicht nachgewiesen.

[...]

Die nach § 793 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners ist unbegründet, da das Amtsgericht zu Recht die Erinnerung zurückgewiesen hat.

Wegen der Gründe kann auf die überzeugende Begründung der amtsgerichtlichen Entscheidung und den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2015 (1 ZB 64/14, zitiert nach juris) verwiesen werden. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Landgerichts Tübingen aufgehoben und festgestellt, dass die vom Gläubiger beantragte Zwangsvollstreckung so auch rechtmäßig ist.

Der Schuldner kann auch nicht einwenden, es fehle am vollstreckbaren Bescheid:

Dazu führt der Bundesgerichtshof in Rn 53 ff. des genannten Beschlusses folgendes aus:

Zitat von: BGH 11.06.2015
"Ein ... Beitragsbescheid ist weder gesetzlich vorgesehen noch für die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich. Die den Schuldner für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2012 treffende Rundfunkgebührenpflicht entstand kraft Gesetzes, ohne dass der Erlass eines Gebührenfestsetzungsbescheides erforderlich ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 829/06, juris Rn. 20).
Gleiches gilt gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 RBStV für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013.

Bescheide der Rundfunkanstalten sind erst für die zwangsweise Beitreibung rückständiger Gebühren (vgl. § 7 Abs. 5 RGebStV sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 829/06, juris Rn. 20; Ohliger/Wagenfeld in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 7 RGebStV Rn. 43) und Beiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV, vgl. dazu Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10 RBStV Rn. 34) erforderlich.

Da der Gebühren- und Beitragsschuldner gegen diese Bescheide sowohl vor Einleitung der Vollstreckung als auch nach einer Entrichtung der Gebühr nebst eventueller Säumniszuschläge den Verwaltungsrechtsweg beschreiten kann, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch kein Rechtsschutzdefizit ersichtlich (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 829/06, juris Rn. 21 ff.).

Auf Inhalt und Aufmachung der ... Bescheide ... kommt es ... nicht an. § 15a Abs 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW (bzw. hier § 17 Abs. 1 i.V. § 4 Abs. 3 SächsVwVG) verlangt lediglich, dass im Vollstreckungsersuchen der zu vollstreckende Verwaltungsakt bezeichnet wird. Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist ... ."

Daher darf weder der Gerichtsvollzieher noch das Vollstreckungsgericht überprüfen, ob der Bescheid tatsächlich zugegangen ist. Soweit der Schuldner das geltend machen will, muss er vor dem Verwaltungsgericht Rechtsschutz begehren.

[...]

Angesichts der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht angezeigt.


Ein weiterer fiktiver Beschluss des fiktiven Landgerichts Dresden vom Oktober 2015 schlägt in die gleiche Kerbe - nur noch etwas tiefer...

     

Zitat
Zitat
[Zitat des BGH wie oben]
Daher darf weder der Gerichtsvollzieher noch das Vollstreckungsgericht überprüfen, ob der Bescheid tatsächlich zugegangen ist.

Soweit der Schuldner den fehlenden Zugang der Beitrgsbescheide geltend machen will, muss er sich an das Verwaltungsgericht wenden. Da dies derzeit nicht geschehen ist, ist die Zwangsvollstreckung weiterhin zulässig.

Es ist nunmal die Besonderheit der Zwangsvollstreckung von öffentlich-rechtlichen Bescheiden, dass dafür ein Vollstreckungsersuchen der vollstreckenden Behörde an das Organ der Zwangsvollstreckung ausreicht. Der Gesetzgeber vertraut insofern darauf, dass Behörden nur rechtmäßig handeln und keine unrechtmäßigen Vollstreckungsersuchen erstellen. Sollte dies doch der Fall sein, muss sich der Bürger an das Verwaltungsgericht wenden. Das Vollstreckungsorgan und damit das Vollstreckungsgericht und das Beschwerdegericht haben sich damit nicht auseinanderzusetzen. Die Argumentation des Schuldners kann nur Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein. [...]



All diesen - mithin geradezu kühn anmutenden - Interpretationen wäre wohl u.a. Folgendes entgegenzusetzen:

Der BGH hat mit diesem Beschluss insbesondere behandelt
- Fehlen eines Grundlagen-/ Ausgangs-/ LeistungsBESCHEIDs *vor* Festsetzung der Beträge mittels eines nachgelagerten, rückwirkenden FestsetzungsBESCHEIDs incl. Säumniszuschlägen
- Zulässigkeit des Säumniszuschlags insbesondere in Hinblick auf einen fehlenden Grundlagen-/ Ausgangs-/ LeistungsBESCHEIDs und somit die Frage, ob durch diese finanzielle Hürde eines Säumniszuschlags (ähnlich einer "Strafgebühr") nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Abgabenschuldners beeinträchtigt ist
- genereller "Inhalt" und "Aufmachung" der Bescheide

Der BGH hat mit diesem Beschluss nicht behandelt:
- die Vollstreckung grundsätzlich nicht zugestellter/ bekanntgegebener Bescheide/ Verwaltungsakte.

