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Autor Thema: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.  (Gelesen 52825 mal)

  • Moderator
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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Hinweis:

Forum-Mitglied "dreamliner" hatte Informationen zu aktuellen (mittlerweile abgeschlossenen) Konsultationsverfahren zu Änderungen rundfunkrechtlicher Staatsverträge gefunden - u.a. auch zum Thema Datenschutz.

Aufgrund der übergeordneten Bedeutung wurde der Beitrag ausgegliedert und umfangreich angepasst/ ergänzt - siehe nunmehr unter
Änderg. rundfunkrechtl. Staatsverträge > Konsultationsverfahren 2.6.-7.7.17
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23860.0.html

Betreffende Auszüge daraus
Es gab vom 2.6.2017 bis zum 7.7.2017
Offene Konsultationsverfahren zu geplanten Änderungen in den rundfunkrechtlichen Staatsverträgen
geleitet durch die Landesregierung in Rheinland Pfalz
https://www.rlp.de/de/service/presse/einzelansicht/news/detail/News/offene-konsultationsverfahren-zu-geplanten-aenderungen-in-den-rundfunkrechtlichen-staatsvertraegen/
Zitat
[...]
Weitere Informationen zum Konsultationsverfahren zur Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung in den rundfunkrechtlichen Staatsverträgen sind auf der Website der Staatskanzlei Bayern unter folgender Adresse zu finden:
http://www.bayern.de/staatsregierung/staatskanzlei/funktion-aufgaben-und-organisation/aktuelles-zur-rundfunkpolitik/
[...]
 
Hintergrund:
[...]
Die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist ab dem 25. Mai 2018 in Deutschland unmittelbar geltendes Recht. Für die besonderen Zwecke journalistischer Arbeit sieht die DSGVO die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vor, bei der Anpassung des nationalen Rechts einen angemessenen Ausgleich der betroffenen Interessen vorzunehmen. Die Konsultation unter der Federführung der Staatskanzlei Bayern dient der Umsetzung der DSGVO in diesem Bereich.
[...]

Auf der betreffenden Seite
Aktuelles zur Rundfunkpolitik
Online-Konsultation zum Vorschlag der  Rundfunkkommission zur Anpassung rundfunkrechtlicher Staatsverträge an die Datenschutzgrundverordnung
http://www.bayern.de/staatsregierung/staatskanzlei/funktion-aufgaben-und-organisation/aktuelles-zur-rundfunkpolitik/

Findet sich dann u.a. eine Synopse mit Änderungsvorschlägen (PDF)
http://www.bayern.de/wp-content//uploads/2017/06/synopse-mit-aenderungsvorschlaegen.pdf
sowie auch diverse Stellungnahmen diverser Stellen.

Vielleich lässt sich aus all dem auch etwas informativ-konstruktives für das Kern-Thema des hiesigen Threads entnehmen, welches da lautet
EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. April 2021, 21:04 von Bürger«
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  • Beiträge: 132
  • Radiofrei - fernsehfrei - wachgeküßt!
aus dem bisher Gesagten versuche ich mal eine Zwischenbilanz für Person U zu ziehen.

Zu Frage 1) Sehr wahrscheinlich handelt es sich um juristischen Murks, den das Land Brandenburg mit seiner Verordnung über die  Weitergabe von Bürgerdaten, ohne Information desselben, 2016 verabschiedet hat. Denn sie steht entgegen einer EU Verordnung von 2015, in der eine Information des Bürgers vorgeschrieben ist.

zu Frage 2) Habe ich nach wie vor keine Antwort. Nochmal: Person U ist juristischer Laie. Möchte aber alles in ihrer Macht stehende ausschöpfen um diesem Unrechtssystem das Handwerk zu legen. Ihr steht nur ein begrenztes Zeitpensum zur Verfügung, um Gesetzestexte zu sichten, zu verstehen und zur Wahrung ihrer Bürgerrechte heranzuziehen.   


Zu Frage 3) Habe ich nach wie vor keine Antwort. Zur Erinnerung Person U ist Geringverdiener.


