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Autor Thema: BS instruiert Gerichte und GV: BGH-Beschluss legitimiere Vollstreckungspraxis  (Gelesen 26017 mal)

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Der sog. "Beitragsservice" erstellt offenkundig regelmäßig "Informationsschreiben" (wahlweise auch "Instruktionsschreiben") an die Vollzugsstellen, Amts- Land- und Verwaltungsgerichte ähnlich diesen

Infoblätter für Gerichte (BY): Zwangsvollstreckung/Tübingen/Festsetzungsbesch.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13418.0


Ein aktuelles (neuerlich auf der Straße gefundenes?), möglicherweise gar nicht so fiktives, jedoch durchaus "pikantes" Schreiben von einer Frau "AS" vom "BS" scheint dem Vernehmen bzw. einer "elektronischen Abschrift" nach mit unbedingtem Aufmerksamkeitsdrang mitteilen zu wollen, dass der BGH-Beschluss vom 11. Juni 2015 bzgl. der Aufhebung des Beschlusses des LG Tübingen vom 19. Mai 2014 nunmehr angeblich "sämtliche Zweifel am Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ausgeräumt" hätte - und scheint offensichtlich so gelautet zu haben:



Zitat
xxx@beitragsservice.de


Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben seit letztem Jahr unsere Vollstreckungsaufträge, die wir monatlich an die GerichtsvollzieherverteilersteIlen der zuständigen Amtsgerichte versendet haben und versenden, zum Teil kostenpflichtig zurückgewiesen oder einstweilen eingestellt.

Sie stützen Ihre Einwände auch auf den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 19.05.2014, Az. 5 T 81/14.

Dieser Beschluss ist vom Bundesgerichtshof vollständig aufgehoben worden (Beschluss vom 11.06.2015, Az. BGH I ZB 64/14). Damit sind sämtliche Zweifel am Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ausgeräumt.

Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 11.06.2015 Folgendes ausgeführt und festgestellt:

Das Vollstreckungsersuchen des SWR entspricht den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere den Anforderungen des § 15a Abs. 4 S. 1 Nr. 1-6 LVwVG BW:
  • die zu vollstreckenden Verwaltungsakte sind hinreichend bezeichnet (erlassende Behörde, Datum, Aktenzeichen)
  • alle übrigen vom Gesetz geforderten Angaben sind enthalten: Grund und Höhe der Forderung, Bestätigung der Vollstreckbarkeit, Nennung des,Schuldners, Mahnungen
  • die Angabe des SWR als Gläubiger der Forderung ist hinreichend genau
  • Vollstreckungsersuchen brauchen nicht unterschrieben und mit Dienstsiegel versehen zu sein, denn es bestehen keine Zweifel daran, dass sie mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden; daran ändert auch die Angabe weiterer individueller Daten des Schuldners nichts

Auch die übrigen vom Landgericht Tübingen angeführten Mängel im Verfahren hat der Bundesgerichtshof verneint, insbesondere hat er Folgendes klargestellt:
  • allein die Landesrundfunkanstalt ist Gläubiger der Forderung, auch wenn bestimmte Aufgaben durch eine nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft wahrgenommen werden
  • es entspricht dieser Aufgabe, dass im Briefkopf des Vollstreckungsersuchens auch der Beitragsservice genannt wird
  • die Zahlungspflicht ergibt sich bereits aus dem Gesetz, ein Festsetzungsbescheid ist erst für die zwangsweise Beitreibung der Forderung erforderlich
  • die rechtliche Überprüfung von Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Bescheide findet nicht durch Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsgericht statt, denn Grundlage der Zwangsvollstreckung ist allein das schriftliche Vollstreckungsersuchen

Vorsorglich weise ich erneut darauf hin, dass wir mit der Wiederaufnahme der zurückgewiesenen oder einstweilen eingestellten Vollstreckungsaufträge nicht einverstanden sind. Sie erhalten ggf. ein aktuelles Vollstreckungsersuchen mit kumulierten Rückständen. In einigen Fällen wurde bereits eine erfolgreiche Forderungspfändung durchgeführt, sodass eine Wiederaufnahme der Vollstreckung nunmehr rechtswidrig wäre.

Die Gerichtsvollzieher/-innen und Obergerichtsvollzieher/-innen, die unsere Vollstreckungsaufträge zurückgewiesen haben und die wir nicht per E-Mail erreichen können, werden per Post informiert.