Ungeachtet dessen trifft der BGH dennoch Aussagen zur
Erforderlichkeit von Bescheiden als Voraussetzung zur "zwangsweisen Beitreibung" (Zwangsvollstreckung). ;)

In den Folgebeiträgen dazu mehr...





Zum direkten Vergleich sei hier noch auf die entscheidenden Foren-Threads verwiesen...

LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10569.0

BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=14968.0
Volltext-PDF des BGH-Beschlusses u.a. zu finden unter
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&anz=116&pos=0&nr=71633&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf


Beachte jedoch u.a. auch den offenkundig ebenfalls beim BGH noch anhängigen und somit noch nicht aufgehobenen

Neuen Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=12897.0

sowie auch den neuerlichen Beschluss des LG Tübingen vom 9.9.15, welcher den vorgenannten BGH-Beschluss vom Juni 2015 durchaus relativiert... ;)

Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15766.0

mit Verweis auf
LG Tübingen Beschluß vom 9.9.2015, 5 T 162/15
Gläubiger und Vollstreckungsbehörde bei Rundfunkbeiträgen in Baden-Württemberg:
EINZELFALLumstände *KÖNNEN* zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung führen.

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803



...aber allen noch mal zum Verständnis:
Eine vorübergehende Abwehr der Zwangsvollstreckung entbindet IN KEINEM FALL von der Forderung an sich!!!
Es gibt lediglich eine "(zweite) Chance", überhaupt den RECHTSWEG gegen die Forderung an sich (bzw. gegen deren Unrechtsgrundlage) zu beschreiten: Nämlich Widerspruch/ Klage gegen einen irgendwann mal (nachweislich) zugestellten FestsetzungsBESCHEID.

...verfassungsrechtliche Fragen oder andere Fragen bzgl. der "Rechtmäßigkeit" der Forderung sind *NICHT* (mehr) Bestandteil im Vollstreckungsverfahren. Diese Fragen zu behandeln, dazu dienen die Rechtsmittel, die mit einem Bescheid gegeben wären.
Wurden diese Rechtsmittel nicht eingelegt, sind sie verwirkt.
Allenfalls die Art und Weise der Zwangsvollstreckung können ggf. noch thematisiert werden.
Wurden Bescheide nicht zugestellt, würde dies wohl der wesentlichste Angriffspunkt sein.
Alles andere ist müßig...

Zu all dem bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=12292.0



Edit "Bürger": Gesammelte Link-Auswahl zum Thema
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13736.0
BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23163.0
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0

OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18548.0
"ordnungsgemäße Absendevermerke" der Bescheide bei Bestreiten des Zugangs
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20320.0
Bescheide angeblich "korrekt adressiert & nicht als unzustellbar zurückgesandt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20955.0
Substantiierte Darlegungen bei Nichtzustellung von Bescheiden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18542.0
Aushebelung der Zugangsfiktion durch die AGB der Deutschen Post
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28563.0

BGH I ZB 64/14 > "Bescheide sind für die zwangsweise Beitreibung erforderlich"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21315.0
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15970.0
Nicht erhalt. Bescheide/ verjährte Gebühren/ Rechtsansicht VG Stgt, VGH Manh
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25689.0
Verwaltungsvollstreckung - Rechtsschutz bei fehlendem Bescheid/ Verwaltungsakt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=17623.0
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13609.0

LG Tübingen, Beschluss vom 29.08.2019 - 5 T 192/19 (Zustellungserfordernis)
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2) ANALYSE der
    INTERPRETATIONEN des BGH-BESCHLUSSES

1) INTERPRETATIONEN des BGH-BESCHLUSSES
2) ANALYSE der INTERPRETATIONEN des BGH-BESCHLUSSES
3) GEGENREAKTION auf die INTERPRETATIONEN des BGH-BESCHLUSSES


Obiger von ARD-ZDF-GEZ sowie den Vollstreckungsstellen geradezu inflationär verwendeter
AUSZUG des BGH-BESCHLUSSES im EINZELNEN...

(Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!)