Für klare, verständliche Beiträge bedanke ich mich  im Auftrag von Person U ;)



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Juli 2017, 13:05 von TVFranz«
Haben Sie zum Erhalt Ihrer Freiheit schon den Zwangsbeitrag entrichtet ?

Je lauter Demokratie beschworen wird, desto weiter haben wir uns von ihr entfernt! Freie, selbstbestimmte Kulturen kennen das Wort garnicht. Sie leben es!

Bei ARD und ZDF sitzen Sie in der ersten Reihe - ob Sie wollen oder nicht!

  • Beiträge: 7.280
@TVFranz
Es kann auf 2) und 3) keine konkreten Antworten geben, könnten diese doch als Rechtsberatung gewertet werden, die es hier im Forum nicht gibt.


Edit "Bürger" u.a. @TVFranz:
Dies ist ein Thread zum Kern-Thema
EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
und kein Thread für Einzelfalldiskussionen, da dies der zielgerichteten Diskussion des Kern-Themas und der Übersicht abträglich ist - und der Einzelfalldiskussion ebenfalls nicht zuträglich.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. April 2021, 20:55 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.280
Es hat eine neue Entscheidung des EuGH, die durchaus hier in dieses Thema passt. In dieser Entscheidung geht es um Steuerangelegenheiten.

Rechtssache C-73/16
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=195046&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=242076

Rn. 59
Zitat
Bei der Festlegung der Modalitäten gerichtlicher Rechtsbehelfe zum Schutz der durch die Richtlinie 95/46 eingeräumten Rechte müssen die Mitgliedstaaten demzufolge die Beachtung des in Art. 47 der Charta, der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt, verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C?488/14, EU:C:2016:688, Rn. 46, und vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 31).
Ein Widerspruch bspw. darf den Zeitraum nicht antasten, innerhalb dessen auf Grund einer behördlichen Entscheidung Klage bei Gericht eingereicht werden kann und darf auch grundsätzlich den Weg zum Gericht nicht versperren.

Rn. 95
Zitat
Art. 12 der Richtlinie 95/46 gewährleistet jeder Person ein Recht auf Zugang zu erhobenen Daten, die sie betreffen. Zudem muss der für deren Verarbeitung Verantwortliche nach den Art. 10 und 11 der Richtlinie 95/46 den betroffenen Personen bestimmte Informationen über die Verarbeitung zur Verfügung stellen.

Rn. 96
Zitat
Zwar erlaubt es Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 95/46, den Umfang der in ihren Art. 10 bis 12 vorgesehenen Rechte zu beschränken, wenn dies insbesondere für die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse eines Mitgliedstaats einschließlich Steuerangelegenheiten sowie die damit verbundenen Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen notwendig ist. Allerdings verlangt diese Vorschrift ausdrücklich, dass derartige Beschränkungen durch Rechtsvorschriften vorgenommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Bara u. a., C-201/14, EU:C:2015:638, Rn. 39).
Diese hier hervorgehobene Entscheidung ist Basis für dieses Thema und im Eingangsbeitrag zu diesem Thema aufgeführt.

Beschränkungen von Grundrechten müssen durch Rechtsvorschriften vorgenommen werden und [...]

Eine Einschränkung des Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zur Meinungs- und Informationsfreiheit wie auch des Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention werden in keiner Rechtsvorschrift vorgesehen und sind bereits allein deswegen nicht statthaft.

Rn. 104
Zitat
Gemäß den Bestimmungen des Kapitels II („Allgemeine Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten“) der Richtlinie 95/46 muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten – vorbehaltlich der in Art. 13 zugelassenen Ausnahmen – den in Art. 6 aufgestellten Grundsätzen in Bezug auf die Qualität der Daten und einem der in Art. 7 angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, Bara u. a., C-201/14, EU:C:2015:638, Rn. 30).