@Herr X: Ich gehe davon aus, dass Sie die Entscheidung bereits kennen und demnächst in der DGVZ veröffentlichen werden.

@Herr Y: Können sie den Beschluss auf Ihrer lnternetseite veröffentlichen? Gibt es eine Möglichkeit, bundesweit alle Gerichtsvollzieher/-innen und Obergerichtsvollzieher/-innen zu informieren, um weitere (kostenpflichtige) Rückweisungen zu vermeiden?

Für Fragen stehe ich Ihnen gern zur Veflügung.

Hervorgehoben sind insbesondere die Passagen, die uns noch beschäftigen werden, denn:

"Pikant" hieran ist, dass mit all diesen Schreiben den Gerichten die Argumenation bereits vorgreiflich in den Mund gelegt wird.

Höchstbedenklich stimmt, dass die Gerichte diese Argumentationen z.T. bis auf den Wortlaut ungeprüft und unreflektiert übernehmen... vgl. diverse Threads/ Beiträge im Forum...





Zum direkten Vergleich sei hier noch auf die entscheidenden Foren-Threads verwiesen...

LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10569.0

BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=14968.0


Beachte jedoch u.a. auch den offenkundig ebenfalls beim BGH noch anhängigen und somit noch nicht aufgehobenen

Neuen Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=12897.0

sowie auch den neuerlichen Beschluss des LG Tübingen vom 9.9.15, welcher den vorgenannten BGH-Beschluss vom Juni 2015 durchaus relativiert... ;)

Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15766.0

mit Verweis auf
LG Tübingen Beschluß vom 9.9.2015, 5 T 162/15
Gläubiger und Vollstreckungsbehörde bei Rundfunkbeiträgen in Baden-Württemberg:
EINZELFALLumstände *KÖNNEN* zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung führen.

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803




Beachte auch aktuelle Erkenntnisse/ Analysen/ Hinweise unter

Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15970.0
1) INTERPRETATIONEN des BGH-BESCHLUSSES
2) ANALYSE der INTERPRETATIONEN des BGH-BESCHLUSSES
3) GEGENREAKTION auf die INTERPRETATIONEN des BGH-BESCHLUSSES

Die bisherigen Interpretationen seitens ARD-ZDF-GEZ
(und auch diverser Vollstreckungsstellen) des
BGH-Beschlusses vom 11. Juni 2015
(Aufhebung des LG Tübingen Beschlusses vom 19. Mai 2014) sind
nicht übertragbar auf Fälle, in denen die
Zustellung/ Bekanntgabe der vollstreckungsgegenständlichen
Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEIDe = Verwaltungsakte ("vollstreckbarer Titel")
bestritten wird !





...aber allen noch mal zum Verständnis:
Eine vorübergehende Abwehr der Zwangsvollstreckung entbindet IN KEINEM FALL von der Forderung an sich!!!
Es gibt lediglich eine "(zweite) Chance", überhaupt den RECHTSWEG gegen die Forderung an sich (bzw. gegen deren Unrechtsgrundlage) zu beschreiten: Nämlich Widerspruch/ Klage gegen einen irgendwann mal (nachweislich) zugestellten FestsetzungsBESCHEID.

...verfassungsrechtliche Fragen oder andere Fragen bzgl. der "Rechtmäßigkeit" der Forderung sind *NICHT* (mehr) Bestandteil im Vollstreckungsverfahren. Diese Fragen zu behandeln, dazu dienen die Rechtsmittel, die mit einem Bescheid gegeben wären.
Wurden diese Rechtsmittel nicht eingelegt, sind sie verwirkt.
Allenfalls die Art und Weise der Zwangsvollstreckung können ggf. noch thematisiert werden.
Wurden Bescheide nicht zugestellt, würde dies wohl der wesentlichste Angriffspunkt sein.
Alles andere ist müßig...

Zu all dem bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=12292.0



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K
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Vielen Dank für den aufschlussreichen Beitrag. Es ist schon wirklich erstaunlich, wie groß die Einflussnahme des Beitragsservice ist.

Eine elementare Vollstreckungsvoraussetzung fehlt dennoch in vielen Bescheiden: das Leistungsgebot. Ohne Leistungsgebot kann nicht vollstreckt werden, weil der Schuldner nicht zur Leistung aufgefordert worden ist.