GRUNDLAGEN-/ LEISTUNGSBESCHEID...
...oder ÜBERHAUPT ein BESCHEID


Zitat von: BGH 11.06.2015
Ein ... Beitragsbescheid ist weder gesetzlich vorgesehen noch für die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich.
> Mit "Beitragsbescheid" dürfte hier aber wohl ein Grundlagen-/ Ausgangs-/ LeistungsBESCHEID ohne Säumniszuschlag gemeint sein.
Der BGH sagt hiermit *nicht* aus, dass überhaupt kein Bescheid erforderlich sei! Dazu weiter unten mehr... ;)
Ungeachtet dessen hat das LG Tübingen die Erfordernis eines solchen den Abgabegrund, die Abgabenhöhe, den Schuldner, den Gläubiger, das schuldbefreiende Zahlungskonto usw. eindeutig und zweifelsfrei benennenden Grundlagen-/ Ausgangs-/ LeistungsBESCHEIDs in seiner aktuellen Entscheidung vom 9.9.15 sehr wohl nochmals explizit herausgestellt und insofern diesen BGH-Beschluss bereits überzeugend relativiert... ;)
Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15766.0



BEITRAGSpflicht per GESETZ vs. ZAHLUNGspflicht

Zitat von: BGH 11.06.2015
Die den Schuldner für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2012 treffende Rundfunkgebührenpflicht entstand kraft Gesetzes, ohne dass der Erlass eines Gebührenfestsetzungsbescheides erforderlich ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 829/06, juris Rn. 20).
Gleiches gilt gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 RBStV für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013.
> Dies wird sehr gern zitiert von ARD-ZDF-GEZ und auch den Vollstreckungsstellen. ARD-ZDF-GEZ versteigt sich mitunter sogar darin, in laxer Wortwahl von einer "Zahlungspflicht per Gesetz" zu sprechen...
BS instruiert Gerichte und GV: BGH-Beschluss legitimiere Vollstreckungspraxis
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15958.0
Hiermit sei nochmals klargestellt, dass zwar prinzipiell die Beitragspflicht per Gesetz bestehen möge.
Daraus entsteht jedoch "per Gesetz" noch keine Zahlungspflicht - erst recht keine Vollstreckbarkeit.
Dies sind kleine aber feine Unterschiede... ;)
Die bloße Aufforderung der GEZ zur Zahlung ist kein Verwaltungsakt
http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/gez-zahlungsaufforderung-verwaltungsakt

Dies wird auch gleich im Folgeabsatz vom BGH selbst präzisiert... ;)



BESCHEIDE sind ERFORDERLICH für VOLLSTRECKUNG!

Zitat von: BGH 11.06.2015
Bescheide der Rundfunkanstalten sind [...] für die zwangsweise Beitreibung rückständiger Gebühren [...] und Beiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV, vgl. dazu Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10 RBStV Rn. 34) erforderlich.
> HA!!! Und hier haben wir den Widerspruch der bisherigen kühnen Interpretationen von ARD-ZDF-GEZ und der Vollstreckungsstellen! ;) ;D
Der BGH erkennt also sehr wohl an
"Bescheide der Rundfunkanstalten sind [...] für die
zwangsweise Beitreibung rückständiger [...] Beiträge [...] erforderlich."

...und verweist hierbei noch auf "Hahn/Vesting" und die Autorin "Tucholke" (wer das Forum aufmerksam liest, dürfte wissen, dass Frau Tucholke eine Mitarbeiterin von ARD-ZDF-GEZ ist bzw. zumindest schon dazumal war).
Die Erfordernis von Bescheiden für die Zwangsvollstreckung ist hiermit also
sowohl als Anerkenntnis von ARD-ZDF-GEZ als auch vom BGH zu werten und dürfte insofern bestens zur Argumentation in Fällen fehlender Bescheide geeignet sein! ;) ;D


Die kühne Aussage des fiktiven Beschlusses des fiktiven LG Dresden
Zitat von: LG Dresden 29.09.2015
Der Schuldner kann auch nicht einwenden, es fehle am vollstreckbaren Bescheid
wird hiermit im Beschluss selbst ad absurdum geführt:
Zitat von: LG Dresden 29.09.2015
Zitat von: BGH 11.06.2015
Bescheide [...] sind [...] für die zwangsweise Beitreibung [...] erforderlich.
Nennt man soetwas eine "rechtsfehlerhafte Entscheidung"?
Hier müssten wohl Rechtsmittel eingelegt, Fach-/ Rechtsaufsichtsbeschwerden angestrengt werden o.ä.
Es steht die Frage:
Ist die Entscheidung fehlerhaft - oder die Begründung?
Beides passt jedenfalls nicht zusammen...