Rn. 105
Zitat
Außerdem ergibt sich aus dem mit der Richtlinie 95/46 verfolgten Ziel, ein gleichwertiges Schutzniveau in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass ihr Art. 7 eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle vorsieht, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als zulässig angesehen werden kann (vgl. Urteil vom 24. November 2011, ASNEF und FECEMD, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 30).
Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf nur in Übereinstimmung zu Art. 7 der Charta durchgeführt werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. November 2017, 13:45 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.280
Es hat hier mal einen Schlußantrag, der sich auf den Datenschutz bezieht und hier mal  in diesem Thema benannt wird.

Rechtssache C-25/17
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=198949&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=43201

Es wird darin bekräftigt, daß die Ausnahmen in der noch gültigen Datenschutz-Richtlinie 95/46 abschließend und die Bestimmungen dieser Datenschutz-Richtlinie in allen anderen Fällen einzuhalten sind und es nicht notwendigerweise darauf ankommt, daß die Datenverarbeitung in einem tatsächlichen Zusammenhang mit dem freien Verkehr zwischen Mitgliedstaaten stehe; darin inclusive sowohl Fälle der automatisierten, als auch der nicht-automatisierten Datenverarbeitung.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

n
  • Beiträge: 390
Nachdem fiktiver Herr X beim EMA letztes Jahr nochmal Widerspruch erhob, was abgelehnt wurde, hat er dann beim Datenschutz der Stadt, eine off. Beschwerde erhoben. Die Antwort erhielt er mittlerweile:

"...nach eingehender und abschließender Prüfung Ihres Anliegens in datenschutzrechtlicher Hinsicht teile ich Ihnen Folgendes mit:
 
Nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundes- und Landesdatenschutzgesetzes ist eine Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen – wie auch an nicht-öffentliche Stellen(!) – grundsätzlich zulässig, wenn die Datenübermittlung
- zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist und
- die Daten für diesen Zweck erhoben worden sind oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.
 
Bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten handelt es sich um Anstalten des öffentlichen Rechts. Der Beitragsservice ist als öffentlich-rechtliche Gemeinschaftseinrichtung mit der Aufgabe des Einzugs der Rundfunkbeiträge betraut worden. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob und inwieweit die Rundfunkanstalten möglicherweise „unternehmerisch“ tätig sind. Nach dem Rundfunkstaatsvertrag nehmen sie jedenfalls öffentliche Aufgaben wahr.
 
Unzweifelhaft benötigt der Beitragsservice die übermittelten Meldedaten, um seiner Aufgabe des Beitragseinzugs nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nachkommen zu können.
 
Freilich sind die Meldedaten durch die Meldebehörden nicht in erster Linie zu diesen Zwecken erhoben worden. Stattdessen ist die Datenübermittlung aber ausdrücklich durch entsprechende Rechtsvorschriften legitimiert, sodass die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Übermittlung  von Meldedaten durch die Meldebehörden an den Beitragsservice eindeutig vorliegen.
 
Diese Rechtsgrundlage findet sich zum einen in § 36 des Bundesmeldegesetzes (BMG), wonach regelmäßige Datenübermittlungen zulässig sind, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist. Hier greift § 7 der Meldedatenübermittlungsverordnung (MeldDÜV NRW), wonach Daten über alle An- und Abmeldungen sowie Sterbefälle aller volljährigen Einwohnerinnen und Einwohner dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio für den WDR durch die Meldebehörden übermittelt werden dürfen. Eine diesbezügliche Widerspruchsmöglichkeit der Betroffenen sehen die gesetzlichen Vorschriften – anders als z. B. bei der Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften – nicht vor.
 
Demnach waren die Ihnen vom xxxder Stadt xxx mit Schreiben vom xxxx. und xxxxx erteilten Auskünfte zutreffend und werden von mir in vollem Umfang bestätigt..."

Sieht also schlecht aus, bzgl. "Datenschutz". Es scheint tatsächlich legitim zu sein, da das nun gründlich geprüft wurde. Kann man nichts machen, es wurde beim Herrn X schon zuvor in 2016 auch abgelehnt, was heißt es ist vergebliche Mühe.. auch bei anderen bekannten Fällen des X wurde alles abgelehnt.

Edit:
§ 36 Regelmäßige Datenübermittlungen

(1) Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen, die ohne Ersuchen in allgemein bestimmten Fällen regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (regelmäßige Datenübermittlungen), sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind.


