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Autor Thema: Androhung Eintragung ins Schuldnerverzeichnis, weiteres Vorgehen  (Gelesen 4399 mal)

c
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Hi Zusammen,

Person A bekommt einen Brief einer GV.
Der Inhalt könnte so aussehen (https://www.dropbox.com/sh/143slnl4zelht36/AACgazVQIYrfeSvuSeWVmqHGa?dl=0)

Der Werdegang bis zu diesem Zeitpunkt wäre wie folgt:
- Briefe des BS unkenntlich gemacht und mit Aufkleber zurückgesendet.

- Auf Gütlichen Einigungsversuch der GV mit einer Belehrung und Ablehnung reagiert (natürlich mit dem Hinweis, dass Zahlungswilligkeit besteht, wenn die Forderung und der Gläubiger einwandfrei nachgewiesen werden, etc.)
-> Keine Reaktion es wären als nächstes weitere Drohungen und eine Vorladung zur Vermögensauskunft eingetroffen.

- Diese wäre schriflicht zurückgewiesen worden, mit erneuter belehrung über Rechte/Pflichten der GV, erneute aufklärung der Rechtslage, und ein Urteil angehängt welches darlegt, dass kein Vollstreckbarer Titel vorliegt.
-> Daraufhin wäre dieses Schreiben eingetrudelt.

Natürlich hat Person A Alle Briefe in Kopie bei sich und könnte durch Versand "Eigenhändig mit Rückschein" auch die Zustellung zweifelsfrei nachweisen.
In den Briefen selber wurde von der GV nie auf das Geschriebene von Person A eingegangen.
Immer nur weiter gedroht.

Der Plan ist jetzt Folgender:
Person A schreibt die Zurückweisung noch einmal an das Amtsgericht (bezogen auf die Eintragung ins Verzeichnis) und legt erneut dar, dass kein Vollstreckbarer Titel vorliegt, sowie erhebliche Formfehler vorliegen und bittet gleichzeitig um Aussetzung der Vollstreckung.
(Rechstbelehrung hing ja dem Schreiben an!)

Gleichzeitig wäre wohl die Anzeige der GV fällig!

Will nur kurz abchecken ob mein Gedachter Weg den man gehen könnte richtig wöre, da ich denke, wenn Person A Weiterhin Schriftverkehr mit der GV hält wird diese sowieso nicht drauf reagieren...
Hätte Sie ja bisher auch nicht...

Danke für eure Mühe!

Grüße aus Villy


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Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15766.0.html

Erstmal lesen und hinsichtlich der Gläubigerangabe dann mögliche Schreiben prüfen.


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Hallo Zusammen,

es gibt Neuigkeiten:

Die Eintragung von Person A wurde Zuerst ausgesetzt, da sein Widerspruch geprüft werden sollte.
Dies wurde nun getan und leider gegen Ihn entschieden.
Bilder des Schreibens im Anhang.

Nun fragt sich Person A, wie weiter machen?

Wäre es jetzt Zeit Klage beim Landgericht einzureichen?
Person A möchte auf jeden Fall beschwerde einreichen, nur mit welcher Begründung?
Folgende Punkte wären denkbar:

- Auf der Vollstreckungsersuchen war keine Richterliche Anordnung bzw. die Vollstreckung wurde von keinem Richter genehmigt.

- Die Floskel, dass Unterschriften auf den dokumenten fehlen dürfen ist doch hinfällig oder?
Vollstreckungsersuchen MÜSSEN doch Unterschrieben sein, egal ob Maschinell erstellt oder nicht...

- Jegliches Schreiben des GV entbehrte jeder Rechtsbehelfsbelehrung...

- Die bisherigen schreiben des Beitragsservice gelten immer noch als "verschollen" sprich wurden nicht zugestellt.

- Auf jegliches Schreiben an die GV kam KEINE Reaktion.
Daher hatte Person A auch gar nicht die möglichkeit Nachträglich die Vermögensauskunft abzugeben.

- Zahlungswille besteht weiterhin, wenn rechtliche Grundlage besteht.
Da aber der Rundfunkstaatsvertrag bereits genannt wurde sieht es hier schlecht aus oder?

- Die Frage wie eine nicht Rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung ein Vollstreckungsersuchen stellen kann besteht weiterhin.

- Das Urteil des LG Tübingen vom 09.09. spricht eindeutig das Gegenteil des hiesigen Urteils.
Welches ist nun Bindend?

- Wenn ich Klage beim Landgericht einreiche könnte Person A doch auf Aussetzung der Vollstreckung plädieren oder?


Danke und Viele Grüße


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. April 2016, 09:05 von seppl«

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Nicht Klage, sondern maximal Beschwerde, und dabei ist die Frist zu beachten, die Beschwerde sollte innerhalb dieser dort sein.

Anregung gibt es hier:

Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid

Besonders Punkt 3 -->

also ab
Zitat
- Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss ähnlich jenem im Eingangsbeitrag
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html



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gibts hier neuigkeiten?


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