Man kann nur mutmaßen, weshalb ARD-ZDF-GEZ und die Vollstreckungsstellen diese Tatsache bisher so vehement versuchen zu "umschiffen" und trotz bestrittenen Zugangs von Bescheiden eine Vollstreckung unbeeindruckt als "rechtmäßig" fortsetzen...
...ich möchte jedenfalls nicht wissen, wieviele Zwangsvollstreckungen mit obigen Fehlinterpretationen/ Fehlbegründungen unrechtmäßig durchgeführt wurden und aktuell noch werden >:(




RECHTSSCHUTZ bei FEHLENDEM BESCHEID
VERWALTUNGSGERICHT vs. VOLLSTRECKUNGSGERICHT (AMTS-/LANDGERICHT...)?


Zitat von: BGH 11.06.2015
Da der Gebühren- und Beitragsschuldner gegen diese Bescheide sowohl vor Einleitung der Vollstreckung als auch nach einer Entrichtung der Gebühr nebst eventueller Säumniszuschläge den Verwaltungsrechtsweg beschreiten kann, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch kein Rechtsschutzdefizit ersichtlich (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 829/06, juris Rn. 21 ff.).
> ACHTUNG! Hiermit scheint das fiktive Landgericht Dresden seine Auffassung begründen zu wollen, dass bei fehlenden Bescheiden der VERWALTUNGsrechtsweg zu beschreiten sei. Dieser Auszug ist aber *genau* zu lesen, denn der BGH besagt darin lediglich, dass (zu jeder Zeit, also auch bei nachgelagerter Festsetzung incl. Säumniszuschlag) der VERWALTUNGsrechtsweg gegen die BESCHEIDe offenstünde.
Wohlgemerkt: gegen die BESCHEIDe!
Der BGH trifft NICHT die Aussage, dass der VERWALTUNGsrechtsweg gegen nicht existierende Bescheide gegeben ist!!!
Der BGH trifft schon GAR NICHT die Aussage, dass der VERWALTUNGsrechtsweg gegen die VOLLSTRECKUNG nicht existierender Bescheide gegeben ist!!!

> Dass "kein Rechtsschutzdefizit ersichtlich" sei, da der VERWALTUNGSrechtsweg beschritten werden könne, dürfte wohl nicht bezogen sein auf den "Rechtsschutz" vor den Vollstreckungsstellen i.S. einer Erinnerung gem. § 766 ZPO wegen fehlender allgemeiner Vollstreckungsvoraussetzungen...
...sondern auf den "Rechtsschutz" bzgl. der nachgelagerten Bescheide incl. des mglw. den Rechtsschutz hemmenden "Säumniszuschlags", der also den Schuldner ggf. daran hindern könnte, durch monatelange Zahlungsverweigerung einen solchen Bescheid überhaupt erst - und dann auch noch mit "Strafgebühr" - zu erlangen.
Oder anders ausgedrückt:
Der BGH hat nicht die Aussage getroffen, dass ein Beitragsschuldner bei fehlendem Bescheid nicht das Vollstreckungsgericht (Amts- und Landgericht) mit der Überprüfung der von den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder geforderten allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen bemühen dürfe und stattdessen den VERWALTUNGsrechtsweg beschreiten müsse.

Ist es Mutwilligkeit, Gedankenlosigkeit, Betriebsblindheit oder gar fehlende Sach- und Fachkenntnis, dies so fehlzuinterpretieren?!? Ich weiß nicht, ob man die Antwort wissen möchte... >:(



INHALT und AUFMACHUNG der BESCHEIDE
vs. NICHT EXISTIERENDE BESCHEIDE


Zitat von: BGH 11.06.2015
Auf Inhalt und Aufmachung der ... Bescheide ... kommt es ... nicht an. § 15a Abs 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW (bzw. hier § 17 Abs. 1 i.V. § 4 Abs. 3 SächsVwVG) verlangt lediglich, dass im Vollstreckungsersuchen der zu vollstreckende Verwaltungsakt bezeichnet wird. Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist ... .
> Auch hier wird deutlich, dass der BGH-Beschluss keine Aussage zu grundsätzlich fehlenden Bescheiden trifft, sondern sich eben lediglich auf "Inhalt und Aufmachung" (existierender) Bescheide bezieht.
Mit "Wirksamkeit" dürfte hier nicht die für eine Wirksamkeit erforderliche Zustellung/ Bekanntgabe, sondern lediglich eben "Inhalt und Aufmachung" gemeint sein, d.h. also lediglich "formale Äußerlichkeiten".
Die Frage der "Rechtmäßigkeit" eines Bescheides ist ja ohnehin regelmäßig nicht (mehr) Bestandteil in einem Vollstreckungsverfahren, sondern wäre i.Z. der Rechtsmittel gem. Rechtsbehelfsbelehrung des (existierenden) Bescheids anzugehen. Im Falle eines nicht existierenden/ nicht zugestellten/ nicht bekanntgegebenen Bescheids bestünden ja diese Rechtsmittel noch gar nicht.