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Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob und inwieweit die Rundfunkanstalten möglicherweise „unternehmerisch“ tätig sind.
Das Bundesrecht sagt hier was anderes.

Zitat
Hier greift § 7 der Meldedatenübermittlungsverordnung (MeldDÜV NRW)
Die Länder sind zur Gesetzgebung im Bereich Meldewesen nicht befugt.

Zitat
Es scheint tatsächlich legitim zu sein, da das nun gründlich geprüft wurde.
Legitim ist da gar nichts.

Rn. 48
Zitat
Gemäß den Bestimmungen des Kapitels II der Richtlinie 95/46 („Allgemeine Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten“) muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten – vorbehaltlich der in Art. 13 zugelassenen Ausnahmen – den in Art. 6 der Richtlinie aufgestellten Grundsätzen in Bezug auf die Qualität der Daten und einem der in Art. 7 der Richtlinie angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Slg. 2003, I-4989, Randnr. 65).

Rn. 49
Zitat
Insbesondere sieht Art. 7 Buchst. e der Richtlinie vor, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig ist, wenn sie „erforderlich für die Wahrnehmung einer Aufgabe [ist], die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Dritten, dem die Daten übermittelt werden, übertragen wurde“.

Rn. 51
Zitat
Dementsprechend ist entschieden worden, dass die Harmonisierung dieser einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht auf eine Mindestharmonisierung beschränkt ist, sondern zu einer grundsätzlich umfassenden Harmonisierung führt (vgl. Urteil vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, Slg. 2003, I-12971, Randnr. 96).

Rn. 52
Zitat
Angesichts des Zieles der Gewährleistung eines gleichwertigen Schutzniveaus in allen Mitgliedstaaten kann daher der Begriff der Erforderlichkeit im Sinne von Art. 7 Buchst. e der Richtlinie 95/46, mit dem gerade einer der Fälle abgegrenzt werden soll, in denen die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig ist, in den einzelnen Mitgliedstaaten keinen variablen Inhalt haben. Es handelt sich somit um einen autonomen Begriff des Gemeinschaftsrechts, der so auszulegen ist, dass er in vollem Umfang dem Ziel dieser Richtlinie, so wie es in ihrem Art. 1 Abs. 1 definiert wird, entspricht.

Rechtssache C-524/06
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=76077&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=758622


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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n
  • Beiträge: 390
Was Herr Pinguin schreibt hält ein Herr X für Theorie.... es ist ihm kein Fall bekannt, dass es geklappt hätte mit o.g. Gesetzen der Datensammlungswut Einhalt zu gebieten. X scheiterte darin selber zweimal und muss es nun unter Zeitverschwendung verbuchen.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Was Herr Pinguin schreibt hält ein Herr X für Theorie.... es ist ihm kein Fall bekannt, dass es geklappt hätte mit o.g. Gesetzen der Datensammlungswut Einhalt zu gebieten.

Yep, eine fiktive Person kann dies auch bestätigen, nachdem das EMA auf den Artikel im GG angesprochen wurde und eine mündliche Verhandlung vor dem "Kreisrechtsausschuss" keinen Erfolg brachte.

Zitat
Art 73

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
1.
die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbe-völkerung;
2.
die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3.
die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;

PS. Weiterlesen auch hier: « Antwort #53 am: 07. November 2015, 14:32 »

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.msg108802.html#msg108802

und hier: « Antwort #56 am: 07. November 2015, 16:57 »

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.msg108828.html#msg108828
 ::)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Februar 2018, 13:07 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

n
  • Beiträge: 390
Marga, kannst Du mehr berichten über: "Kreisrechtsausschuss" ?

Und ich stimme zu, habe beschlossen, Beiträge des Pinguins immer mit "a grain of salt" zu betrachten, da sie sehr theoretisch sind und nicht in der Praxis erfolgreich erprobt.

Im Gegensatz zu anderem Tipps zur "Vollstreckungsabwehr" zB. welche durchaus klappen...


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