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Eine elementare Vollstreckungsvoraussetzung fehlt dennoch in vielen Bescheiden: das Leistungsgebot. Ohne Leistungsgebot kann nicht vollstreckt werden, weil der Schuldner nicht zur Leistung aufgefordert worden ist.

...was ein gewisser user "Knax" schon mal ausgeführt hatte ;) :laugh: unter

"Leistungsgebot" und andere Formanforderungen an Festsetzungsbescheide
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=14210.0

...und was im Prinzip wohl auch gestützt wird durch die aktuellen Ausführungen im
Beschluss des LG Tübingen vom 9.9.15

Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15766.0

dort insbesondere
Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - und die Frage des Leistungsbescheids
http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/vollstreckung-von-rundfunkbeitraegen-und-die-frage-des-leistungsbescheids-398730


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Wäre es nicht praktikabel, mal einfach so via "cc", dieses "gefundene" Schriftstück den höchsten Bundesgerichten zeitgleich zukommen zu lassen?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

e
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Wenn ich genau wuesste wohin, würde ich das machen. Außerdem ist das gefundene Schriftstück sicher noch für andere Menschen/Institutionen/Geschäftsführer interessant, die jede Menge Geld abdrücken müssen,
 >:D


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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

G
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Wenn man darf, sollte man dieses Schriftstück zuerst ans Landgericht Tübingen schicken. Den vorbildlichen Richtern dort fällt bestimmt bald was dazu ein.


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B
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Einfach mit einer richtigstellenden, pikanten Email mit guter Argumenatation die Empfänger in CC informieren und den Absender ruhigstellen!

Der BS hat hier keine Anweisungen zu geben! Die Gerichtsvollzieher haben sich an geltendes Recht zu halten und nicht an Anweisungen eines Inkasso-Unternehmens, das sich Gerichtsurteile so auslegt, wie es gerade in den Kragen passt!


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"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

I
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Auch die übrigen vom Landgericht Tübingen angeführten Mängel im Verfahren hat der Bundesgerichtshof verneint, insbesondere hat er Folgendes klargestellt:

  • allein die Landesrundfunkanstalt ist Gläubiger der Forderung, auch wenn bestimmte Aufgaben durch eine nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft wahrgenommen werden
  • es entspricht dieser Aufgabe, dass im Briefkopf des Vollstreckungsersuchens auch der Beitragsservice genannt wird

Das mag sein, dass die LRA Gläubiger ist, aber in dem Festsetzungsbescheid / Widerspruchsbescheid kommt dies für den Empfänger zum Beispiel überhaupt nicht so an. Weder das die LRA bei der Beitragsbetreibung eine Art Behördenstatus innehat, noch das überhaupt das Schreiben von der LRA kommt. Genauso erkennt der Betroffene nicht, das das Schreiben überhaupt von einer LRA kommt. Für einen Laien der sich mit der Materie nicht beschäftigt, sagt ein Mitteldeutscher Rundfunk ohne weitere Angabe nicht aus, dass es sich hier um eine LRA handelt.

Wie hat denn das Gericht angeblich begründet, das es nötig ist, aufgrund bestimmter Aufgaben, die Kontaktdaten des Beitragsservice so detailliert aufzuführen? Oder lehnt sich der BS mit der Äußerung sehr weit aus dem Fenster?


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Zitat
Wie hat denn das Gericht angeblich begründet, das es nötig ist, aufgrund bestimmter Aufgaben, die Kontaktdaten des Beitragsservice so detailliert aufzuführen? Oder lehnt sich der BS mit der Äußerung sehr weit aus dem Fenster?

Antwort

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&anz=116&pos=0&nr=71633&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf

I ZB 64/14 vom 11. Juni 2015 PDF Seite 11f. RN 23

Zitat
Dass im Briefkopf neben der Bezeichnung des Gläubigers der Beitragsservice angeführt war und nähere

- 12 -
Angaben zu dessen Erreichbarkeit mitgeteilt werden, entspricht der dem Bei-tragsservice vom Rundfunkbeitragsgebührenstaatsvertrag zugewiesenen Auf-gabe, als Inkassostelle für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Rundfunkbeiträge einzuziehen.