FAZIT

Insofern dürften nach all dem insbesondere bei fehlenden Bescheiden die "allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen" der Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder sowie auch das vor den Vollstreckungsgerichten vorzubringende Rechtsmittel der Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung wegen fehlender wesentlicher Vollstreckungsvoraussetzungen von dem BGH-Beschluss vom 11. Juni 2015 bzgl. der Aufhebung des LG Tübingen Beschlusses vom 19. Mai 2014 unberührt bleiben!

Diese Erkenntnisse wären vorzugsweise rechtsverbindlich und vorzugsweise allen Stadtkassen, Finanzämtern, Amts- und Landgerichten, Gerichtsvollzieherverteilerstellen, Gerichtsvollziehern, Vollziehungsbeamten usw. kundzutun.


siehe u.a. auch unter

aktualisierte (aber auf Sachsen angepasste) Version der
"Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung"
gem. neuerer, tendenzieller Erkenntnisse u.a. unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102096.html#msg102096
wobei dazu leider noch keine abschließenden Erkenntnisse vorliegen.

in Verbindung mit
Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13736.0


sowie insbesondere auch
> Verfügung des Gerichts
> Stellungnahme der Gläubigerin (ARD-ZDF-GEZ)
> Stellungnahme des Schuldners
unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg103193.html#msg103193



...auch hier noch mal allen zum Verständnis:
Eine vorübergehende Abwehr der Zwangsvollstreckung entbindet IN KEINEM FALL von der Forderung an sich!!!
Es gibt lediglich eine "(zweite) Chance", überhaupt den RECHTSWEG gegen die Forderung an sich (bzw. gegen deren Unrechtsgrundlage) zu beschreiten: Nämlich Widerspruch/ Klage gegen einen irgendwann mal (nachweislich) zugestellten FestsetzungsBESCHEID.

...verfassungsrechtliche Fragen oder andere Fragen bzgl. der "Rechtmäßigkeit" der Forderung sind *NICHT* (mehr) Bestandteil im Vollstreckungsverfahren. Diese Fragen zu behandeln, dazu dienen die Rechtsmittel, die mit einem Bescheid gegeben wären.
Wurden diese Rechtsmittel nicht eingelegt, sind sie verwirkt.
Allenfalls die Art und Weise der Zwangsvollstreckung können ggf. noch thematisiert werden.
Wurden Bescheide nicht zugestellt, würde dies wohl der wesentlichste Angriffspunkt sein.
Alles andere ist müßig...

Zu all dem bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=12292.0


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3) GEGENREAKTION auf die
    INTERPRETATIONEN des BGH-BESCHLUSSES

1) INTERPRETATIONEN des BGH-BESCHLUSSES
2) ANALYSE der INTERPRETATIONEN des BGH-BESCHLUSSES
3) GEGENREAKTION auf die INTERPRETATIONEN des BGH-BESCHLUSSES


Aus Anlass obiger und anderer abschlägiger Entscheidungen diverser Vollstreckungsstellen bzgl.
Erinnerung gem. § 766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung wegen
fehlender wesentlicher Vollstreckungsvoraussetzungen aufgrund
nicht zugestellter/ nicht bekannt gegebener Bescheide/ Verwaltungsakte
(einschl. anschließender Widersprüche gem. §882 ZPO gegen die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis wegen fehlender wesentlicher Vollstreckungsvoraussetzungen und somit fehlender Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft)

sowie zahlreicher Verfügungen (die nicht selten lediglich vage Hinweise enthalten, auf welche Passagen des BGH-Beschlusses sie sich beziehen könnten) ahnlich dieser...



Zitat
[...] Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11. Juni 2015 (Az.: I ZB 64/14) den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 19. Mai 2014 (Az: 5 T 81/14) aufgehoben hat und festgestellt hat, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Rundfunkanstalten wegen der Rundfunkgebühren rechtmäßig seien.

Das Beschwerdegericht schließt sich dieser Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs an, so dass die Beschwerde unbegründet sein dürfte.

Der Bundesgerichtshof hat auch dargelegt, dass im Vollstreckungsverfahren die Frage der Zustellung des Grundbescheides nicht zu prüfen ist. Auch sei der Gläubiger - wenn auch mit Mühe - erkennbar.


...entstand dieser Entwurf einer/s fiktiven
- Erinnerung gem. § 766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
- Widerspruchs gem. § 882 ZPO gegen die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis der Länder
- Stellungnahme zu einer Verfügung ähnlich obiger
- Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss ähnlich jenem im Eingangsbeitrag


(hier beispielhaft Sachsen > anzupassen an die jeweiligen Umstände, das jeweilige Bundesland und für den jeweiligen Zweck)


Zitat
Absender
[Adresse]
 
Stadtkasse/ Finanzamt/ Amts-/ Landgericht/ ...
[Adresse]

[Ort] [Datum]


In der Zwangsvollstreckungssache des
– vermeintlichen Gläubigers “XXX”

gegen den
– vermeintlichen Schuldner xxx
(im Folgenden auch Beschwerdeführer)

Az.: xxx bzw. xxx


weise ich den/ die [Beschluss des ...gerichts/ Stellungnahme des vermeintlichen Gläubigers/ richterliche Verfügung/...] vom XX.XX.2015 zurück und
halte an der/ dem [Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung/ Widerspruch gegen die Eintragung/ Beschwerde/ Stellungnahme/ meinen bisherigen Schreiben...] XXX vom XX.XX.2015
wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen fest.


Es wird beantragt:

Die Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben.

Die Verpflichtung/ der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist unverzüglich aufzuheben.

Der vermeintliche Gläubiger hat nachzuweisen,
dass alle Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen.


Das Vollstreckungsersuchen des vermeintlichen Gläubigers vom XX.XX.XXX ist - vorbehaltlich eines Nachweises des Vorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, d.h. insbesondere des Nachweises der tatsächlichen Existenz/ Zustellung/ Bekanntgabe eines vollstreckbaren Titels/ Verwaltungsakts - als gegenstandslos zurückzuweisen aufgrund fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen.

[Einer Anordnung zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis ist nicht Folge zu leisten, eine bereits erfolgte Eintragung ins zentrale Schuldnerverzeichnis ist unverzüglich zu löschen.]


- BEGRÜNDUNG -
[additiv zur/m Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung/ Widerspruch gegen die Eintragung/ Stellungnahme/ Beschwerde vom XX.XX.XXXX)]


Dem vermeintlichen Schuldner ist kein Verwaltungsakt bekannt gegeben worden.
Es existiert kein Verwaltungsakt.
Der vermeintliche Verwaltungsakt ist weder erstellt, noch versandt noch zugestellt/ bekanntgegeben worden.

Das vermeintliche Vollstreckungsersuchen entbehrt somit jeglicher Grundlage.

Die Vollstreckung ist somit nicht zulässig, weil deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Ohne zulässige Vollstreckung besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft.

Ohne Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft besteht auch ein grundsätzliches Eintragungshindernis für das Schuldnerverzeichnis.


Im Vollstreckungsverfahren sind durch das Vollstreckungsgericht die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen - insbesondere nicht nur die Voraussetzungen nach §§ 4, 14, 17 SächsVwVG:
Zitat
"§ 14 SächsVwVG – Beitreibung durch Vollstreckung in bewegliche Sachen
[...]
(2) [...] Wird die Beitreibung durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt und eine Zustellung des Vollstreckungsersuchens nicht erforderlich ist. Für das Vollstreckungsersuchen gilt § 4 Abs. 3 entsprechend."

sondern insbesondere auch nach § 2 SächsVwVG:
Zitat
"§ 2 SächsVwVG – Allgemeine Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung
Ein Verwaltungsakt, der zu einer Zahlung [...] verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn er
1. unanfechtbar geworden ist oder
2. ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat."

sowie auch nach § 41 VwVfG:
Zitat
"§ 41 VwVfG - Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. [...]
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. [...] Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen."


Ein Vollstreckungsersuchen kann nicht gem. § 14 Abs. 2 SächsVwVG "an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels" treten, wenn die "vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels" überhaupt nicht existiert.

Gegen einen nicht existenten Verwaltungsakt kann auch kein Rechtsbehelf gerichtet worden sein.
Schon gar nicht kann ein nicht existenter Verwaltungsakt "unanfechtbar" geworden sein.


Falls der vermeintliche Gläubiger lediglich zusichern oder zugesichert haben sollte, dass der oder die Verwaltungsakte erlassen worden seien oder/ und Auszüge aus seiner internen Historienaufstellung o.ä. vorzeigen sollte, so genügen diese Angaben nicht den Anforderungen der Nachweisführung über die Wirksamkeit der Bekanntgabe des zugrunde liegenden Verwaltungsakts. Damit ließe sich allenfalls ein fiktiver Bekanntgabezeitpunkt berechnen.

Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gilt diese Berechnung jedoch "[...] nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht [...] zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen."

Zweifel bestehen jedoch schon dann, wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet.

Die Beweislast für den Zugang der Bescheide/ die Bekanntgabe der Verwaltungsakte liegt bei dem vermeintlichen Gläubiger.
Durch eine interne Historienaufstellung o.ä. würde allenfalls belegt, dass Bescheide die Sphäre des vermeintlichen Gläubigers verlassen haben könnten, jedoch nicht, dass diese dem vermeintlichen Schuldner tatsächlich bekannt gegeben wurden.