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Das ist echt Schwachsinn, die Begründung. Im Verwaltungsakt hat der BS nicht aufzutauchen. Er kann sich ja mit den Infobriefchen als Inkassostelle zu Wort melden, aber im Verwaltungsakt hat er nix verloren. Schon alleine deswegen nicht, weil der BS nicht im Beitragseinzug hoheitlich handeln darf, sonder NUR die zuständige LRA.


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Zitat
weil der BS nicht im Beitragseinzug hoheitlich handeln darf, sonder NUR die zuständige LRA.

Woraus wird das abgeleitet, welches Gesetz ermächtigt die LRA dazu hoheitlich zu handeln?

Aus Sicht einer Person X vgl. http://rundfunkbeitragsklage.de/info/

Nein darf diese auch nicht, denn hoheitlich handeln darf nur eine staatliche Verwaltung, welche zu einem der drei Bereiche aus legislative exekutive oder judikative gehört.

Die LRA gehört zu keinem der drei Bereiche, sondern stellt eine eigenständige Organisationsform -es ist ja auch immer die Rede von einer vierten Gewalt- da,  welche staatsunabhängig sein muss. Es somit auch praktisch ist, mal abgesehen von den vielen Politikern, welche Einfluss in diesen LRA haben.

Zudem beruft sich eine LRA auf das Grundgesetz Art. 5, dass steht so gesehen jeder juristischen Person zu, aber jedoch nicht dem Staat selbst. Der Staat, also die Behörden etc. sind dem Grundgesetz verpflichtet, alles was diese tun und machen muss im Einklang mit dem Grundgesetz erfolgen.

So gesehen begibt sich die LRA aber in Gleichstand mit dem Bürger, eine LRA hat als solche Organsisationsform deshalb nicht mehr Rechte als ein normaler Bürger.
Der Staatsvertrag hat in diesem Punkt einen Fehler, welcher dazu führt das dieser nichtig sein muss.
Es stellt einen Verfassungsbruch da, wenn eine nicht durch das Grundgesetz ermächtigte juristische Person Organisationsform hoheitliche Handlungen ausführen soll.


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Zitat
weil der BS nicht im Beitragseinzug hoheitlich handeln darf, sonder NUR die zuständige LRA.

Zu diesem Thema wollte ich gerade eine neue Diskussion eröffnen. (Sofern meine Überlegungen hier unpassend sein sollten, möchte ich bitten, diese in eine eigene Diskussion zu verschieben.) Das VG Cottbus hat sich in einem Urteil v. 23.10.2014, Az. 6 K 911/14 hierzu geäußert. Dies zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beitragsservice, allerdings handelt es sich im Rahmen des Urteils um allgemeine Ausführungen zu diesem Thema. Sofern man die Auffassung vertritt, der Beitragsservice sei kein Beliehener, sondern ein Verwaltungshelfer, sind diese Ausführungen meiner Ansicht nach sehr interessant. Sie lauten:

Zitat von: VG Cottbus, Urteil v. 23.10.2013, Az. 6 K 911/14, Tz. 39
Das Recht zur Abgabenerhebung ist darüber hinaus ein Hoheitsrecht, das nur im Rahmen der Gesetze und von Amtswaltern der abgabenerhebenden Behörde ausgeübt werden darf. [...] Der Verwaltungshelfer unterstützt die Verwaltungsbehörde bei der Durchführung bestimmter Verwaltungsaufgaben, wird aber – im Unterschied zum Beliehenen – nicht selbständig tätig, sondern nimmt Hilfstätigkeiten im Auftrag und nach Weisung der Behörde wahr. Der Private darf als Verwaltungshelfer also nur in vorbereitender und unterstützender Funktion herangezogen werden, aber nicht selbständig Verwaltungsakte im Namen des Auftraggebers erlassen. Denn eine solche Tätigkeit stellt weder eine vorbereitende noch eine Hilfstätigkeit dar, die für einen Verwaltungshelfer typisch und zulässig ist. Dementsprechend können Tätigkeiten im Rahmen der Abgabenverwaltung auf private Dritte nur insoweit übertragen werden, als diese Tätigkeiten bloßen Hilfszwecken dienen und die abschließende Entscheidungskompetenz der zur Abgabenerhebung befugten Körperschaft vorbehalten bleibt. Die Möglichkeit der Kontrolle und Einflussnahme auf die vom Verwaltungshelfer (nach Maßgabe des Satzungsrechts) gefertigten Bescheide vermag die Einzelfallentscheidung des zuständigen Amtsträgers nicht zu ersetzen. Auch dann, wenn der Verwaltungshelfer lediglich die Weisung oder Satzung des Hoheitsträgers umsetzt, handelt beim Erlass des Bescheides er und nicht der Hoheitsträger als nach außen allein befugter Entscheidungsträger.