Dem vermeintlichen Schuldner ist hingegen kein Verwaltungsakt bekannt gegeben worden.
Es existiert kein Verwaltungsakt.
Der vermeintliche Verwaltungsakt ist weder erstellt, noch versandt noch zugestellt/ bekanntgegeben worden.

Das vermeintliche Vollstreckungsersuchen entbehrt somit jeglicher Grundlage.

Eine Vollstreckung allein auf Grundlage eines auf lediglichen Behauptungen basierenden Vollstreckungsersuchens ist unzulässig.

Ein Vollstreckungsersuchen ist kein vollstreckbarer Verwaltungsakt i.S.d. § 2 SächsVwVG.

Die Vollstreckung ist somit nicht zulässig, weil deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Wie mich ein vermeintlicher, jedoch augenscheinlich nicht existenter, d.h. nicht erstellter, nicht abgesendeter und auch nicht zugestellter/ nicht bekanntgegebener Verwaltungsakt "nicht erreicht" haben könnte, sehe ich mich weder verpflichtet noch imstande, substantiiert zu belegen.

Statt dessen hat der vermeintliche Gläubiger bei weiterem Festhalten an den Vollstreckungsmaßnahmen nachzuweisen, dass die dem vermeintlichen Vollstreckungsersuchen zugrunde liegenden vermeintlichen Verwaltungsakte tatsächlich existieren, d.h.
- tatsächlich erstellt wurden und
- tatsächlich versandt wurden und auch
- tatsächlich zugestellt/ bekanntgegeben wurden.



Der/ die [Beschluss des ...gerichts/ Stellungnahme des vermeintlichen Gläubigers/ richterliche Verfügung/...]  vom XX.XX.XXXX verweist auf den Beschluss des BGH unter Az. I ZB 64/14 vom 11.06.2015.
Der [mutmaßlich] dahinterstehende Auszug des BGH-Beschlusses bezieht sich auf "Inhalt und Aufmachung der [...] Bescheide".
"Inhalt und Aufmachung" vermeintlicher Bescheide sind jedoch nicht Hauptgegenstand des aktuellen Beschwerdeverfahrens.

Der aus dem Zusammenhang gerissene Auszug des BGH-Beschlusses passt also nicht zum Inhalt des aktuellen Beschwerdeverfahrens.

Der Hauptgegenstand des aktuellen Beschwerdeverfahrens ist vielmehr
- die grundsätzlich fehlende Existenz und Bekanntgabe der Verwaltungsakte, die dem Vollstreckungsersuchen angeblich zugrunde liegen,
- insofern das Fehlen allgemeiner Vollstreckungsvoraussetzungen und
- in Folge dazu die fehlende Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft.

Eine fehlende Existenz und fehlende Bekanntgabe/ Zustellung der dem Vollstreckungsersuchen zugrundeliegenden Bescheide/ Verwaltungsakte sind nicht Bestandteil des vorgenannten BGH-Beschlusses.
Insofern ist der BGH-Beschluss Az. I ZB 64/14 vom 11.06.2015 für das vorliegende Beschwerdeverfahren gar nicht entscheidungserheblich.

Entscheidungserheblich sind vielmehr die [bereits in der/ dem Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung/ Widerspruch gegen die Eintragung/ Beschwerde/ Stellungnahme/ den bisherigen Schreiben...] ausführlichst dargelegten bzw. im Anhang nochmals beigefügten höchstinstanzlichen Entscheidungen bzgl. fehlender Bekanntgabe/ Zustellung.


Denn - zur Erläuterung:

Folgte man einer möglichen Interpretation aus der Sicht des vermeintlichen Gläubigers, so wie sie auch in der/ dem [Beschluss des ...gerichts/ Stellungnahme des vermeintlichen Gläubigers/ richterlichen Verfügung/...] anklingt, würde es der Wortlaut des [vermutlich] herangezogenen Auszugs aus o.g. BGH-Entscheidung:
Zitat
"Die rechtliche Überprüfung der [...] Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist."
jedem vermeintlichen verwaltungsrechtlichen Gläubiger ermöglichen, Vollstreckungen lediglich auf Grundlage von Vollstreckungsersuchen ohne Verwaltungsakte zu vollziehen, allein basierend auf der schlichten Behauptung, dass die angeblich zugrunde liegenden Verwaltungsakte "unanfechtbar" geworden seien.

Dies würde jedoch in Widerspruch zu §2 SächsVwVG stehen, demgemäß
"Ein Verwaltungsakt, der zu einer Zahlung [...] verpflichtet", vollstreckt werden kann, "wenn er
1. unanfechtbar oder
2. ein gegen ihn gerichteter Rechtsbefehl keine aufschiebende Wirkung hat."


Neben der Form und des Inhalts des Vollstreckungsersuchens im Sinne des §4 (3) SächsVwVG, müssen bei allen Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen die allgemeinen Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung nach §2 SächsVwVG erfüllt sein und sind deshalb immer zu prüfen.

Die schlichte Behauptung des vermeintlichen Gläubigers, dass die dem Vollstreckungsersuchen zugrunde liegenden Verwaltungsakte "unanfechtbar" geworden seien, erfüllt nicht die gesetzlich vorgeschrieben allgemeinen Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung gemäß §2 SächsVwVG, demgemäß die Verwaltungsakte tatsächlich unanfechtbar geworden sein müssten, um vollstreckt werden zu können.

Ein Verwaltungsakt könnte allenfalls dann unanfechtbar werden, wenn dieser Verwaltungsakt überhaupt tatsächlich existiert, d.h. auch wirksam zugestellt/ bekanntgegeben worden ist.

Somit ist sehr wohl das Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des §2 SächsVwVG vom Beschwerdegericht zu prüfen.

Der BGH stellte in seinem Beschluss unter Az. I ZB 64/14 vom 11.06.2015 sogar unmissverständlich und überzeugend klar:
"[...] Bescheide der Rundfunkanstalten sind [...] für die zwangsweise Beitreibung rückständiger [...] Beiträge erforderlich (§10 Abs. 5 RBStV, vgl. dazu Tucholke in Hahn/ Vesting, aO § 10 RBStV Rn 34). [...]"
 
Dies darf im Übrigen auch als Rechtsauffassung des vermeintlichen Gläubigers zur Kenntnis genommen werden, denn der Verweis auf "Tucholke" ist zugleich ein Verweis auf den sog. "Beitragsservice" bzw. die "Landesrundfunkanstalten". Frau "Kira Tucholke" ist bzw. war lt. Bearbeiterverzeichnis des Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, Mitarbeiterin der Abteilung Recht und Personal der GEZ in Köln.
 

Wie auch in meinen bisherigen Schreiben ausführlich dargelegt, hat der Beschwerdegegner im Zweifel - und diese bestehen im vorliegenden Verfahren - die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung, d.h. insbesondere die Existenz und die wirksame Bekanntgabe/ Zustellung der vollstreckungsgegenständlichen vermeintlichen Verwaltungsakte/ Bescheide nachzuweisen.
 
Diese Nachweise sind vom Vollstreckungs- bzw. Beschwerdegericht einzufordern und vom vermeintlichen Gläubiger vorzulegen.
Anderenfalls ist das Vollstreckungsverfahren unverzüglich und vollumfänglichst einzustellen und aufzuheben.

 
Ich behalte mir im gesamten Verfahren ausdrücklich weiteren Sachvortrag vor.



Unterschrift
Vorname Nachname


...und auch hier noch mal allen zum Verständnis:
Eine vorübergehende Abwehr der Zwangsvollstreckung entbindet IN KEINEM FALL von der Forderung an sich!!!
Es gibt lediglich eine "(zweite) Chance", überhaupt den RECHTSWEG gegen die Forderung an sich (bzw. gegen deren Unrechtsgrundlage) zu beschreiten: Nämlich Widerspruch/ Klage gegen einen irgendwann mal (nachweislich) zugestellten FestsetzungsBESCHEID.

...verfassungsrechtliche Fragen oder andere Fragen bzgl. der "Rechtmäßigkeit" der Forderung sind *NICHT* (mehr) Bestandteil im Vollstreckungsverfahren. Diese Fragen zu behandeln, dazu dienen die Rechtsmittel, die mit einem Bescheid gegeben wären.
Wurden diese Rechtsmittel nicht eingelegt, sind sie verwirkt.
Allenfalls die Art und Weise der Zwangsvollstreckung können ggf. noch thematisiert werden.
Wurden Bescheide nicht zugestellt, würde dies wohl der wesentlichste Angriffspunkt sein.
Alles andere ist müßig...

Zu all dem bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
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Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen des Adressaten

BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
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Das LG Tübingen bekräftigt - unter Berufung auf eine Entscheidung des LSG BaWü, welche sich mit hier im Thread behandelter BGH-Entscheidung auseinandersetzt - die Erfordernis der Prüfung der Zustellung, da "bei Entfall der Prüfung der Zustellung [...] mit dem Grundgesetz nicht vereinbare rechtsstaatliche Defizite eintreten würden":

LG Tübingen, Beschluss vom 29.08.2019 - 5 T 192/19 (Zustellungserfordernis)
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Darauf - jedenfalls im Antrag an das VG - u.a. bezugnehmend:
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