Dies bedeutet meiner Ansicht nach, dass die mit "i.A." (also "im Auftrag") vom Beitragsservice unterschriebenen Widerspruchsbescheide nichtig sind, weil der Beitragsservice als Verwaltungshelfer (sofern man die Auffassung vetritt, er sei ein Verwaltungshelfer) keine Verwaltungsakte im Namen der jeweiligen Rundfunkanstalt erlassen darf.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Oktober 2015, 22:45 von Knax«

I
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weil der BS nicht im Beitragseinzug hoheitlich handeln darf, sonder NUR die zuständige LRA.
Woraus wird das abgeleitet, welches Gesetz ermächtigt die LRA dazu hoheitlich zu handeln?

Lies dir mal das Urteil durch:
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html


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Genau, bitte dazu unbedingt die RN 65 lesen

Zitat
[...]
Abweichende Meinung der Richter Dr. Geiger, Dr. Rinck und Wand zum Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1971

[...]Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann - BVerfGE 31, 314 (341)BVerfGE 31, 314 (342)unbeschadet dessen, daß sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiellrechtlichen Punkten durchschlägt (Kompetenz zum Erlaß einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.]) - nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.[...]

und

RN 21 und 22

Zitat
1. Die beschwerdeführenden Rundfunkanstalten sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, BVerfGE 31, 314 (321)BVerfGE 31, 314 (322)soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten sie jedoch grundsätzlich nicht, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen; der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde steht ihnen insoweit nicht zu (BVerfGE 21, 362 [369 ff.]).
   
Etwas anderes gilt dann, wenn ausnahmsweise die betreffende juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar dem durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich zuzuordnen ist (BVerfGE 21, 362 [373]). Aus diesem Grunde hat das Bundesverfassungsgericht die Grundrechtsfähigkeit der Universitäten und Fakultäten für das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG anerkannt (BVerfGE 15, 256 [262]). Entsprechendes gilt für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Sie sind Einrichtungen des Staates, die Grundrechte in einem Bereich verteidigen, in dem sie vom Staate unabhängig sind. Gerade um die Verwirklichung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit zu ermöglichen, sind die Rundfunkanstalten als vom Staat unabhängige, sich selbstverwaltende Anstalten des öffentlichen Rechts durch Gesetze geschaffen worden; ihre Organisation ist derart, daß ein beherrschender Einfluß des Staates auf die Anstalten unmöglich ist. Der Erlaß solcher Gesetze und eine vom Staat unabhängige Organisation der Rundfunkanstalten sind gerade durch Art. 5 Abs. 1 GG unmittelbar gefordert (BVerfGE 12, 205 ff.). Mit der Verfassungsbeschwerde können die Rundfunkanstalten daher zulässig eine Verletzung ihres Grundrechts auf Rundfunkfreiheit geltend machen.


Es bleibt festzustellen, dass die LRA aktuell kein Recht hat sich auf Art. 5 Abs. 1 GG zu berufen, denn die LRA sind nicht unabhängig vom Staat, sondern wurden durch den Staat als solches okkupiert. Sie sind nicht frei, obwohl Sie frei sein sollten. Berufen Sie sich auf Art. 5. Abs. 1 GG haben Sie aus Sicht der PersonX keine hoheitlichen Rechte.
Beides zu gleich geht nicht. Das haben die werten Richter bereits in der Vergangenheit erkannt.
Dieses Frage sollte jeweils neu geprüft werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Oktober 2015, 18:22 von PersonX«

  • Beiträge: 7.239
Genau, bitte dazu unbedingt die RN 65 lesen
Ja; der Text hinter Rz. 65 zeichnet zwar eine abweichende Meinung, ist aber nichtsdestotrotz Teil des Urteils und heute gültiger denn je.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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